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Entscheid

91-3009

Verwaltungsbehörden 20.03.1992 91.3009

20. März 1992Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

5.

Ist der Bundesrat allenfalls bereit, sich an den Gatt-Verhandlungen dafür einzusetzen, dass die diesjährige Gatt-Runde ohne Beschlussfassung über diese Patentregelungen abgeschlossen wird, um damit einen zeitlichen Aufschub in dieser komplexen Frage zu erlangen? Texte de l'interpellation du 14 juin 1990 Des négociations du GATT se déroulent actuellement à Genève dans la perspective du prochain cycle mondial de négociations. Elles doivent prendre fin en décembre 1990 et ont notamment porté sur la brevetabilité des organismes. Etant donné la révision de la loi fédérale sur les brevets d'invention, qui est en discussion au Conseil national, la position défendue par la délégation suisse lors des négociations du GATT est d'intérêt public. A ce propos, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1.

Quelle est la position de la Suisse sur la question de la brevetabilité des organismes débattue au GATT?

2.

Est-il exact que la délégation suisse joue un rôle moteur dans ces débats?

3.

Comment se situe la délégation suisse par rapport à la position très libérale de la délégation américaine, qui défend la brevetabilité de tous les organismes?

4.

Que pense faire le Conseil fédéral pour éviter que la position officielle de la délégation suisse aux négociations du GATT n'interfère avec le débat politique animé qui a cours en Suisse?

5.

Le Conseil fédéral est-il disposé, le cas échéant, à faire son possible pour qu'aucune décision en matière de brevets ne soit prise cette année aux négociations du GATT, afin d'obtenir un sursis dans ce domaine si complexe? Mitunterzeichner - Cosignataires: Danuser, Herczog, Leutenegger Oberholzer, Stocker, Ulrich, Zbinden Hans (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992 Neben anderen Verhandlungsbereichen befasst sich die Uruguay-Runde des Gatt mit der weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums in all seinen Ausprägungen (Urheber- und Nachbarrechte, Schutz von Topographien, Marken recht, Muster und Modelle, Herkunftsbezeichnungen, Patente, Produktionsgeheimnisse). Diese Verbesserung ist für den innovationsabhängigen Forschungs- und Industriestandort Schweiz von zentraler Bedeutung. Die bestehenden unterschiedlichen Regelungen und der oft fehlende Schutz führen namentlich in den Industriestaaten und Schwellenländern zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Weltmarkt Dies gilt insbesondere auch für neue und investitionsintensive Technologien, so z. B. für die moderne Biotechnologie. Diese bildet eine wesentliche Grundlage für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der näheren und weiteren Zukunft. In der Gesamtverhandlung über den Schutz des geistigen Eigentums bildet der Schutz biotechnologischer Erfindungen aus diesen Gründen auch für die Schweiz einer der wichtigsten Verhandlungsgegenstände der laufenden Gatt-Runde. In diesem Rahmen berühren die Verhandlungen auch die Frage der Patentierbarkeit von Lebewesen, wie sie von der Interpellation anvisiert wird. Im einzelnen werden die aufgeworfenen Fragen wie folgt beantwortet:

1.

Der Bundesrat hat sich wiederholt in seinem Mandat für die Gatt-Verhandlungen vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung leiten lassen, der es nicht erlaubt, ein Gebiet der Technik a priori vom Patentschutz auszunehmen. Gestützt auf das geltende internationale und nationale Recht hat er sich grundsätzlich für die Patentierbarkeit lebender Materie ausgesprochen. Diese soll indessen durch den Vorbehalt des Ordre Public (Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen), durch den Verfassungsgrundsatz der Menschenwürde, sowie vor allem mit Bezug auf Tiere, durch die Grundsätze der Moral eingeschränkt werden. Die Patentierbarkeit soll auch ausgeschlossen werden können, wo die Verwertung einer Erfindung zu einer ernsthaften Gefährdung der Umwelt führt. Diese primär auf ethischen und ökologischen Gesichtspunkten basierende Haltung bezweckt, unerwünschte Entwicklungen und Wirkungen im Bereich der Gentechnologie von der Patentierbarkeit auszuschliessen und in Grenzbereichen einer differenzierten Güterabwägung im Einzelfall zuzuführen. Dabei sieht das Verhandlungsmandat des Bundesrates vor, dass keine Verpflichtung zur Patentierbarkeit von Pflanzensorten besteht und diese anderweitig geschützt werden können, so z. B. durch die UPOV-Konvention oder andere nationale Sortenschutzgesetzgebungen, welche den Züchtervorbehalt und das sogenannte Landwirteprivileg ausdrücklich anerkennen. Der Bundesrat hat ferner bezüglich einer erweiterten Patentierbarkeit lebender Materie festgehalten, dass seine in den Gatt-Verhandlungen eingenommene Haltung die Position der Schweiz in anderen Verhandlungen, insbesondere mit Bezug auf die Verhandlungen im Rahmen der UN-CED zur Erhaltung der Biodiversität, nicht präjudizieren soll.

