91-023
Verwaltungsbehörden 17.06.1991 91.023
17. Juni 1991Deutsch18 min
Source admin.ch
17. Juni 1991 N 1107 Zuweisung der Aemter an die Departemente finde, aus rechtstheoretischen Ueberlegungen zu weit zu gehen. Die Frage, die sich aufdrängt, ist die: Liegen die beiden Lösungen nun tatsächlich so weit auseinander? Ihr Rat will den Veranstalter, der Ständerat aber den Pro-' grammschaffenden ins Recht fassen. Auch bei der Lösung des Ständerates kann der Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen bestraft werden, dann nämlich, wenn die Untersuchung unverhältnismässig wäre, um den fehlbaren Programmschaffenden zu ermitteln. Wie gesagt: Ich finde die Lösung Ihres Rates sachgerecht, aber vielleicht ist die Zeit dazu noch nicht reif. Man muss hier sehen, dass mit der Einführung der Strafbarkeit von juristischen Personen Neuland beschriften wird. Ich könnte also absolut mit Ihrer Mehrheit leben. Wir würden dann keine Differenz mehr schaffen. Ich bitte Sie, nun zu entscheiden, damit wir dieses Gesetz bald in Kraft setzen können. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 88 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 48 Stimmen An den Ständerat-Au Conseil des Etats #ST# 87.076 Fernmeldegesetz Loi sur les télécommunications Differenzen - Divergences Siehe Seite 644 hiervor - Voir page 644 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 6. Juni 1991 Décision du Conseil des Etats du 6 juin 1991 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN Herr Auer unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht: Das Fernmeldegesetz kommt mit einer letzten Differenz in die dritte Beratung des Nationalrates. In allen übrigen Punkten hat der Ständerat in der zweiten Beratung dem Nationalrat zugestimmt. Vor allem hat er sich bei Artikel 19 (Ausnahmen vom Netzmonopol der PTT) der Fassung des Nationalrates angeschlossen, die nur Fernmeldenetze «von geringer Bedeutung» vom Netzmonopol ausnehmen lassen will. Unter diesen Umständen scheint es der Kommission angezeigt, bei der letzten verbleibenden Differenz dem Ständerat zuzustimmen. Der Nationalrat hatte in Artikel 12 einen Absatz 1 bis aufgenommen, wonach Abonnenten verlangen können, nicht ins Abonnentenverzeichnis aufgenommen zu werden. Der Ständerat hat am 6. Juni 1991 mit 23 zu 4 Stimmen am Grundsatz des obligatorischen Eintrages in Abonnentenverzeichnissen festgehalten. Die Kommission beantragt einstimmig, der ständerätlichen Fassung von Artikel 12 zuzustimmen. M. Auer présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: Avec une dernière divergence, la loi sur les télécommunications revient en troisième délibération devant le Conseil national. Lors de la deuxième délibération au Conseil des Etats, ce dernier a approuvé toutes les autres propositions. Il s'est notamment rallié à l'avis du Conseil national pour ce qui est de l'article 19 (exceptions au monopole de réseau des PTT) en acceptant de n'exclure que des réseaux de télécommunications «peu importants». Dans ces conditions, la commission juge approprié de se rallier à l'avis du Conseil des Etats pour ce qui est de la dernière divergence. Le Conseil national a introduit un alinéa Ibis à l'article 12, qui dispose que des abonnés peuvent exiger de pas figurer dans l'annuaire des abonnés. Le Conseil des Etats, par 23 voix contre 4, a maintenu le 6 juin 1991 le principe de l'inscription obligatoire dans l'annuaire des abonnés. A l'unanimité, la commission propose d'approuver l'article 12 tel que le Conseil des Etats l'a formulé. Art. 12 Abs. Ibis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 12 al. Ibis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté #ST# 91.023 Zuweisung der Aemter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei. Bundesbeschluss Attribution des offices aux départements et des services à la Chancellerie fédérale. Arrêté fédéral Botschaft und Beschlussentwurf vom 11. März 1991 (BBII1177) Message et projet d'arrêté du 11 mars 1991 (FF II 173) Beschluss des Ständerates vom 6. Juni 1991 Décision du Conseil des Etats du 6 juin 1991 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN Herr Auer unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht: Das Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes sowie des Radiound Fernsehgesetzes zieht eine Fülle von ständigen Vollzugsaufgaben nach sich. Diese können nicht mehr vom Generalsekretariat EVED bewältigt werden, welches als Stabsstelle über sehr beschränkte