90-986
Verwaltungsbehörden 16.12.1992 90.986
16. Dezember 1992Deutsch11 min
Source admin.ch
Motion (Günter-)Zwygart 2644 N 16 décembre 1992 Zudem ist der jetzige Zustand keineswegs so unbefriedigend, dass ein sofortiges gesetzliches Handeln im Rahmen einer Sondervorlage nötig wäre, denn die heutige Regelung ist zeitmässig so kurz gewählt, damit gerade zugunsten der Bevormundeten und der Kinder sehr rasch klare rechtliche Verhältnisse geschaffen werden können. Auf der anderen Seite deuten Sie ja selber an, dass eine generelle Verlängerung der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen auf
Erwägungen
30.
Tage wohl in vielen Fällen zur Folge hätte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen würde. Mit einer solchen Regelung wäre den Betroffenen auch nicht besser gedient. Es sind daher auch diese materiellen Gründe, die den Bundesrat bewogen haben zu sagen: Wir studieren diese Frage im Rahmen der Totalrevision, aber es liegt wirklich kein genügender Grund vor, um diesem überlasteten Parlament jetzt eine Sondervorlage zu unterbreiten. Nur aus diesem Grund beantragen wir, das Postulat abzulehnen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates 41 Stimmen Dagegen 26 Stimmen #ST# 90.986 Motion (Günter-)Zwygart Elektrofahrzeuge. Förderung Electromobiles Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1991, Seite 1330 - Voir année 1991, page 1330 Scherrer Jürg: Ich bin mir völlig bewusst, dass sich, wenn ich diesen Vorstoss bekämpfe, grundsätzlich nicht mehr viel ändert. Ich bin mir auch bewusst, dass Sie dieses Postulat wahrscheinlich genauso überweisen werden wie das Postulat Danuser, auch wenn es vom technischen Standpunkt her falsch ist. Aber Sie treffen offensichtlich rein politische Entscheide. Wieso bekämpfe ich das Postulat Elektrofahrzeuge. Förderung? Der Vorstoss wurde vor zwei Jahren eingereicht Damals herrschte noch Euphorie, und jeder glaubte, Elektrofahrzeuge seien die Lösung aller umweltpolitischen Verkehrsprobleme. Mittlerweile sind auch einige andere Leute ein bisschen gescheiter geworden. Die ersten Erkenntnisse, die im praktischen Alltag mit diesen Fahrzeugen gesammelt wurden, sind ausgewertet worden, und man weiss: Ein Elektrofahrzeug ist in der Gesamtheit wesentlich umweltbelastender als jedes von der Grosse her vergleichbare treibstoffgetriebene Fahrzeug. Wenn ich Treibstoff sage, so meine ich Benzin- oder Dieseltreibstoff. Ein Elektrofahrzeug ist in verschiedener Hinsicht umweltnegativ. Erstens einmal hat es ein sehr grosses Batterievolumen. Die Batterien enthalten zum Teil hochgiftige Stoffe. Die Batterien müssen als Sondermüll entsorgt werden. Elektrofahrzeuge der Leicht- und Leichtestbauweise sind aus Kunststoff gefertigt Dieser Kunststoff ist heute - praktisch in allen Fällen - nicht wiederverwertbar, fällt wieder als Sondermüll an, muss als Sondermüll entsorgt werden. Aufgrund des hohen Gewichts, bedingt durch die grossen Batterien, hat das Fahrzeug einen relativ schlechten Wirkungsgrad. Die meisten Elektrofahrzeuge sind Einplätzer, allenfalls Zweiplätzer, und sie verbrauchen Strom, der mit einem Benzin-oder Treibstoffäquivalent von 1,5 Litern verglichen werden kann. Und da liegt der zweite wunde Punkt des Elektromobils. Elektromobile werden in der Regel an der Steckdose aufgeladen. Es ist eine Tatsache, dass dieser Strom aus der Steckdose eben nicht ausschliesslich aus schweizerischen Wasseroder Kernkraftwerken stammt, sondern aus dem europäischen Elektrizitätsverbund, wo rund 90 Prozent des Stroms in thermischen Kraftwerken erzeugt werden. Es ist eine technische Binsenwahrheit, dass der Verlust in diesen thermischen Kraftwerken - dazu gehören Kernkraftwerke, Kohle- und Oelkraftwerke - sehr hoch ist, so dass diese Kraftwerke nur noch auf einen Wirkungsgrad von rund 30 Prozent kommen. Wenn Sie also einen Stromverbrauch pro Elektromobil mit 1,5 Liter Benzin gleichsetzen, dann verbraucht dieses Fahrzeug schlussendlich 4,5 Liter an Primärenergie; das ist die richtige Rechnung. Nun gibt es aber auf dem Markt ein deutsches Fahrzeug - ich darf keine Werbung machen: Es wiegt zwischen 800 und 1000 Kilo, hat einen Dieselmotor, fünf Plätze, einen anständigen Kofferraum, ist ein normales Strassenfahrzeug, wird mit einem Turbodieselmotor betrieben und verbraucht ungefähr
4.
