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Verwaltungsbehörden 16.12.1992 90.939
16. Dezember 1992Deutsch10 min
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16. Dezember 1992 2641 Postulat Danuser gers und jeder Schweizer Bürgerin auf Waffenerwerb und Waffentragen eingreifen, besser gedient wäre, wenn wir keine entsprechende Bestimmung in die Verfassung aufnehmen; denn was die Wehrpflicht anbelangt, steht ja schon im geltenden Artikel 18 Absatz 3 BV: «.... Die Waffe bleibt unter den durch die Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmannes.» Wir werden von diesem individuellen Recht ausgehen und diese Besonderheiten in der Ausführungsgesetzgebung zu berücksichtigen haben. Wir sind uns alle einig, dass es sich lediglich um eine Missbrauchsgesetzgebung handeln kann. Aber darin ist man sich natürlich immer einig. Ich bin mir bewusst, dass die Ausführungsgesetzgebung im Detail noch recht schwierig sein wird. Wir werden daher jetzt parallel zur Behandlung dieses Vorschlages für einen Verfassungsartikel im Ständerat und dann in der Volksabstimmung bereits einen neuen, überarbeiteten Gesetzesentwurf vorbereiten, damit wir - wenn die Verfassungsbestimmung hoffentlich Ende nächsten Jahres von Volk und Ständen genehmigt ist-sofort eine Expertenkommission einsetzen und das Resultat in die Vernehmlassung geben können. Ein optimaler Zeitplan würde darin bestehen, Ihnen bereits etwa Ende 1994 die Botschaft zu einer Ausführungsgesetzgebung unterbreiten zu können; denn selbstverständlich müssen wir gerade auf diesem Gebiet unseren Beitrag zur Bekämpfung der internationalen Kriminalität leisten. Das können wir nur mit einem neuen schweizerischen Waffenrecht tun. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage Ihrer Kommission. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Präsident: Der Rückweisungsantrag Fischer-Seengen wurde zurückgezogen. Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Titre et préambule, eh. l, II Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 111 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Ständerat -Au Conseil des Etats #ST# 90.939 Postulat Danuser Revision der Abgasverordnung 87 Gaz d'échappement. Révision de l'ordonnance 87 Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1991, Seite 1349 - Voir année 1991, page 1349 Präsident: Der Bundesrat beantragt, das Postulat entgegenzunehmen; es wird aber von Herrn JürgScherrer bekämpft Scherrer Jürg: Ich beantrage Ihnen, das Postulat Danuser abzulehnen - nicht nur, weil die Argumentation in der Begründung des Postulates teilweise falsch ist. Ich lege Wert auf den Hinweis, dass die Luft in der Schweiz nicht schlechter wird, wie Frau Danuser in ihrer Begründung behauptet, sondern sie wird besser. Wenn nämlich für ein Altfahrzeug, welches noch nicht den US-Normen entspricht, ein Fahrzeug mit einem Dreiwegkatalysator in Verkehr gesetzt wird, reduziert sich der Ausstoss an schädlichen Abgasen um 90 Prozent. Um eine gleich grosse Luftbelastung zu haben wie vorher, brauchte es also
Erwägungen
10.
Neufahrzeuge für die Ausserverkehrsetzung eines Altwagens. Aber darum geht es nicht Es geht um folgendes: Die Schweiz hat zweimal Extrazüge gefahren, mit der Norm AGV 82 - AGV heisst Abgasverordnung - und mit der Norm AGV 86 bzw. 87. Es ist jetzt an der Zeit, dass wir in der Schweiz mit diesen Extrawürsten aufhören, die uns nicht nur wirtschaftlich behindern. Frau Danuser verlangt in ihrem Postulat die Einführung der neuesten kalifornischen Normen. Die kalifornischen Normen sind tatsächlich viel tiefer als die US-Norm 83, aber ich weise darauf hin, dass sich der Fahrzeugmarkt in Kalifornien völlig anders zusammensetzt als in der Schweiz Viele Kleinfahrzeuge, die bei uns auf dem Markt erhältlich sind, sind in Kalifornien nicht lieferbar, also erfüllen sie auch die Abgasnormen, wie sie Frau Danuser im Postulat verlangt, nicht. Es wäre das Falscheste, jetzt Abgasnormen in Kraft zu setzen, die in Amerika, in Kalifornien, aufgrund des Fahrzeugparks durchaus ihre Berechtigung haben, aber in der Schweiz dazu führen würden, dass Kleinfahrzeuge - besonders verbrauchsgünstige Kleinfahrzeuge - mindestens vorübergehend vom Markt verschwinden. Weder ich noch die Auto-Partei haben grundsätzlich etwas gegen Abgasnormen einzuwenden, die sich am Stand