Mittel verfügt. Der Ständerat beschloss daher am 13. Dezember 1990 im Rahmen der Beratung des Fernmeldegesetzes die Schaffung eines Bundesamtes für Kommunikation. Der Nationalrat folgte diesem Entscheid am 21. März 1991. Wenn beide Räte der Schaffung des Bundesamtes zustimmen, so muss dieses noch einem Departement zugewiesen werden. Mit der vorliegenden Botschaft schlägt der Bundesrat das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement vor. Die Aenderung der entsprechenden Verordnung bedarf der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte. Der Ständerat hat den entsprechenden Bundesbeschluss am 6. Juni 1991 einstimmig angenommen. M. Auer présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: L'entrée en vigueur de la loi sur les télécommunications et de la loi sur la radio et la télévision entraîne une multitude de tâches permanentes. Ces dernières ne peuvent plus être assumées par le Secrétariat général du DFTCE qui ne dispose que de moyens fort restreints. C'est la raison pour laquelle le Conseil des Etats a décidé le 13 décembre 1990, dans le cadre de ses délibérations relatives à la loi de la télécommunica-- 1 of 3 -Compte d'Etat 1990 1108 N 17 juin 1991 lions, la création d'un Office fédéral de la communication. Le Conseil national a approuvé cette décision le 21 mars 1991. Si les deux conseils approuvent la création d'un office fédéral, encore faut-il l'attribuer à un département. Dans son message, le Conseil fédéral propose le Département fédéral des transports, des communications et de l'énergie. La modification de l'ordonnance y relative doit être adoptée par les Chambres fédérales. L'arrêté fédéral concernant a été approuvé à l'unanimité par le Conseil des Etats dans sa séance du 6 juin 1991. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt, den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung einer Aenderung der Verordnung über die Zuweisung der Aemter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei vom 11. März 1991 anzunehmen. Proposition de la commission La commission propose d'adopter le projet d'arrêté fédéral relatif à l'approbation de l'ordonnance concernant l'attribution des offices aux départements et des services à la Chancellerie fédérale du 11 mars 1991. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, art. 1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 109 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat-Au Conseil fédéral #ST# 83.015 Obligationenrecht. Aktienrecht Code des obligations. Droit des sociétés anonymes Differenzen - Divergences Siehe Seite 847 hiervor-Voir page 847 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 11. Juni 1991 Décision du Conseil des Etats du 11 juin 1991 Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Zunächst eine Bemerkung zu Artikel 685d Absatz 4: Der Text lautet dort: «Sind börslich gehandelte Namenaktien durch Erbgang oder eheliches Güterrecht erworben worden, kann der Erwerber nicht abgelehnt werden.» Die Kommission fordert die Redaktionskommission auf, den Text zu ergänzen: «durch Erbgang oder Erbteilung». Wir machen das deswegen, weil in einem anderen Gesetz das Bundesgericht auf entsprechende Beschwerde hin entgegen der Auffassung unseres Rates plötzlich gesagt hat, im Begriff «Erbgang» sei die Erbteilung nicht Inbegriffen, obwohl wir davon ausgingen, sie sei erfasst. Was die Vinkulierungsordnung angeht, sind wir auf das Konzept des Ständerates eingeschwenkt. Das betrifft die Artikel 685e und 685f. Dieses Konzept des Ständerates sieht vor, dass bei börsenkotierten Namenaktien, wenn sie börslich erworben wurden, die Veräussererbank eine Mitteilung über den Verkauf machen muss. Das heisst, es handelt sich eigentlich um eine Abmeldung des Veräusserers als Eigentümer. Die Gesellschaft weiss dann, dass diese Namenaktien verkauft worden sind. Die Anmeldung erfolgt durch den Erwerber. Im Moment, wo er sich anmeldet, gehen die Vermögensrechte der Namenaktien auf ihn über. Im Moment, wo er durch die Gesellschaft anerkannt wird, gehen die Mitwirkungsrechte, also auch das Stimmrecht, über. Durch diese Regelung wird vermieden, dass es sogenannte Dispoaktien gibt. Beim ausserbörslichen Erwerb ist es so, dass theoretisch zwar das Institut des Buchaktionärs noch bestehen könnte, aber der Käufer kennt ja den Verkäufer. Indem der Käufer sich anmeldet, wird ein Buchaktionär vermieden. Wir schliessen uns diesbezüglich vollumfänglich und einstimmig dem Ständerat