bis 4,5 Liter Dieseltreibstoff. Das ist die Zukunft Reine Elektrofahrzeuge haben aufgrund ihres Umweltverhaltens, aufgrund des schlechten Preis-Leistungs-Verhältnisses und aufgrund des Gewicht-Leistungs-Verhältnisses in Zukunft keine Chance. Es ist völlig sinnlos, dass mit irgendwelchen Massnahmen irgendwelche Förderungsaktionen betrieben werden - schon gar nicht mit finanziellen Anreizen. Kommen wir noch auf den Aspekt der Sicherheit In einem Elektrofahrzeug der Leichtestbauweise sind Sie allenfalls ein bisschen besser geschützt als auf einem Motorroller. Diese Fahrzeuge haben nicht genügend Stabilität bei einer Kollision mit einem grösseren Fahrzeug; das ist ein zusätzlicher negativer Aspekt. Ich bekämpfe das Postulat nicht zuletzt aus dem Grund, weil wir in der Schweiz Gesetze haben - man kann darüber diskutieren, ob sie gut oder schlecht sind; ich halte sie für gut -; wir haben minimale Anforderungen an Führerprüfungen, und wir haben meiner Ansicht nach auch vernünftige Anforderungen, die von Fahrzeugen, welche zum Verkehr zugelassen werden, erfüllt werden müssen. Wir gehen nicht hin und reduzieren noch die gesetzlichen Anforderungen an Fahrzeuge, die umweltpolitisch falsch sind, und setzen die geltenden Normen noch weiter hinab. Ich bitte Sie, dieses Postulat abzulehnen. Zwygart: Das Unscheinbare hat es schwer. Im Vorstoss von Paul Günter ist ausdrücklich von Elektrofahrzeugen der Leichtestbauweise die Rede. Man ist sich durchaus bewusst, dass das Elektrofahrzeug nicht ein Fahrzeug ist, wie es hier gemeint ist, das eine grosse Verbreitung finden wird und das für Langstrecken gedacht ist. Dementsprechend braucht es im Verbund mit den anderen Fahrzeugen auf der Strasse diese Konkurrenz. Damit eine gewisse Breitenentwicklung möglich ist, sollen wenigstens - dafür setzen sich ja die Auto-Partei und der Bekämpfer Herr Scherrer in erster Linie ein - möglichst wenig Schwierigkeiten in bezug auf die äusseren Bestimmungen gemacht werden. In diesem Sinn sollen also die äusseren Normen wenigstens eine Erleichterung bringen, weil diese Elektrofahrzeuge häufig ein unkonventionelles Aussehen haben. Ich bin dankbar zu sehen, dass der Bundesrat gewillt ist, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Es braucht nach wie vor Idealismus, mit einem Elektrofahrzeug herumzufahren, und ich bin dankbar, wenn auch wir in der Schweiz den Idealisten entgegenkommen, die bereit sind, an dieser Konstruktion, die auch weitere Wirkungen haben kann, in der heutigen Zeit mitzuwirken. Ich bitte Sie, dieses Postulat zu unterstützen. Bundesrat Koller: Ich fürchte, wir führen hier eine Diskussion um des Kaisers Bart, weil der Zug für die Förderung der Elektrofahrzeuge bereits abgefahren ist. Der Bundesrat hat nämlich am 13. Februar 1989 beschlossen, Förderungsmassnahmen für Elektrofahrzeuge im Rahmen des zusätzlichen Massnahmenpaketes zur Erreichung der Ziele des Luftreinhaltekonzeptes zu prüfen, und hat das EVED, das Departement des Herrn Bundespräsidenten Ogi, mit dem Vollzug beauftragt. Die Rechtsgrundlage ist bereits ergangen, nämlich der Energienutzungsbeschluss, Artikel 10 und Artikel 23 der Energie-- 1 of 3 -16. Dezember 1992 2645 Motion Dormann nutzungsverordnung. Das war der Grund, weshalb wir uns selbstverständlich bereit erklärt haben, den Vorstoss entgegenzunehmen, allerdings nur als Postulat, weil sich der Gegenstand der Motion im sogenannten übertragenen Wirkungskreis, das heisst also im Kompetenzbereich des Bundesrates, bewegt. Ich glaube, an Ihren eigenen Beschlüssen können Sie nichts ändern. Deshalb möchte ich Sie bitten, die Motion als Postulat zu überweisen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen offensichtliche Mehrheit
11.
