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Entscheid

90-961

Verwaltungsbehörden 16.12.1992 90.961

16. Dezember 1992Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

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jours les délais de recours dans le droit de tutelle et de protection de l'enfant (y compris lorsqu'on fait abstraction du consentement de l'un des parents lors d'une adoption). Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Borei François, David, Diener, Dormann, Eggenberger, Grendelmeier, Günter, Hafner Rudolf, Jaeger, Kühn, Maeder, Meier Hans, Meier Samuel, Reimann Maximilian, Steffen, Stocker, Vollmer, Weder Hansjürg, Widmer, Widrig, Wiederkehr, Zbinden Hans, Züger, Zwygart (25) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Soviel bekannt ist, beabsichtigt der Bundesrat, das Vormundschaftsrecht als letztes Kapitel der Familienrechtsrevision in Angriff zu nehmen. Diese Arbeit wird wahrscheinlich über zehn Jahre dauern. Nach meiner Meinung ist deswegen die Revision der Rechtsmittelfristen dringend. Der Gesetzgeber kann sie auf einfache Weise realisieren. In den Kantonen beträgt die Rekursfrist in Verwaltungsrechtsangelegenheiten in der Regel 20 oder 30 Tage. Im Vormundschafts- und Kindesschutzrecht hingegen ist die bundesrechtliche Regelung zu beachten. In diesen Fällen müssen die Betroffenen innert 10 Tagen Beschwerde führen, Einsprachen erheben oder gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn sie sich gegen folgende Massnahmen wehren wollen: Entmündigung usw., Ernennung des Vormunds, Aufhebung der elterlichen Obhut, Entzug der elterlichen Gewalt über die eigenen Kinder, Absehen von der Zustimmung zur Adoption, fürsorgerischer Entzug der Freiheit Erst bei der Berufung an das Bundesgericht hat der Betroffene 30 Tage Zeit. Die erwähnten Eingriffe in die Rechtsstellung des Individuums sind weit gravierender als die meisten verwaltungsrechtlichen Anordnungen. Betroffen von solchen Eingriffen sind die schwächsten und am meisten schutzbedürftigen Personen. Manchmal sind sie auch mühsam und schwierig. Das darf aber kein stillschweigend akzeptierter Grund dafür sein, ihnen weiterhin den Rechtsweg schneller abzuschneiden als den Beteiligten in anderen Verfahren. Bei besonderer Dringlichkeit soll es selbstverständlich möglich bleiben, eine kürzere Rechtsmittelfrist anzuordnen und/ oder die aufschiebende Wirkung zum voraus abzuerkennen (vgl.Art. 314 Ziff. 2 ZGB). Die bestehende, sehr kurze Rechtsmittelfrist hindert die Betroffenen oft daran, sich allein oder zusammen mit einem geeigneten Rechtsvertreter in Ruhe zu überlegen, ob sie die angeordnete Massnahme akzeptieren können oder ob sich ein Weiterzug lohnt Es besteht das Risiko von emotioneilen «Schnellschüssen» und rein vorsorglicher Einlegung von Rechtsmitteln. Für das Finden eines Rechtsvertreters und für -- 1 of 4 -16. Dezember 1992 N 2643 Postulat Dünki eine sorgfältige Begründung der Beschwerde usw. bleibt kaum Zeit, namentlich nicht in der Ferienzeit und über die Feiertage. Entsprechende Nachteile erwachsen auch den vormundschaftlichen Instanzen. Aus den genannten Gründen bitte ich den Bundesrat, meinen Vorstoss zu übernehmen und ihm Folge zu geben. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. April 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 avril 1991 Die im Vormundschafts- und Kindesrecht vorgesehene Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ist in der Tat kurz. Allerdings gilt sie im Entmündigungs- und Verbeiratungsverfahren und im Verfahren auf Entzug der elterlichen Gewalt nicht von Bundesrechts wegen. Vielmehr bestimmt in diesen Fällen das kantonale Recht die Frist. Die zehntägige Rechtsmittelfrist wurde zu Beginn dieses Jahrhunderts ins ZGB aufgenommen. Sie ist bis heute wenig kritisiert worden. Vielmehr wählte der Gesetzgeber bei der Revision der Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung im Jahre 1978 wieder die gleiche Frist. Ihre Kürze wird mit der Notwendigkeit begründet, dass ein Entscheid im Vormundschafts- und Kindesschutzbereich möglichst rasch rechtskräftig und vollstreckbar werden sollte. Im letzteren Fall ist leider häufig ein Schaden für das Kind bereits eingetreten, zum Teil schon vor Einleitung des Verfahrens (deshalb kann die entscheidende oder die Rekursinstanz gestützt auf Art. 314 Ziff. 2 ZGB einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen). Die Kürze der Rechtsmittelfrist wird dadurch gemildert, dass ein verspäteter Rekurs ein Einschreiten der Behörden von Amtes wegen auslösen kann. Der Beschwerdeführer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wiederherstellung der Frist bewirken. Im übrigen muss eine Beschwerde in diesen Bereichen (Untersuchungsmaxime) nicht ausführlich begründet werden, und die Formvorschriften sind beschränkt. Schliesslich kann nicht nur der Betroffene, sondern jedermann, der ein Interesse hat, Beschwerde erheben. Ferner können die Vormundschaftsbehörden auch für einen nicht rechtzeitig angefochtenen Entscheid verantwortlich werden (Schadenersatzpflicht). Bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, deren Ueberprüfung in einem einfachen und raschen Verfahren erfolgt, wird im Hinblick auf die Dringlichkeit der Massnahme der Beschwerde häufig keine aufschiebende Wirkung eingeräumt. Trotz der Kürze der Rechtsmittelfrist kommt es nicht selten vor, dass die Beschwerde gegenstandslos oder zurückgezogen wird, weil die fürsorgerische Freiheitsentziehung in der Zwischenzeit bereits wieder beendet ist. Ferner sind die formellen Anforderungen an eine Beschwerde noch geringer als im übrgen Vormundschaftsrecht Ist die Frist abgelaufen, so kann trotzdem jederzeit ein Entlassungsgesuch gestellt werden, bei dessen Abweisung eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Sicher kann eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist auf 20 oder 30 Tage erwogen werden. Sie darf indessen nicht von der Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde oder einer Abkürzung der Frist in gewissen Fällen getrennt werden. Die Aufnahme einer dem Artikel 314 Ziffer 2 ZGB (Kindesschutz) entsprechenden, allgemeinen Norm ins Vormundschaftsrecht, wie sie dem Urheber des Postulates vorzuschweben scheint, könnte aber für den Rechtsuchenden unter Umständen eine gegenteilige Wirkung haben, als mit dem Postulat angestrebt wird, indem die entscheidenden oder die Rechtsmittelinstanzen allgemein der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen könnten. Bei allem Verständnis für das Anliegen des Postulates ist der Bundesrat aus all diesen Gründen der Auffassung, dass eine Teilrevision des Vormundschaftsrechts heute nicht unerlässlich ist Vielmehr sollte die Frage der Rechtsmittelfristen und der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Rahmen der Gesamtrevision des Vormundschaftsrechts geprüft werden, für die erste Vorbereitungsarbeiten bereits eingeleitet worden sind. Da Teilrevisionen meist geeignet sind, die Gesamtrevision zu verzögern, scheint es sinnvoller, letztere zügig voranzutreiben. