91-3040
Verwaltungsbehörden 20.03.1991 91.3040
20. März 1991Deutsch16 min
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20. März 1991 N 637 Dringliche Interpellation der grünen Fraktion Texte de la motion du 31 janvier 1991 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer une réglementation relative à l'utilisation des analyses de génome. Il délimite en particulier le champ d'application et garantit la protection des données recueillies. Präsident: Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis An den Ständerat-Au Conseil des Etats #ST# 89.240 Parlamentarische Initiative (Ulrich) Genomanalysen-Gesetz Initiative parlementaire (Ulrich) Loi sur les analyses de génome Wortlaut der Initiative vom 27. September 1989 Ein eigentliches Gesetz über Genomanalysen soll die restriktive Anwendung der Genomanalysen regeln, die erlaubten Anwendungsbereiche abschliessend aufzählen und den Schutz der erhobenen Daten (sowohl vor dem Zugriff von Aussenstehenden wie auch dem unerwünschten Bekanntwerden an die Betroffenen) gewährleisten. Texfe de l'initiative du 27 septembre 1989 Une loi sur les analyses de génome réglera de manière restrictive l'application de telles analyses, définira rigoureusement les domaines d'application autorisés, et veillera à mettre à l'abri les données recueillies de tout accès par des tiers ainsi que de toute communication indésirable aux personnes concernées. Herr Darbellay unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht: Am 27. September 1989 hat Nationalrätin Ulrich eine parlamentarische Initiative in Form einer allgemeinen Anregung eingereicht. Die Kommission hatte am 31. Januar 1991, nachdem sie den Gegenvorschlag zur «Beobachter-Initiative (89.067) zu Ende beraten hatte, über die parlamentarische Initiative zu entscheiden. Sie hörte vorher die Initiantin an und befragte die anwesenden Experten. Die Kommission hat festgestellt, dass ein Handlungsbedarf in bezug auf Genomanalysen besteht. Die Frage stellte sich, welches parlamentarische Mittel in diesem Fall besser geeignet wäre, um rascher voranzukommen. Die Kommission kam zur Auffassung, dass sie nicht in der Lage ist, ein entsprechendes Gesetz selber vorzubereiten. Mit 10 zu 5 Stimmen entschloss sie sich deshalb für die Ueberweisung einer Motion. Nachdem sich die Kommission auf einen Text geeinigt und diesen einstimmig zur Motion erhoben hat, zog die Initiantin ihre parlamentarische Initiative zurück. M. Darbellay présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: Mme Ulrich, conseillère nationale, a déposé le 27 septembre 1989 une initiative parlementaire conçue en termes généraux. Le 31 janvier 1991, la commission a traité l'initiative parlementaire Ulrich, après avoir délibéré sur le contre-projet de l'initia56-N tive du Beobachter (89.067). Elle a entendu l'auteur de l'initiative et a interrogé les experts présents. La commission est convaincue qu'il est nécessaire d'agir dans le domaine des analyses de génome. La question se pose de savoir lequel des instruments dont dispose le Parlement est le plus adéquat pour parvenir rapidement à une solution. La commission a reconnu qu'elle n'était pas en mesure de préparer elle-même un projet de loi et elle a donc décidé par 10 voix contre 5 de transmettre une motion. Après que la commission a adopté à l'unanimité le texte de la motion, l'auteur a retiré son initiative parlementaire. Zurückgezogen - Retiré #ST# 91.3040 Dringliche Interpellation der grünen Fraktion Erster Freisetzungsversuch gentechnologisch veränderter Kartoffeln Interpellation urgente du groupe écologiste Essai en champ de pommes de terre génétiquement modifiées Wortlaut der Interpellation vom 4. März 1991 In zahlreichen Verbänden, Institutionen, Gruppierungen und auch in der Bevölkerung herrscht um die beabsichtigte Freisetzung von gentechnologisch hergestellten, virusresistenten Kartoffeln durch die eidgenössische Forschungsanstalt Changins grosse Ungewissheit und Besorgnis. Angaben zum Projektverlauf, zum Bewilligungsverfahren und zu den Bewilligungskriterien sind sehr mangelhaft. Wirfragen deshalb den Bundesrat:
Erwägungen
1.
Wie ist der zeitliche Ablauf des Bewilligungsverfahrens und des Freisetzungsprojektes angesetzt? Wer ist daran beteiligt? Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich dieses Bewilligungsverfahren? Wer sind die Verantwortungsträger für diese erste absichtliche Freisetzung in der Schweiz?
2.
Welche vorangehende Risikoforschung ist im Rahmen dieses Projektes abgelaufen? Sind die Fragen, wie sie zum Beispiel in den EG-Richtlinien gestellt sind, eingehend geklärt worden: -grundsätzliche Fragen zum Spenderorganismus (13 Fragen) - grundsätzliche Fragen zum Empfängerorganismus (13) - grundsätzliche Fragen zum Vektor (4) - grundsätzliche Fragen zum rekombinanten Organismus (18) - grundsätzliche Fragen zum Oekosystem, in welches freigesetzt wird (11) - grundsätzliche Fragen zum Ort der Freisetzung (12) - grundsätzliche Fragen zur Wechselwirkung des rekombinierten Organismus mit der Umwelt (19)? Wo sind die Ergebnisse dieser Abklärungen publiziert?