Stimmen #ST# 91.3098 Motion Dormann Revision des Rechtshilfegesetzes Entraide juridiciaire. Révision de la loi Wortlaut der Motion vom 21. März 1991
1.
Der Anwendungsbereich der Rechtshilfe muss ausgedehnt werden. Insbesondere müssen auch die Steuerhinterziehung sowie die Verletzung von währungs-, handels- oder wirtschaftspolitischen Vorschriften der Rechtshilfe unterstellt werden (Streichung von Art. 3Abs. 3IRSG). Die Berücksichtigung von Artikel 2 des bestehenden IRSG muss ausdrücklich gewahrt bleiben.
2.
Ein Rechtshilfeverfahren soll zukünftig nicht langerais neun Monate dauern. Im Fall von Verzögerungen durch kantonale Instanzen soll das Bundesamt für Polizeiwesen die hängigen Verfahren übernehmen. Ebenso soll das Bundesamt für Polizeiwesen für jene Gesuche direkt zuständig sein, die in mehreren Kantonen ein Verfahren bedingen würden. Die Beschwerdelegitimation ist zudem zu überprüfen und nötigenfalls einzuschränken.
3.
Rechtshilfegesuche im Zusammenhang mit Vermögen von abgesetzten Staatsoberhäuptern sollen direkt vom Bundesrat geprüft und entschieden werden.
4.
Der Bundesrat wird aufgefordert, ausländische Regierungen - insbesondere in Ländern der Dritten Welt- aktiv über die Möglichkeiten der schweizerischen Rechtshilfegewährung zu informieren. Texfe de la motion du 21 mars 1991
1.
Le champ d'application de l'entraide judiciaire doit être élargi. Il convient en particulier d'y inclure la fraude fiscale et la contravention à des mesures de politique monétaire, commerciale ou économique (biffer l'art 3 al. 3EIMP). L'application de l'article 2 de la loi sur l'entraide pénale internationale en vigueur doit être garantie expressément.
2.
Les procédures d'entraide judiciaire devaient être limitées à neuf mois. Dans les cas où les autorités cantonales auraient du retard, l'Office fédéral de la police serait chargé des dossiers pendants. Celui-ci serait également compétent pour les requêtes entraînant des procédures dans plusieurs cantons. Il conviendra par ailleurs de réexaminer l'attribution de la qualité pour recourir et de restreindre celle-ci le cas échéant.
3.
Les demandes d'entraide qui sont en rapport avec lafortune de chefs d'Etat déchus devraient être examinées par le Conseil fédéral directement.
4.