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Dünki: Für den Bundesrat und viele von Ihnen mag das von mir aufgeworfene Problem von kleiner Bedeutung sein. Für Direktbetroffene ist es aber ein enorm wichtiges Anliegen. Der Bundesrat anerkennt in seiner Begründung, dass die im Vormundschafts- und Kindesrecht vorgesehenen Rechtsmittelfristen von 10 Tagen kurz sind. Sie wurden ja zu Beginn dieses Jahrhunderts in das ZGB aufgenommen. Heute haben sich die Verhältnisse stark geändert. Nicht umsonst wurden in Verwaltungsangelegenheiten und ändern Gesetzen sowie Verordnungen sukzessive längere Fristen - 20 oder 30 Tage eingeführt. Nur im recht komplizierten und einschneidenden Vormundschafts- und Kindesrecht denkt man noch lange nicht daran, bei den Fristen etwas zu ändern. Der Bundesrat möchte keine Teilrevision vornehmen und die Frage erst bei der Gesamtrevision des entsprechenden Kapitels des Zivilgesetzbuches prüfen. Mir wurde aber gesagt, der Bundesrat beabsichtige, das Vormundschaftsrecht als letztes Kapitel der Familienrechtsrevision an die Hand zu nehmen. Diese Arbeit wird somit nicht vor zehn Jahren bewältigt sein. Ich kann daher nicht verstehen, dass er ein anerkanntes Problem, das auf ganz einfache Art und Weise gelöst werden kann, nicht früher aus der Welt schaffen will. Wir haben schon bei ändern kleinen Gesetzen Teilrevisionen in die Wege geleitet. Meine Forderung dürfte an und für sich unbestritten sein. Beim Vormundschafts- und Kindesrecht geht es um Eingriffe indie Rechtsstellung des Individuums. Sie sind weit gravierender als die meisten verwaltungsrechtlichen Anordnungen. Betroffen von solchen Eingriffen sind die schwächsten und am meisten schutzbedürftigen Personen. Zugegeben, manchmal sind sie auch mühsam und schwierig. Das darf aber kein Grund dafür sein, ihnen weiterhin den Rechtsweg schneller abzuschneiden als den Beteiligten in ändern Verfahren. Ich bin auf Gemeindestufe auf diesem Gebiet der Anwendung des Vormundschafts- und Kindesrechtes tätig. Aus meiner Optik glaube ich, beurteilen zu können, dass die kurze, sehr kurze Rechtsmittelfrist die Betroffenen oft daran hindert, sich allein oder zusammen mit einem geeigneten Rechtsvertreter in Ruhe zu überlegen, ob die angeordnete Massnahme akzeptiert werden könnte oder ob sich ein Weiterzug lohnt Für das Finden eines guten Rechtsvertreters und die Ausarbeitung einer sorgfältigen Begründung bleibt kaum Zeit, namentlich nicht in der Ferienzeit und über die Feiertage. Im Interesse der Schutzbefohlenen bitte ich Sie, mein Postulat dem Bundesrat zur Prüfung zu überweisen und ihm nahezulegen, in dieser Angelegenheit tätig zu werden. Es ist ja nur ein Postulat. Diejenigen Personen, die vom Vormundschafts- und Kindesrecht am meisten betroffen sind, haben keine Lobby. Es ist unsere Pflicht, sie bei der Gesetzgebung nicht zu vergessen und sie nicht immer auf später zu vertrösten. Sicher sind sie eine ganz kleine Minderheit Minderheiten sollten aber in unserem Land ernst genommen und besonders geschützt werden. Solche Aussagen habe ich während den Feierlichkeiten anlässlich der 700-Jahr-Feier unserer Eidgenossenschaft und auch am vorletzten Montag immer wieder gehört. Machen wir ernst damit, auf dass eine konkrete Forderung auf den Tisch kommt. Ich danke Ihnen für dieses Verständnis. Bundesrat Koller: Herr Dünki verlangt von uns, dass wir die Rechtsmittelfristen im Vormundschafts- und Kindesrecht generell von heute 10 Tagen auf 30 Tage verlängern. Wenn das Postulat so formuliert gewesen wäre, hätte ich es zur Prüfung entgegengenommen, weil wir im Rahmen der Totalrevision des Vormundschaftsrechts diese Frage selbstverständlich prüfen. Sie verlangen von uns aber eine sofortige Teilrevision. Dafür haben wir mit Blick auf unsere übrigen Gesetzgebungsprogramme schlicht keine Zeit.