der Technik zu orientieren haben. Aber wir dürfen nicht vergessen: Wir haben in der Schweiz gut 3 Millionen Personenwagen, während pro Jahr rund 80 Millionen Fahrzeuge die Grenze der Schweiz passieren, die unsere Abgasnormen nicht erfüllen. Jetzt nochmals schärfere Abgasnormen einzuführen, ist wirklich ein Verhältnisblödsinn. Der EWR wurde - ich muss sagen, Gott sei Dank - am 6. Dezember abgelehnt; trotzdem sind wir der Meinung, dass wir vor allem in technischen Bereichen aber nicht nur da - mit Europa harmonisieren müssen. Wir sollten mit neuen, schärferen Abgas- bzw. Lärmnormen warten, bis die EG solche einführt Dann ist dagegen nichts mehr einzuwenden. Wer die Isolation der Schweiz auch in diesem kleinen Bereich vermeiden will, wo es um technische Normen von Neufahrzeugen, Baumaschinen oder landwirtschaftlichen Fahrzeugen geht, soll dieses Postulat ablehnen. Frau Danuser: Herr Scherrer Jürg von der Auto-Partei hat heute schon mehrmals zu seinem Thema gesprochen. Wenn man hundertmal das gleiche sagt, muss es dadurch noch nicht wahr werden. Die Abgasnormen sind ein Teil der Luftreinhaltepolitik; Luftreinhaltepolitik heisst, dass die Politik sich dafür einsetzt, dass die Luft reiner wird. Sie bekämpfen diese Ab-- 1 of 3 -Postulat Dünki 2642 N 16 décembre 1992 sieht, und Herr Dreher verspottet jene, die von Luftschadstoffen sprechen. Ich halte dem entgegen: Immer mehr Kinder husten immer mehr, immer mehr Individualverkehr zieht eine immer grössere Luftbelastung nach sich; der schweizerische CO2-Ausstoss ist Spitze! Das ist unsere Extrawurst, Herr Scherrer. Ich hoffe, Sie verstehen mich richtig: «Ein Mann, ein Wort», Sie kennen diese Wendung. Ich wünschte mir von Ihnen einen Tatbeweis. Wenn Sie Ihrem eigenen Wort, wenn Sie sich selber Glauben schenken, dann gehen Sie mit Ihrem Auto in die Garage, drehen Sie den Motor an, und schliessen Sie das Garagentor! (Heiterkeit) Und wenn Sie dann einen Tag später die Garagentür öffnen und herauskommen sollten, würde ich Ihnen von Herzen gern guten Tag sagen und gratulieren! Ich bitte Sie, das Postulat zu überweisen. Der Bundesrat ist bereit, es entgegenzunehmen. Scherrer Jürg: Frau Danuser, ich muss Sie korrigieren. Wenn Sie vom CO2-Ausstoss reden - das ist eine fachliche Korrektur-, dann muss ich Ihnen sagen, dass Sie den C02-Ausstoss mit schärferen Abgasnormen nicht beeinflussen. Wenn Sie aber schärfere Abgasnormen verlangen, die von verbrauchsgünstigen Kleinfahrzeugen nicht eingehalten werden können, fördern Sie den Absatz von grossen, verbrauchsungünstigen Fahrzeugen. Dann haben Sie genau das Gegenteil von dem, was Sie wollen: nämlich einen grösseren C02-Ausstoss. Dann noch zu Ihrem unsachlichen Argument vom «Auto in die Garage einschliessen und den Motor laufenlassen»: Sie wissen vielleicht nicht, dass ich Automobilfachmann war. Es gibt einen anderen Test, den können auch Sie machen: Sie können sich einen Plastiksack über den Kopf ziehen und ihn zubinden; das überleben Sie auch nicht Ich meine, solche Vergleiche, die hanebüchen sind, haben in einer Diskussion, wo es um technische Fakten geht - und darum geht es -, wirklich keinen Platz. Bundesrat Koller: Am 27. Januar dieses Jahres hat der Bundesrat über die Anträge der Kantone im Rahmen der Massnahmenpläne Luftreinhaltung entschieden. Er hat dabei unter anderem mein Departement beauftragt, innert einem Jahr nach der EWR-Abstimmung für die Weiterentwicklung der sogenannten FAV1, also der Verordnung über die Abgasemissionen der leichten Motorwagen, und bis Ende 1993 für den Erlass von Abgasvorschriften für die Fahrmotoren der landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge und der Arbeitsmotorwagen Antrag zu stellen. Nach dem negativen Ausgang der EWR-Abstimmung stehen wir auch hier vor einer neuen Situation. An sich wären wir jetzt wieder vollständig frei, wie wir in der Frage dieser Abgasvorschriften vorgehen wollen: Wollen wir uns an den US-Vorschriften orientieren oder an den EG-Vorschriften? Nach Meinung des Bundesrates würden wir bei einer Nichtbeachtung der EG-Vorschriften aber doch das Risiko eingehen, in sehr kurzer Zeit in Europa völlig isoliert dazustehen, denn unsere Partnerländer auf diesem Gebiet, vor allem Oesterreich und Schweden, werden demnächst aufgrund des EWR-Vertragesdie EG-Vorschriften übernehmen. Wir werden die