3.
Wird den Umwelt-, Naturschutz- und ändern Verbänden Einsicht in die Anmeldeunterlagen gewährt? Besteht ein Einspracherecht bei abweichenden Risikoeinschätzungen? Wird die Oeffentlichkeit, insbesondere die betroffene Gemeinde, vor Versuchsbeginn eingehend informiert?
4.
Sind zu diesem Projekt Gutachten oder Stellungnahmen erstellt worden oder werden solche noch in Auftrag gegeben? Werden diese Dokumente im Rahmen des Verfahrens öffentlich gemacht?
5.
Wer haftet bei Schädigung der Umwelt und der Landwirtschaft, des Oekosystems der Gegend, in die freigesetzt wird?
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Interpellation urgente du groupe écologiste 638 N 20 mars 1991 Texte de l'interpellation du 4 mars 1991 Nombre d'associations et organismes, ainsi que la population en général, sont préoccupés par la dissémination de pommes de terre rendues résistantes aux virus par modification génétique, qui est projetée par la Station de recherches agronomiques de Changins. Les données concernant le déroulement du projet, ainsi que la procédure et les critères d'autorisation, sont très lacunaires. Nous posons donc au Conseil fédéral les questions suivantes:
1.
Quel est le déroulement prévu pour la procédure d'autorisation et le projet de dissémination? Quels sont les intervenants? Sur quelle base légale se fonde la procédure? Qui sont les responsables de ce premier essai de dissémination en Suisse?
2.
Quelle étude préalable des risques a-t-on effectuée? A-t-on examiné les questions fondamentales que posent notamment les directives de la CE concernant - les organismes donneurs (13 questions) - les organismes receveurs (13) -les vecteurs (4) - les organismes à génome recombiné (18) - le lieu de dissémination (12) - l'écosystème du lieu de dissémination (11) - les interactions de l'organisme modifié avec le milieu (19)? Le cas échéant, où les résultats de cette étude ont-ils été publiés?
3.
A-t-on fourni aux associations de protection de l'environnement et de la nature l'occasion de prendre connaissance des documents annonçant le projet? A-t-on prévu un droit d'opposition en cas de divergences concernant l'évaluation des risques? Le public, et en particulier la commune touchée, ont-ils été avertis de l'essai?
4.
A-t-on requis des avis ou des expertises concernant le projet? Des mandats sont-ils encore octroyés à cet égard? Les résultats sont-ils publiés dans le cadre de la procédure?
5.
Qui sera tenu responsable en cas d'atteinte à l'environnement, à l'agriculture et à l'écosystème de la région de dissémination? Sprecherin-Porte-parole: Frau Stocker Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es handelt sich um die erste absichtliche Freisetzung gentechnologisch veränderter Organismen in der Schweiz. Sie soll dieses Frühjahr erfolgen. Die Gefahrenpotentiale sind weitgehend ungeklärt oder mindestens nicht im Besitz interessierter Umweltschutzkreise. Die Risikoeinschätzung ist in Fachkreisen kontrovers. Die Haltung des Bundesrates zu diesem Versuch ist kurz vor der Realisierung der Oeffentlichkeit nicht bekannt. Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Freisetzungsproblematik vor. Die Versuchsbewilligung, und um eine solche wird es sich wohl handeln, steht im rechtsfreien Raum, was uns äusserst bedenklich scheint. Nutzen und Notwendigkeit dieses Versuches sind für uns undurchsichtig. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Risikoabwägung unvollständig vorgenommen wurde; mindestens hat die interessierte Oeffentlichkeit keine publizierten Unterlagen vorsieh. Der Versuch hat Signalcharakter und ist irreversibel, da die Freisetzung und deren Konsequenzen im Oekosystem ja nicht einfach «zurückgerufen» werden können, sollten sie sich als Fehlschlag erweisen. Die Bevölkerung der Region - die interessierten Kreise, insbesondere auch die Landwirtschaft - ist weder eingehend informiert worden noch wurden ihr flankierende Sicherheitsmassnahmen vorgestellt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. März 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mars 1991
1.
Allgemeines Der Bundesrat ist sich der Frage betreffend die biologische Sicherheit infolge von Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen bewusst und hat durch seinen Beschluss vom 20. August 1986 entsprechende Schritte verwaltungsintern angeordnet, um bei Bedarf vorsorgliche Massnahmen treffen zu können. Dabei werden die Empfehlungen internationaler Organisationen, insbesondere der OECD, befolgt. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass in Zukunft Freisetzungsversuche, die aufgrund einer Beurteilung anhand international anerkannter Normen und Verfahren keine eindeutigen biologischen Risiken beinhalten, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens und mit entsprechenden Auflagen und einer Beaufsichtigung durch die zuständigen Stellen durchgeführt werden sollen. Dank solcher wissenschaftlich abgesicherter und begleiteter Versuche wird es erst möglich sein, bestehende Fragen über hypothetische Risiken für die Umwelt und die Land Wirtschaft zu evaluieren. Der Versuch an der eidgenössischen Forschungsanstalt Changins entspricht dem wissenschaftlichen Zweck der Züchtung von krankheitsresistenten Kartoffelsorten, der mit den allgemeinen Zielsetzungen der Agrar- und Umweltschutzpolitik übereinstimmt. Gleichartige Versuche sind in verschiedenen europäischen Ländern in den letzten Jahren durchgeführt worden, ohne dass jegliche Anzeichen negativer Auswirkungen auf die Umwelt festgestellt worden wären.
