91-048
Verwaltungsbehörden 11.03.1993 91.048
11. März 1993Deutsch5 min
Source admin.ch
Navigation aérienne. Loi. Modification 120 11 mars 1993 J'ai enregistré la claire contribution de M. Kündig à cette réflexion dès aujourd'hui. Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Darf ich nur in einer Schlussbemerkung den Zusammenhang zwischen dieser Frage und der Diskussion über Revitalisierungsprogramme herstellen. Die beste Lösung der Probleme der Arbeitslosenkasse ist selbstverständlich die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen. Wenn die Arbeitslosen wieder arbeiten gehen, wird die Last dieser Kasse von selbst zurückgehen. Dort müssen wir also ansetzen. Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 31 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 91.048 Arbeitszeitgesetz. Aenderung Loi sur la durée du travail. Modification Differenzen - Divergences Siehe Jahrgang 1992, Seite 1092-Voir année 1992, page 1092 Beschluss des Nationalrates vom 2. März 1993 Décision du Conseil national du 2 mars 1993 Art.25Abs. 1,Ziff. IIAbs.2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 25 al. 1, eh. Il al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Danioth, Berichterstatter: Nach einer langen Behandlungsdauer hat nach dem Ständerat nun am 2. März 1993 auch der Nationalrat diese Vorlage behandelt und zwei Differenzen zum Ständerat geschaffen. Ich schlage Ihnen vor, beide Differenzen durch Zustimmung zum Nationalrat zu bereinigen. Ich erläutere sie kurz:
Erwägungen
1.
Artikel 25 handelt von der Strafverfolgung. Der Ständerat hatte mit seinem ersten Beschluss das neu vom Bundesrat vorgeschlagene Antragsrecht des Personals und seiner Vertreter gestrichen. Damit verbleibt der Charakter des Offizialdelikts. Auf Anregung der Redaktionskommission und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz wird eine juristisch einwandfreie, also bessere Umschreibung für die Behandlung von Bagatellfällen vorgeschlagen. Materiell ist keine Aenderung beabsichtigt
2.
Die zweite Differenz betrifft das Inkrafttreten (Ziff. II Abs. 12). Inzwischen ist der 31. Mai 1992 längst vorüber. Die Frage des rückwirkenden Inkrafttretens stellt sich allenfalls für die materiellen Bestimmungen, also die Vergütung für arbeitszeitliche Erleichterungen. Hingegen ist das rückwirkende Inkrafttreten von Strafbestimmungen unzulässig. Aus diesem Grund muss der Bundesrat die Möglichkeit haben, das Inkrafttreten gestaffeltvorzunehmen. Angenommen -Adopté #ST# 91.076 Luftfahrtgesetz. Aenderung Navigation aérienne. Loi. Modification Botschaft und Gesetzentwurf vom 20. November 1991 (BB119921607) Message et projet de loi du 20 novembre 1991 (FF 19921587) Beschluss des Nationalrates vom 3. Juni 1992 Décision du Conseil national du 3 juin 1992 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Danioth, Berichterstatter: Das heute geltende Luftfahrtgesetz datiert vom 21. Dezember 1948; es stammt also aus der unmittelbaren Nachkriegszeit Insgesamt wurde es bis heute siebenmal geändert, und Anfang der achtziger Jahre wurde sogar eine Totalrevision in Aussicht genommen, dann aber aus den in der Botschaft dargelegten Gründen verschoben. Heute befassen wir uns mit punktuellen Aenderungen, die aber von Aktualität und von einer gewissen Bedeutung - auch europapolitisch-sind. Ein erster Gesichtspunkt: Die technischen Umwälzungen und die Zunahme der verkehrspolitischen Bedeutung des Flugverkehrs, aber auch das Ueberhandnehmen von Flugfeldern, also von Flugplätzen, die in kantonalem Einflussbereich stehen, haben zu neuen Dimensionen geführt. Hinzu kommt die überall sichtbar gewordene zunehmende Vielfalt im Luftverkehr. Ich nenne nur die dominierende Stellung des Helikopters, das Aufkommen von unbemannten Fluggeräten, Modellflugzeugen, vor allem aber auch die Weiterentwicklung des Fallschirms zu steuerbaren Geräten der Sportfliegerei wie Gleitfallschirmen und Hängegleitern. Dies alles hat die Grenzen der heutigen Gesetzgebung deutlich gesprengt Es ist oft ein wahrer - wenn auch mehr oder weniger friedlicher - Luftkampf der verschiedensten Interessen zu beobachten. Dabei wird der Verkehr in der Luft längst nicht mehr bloss dort wahrgenommen. Er wird zunehmend zur Quelle der Belastung für die Anwohner am Boden. Dass die Mobilität auch im Luftverkehr nebst ihren Entwicklungschancen Grenzen sichtbar werden lässt, dürfte heute einer allgemeinen Erkenntnis und Einsicht entsprechen. Es ist daher Aufgabe des Gesetzgebers und der Vollzugsbehörden, klare Leitplanken festzulegen. Die Kommission hat sich trotz der intensiven Behandlung der Vorlage im Nationalrat, wo die gegensätzlichen Anschauungen und Interessen hart aufeinanderprallten, die Sache nicht leichtgemacht. Sie hat zusätzliche Berichte angefordert, für den zentralen Revisionspunkt der Bodenorganisation-Artikel 37ff. - alternative Modelle ausarbeiten lassen und insbesondere auch veranlasst, dass alle Kantone hierzu direkt konsultiert wurden, nicht nur über die Eidgenössische Luftfahrtkommission, wie das bisher geschehen ist. Die Kommission hätte es auch begrüsst, wenn der Bundesrat die Erarbeitung eines neuen Flugplatzkonzeptes im Sinne eines Sachplanes nach Raumplanungsgesetz rascher an die Hand genommen hätte, d. h., dem Parlament parallel zum Gesetz unterbreitet hätte. Die heutige Gesetzesrevision wird hierzu aber ein willkommmener Anstoss sein. Auch wird sich die Kommission noch einlässlicher mit der Swisslex-Vorlage zur Revision der entsprechenden Bestimmungen über die Oeffnung unseres Marktes für ausländische Interessenten und Gesellschaften zu befassen haben. Wir werden also nächste Woche bei der Behandlung der Swisslex-Vorlage diese Gesetzesvorlage nochmals zu behandeln haben. Nun, die Hauptverantwortung und die Führungsrolle in der Luftfahrtpolitik liegen aufgrund der klaren Kompetenznorm des Artikels 37ter der Bundesverfassung eindeutig beim Bund. Angesichts der Tatsache, dass die Sicherstellung einer -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Arbeitszeitgesetz. Aenderung Loi sur la durée du travail. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 07 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.048 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 11.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 120-120 Page Pagina Ref. No 20 022 580 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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