an. Der Ständerat hat dann bei den Uebergangsbestimmungen mit Artikel 4a (neu) noch eine Aenderung vorgenommen. Es geht um folgendes Problem: Es gibt viele Gesellschaften, die einfach die Quoren, wie sie das Gesetz vorschreibt, in ihre Statuten übernommen haben. Wenn sie sich nun dem neuen Recht anpassen wollen, sollen sie dies mit einfachem Mehr tun können, denn sonst können sie unter Umständen in Schwierigkeiten kommen und die Anpassung gar nicht vornehmen. Im Namen der Kommission möchte ich hier ausdrücklich festhalten, dass wir davon ausgehen, dass jede Gesellschaft, die in ihren Statuten die Quoren des Gesetzes kennt, ob sie nun ausdrücklich auf das Gesetz verweist oder nicht, durch diese Uebergangsbestimmung erfasst ist. Damit wäre die letzte Differenz zum Ständerat ausgeräumt, und ich bitte Sie, in einer kleinen Gedenksekunde des Endes der langjährigen Aktienrechtsreform zu gedenken. Meine Aus'führungen gelten auch für den Berichterstatter französischer Sprache. Art. 685d Abs. 1; 685e; 685f Abs. 1,1 bis, 2; 685g; 759 Abs. 2; Ziff. III Art. 4a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 685d al. 1; 685e; 685f al. 1, Ibis,2; 685g; 759al. 2; eh. III art. 4a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté #ST# 91.010 Staatsrechnung 1990 Compte d'Etat 1990 Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. April 1991 Message et projet d'arrêté du 10 avril 1991 Bezug durch die Eidgenössische Drucksachenund Materialzentrale, 3000 Bern S'obtiennent auprès de l'Office central fédéral des imprimés et du matériel, 3000 Berne Beschluss des Ständerates vom 5. Juni 1991 Décision du Conseil des Etats du 5 juin 1991 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN Jaeger, Berichterstatter: Ich möchte Ihnen zuerst nochmals ganz kurz die Fakten darlegen, wie sie sich auch in der Kommission präsentiert haben; dann möchte ich einige Ueberlegungen zur näheren Zukunft machen und am Schluss noch einige Anmerkungen zum Problem der Finanzreformen in der Schweiz.
17. Juni 1991 N 1107 Zuweisung der Aemter an die Departemente finde, aus rechtstheoretischen Ueberlegungen zu weit zu gehen. Die Frage, die sich aufdrängt, ist die: Liegen die beiden Lösungen nun tatsächlich so weit auseinander? Ihr Rat will den Veranstalter, der Ständerat aber den Pro-' grammschaffenden ins Recht fassen. Auch bei der Lösung des Ständerates kann der Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen bestraft werden, dann nämlich, wenn die Untersuchung unverhältnismässig wäre, um den fehlbaren Programmschaffenden zu ermitteln. Wie gesagt: Ich finde die Lösung Ihres Rates sachgerecht, aber vielleicht ist die Zeit dazu noch nicht reif. Man muss hier sehen, dass mit der Einführung der Strafbarkeit von juristischen Personen Neuland beschriften wird. Ich könnte also absolut mit Ihrer Mehrheit leben. Wir würden dann keine Differenz mehr schaffen. Ich bitte Sie, nun zu entscheiden, damit wir dieses Gesetz bald in Kraft setzen können. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 88 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 48 Stimmen An den Ständerat-Au Conseil des Etats #ST# 87.076 Fernmeldegesetz Loi sur les télécommunications Differenzen - Divergences Siehe Seite 644 hiervor - Voir page 644 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 6. Juni 1991 Décision du Conseil des Etats du 6 juin 1991 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN Herr Auer unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht: Das Fernmeldegesetz kommt mit einer letzten Differenz in die dritte Beratung des Nationalrates. In allen übrigen Punkten hat der Ständerat in der zweiten Beratung dem Nationalrat zugestimmt. Vor allem hat er sich bei Artikel 19 (Ausnahmen vom Netzmonopol der PTT) der Fassung des Nationalrates angeschlossen, die nur Fernmeldenetze «von geringer Bedeutung» vom Netzmonopol ausnehmen lassen will. Unter diesen Umständen scheint es der Kommission angezeigt, bei der letzten verbleibenden Differenz dem Ständerat zuzustimmen. Der Nationalrat hatte in Artikel 12 einen Absatz 1 bis aufgenommen, wonach Abonnenten verlangen können, nicht ins Abonnentenverzeichnis aufgenommen zu werden. Der Ständerat hat am 6. Juni 1991 mit 23 zu 4 Stimmen am Grundsatz des obligatorischen Eintrages in Abonnentenverzeichnissen festgehalten. Die Kommission beantragt einstimmig, der ständerätlichen Fassung von Artikel 12 zuzustimmen. M. Auer présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: Avec une dernière divergence, la loi sur les télécommunications revient en troisième délibération devant le Conseil national. Lors de la deuxième délibération au Conseil des Etats, ce dernier a approuvé toutes les autres propositions. Il s'est notamment rallié à l'avis du Conseil national pour ce qui est de l'article 19 (exceptions au monopole de réseau des PTT) en acceptant de n'exclure que des réseaux de télécommunications «peu importants». Dans ces conditions, la commission juge approprié de se rallier à l'avis du Conseil des Etats pour ce qui est de la dernière divergence. Le Conseil national a introduit un alinéa Ibis à l'article 12, qui dispose que des abonnés peuvent exiger de pas figurer dans l'annuaire des abonnés. Le Conseil des Etats, par 23 voix contre 4, a maintenu le 6 juin 1991 le principe de l'inscription obligatoire dans l'annuaire des abonnés. A l'unanimité, la commission propose d'approuver l'article 12 tel que le Conseil des Etats l'a formulé. Art. 12 Abs. Ibis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 12 al. Ibis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté #ST# 91.023 Zuweisung der Aemter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei. Bundesbeschluss Attribution des offices aux départements et des services à la Chancellerie fédérale. Arrêté fédéral Botschaft und Beschlussentwurf vom 11. März 1991 (BBII1177) Message et projet d'arrêté du 11 mars 1991 (FF II 173) Beschluss des Ständerates vom 6. Juni 1991 Décision du Conseil des Etats du 6 juin 1991 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN Herr Auer unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht: Das Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes sowie des Radiound Fernsehgesetzes zieht eine Fülle von ständigen Vollzugsaufgaben nach sich. Diese können nicht mehr vom Generalsekretariat EVED bewältigt werden, welches als Stabsstelle über sehr beschränkte Mittel verfügt. Der Ständerat beschloss daher am 13. Dezember 1990 im Rahmen der Beratung des Fernmeldegesetzes die Schaffung eines Bundesamtes für Kommunikation. Der Nationalrat folgte diesem Entscheid am 21. März 1991. Wenn beide Räte der Schaffung des Bundesamtes zustimmen, so muss dieses noch einem Departement zugewiesen werden. Mit der vorliegenden Botschaft schlägt der Bundesrat das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement vor. Die Aenderung der entsprechenden Verordnung bedarf der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte. Der Ständerat hat den entsprechenden Bundesbeschluss am 6. Juni 1991 einstimmig angenommen. M. Auer présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: L'entrée en vigueur de la loi sur les télécommunications et de la loi sur la radio et la télévision entraîne une multitude de tâches permanentes. Ces dernières ne peuvent plus être assumées par le Secrétariat général du DFTCE qui ne dispose que de moyens fort restreints. C'est la raison pour laquelle le Conseil des Etats a décidé le 13 décembre 1990, dans le cadre de ses délibérations relatives à la loi de la télécommunica-- 1 of 3 -Compte d'Etat 1990 1108 N 17 juin 1991 lions, la création d'un Office fédéral de la communication. Le Conseil national a approuvé cette décision le 21 mars 1991. Si les deux conseils approuvent la création d'un office fédéral, encore faut-il l'attribuer à un département. Dans son message, le Conseil fédéral propose le Département fédéral des transports, des communications et de l'énergie. La modification de l'ordonnance y relative doit être adoptée par les Chambres fédérales. L'arrêté fédéral concernant a été approuvé à l'unanimité par le Conseil des Etats dans sa séance du 6 juin 1991. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt, den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung einer Aenderung der Verordnung über die Zuweisung der Aemter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei vom 11. März 1991 anzunehmen. Proposition de la commission La commission propose d'adopter le projet d'arrêté fédéral relatif à l'approbation de l'ordonnance concernant l'attribution des offices aux départements et des services à la Chancellerie fédérale du 11 mars 1991. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, art. 1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 109 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat-Au Conseil fédéral #ST# 83.015 Obligationenrecht. Aktienrecht Code des obligations. Droit des sociétés anonymes Differenzen - Divergences Siehe Seite 847 hiervor-Voir page 847 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 11. Juni 1991 Décision du Conseil des Etats du 11 juin 1991 Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Zunächst eine Bemerkung zu Artikel 685d Absatz 4: Der Text lautet dort: «Sind börslich gehandelte Namenaktien durch Erbgang oder eheliches Güterrecht erworben worden, kann der Erwerber nicht abgelehnt werden.» Die Kommission fordert die Redaktionskommission auf, den Text zu ergänzen: «durch Erbgang oder Erbteilung». Wir machen das deswegen, weil in einem anderen Gesetz das Bundesgericht auf entsprechende Beschwerde hin entgegen der Auffassung unseres Rates plötzlich gesagt hat, im Begriff «Erbgang» sei die Erbteilung nicht Inbegriffen, obwohl wir davon ausgingen, sie sei erfasst. Was die Vinkulierungsordnung angeht, sind wir auf das Konzept des Ständerates eingeschwenkt. Das betrifft die Artikel 685e und 685f. Dieses Konzept des Ständerates sieht vor, dass bei börsenkotierten Namenaktien, wenn sie börslich erworben wurden, die Veräussererbank eine Mitteilung über den Verkauf machen muss. Das heisst, es handelt sich eigentlich um eine Abmeldung des Veräusserers als Eigentümer. Die Gesellschaft weiss dann, dass diese Namenaktien verkauft worden sind. Die Anmeldung erfolgt durch den Erwerber. Im Moment, wo er sich anmeldet, gehen die Vermögensrechte der Namenaktien auf ihn über. Im Moment, wo er durch die Gesellschaft anerkannt wird, gehen die Mitwirkungsrechte, also auch das Stimmrecht, über. Durch diese Regelung wird vermieden, dass es sogenannte Dispoaktien gibt. Beim ausserbörslichen Erwerb ist es so, dass theoretisch zwar das Institut des Buchaktionärs noch bestehen könnte, aber der Käufer kennt ja den Verkäufer. Indem der Käufer sich anmeldet, wird ein Buchaktionär vermieden. Wir schliessen uns diesbezüglich vollumfänglich und einstimmig dem Ständerat an. Der Ständerat hat dann bei den Uebergangsbestimmungen mit Artikel 4a (neu) noch eine Aenderung vorgenommen. Es geht um folgendes Problem: Es gibt viele Gesellschaften, die einfach die Quoren, wie sie das Gesetz vorschreibt, in ihre Statuten übernommen haben. Wenn sie sich nun dem neuen Recht anpassen wollen, sollen sie dies mit einfachem Mehr tun können, denn sonst können sie unter Umständen in Schwierigkeiten kommen und die Anpassung gar nicht vornehmen. Im Namen der Kommission möchte ich hier ausdrücklich festhalten, dass wir davon ausgehen, dass jede Gesellschaft, die in ihren Statuten die Quoren des Gesetzes kennt, ob sie nun ausdrücklich auf das Gesetz verweist oder nicht, durch diese Uebergangsbestimmung erfasst ist. Damit wäre die letzte Differenz zum Ständerat ausgeräumt, und ich bitte Sie, in einer kleinen Gedenksekunde des Endes der langjährigen Aktienrechtsreform zu gedenken. Meine Aus'führungen gelten auch für den Berichterstatter französischer Sprache. Art. 685d Abs. 1; 685e; 685f Abs. 1,1 bis, 2; 685g; 759 Abs. 2; Ziff. III Art. 4a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 685d al. 1; 685e; 685f al. 1, Ibis,2; 685g; 759al. 2; eh. III art. 4a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté #ST# 91.010 Staatsrechnung 1990 Compte d'Etat 1990 Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. April 1991 Message et projet d'arrêté du 10 avril 1991 Bezug durch die Eidgenössische Drucksachenund Materialzentrale, 3000 Bern S'obtiennent auprès de l'Office central fédéral des imprimés et du matériel, 3000 Berne Beschluss des Ständerates vom 5. Juni 1991 Décision du Conseil des Etats du 5 juin 1991 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN Jaeger, Berichterstatter: Ich möchte Ihnen zuerst nochmals ganz kurz die Fakten darlegen, wie sie sich auch in der Kommission präsentiert haben; dann möchte ich einige Ueberlegungen zur näheren Zukunft machen und am Schluss noch einige Anmerkungen zum Problem der Finanzreformen in der Schweiz.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Zuweisung der Aemter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei. Bundesbeschluss Attribution des offices aux départements et des services à la Chancellerie fédérale. Arrêté fédéral In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.023 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1991 - 14:30 Date Data Seite 1107-1108 Page Pagina Ref. No 20 019 985 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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