2.

Es trifft zu, dass die schweizerische Delegation im Bereich des geistigen Eigentums aus den einleitend genannten Gründen allgemein eine aktive Rolle gespielt hat, u. a durch die Vorlage eines umfassenden Vertragsentwurfes im Mai 1990 (MTN.GNG/NG11/W/73).

3.

Die schweizerische Delegation hat eine Mittelstellung zwischen den Grundhaltungen den USA (keine ausdrücklichen Ausnahmen von der Patentierbarkeit) und der EG (generelle Ausnahme von Pflanzensorten und Tierrassen ohne Betonung ethischer Aspekte) eingenommen.

4.

Durch die Betonung ethisch wie ökologisch begründeter Einschränkungen berücksichtigt die Verhandlungsposition des Bundesrates die diesbezügliche politische Diskussion und die geltend gemachten Bedenken gegen die Patentierbarkeit lebender Materie. Auch die sich heute abzeichnenden Ergebnisse der Gatt-Verhandlungen belassen den Vertragsparteien hinreichend Spielraum für die Fortsetzung der politischen Diskussion und die Ausgestaltung der nationalen Gesetzgebung, sowie auch für die Weiterführung der Verhandlungen in anderen internationalen Gremien. Insbesondere werden durch die zu erwartende Gatt-Regelung der obenerwähnte Züchtervorbehalt und das Landwirteprivileg gemäss UPOV-Konvention nicht beeinträchtigt

5.