Le Conseil fédéral est chargé d'assurer l'information des gouvernements étrangers (en particulier de pays du tiers monde) sur les possibilités d'entraide judiciaires offertes par la Suisse. Mitunterzeichner-Cosignataires: Bircher Silvio, Engler, Grendelmeier, Hafner Ursula, Kühne, Maeder, Nussbaumer, Salvioni, Scheidegger, Seiler Rolf, Stamm Judith, Stocker, ZbindenHans (13) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Schweiz ist in den letzten Jahren zunehmend zu einem Hort von Fluchtgeldern aus der Dritten Welt geworden. Für nicht wenige Drittweltländer machen die Fluchtgelder im Ausland mindestens 50 Prozent der Verschuldung aus. Allein 1989 nahmen die Einlagen aus der Dritten Welt auf Schweizer Bankkonten gemäss Angaben der Nationalbank um 26 Milliarden Franken zu. Gleichzeitig wächst die Verschuldung der Drittweltländer gegenüber anderen Staaten. Diese Verschuldung wäre wesentlich geringer, wenn das im Ausland angelegte Geld in der einheimischen Wirtschaft angelegt wäre. Der Staat Zaire z. B. ist mit 7 Milliarden Franken im Ausland verschuldet; das im Ausland angelegte Kapital aus Zaire beträgt ebenfalls 7 Milliarden Franken. Besonders krass ist das Verhältnis bei den grossen Schwellenländern Lateinamerikas. Brasilien erhielt 0,1 Millionen Franken Entwicklungshilfe bei einem Nettogeldabfluss von 1744 Millionen Franken, bei Argentinien stehen 0,2 Millionen Franken 1691 Millionen Franken gegenüber, und bei Peru sind es 7,6 Millionen Franken gegenüber 689 Millionen Franken (DEH-Jahresbericht 1989). Schweizer Banken rechnen mit einem Anteil von 8 bis 10 Prozent der gesamten Fluchtgelder, die aus der Dritten Welt in der Schweiz angelegt sind; entwicklungspolitische Organisationen sprechen gar von einem Anteil von 25 bis 30 Prozent. Gemäss einer Studie der MC Kinsey lässt sich der Umfang des aus der Dritten Welt in der Schweiz angelegten Privatvermögens mit 250 bis 300 Milliarden Franken berechnen. Im heutigen Rechtshilfegesetz sind Fluchtgelder privilegiert, da die Steuerhinterziehung und die illegale Devisenausfuhr von der Rechtshilfe ausgeschlossen sind. Zudem sind die Rechtshilfeverfahren dermassen langwierig (vgl. Fluchtgelder von Marcos aus den Philippinen), dass der Ruf der Schweiz im Ausland belastet ist. Der Verfahrensbereich im zu revidierenden Rechtshilfegesetz muss rechtsstaatlich vertretbare Beschleunigungsmöglich-keiten erfahren, so dass das Interesse von Staat, Oeffentlichkeit und offizieller Gegenpartei zu gleichen Teilen gewahrt wird. Dazu ist die Ueberprüfung der Beschwerdelegitimation im Verfahrensbereich notwendig. Die Revision des Rechtshilfegesetzes muss im Hinblick auf ein vereinigtes Europa die zukünftige Direktive der EG zum Ausbau der Rechtshilfe in Steuersachen übernehmen. Das zukünftige Rechtshilfegesetz muss europa- und drittweltkonform werden, will die Schweiz nicht zu einem Réduit der Fluchtgeldverwaltung abgleiten. Die Verantwortung dafür liegt bei uns und nicht bei den Herkunftländern, da diese wegen dem Druck der äusseren Umstände dazu nicht fähig sind. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1991 Am 17. Januar 1990 beauftragte der Bundesrat das EJPD, das BG vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS) und das BG vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) zu revidieren mit dem Ziel, das Rechtshilfeverfahren in der Schweiz zu beschleunigen. Eine interdépartementale Arbeitsgruppe erstellte dazu Vorschläge und beendete ihre Arbeit Ende März 1991.
Zu den Anträgen wird wie folgt Stellung genommen:
1.
Es ist zurzeit nicht opportun, die Diskussion über die Ausdehnung der Rechtshilfe auf Fiskaldelikte vor das Parlament zu bringen, nachdem Artikel 3 Absatz 3 letzter Satz IRSG nach ausführlicher Beratung in das Rechtshilfegesetz aufgenommen wurde. Diese Auffassung wird vom Bundesrat in der Antwort vom 9. Januar 1991 auf die Motion Longet geteilt Im übrigen spricht auch der Ausgang der parlamentarischen Bera-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion (Günter-)Zwygart Elektrofahrzeuge. Förderung Motion (Günter-)Zwygart Electromobiles In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.986 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.12.1992 - 15:00 Date Data Seite 2644-2645 Page Pagina Ref. No 20 022 072 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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