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Motion (Günter-)Zwygart 2644 N 16 décembre 1992 Zudem ist der jetzige Zustand keineswegs so unbefriedigend, dass ein sofortiges gesetzliches Handeln im Rahmen einer Sondervorlage nötig wäre, denn die heutige Regelung ist zeitmässig so kurz gewählt, damit gerade zugunsten der Bevormundeten und der Kinder sehr rasch klare rechtliche Verhältnisse geschaffen werden können. Auf der anderen Seite deuten Sie ja selber an, dass eine generelle Verlängerung der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen auf

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Tage wohl in vielen Fällen zur Folge hätte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen würde. Mit einer solchen Regelung wäre den Betroffenen auch nicht besser gedient. Es sind daher auch diese materiellen Gründe, die den Bundesrat bewogen haben zu sagen: Wir studieren diese Frage im Rahmen der Totalrevision, aber es liegt wirklich kein genügender Grund vor, um diesem überlasteten Parlament jetzt eine Sondervorlage zu unterbreiten. Nur aus diesem Grund beantragen wir, das Postulat abzulehnen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates 41 Stimmen Dagegen 26 Stimmen #ST# 90.986 Motion (Günter-)Zwygart Elektrofahrzeuge. Förderung Electromobiles Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1991, Seite 1330 - Voir année 1991, page 1330 Scherrer Jürg: Ich bin mir völlig bewusst, dass sich, wenn ich diesen Vorstoss bekämpfe, grundsätzlich nicht mehr viel ändert. Ich bin mir auch bewusst, dass Sie dieses Postulat wahrscheinlich genauso überweisen werden wie das Postulat Danuser, auch wenn es vom technischen Standpunkt her falsch ist. Aber Sie treffen offensichtlich rein politische Entscheide. Wieso bekämpfe ich das Postulat Elektrofahrzeuge. Förderung? Der Vorstoss wurde vor zwei Jahren eingereicht Damals herrschte noch Euphorie, und jeder glaubte, Elektrofahrzeuge seien die Lösung aller umweltpolitischen Verkehrsprobleme. Mittlerweile sind auch einige andere Leute ein bisschen gescheiter geworden. Die ersten Erkenntnisse, die im praktischen Alltag mit diesen Fahrzeugen gesammelt wurden, sind ausgewertet worden, und man weiss: Ein Elektrofahrzeug ist in der Gesamtheit wesentlich umweltbelastender als jedes von der Grosse her vergleichbare treibstoffgetriebene Fahrzeug. Wenn ich Treibstoff sage, so meine ich Benzin- oder Dieseltreibstoff. Ein Elektrofahrzeug ist in verschiedener Hinsicht umweltnegativ. Erstens einmal hat es ein sehr grosses Batterievolumen. Die Batterien enthalten zum Teil hochgiftige Stoffe. Die Batterien müssen als Sondermüll entsorgt werden. Elektrofahrzeuge der Leicht- und Leichtestbauweise sind aus Kunststoff gefertigt Dieser Kunststoff ist heute - praktisch in allen Fällen - nicht wiederverwertbar, fällt wieder als Sondermüll an, muss als Sondermüll entsorgt werden. Aufgrund des hohen Gewichts, bedingt durch die grossen Batterien, hat das Fahrzeug einen relativ schlechten Wirkungsgrad. Die meisten Elektrofahrzeuge sind Einplätzer, allenfalls Zweiplätzer, und sie verbrauchen Strom, der mit einem Benzin-oder Treibstoffäquivalent von 1,5 Litern verglichen werden kann. Und da liegt der zweite wunde Punkt des Elektromobils. Elektromobile werden in der Regel an der Steckdose aufgeladen. Es ist eine Tatsache, dass dieser Strom aus der Steckdose eben nicht ausschliesslich aus schweizerischen Wasseroder Kernkraftwerken stammt, sondern aus dem europäischen Elektrizitätsverbund, wo rund 90 Prozent des Stroms in thermischen Kraftwerken erzeugt werden. Es ist eine technische Binsenwahrheit, dass der Verlust in diesen thermischen Kraftwerken - dazu gehören Kernkraftwerke, Kohle- und Oelkraftwerke - sehr hoch ist, so dass diese Kraftwerke nur noch auf einen Wirkungsgrad von rund 30 Prozent kommen. Wenn Sie also einen Stromverbrauch pro Elektromobil mit 1,5 Liter Benzin gleichsetzen, dann verbraucht dieses Fahrzeug schlussendlich 4,5 Liter an Primärenergie; das ist die richtige Rechnung. Nun gibt es aber auf dem Markt ein deutsches Fahrzeug - ich darf keine Werbung machen: Es wiegt zwischen 800 und 1000 Kilo, hat einen Dieselmotor, fünf Plätze, einen anständigen Kofferraum, ist ein normales Strassenfahrzeug, wird mit einem Turbodieselmotor betrieben und verbraucht ungefähr

