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Entscheid

91-3026

Verwaltungsbehörden 21.06.1991 91.3026

21. Juni 1991Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Es ist unbestritten, dass der Schifftransport von den Standpunkten des Energiebedarfs und der Umweltbelastung aus die günstigste Transportart für Güter darstellt. In Zukunft wird dies von noch grösserer Bedeutung sein. Es liegt zudem im Interesse einer sicheren Landesversorgung, dass eine leistungsfähige Rheinschiffahrt erhalten werden kann.

2.

Die Rheinschiffahrt kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn ihre Wettbewerbsbedingungen verbessert werden. Dazu gehören mindestens die Tariferleichterungen für den Zu- und Abtransport per Bahn. Es dürften aberweitere Massnahmen notwendig sein, damit die Schiffahrt nicht tariflich benachteiligt ist.

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21.

Juni 1991 N 1339 Motion Seiler Hanspeter

3.

Mit der Entwicklung des Containerverkehrs gewinnen die Tarifbedingungen zusätzliche Bedeutung. Es geht darum, dass auch hier die Schiffahrt echte Wettbewerbschancen hat. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Aprili 991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 avril 1991 Die 1986 von den eidgenössischen Räten beschlossene Finanzierung von Tariferleichterungen bezweckt eine Verbesserung der Luftqualität. Ueber die Förderung des öffentlichen Verkehrs im allgemeinen und der Verlagerung des Güterverkehrs ab den Basler Rheinhäfen auf die Bahn im besondern soll dieses umweltpolitische Ziel erreicht werden. Hingegen bestand nie die Absicht, mit dem Bundesbeschluss die Wettbewerbsfähigkeit der Rheinschiffahrt zu fördern oder allenfalls Strukturprobleme zu lösen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zu den Tariferleichterungen festgehalten hat, «.... müsste nach Ablauf von fünf Jahren für die Massnahmen, die sich bewährt haben, eine definitive Regelung gefunden werden. Die ändern wären zu modifizieren oder schrittweise rückgängig zu machen.» Er erachtet dieses Vorgehen weiterhin für sinnvoll. Derzeit prüft das Bundesamt für Verkehr (Bav) die Auswirkungen der Massnahmen nach ökologischen, verkehrspolitischen und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und untersucht insbesondere die Veränderungen des Modal split. Ein wichtiges Ziel dabei ist die Entlastung des Strassenverkehrs vom Massenguttransport. Der Bundesrat ist heute noch nicht in der Lage, für die weiterführenden Massnahmen Antrag zu stellen. Er wird jedoch zu gegebener Zeit seine Absichten in dieser Sache bekanntgeben. Was das weitere Anliegen des Motionärs betrifft, nämlich die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffahrt, sei daran erinnert, dass das Parlament in den letzten Jahren zwei entsprechende Massnahmen gebilligt hat. So gewährt der Bund seit 1990 zinslose Vorschüsse an die vom Gewerbe gewünschte und weitgehend finanzierte internationale Abwrackaktion zum Abbau von Ueberkapazitäten auf dem Rhein. Die Kosten für den Bund belaufen sich auf rund 1,5 Millionen Franken. Des weitern hat der Bundesrat im Juni 1988 die Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf die Rheinschiffahrt ausgedehnt. Dies erlaubt, dass für Container-Umschlagsanlagen im Rhein-/Bahnverkehr Beiträge ausgerichtet werden können. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuzwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 91.3115 Motion Seiler Hanspeter Leistungen der Seilbahnen für den öffentlichen Verkehr Téléphériques et prestations de service public Wortlaut der Motion vom 22. März 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen so zu ändern, dass die finanziellen Förderungsmassnahmen gemäss Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 auf Luftseilbahnen angewendet werden können, soweit diese regelmässig Aufgaben des öffentlichen Verkehrs erfüllen. Texte de la motion du 22 mars 1991 Le Conseil fédéral est chargé de préparer une modification des dispositions légales, visant à rendre applicables aux téléphériques qui fournissent régulièrement des prestations de service public les mesures financières d'encouragement financier prévues dans la loi du 20 décembre 1957 sur les chemins de fer. Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Bezzola, Blatter, Bonny, Bühler, Bürgi, Columberg, Daepp, Dietrich, Eggenberg-Thun, Hari, Hildbrand, Hösli, Kühne, Luder, Neuenschwander, Rychen, Schmidhalter, Schnider, Schwab, Steinegger, Widrig, Wyss William, Zölch, Züger, Zwingli (26) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Viele Luftseilbahnen erfüllen neben saisonalen touristischen Aufgaben auch solche des öffentlichen Verkehrs, indem sie während des ganzen Jahres regelmässig Personen und Güter zwischen ständig besiedelten Ortschaften befördern. Die finanziellen Förderungsmassnahmen aufgrund öffentlicher Verkehrsleistung gelten nur für Normal- und Schmalspurbahnen, Standseilbahnen, Schiffahrtsunternehmungen und Autobus- und Trolleybuslinien. Die Luftseilbahnen sind gemäss Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Dezember 1985 (Antwort auf Einfache Anfrage von Ständerat Lauber) nur aufgrund technischer Kriterien von diesen finanziellen Förderungsmassnahmen ausgeschlossen. Zusätzlich zu den gegebenen Standortnachteilen erwächst der Bevölkerung in diesen abgelegenen Gebieten und Ortschaften mit dieser Regelung ein weiterer Nachteil. Besonders gravierend wirkt sich dieser Nachteil dort aus, wo eine Luftseilbahn die einzige Verkehrsverbindung für die ortsansässige Bevölkerung darstellt, also auch keine strassenmässige Erschliessung besteht. Eine Gleichstellung aller Transportunternehmungen, die eine öffentliche Verkehrsleistung erbringen, ist gerechtfertigt. Der Bundesrat war gemäss der erwähnten Antwort auf die Einfache Anfrage der Auffassung, dass alle Unternehmungen, die unter gleichen Voraussetzungen Aufgaben im öffentlichen Verkehr erfüllen, nach vergleichbaren Massstäben behandelt werden sollen. Er dürfte diese Haltung im Blick auf die zunehmende Bedeutung des öffentlichen Verkehrs in unserer Zeit kaum geändert haben. Der Einbezug der Seilbahnen im Rahmen des Anteils, den sie für öffentlichen Verkehr erbringen, in die Kategorie der erwähnten Transportunternehmungen darf nicht an technischen Kriterien scheitern. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1991 Der Bundesrat kennt die geschilderte Problematik. Ihr wird heute teilweise durch das Instrument der Tarifannäherung Rechnung getragen. Gerade die Tarifannäherung hat aber im Laufe der Zeit zu unbefriedigenden Resultaten geführt, die man bei der damaligen Einführung nicht beabsichtigt hat. Im Rahmen der Revision zum Eisenbahngesetz (EBG) strebt der Bundesrat eine Neuregelung der heutigen Situation an. Aufgrund der unterschiedlichen Erfahrungen mit der Tarifannäherung und der Absicht, die Finanzierungsbestimmungen des Eisenbahnrechtes zu straffen, soll mit Inkrafttreten des revidierten EBG auch die Tarifannäherung grundsätzlich neu angegangenwerden: Es ist vorgesehen, die Tarifannäherung ins EBG einfliessen zu lassen, was auf die Luftseilbahnen gewisse Auswirkungen hätte. Um keine neuen Benachteiligungen zu schaffen, muss der Geltungsbereich des'EBG in diesem Fall neu umschrieben werden. Dabei wird der allgemeine Verkehr von Luftseilbahnen dann, aber nur dann, dem EBG (Abgeltung) unterstellt. Beiträge können jedoch nur dort erwartet werden, wo kein anderes öffentliches Verkehrsmittel die Erschliessung bereits sicherstellt. Der Bundesrat verweist im übrigen auf das Vernehmlassungsverfahren zur Aenderung des EBG und des Tarifannäherungsbeschlusses.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Nebiker Rheinschiffahrt. Weiterführung der Tarifmassnahmen Motion Nebiker Navigation sur le Rhin. Reconduction des mesures tarifaires In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3026 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1991 - 08:00 Date Data Seite 1338-1339 Page Pagina Ref. No 20 020 051 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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