Aus all den erwähnten Gründen kommt für die Schweiz eine Ausklammerung dieses Problems nicht in Frage. Präsident: Die Interpellantin beantragt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion 57 Stimmen Dagegen 68 Stimmen #ST# 91.3009 Interpellation Weder Hansjürg Tierschutz-Vollzug. Ausnahmen Protection des animaux. Application de l'ordonnance Wortlaut der Interpellation vom 22. Januar 1991 Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation Bürgi vom 18. September 1990 eine Verlängerung der Uebergangsfristen der Tierschutzverordnung grundsätzlich abgelehnt, was wir begrüssen. Ausnahmen hält der Bundesrat anderer-- 1 of 3 -Interpellation Weder Hansjürg 662 N 20 mars 1992 seits für auslaufende Betriebe nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit für möglich. Nun besagt das Verhältnismässigkeitsprinzip jedoch nur, dass eine Gesetzesvorschrift mit dem schwächsten Mittel, das zum Ziel führt, durchzusetzen ist (Imboden/Rhinow: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung; Gygi: Verwaltungsrecht). Das Verhältnismässigkeitsprinzip sagt somit nur etwas aus über die Wahl der Mittel; es stellt nicht in Frage, ob die gesetzlichen Anforderungen überhaupt durchzusetzen sind oder nicht Das Tierschutzgesetz fordert zwingend die Beachtung der folgenden Grundsätze: - «Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird» (Art. 2Abs. 1). - «Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.» (Art. 3 Abs. 2). Die Tierschutzverordnung enthält Mindestbedingungen, welche die Verletzung dieser gesetzlichen Grundsätze verhindern sollen. Die Einhaltung dieser Mindestvorschriften garantiert noch keine optimale Tierhaltung, wie das Bundesamt für Veterinärwesen verschiedentlich mit Recht hervorgehoben hat Weil also diese Mindestvorschriften nur das mindestens Nötige vorschreiben und keine «Reserven» enthalten, bedeutet eine Verletzung dieser Vorschriften in den meisten Fällen sofort eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere. Es fehlen die gesetzlichen Grundlagen, dies zu erlauben, da das TSchG keine Ausnahmen - auch nur für beschränkte Zeit - vorsieht und das Verhältnismässigkeitsprinzip wie oben dargelegt für eine Verletzung der gesetzlichen Anforderungen nicht herangezogen werden kann. Es scheint jedoch vertretbar, eine zeitlich begrenzte Unterschreitung der Mindestvorschriften in der Stallhaltung zu erlauben, wenn die damit verbundenen Nachteile zum Beispiel durch täglichen Auslauf kompensiert werden. Ungeeignete Stalleinrichtungen wirken sich zweifellos weniger gravierend aus, wenn die Tiere viel im Freien sind. Eine solche Pflicht für Kompensationsmassnahmen wäre auch geeignet, leichtfertige Anträge auf Ausnahmebewilligungen abzuwehren. Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er bereit ist, allfällige Ausnahmebewilligungen in diesem Sinne an Kompensationsmassnahmen zu binden? Texte de l'interpellation du 22 Janvier 1991 Le Conseil fédéral a rejeté, dans sa réponse à l'interpellation Bürgi du 18 septembre 1990, toute prolongation de la période transitoire pour l'application de l'ordonnance sur la protection des animaux, ce dont nous nous réjouissons. Des exceptions sont toutefois déclarées possibles pour des exploitations de fin de parcours, au nom du principe de la proportionnalité. Or ce principe consiste exclusivement à appliquer une prescription légale avec la sévérité minimale nécessaire à la réalisation du but (voir: Imboden/Rhinow, «Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung»; Gygi, «Verwaltungsrecht»). Ce principe porte donc uniquement sur les modalités d'application; il ne met nullement en cause le nécessité de respecter les normes exigées par la loi. Or la loi sur la protection des animaux prescrit l'observation des règles suivantes: - «Les animaux doivent être traités de la manière qui tient le mieux compte de leurs besoins.» (art. 2, al. 1) - «La liberté de mouvement nécessaire à l'animal ne doit pas être entravée de manière durable ou inutile s'il en résulte pour lui des douleurs, des maux ou des dommages, »(art. 3, al. 2). L'ordonnance sur la protection des animaux contient des prescriptions minimales qui devraient empêcher la violation de ces dispositions légales. Même le respect de ces prescriptions ne garantit pas une détention d'animaux optimale, comme l'afait remarquer avec raison l'Office vétérinaire fédéral à plusieurs reprises. Comme ces prescriptions se bornent à exiger le minimum nécessaire, elles ne comportent donc aucune marge d'appréciation, de sorte que si elles sont violées, il s'ensuit immédiatement une diminution substantielle du bien-être des animaux. Une telle situation ne repose sur aucune base légale, car la loi sur la protection des animaux ne prévoit pas de dérogation, même pour une durée limitée. Le principe de proportionnalité ne peut donc être invoqué pour justifier une violation des dispositions. On peut admettre que l'on soit en-dessous des normes minimales concernant la détention dans des bâtiments pour animaux pendant une période limitée, pour autant que les inconvénients ainsi causés soient compensés par exemple par des sorties quotidiennes. Il va de soi que des bâtiments inadéquats ont des effets moins graves si les animaux passent une bonne partie de temps en liberté. Rendre obligatoire de telles mesures de compensation permettrait aussi d'éviter que des demandes de dérogation soient faites à la légère. C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral s'il est disposé à lier les éventuelles autorisations de dérogation à de telles mesures de compensation. Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 septembre 1991 Das EVO hat im Mai 1991 zur Lösung der anstehenden Probleme im Vollzug der Tierschutzvorschriften in Milchviehhaltungen einen Entwurf zur Revision der Tierschutzverordnung (TSchV) in die Vernehmlassung geschickt, in welchem Ausnahmeregelungen (Verzicht auf Anpassungen oder Fristverlängerungen im Einzelfall) für die Anpassung von Milchviehställen vorgeschlagen werden. Ausnahmen für die Standplätze von Milchvieh sind danach nur bei Abweichungen von den Mindestmassen der TSchV um höchstens 5 Prozent vorgesehen, und dies nur in folgenden Fällen: a in Ställen während der Winterfütterung bei Haltung bis gesamthaft höchstens 10 Wochen (Nebenställe); b. in Ställen während der Sommerung bei Haltung während längstens 8 Stunden täglich (Schutz-, Melk- oder Alpställe mit regelmässigem Weidegang); c. wenn die Ställe den übrigen Anforderungen der TSchV entsprechen (Belichtung, Stallklima, Beschaffenheit der Einrichtungen) und die Anpassung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde; d. befristet in Auslauf betrieben; e. befristet bei erheblichen Finanzierungsschwierigkeiten und bei Vorliegen von Bauplänen zur Sanierung. Durch einschränkende Regelungen soll gewährleistet werden, dass Verbesserungen, die mit wenig Aufwand möglich sind, realisiert werden. Bei der Festlegung dieser Bedingungen für tolerierbare Abweichungen wurde in Betracht gezogen, dass ein Teil des schweizerischen Milchviehs während Monaten vorwiegend im Freien weilt, nämlich auf den Alpen. Dies stellt eine akzeptable Kompensation für geringfügige Abweichungen von den Mindestmassen in den Neben-, Schutz-, Melk- und Alpställen dar. Die Idee, den Tieren zur Kompensation ungenügender Stallverhältnisse täglichen Auslauf zu gewähren, ist an sich begrüssenswert Es darf aber nicht übersehen werden, dass nicht jeder Landwirt die Möglichkeit hat, seine Tiere täglich ins Freie zu lassen. In solchen Fällen muss um so mehr darauf geachtet werden, dass die Tierschutzvorschriften im Stall selber optimal eingehalten werden (Mindestmasse, Licht, Klima). Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen klare Voraussetzungen für die Ausnahmeregelungen geschaffen und eine uneinheitliche Vollzugspraxis vermieden werden. Der Bundesrat wird gestützt auf das Ergebnis der Vernehmlassung über die Verordnungsänderung beschliessen. Präsident: Der Interpellant beantragt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen

60.

Stimmen

92.

Stimmen

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Weder Hansjürg Tierschutz-Vollzug. Ausnahmen Interpellation Weder Hansjürg Protection des animaux. Application de l'ordonnance In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3009 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.03.1992 - 08:00 Date Data Seite 661-662 Page Pagina Ref. No 20 021 100 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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