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bis 4,5 Liter Dieseltreibstoff. Das ist die Zukunft Reine Elektrofahrzeuge haben aufgrund ihres Umweltverhaltens, aufgrund des schlechten Preis-Leistungs-Verhältnisses und aufgrund des Gewicht-Leistungs-Verhältnisses in Zukunft keine Chance. Es ist völlig sinnlos, dass mit irgendwelchen Massnahmen irgendwelche Förderungsaktionen betrieben werden - schon gar nicht mit finanziellen Anreizen. Kommen wir noch auf den Aspekt der Sicherheit In einem Elektrofahrzeug der Leichtestbauweise sind Sie allenfalls ein bisschen besser geschützt als auf einem Motorroller. Diese Fahrzeuge haben nicht genügend Stabilität bei einer Kollision mit einem grösseren Fahrzeug; das ist ein zusätzlicher negativer Aspekt. Ich bekämpfe das Postulat nicht zuletzt aus dem Grund, weil wir in der Schweiz Gesetze haben - man kann darüber diskutieren, ob sie gut oder schlecht sind; ich halte sie für gut -; wir haben minimale Anforderungen an Führerprüfungen, und wir haben meiner Ansicht nach auch vernünftige Anforderungen, die von Fahrzeugen, welche zum Verkehr zugelassen werden, erfüllt werden müssen. Wir gehen nicht hin und reduzieren noch die gesetzlichen Anforderungen an Fahrzeuge, die umweltpolitisch falsch sind, und setzen die geltenden Normen noch weiter hinab. Ich bitte Sie, dieses Postulat abzulehnen. Zwygart: Das Unscheinbare hat es schwer. Im Vorstoss von Paul Günter ist ausdrücklich von Elektrofahrzeugen der Leichtestbauweise die Rede. Man ist sich durchaus bewusst, dass das Elektrofahrzeug nicht ein Fahrzeug ist, wie es hier gemeint ist, das eine grosse Verbreitung finden wird und das für Langstrecken gedacht ist. Dementsprechend braucht es im Verbund mit den anderen Fahrzeugen auf der Strasse diese Konkurrenz. Damit eine gewisse Breitenentwicklung möglich ist, sollen wenigstens - dafür setzen sich ja die Auto-Partei und der Bekämpfer Herr Scherrer in erster Linie ein - möglichst wenig Schwierigkeiten in bezug auf die äusseren Bestimmungen gemacht werden. In diesem Sinn sollen also die äusseren Normen wenigstens eine Erleichterung bringen, weil diese Elektrofahrzeuge häufig ein unkonventionelles Aussehen haben. Ich bin dankbar zu sehen, dass der Bundesrat gewillt ist, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Es braucht nach wie vor Idealismus, mit einem Elektrofahrzeug herumzufahren, und ich bin dankbar, wenn auch wir in der Schweiz den Idealisten entgegenkommen, die bereit sind, an dieser Konstruktion, die auch weitere Wirkungen haben kann, in der heutigen Zeit mitzuwirken. Ich bitte Sie, dieses Postulat zu unterstützen. Bundesrat Koller: Ich fürchte, wir führen hier eine Diskussion um des Kaisers Bart, weil der Zug für die Förderung der Elektrofahrzeuge bereits abgefahren ist. Der Bundesrat hat nämlich am 13. Februar 1989 beschlossen, Förderungsmassnahmen für Elektrofahrzeuge im Rahmen des zusätzlichen Massnahmenpaketes zur Erreichung der Ziele des Luftreinhaltekonzeptes zu prüfen, und hat das EVED, das Departement des Herrn Bundespräsidenten Ogi, mit dem Vollzug beauftragt. Die Rechtsgrundlage ist bereits ergangen, nämlich der Energienutzungsbeschluss, Artikel 10 und Artikel 23 der Energie-- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Dünki Rechtsmittelfristen im Vormundschafts- und Kindesschutzrecht Postulat Dünki Droit de tutelle et de protection de l'enfant. Délais de recours In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.961 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.12.1992 - 15:00 Date Data Seite 2642-2644 Page Pagina Ref. No 20 022 071 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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