Frage daher sehr sorgfältig prüfen und dann rechtzeitig gemäss diesem genannten Zeitplan Antrag stellen, ob nicht trotz der negativen EWR-Abstimmung auf die EG-Vorschriften übergewechselt werden könnte. Wir werden bis Ende nächsten Jahres entsprechende Anträge an den Bundesrat stellen. In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, das Postulat zu überweisen. Der Bundesrat ist bereit, es anzunehmen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates 44 Stimmen Dagegen 28 Stimmen #ST# 90.961 Postulat Dünki Rechtsmittelfristen im Vormundschafts- und Kindesschutzrecht Droit de tutelle et de protection de l'enfant. Délais de recours Wortlaut des Postulates vom 13. Dezember 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, eine Vorlage auf Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auszuarbeiten, in dem Sinne, dass die Rechtsmittelfristen im Vormundschaftsund Kindesschutzrecht (inklusive Absehen von der Zustimmung eines Elternteils bei der Adoption) von 10 auf 30 Tage verlängert werden. Texte du postulat du 13 décembre 1990 Le Conseil fédéral est invité à préparer un projet de révision partielle du Code civil suisse, afin de faire passer de 10 à
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jours les délais de recours dans le droit de tutelle et de protection de l'enfant (y compris lorsqu'on fait abstraction du consentement de l'un des parents lors d'une adoption). Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Borei François, David, Diener, Dormann, Eggenberger, Grendelmeier, Günter, Hafner Rudolf, Jaeger, Kühn, Maeder, Meier Hans, Meier Samuel, Reimann Maximilian, Steffen, Stocker, Vollmer, Weder Hansjürg, Widmer, Widrig, Wiederkehr, Zbinden Hans, Züger, Zwygart (25) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Soviel bekannt ist, beabsichtigt der Bundesrat, das Vormundschaftsrecht als letztes Kapitel der Familienrechtsrevision in Angriff zu nehmen. Diese Arbeit wird wahrscheinlich über zehn Jahre dauern. Nach meiner Meinung ist deswegen die Revision der Rechtsmittelfristen dringend. Der Gesetzgeber kann sie auf einfache Weise realisieren. In den Kantonen beträgt die Rekursfrist in Verwaltungsrechtsangelegenheiten in der Regel 20 oder 30 Tage. Im Vormundschafts- und Kindesschutzrecht hingegen ist die bundesrechtliche Regelung zu beachten. In diesen Fällen müssen die Betroffenen innert 10 Tagen Beschwerde führen, Einsprachen erheben oder gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn sie sich gegen folgende Massnahmen wehren wollen: Entmündigung usw., Ernennung des Vormunds, Aufhebung der elterlichen Obhut, Entzug der elterlichen Gewalt über die eigenen Kinder, Absehen von der Zustimmung zur Adoption, fürsorgerischer Entzug der Freiheit Erst bei der Berufung an das Bundesgericht hat der Betroffene 30 Tage Zeit. Die erwähnten Eingriffe in die Rechtsstellung des Individuums sind weit gravierender als die meisten verwaltungsrechtlichen Anordnungen. Betroffen von solchen Eingriffen sind die schwächsten und am meisten schutzbedürftigen Personen. Manchmal sind sie auch mühsam und schwierig. Das darf aber kein stillschweigend akzeptierter Grund dafür sein, ihnen weiterhin den Rechtsweg schneller abzuschneiden als den Beteiligten in anderen Verfahren. Bei besonderer Dringlichkeit soll es selbstverständlich möglich bleiben, eine kürzere Rechtsmittelfrist anzuordnen und/ oder die aufschiebende Wirkung zum voraus abzuerkennen (vgl.Art. 314 Ziff. 2 ZGB). Die bestehende, sehr kurze Rechtsmittelfrist hindert die Betroffenen oft daran, sich allein oder zusammen mit einem geeigneten Rechtsvertreter in Ruhe zu überlegen, ob sie die angeordnete Massnahme akzeptieren können oder ob sich ein Weiterzug lohnt Es besteht das Risiko von emotioneilen «Schnellschüssen» und rein vorsorglicher Einlegung von Rechtsmitteln. Für das Finden eines Rechtsvertreters und für -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Danuser Revision der Abgasverordnung 87 Postulat Danuser Gaz d'échappement. Révision de l'ordonnance 87 In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.939 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.12.1992 - 15:00 Date Data Seite 2641-2642 Page Pagina Ref. No 20 022 070 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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