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Entscheid

91-3039

Verwaltungsbehörden 04.10.1991 91.3039

4. Oktober 1991Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

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Prozent aller Erwerbstätigen Frauen). In Verfassung und Gesetz verlangen wir den Schutz von Mutter und Kind. Das im Arbeitsgesetz verankerte Arbeitsverbot soll erwerbstätige Wöchnerinnen schützen. Der Mutterschaiftsschutz ist aber erst verwirklicht, wenn er auch finanziell abgesichert ist. Wegen der bis heute gültigen Gleichbehandlung von Mutterschaft und Krankheit richtet sich die Lohnfortzahlungspflicht nach Dienstjahren und beträgt im 1. Dienstjahr nur drei Wochen. Alle bisherigen Lösungsversuche zur Schaffung einer eigentlichen Mutterschaftsversicherung waren erfolglos. Dies ist nicht länger verantwortbar. Frauen in den typischen, oft schlecht bezahlten Frauenberufen sind vom heutigen Arbeitsverbot ohne Lohnfortzahlung besonders hart betroffen: Beruflich vielfach schlecht organisiert, haben sie selten eine Interessenvertretung auf ihrer Seite. Viele Frauen stehen in einem Arbeitsverhältnis, wo sie nicht von Gesamtarbeitsverträgen oder besonderen Abmachungen zwischen den Sozialpartnern profitieren können. Daher erscheint der Weg über eine Aenderung des Obligationenrechts der am schnellsten realisierbare, mindestens bis zur Schaffung einer auch die nichterwerbstätigen Mütter erfassenden, an eine Sozialversicherung angelehnten, umfassenden Mutterschaftsversicherung. Alle erwerbstätigen Wöchnerinnen müssen für die Dauer des vom Gesetzgeber auferlegten Arbeitsverbots, durch die obligationenrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung, entschädigt werden. Dem Arbeitgeber soll es freigestellt bleiben, ob er die Kosten selber tragen oder eine Versicherung abschliessen will. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 août 1991 Arbeitnehmerinnnen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, dürfen in den acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden (Art. 35 Abs. 2 ArG); diese Frist kann auf Verlangen der Wöchnerin bis auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn ein. ärztliches Zeugnis ihre Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Der Lohnanspruch der Schwangeren und Wöchnerinnen ist im Obligationenrecht geregelt: Im ersten Dienstjahr dauert er drei Wochen, in den weiteren Dienstjahren besteht er während einer verhältnismässig längeren Zeit (Art. 324a Abs. 2 OR). Grosszügiger ist die Regelung für das Bundespersonal: Der bezahlte Mutterschaftsurlaub beträgt in den zwei ersten Dienstjahren zwei Monate und danach vier Monate (vgl. Art. 61 Abs. 2bis der Beamtenordnung l). Der Bundesrat erachtet die geltende Regelung der Lohnfortzahlung bei Mutterschaft für unbefriedigend. Im Hinblick auf den Vorschlag zu einer EG-Richtlinie (90/C 281/04), der den Schwangeren und Wöchnerinnen das Einkommen während

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Wochen garantieren will, sind denn auch Vorbereitungsarbeiten zur Gesetzgebung in Angriff genommen worden. Der Bundesrat beabsichtigt, die Verbesserung der Lohnfortzahlung bei Mutterschaft auch unabhängig von den EWR- und allfälligen EG-Verhandlungen so speditiv an die Hand zu nehmen, dass in der kommenden Legislaturperiode den Räten eine Lösung des Problems im Sinne einer Verbesserung der finanziellen Situation von Schwangeren und Wöchnerinnen unterbreitet wird. Wichtige grundsätzliche Fragen sind aber noch offen: so in bezug auf die Finanzierung des Mutterschaftsurlaubs (Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und/oder Mutterschaftsversicherung); so in bezug auf seine Dauer (es sei daran erinnert, dass ein Postulat Jaggi (87.987) eine Lohnfortzahlung von

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Wochen möchte). Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab, ist aber bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 91.3097 Motion Salvioni Landesschutzgesetz Loi sur la sécurité du pays Wortlaut der Motion vom 21. März 1991 Der Bundesrat soll gemäss Artikel 89bis Absatz 3 BV in Abweichung von der Verfassung sofort ein Landesschutzgesetz und ein auf dieses Gesetz anwendbares Datenschutzgesetz auf dem Wege der dringlichen Bundesratsbeschlüsse erlassen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Segmüller Europafähige Lohnfortzahlungspflicht bei Mutterschaft Motion Segmüller Paiement du salaire durant la maternité conformément à la réglementation européenne In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3039 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1991 - 08:00 Date Data Seite 1967-1967 Page Pagina Ref. No 20 020 398 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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