2.
Beantwortung der Fragen
2.1 Ein gesetzlich abgestütztes Bewilligungsverfahren für Freisetzungsversuche besteht noch nicht. Da es sich aber beim geplanten Versuch um die Ausführung eines Projektes in einem Forschungsinstitut des Bundes handelt, besteht jederzeit die Möglichkeit, dieses Vorhaben einer besonderen Ueberprüfung zu unterziehen und den definitiven Entscheid über dessen Ausführung nach Anhören der interessierten Amtsstellen durch eine übergeordnete Bundesinstanz zu treffen. Da es sich um das erste Experiment dieser Art in der Schweiz handelt, haben die Verantwortlichen des Forschungsprojektes von sich aus beantragt, alle Aspekte der biologischen Sicherheit einerseits durch die Schweizerische Interdisziplinäre Kommission für Biologische Sicherheit in Forschung und Technik (SKBS), anderseits durch die interdépartementale Koordinationsstelle der Bewilligungsverfahren für die Anwendung von R-DNA-Organismen (Kobago) beurteilen zu lassen. In der SKBS sind Wissenschafter aus Forschungsinstituten der Hochschulen und der Industrie sowie aus Bundesstellen vertreten. Die Mitglieder der Kobago sind Vertreter von Bundesstellen und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel, die aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Auftrages Empfehlungen für den Einsatz von R-DNA-Organismen ausstellen.
2.1 Ein gesetzlich abgestütztes Bewilligungsverfahren für Freisetzungsversuche besteht noch nicht. Da es sich aber beim geplanten Versuch um die Ausführung eines Projektes in einem Forschungsinstitut des Bundes handelt, besteht jederzeit die Möglichkeit, dieses Vorhaben einer besonderen Ueberprüfung zu unterziehen und den definitiven Entscheid über dessen Ausführung nach Anhören der interessierten Amtsstellen durch eine übergeordnete Bundesinstanz zu treffen. Da es sich um das erste Experiment dieser Art in der Schweiz handelt, haben die Verantwortlichen des Forschungsprojektes von sich aus beantragt, alle Aspekte der biologischen Sicherheit einerseits durch die Schweizerische Interdisziplinäre Kommission für Biologische Sicherheit in Forschung und Technik (SKBS), anderseits durch die interdépartementale Koordinationsstelle der Bewilligungsverfahren für die Anwendung von R-DNA-Organismen (Kobago) beurteilen zu lassen. In der SKBS sind Wissenschafter aus Forschungsinstituten der Hochschulen und der Industrie sowie aus Bundesstellen vertreten. Die Mitglieder der Kobago sind Vertreter von Bundesstellen und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel, die aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Auftrages Empfehlungen für den Einsatz von R-DNA-Organismen ausstellen.
2.2 Die Kobago hat die Forschungsgruppe gebeten, den geplanten Versuch anhand der Richtlinien der EG bzw. der ausführlichen Weisungen, die in Grossbritannien für die Durchführung von Freisetzungsversuchen angewandt werden, zu umschreiben und mittels entsprechender Unterlagen zu dokumentieren. In diesem Sinne sind unter anderem auch die einzelnen in der Interpellation aufgeführten Fragen beantwortet worden. Eine Publikation der Ergebnisse dieser verwaltungsinternen Abklärung wird folgen.
3. Eine Einsicht in die Dokumentation, die der SKBS oder der Kobago unterbreitet worden ist, kann den Umwelt-, Naturschutz- und anderen Organisationen gewährt werden. Eine solche Praxis darf aber mögliche zukünftige Vorschriften nicht präjudizieren, da das Parlament über das Ausmass und die Tragweite zukünftiger Regelungen bezüglich der Anwendung der Gentechnologie in der Landwirtschaft und in der Umwelt noch keinen Entscheid getroffen hat. Die betroffene Gemeindebehörde wurde bereits frühzeitig und eingehend über den geplanten Freisetzungsversuch mündlich orientiert. Eine schriftliche Mitteilung wird unverzüglich folgen. Da der Bundesrat in dieser Angelegenheit die politische Verantwortung trägt, wird er, aufgrund der Empfehlungen der SKBS und der Mitglieder der Kobago, die Bundesinstanz bezeichnen, die für die Bewilligung der Freisetzungsversuche in Changins zuständig sein wird.
4. Sowohl in der SKBS als in der Kobago sind kritische Wissenschafter vertreten, die aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit in der Lage sind, die hypothetischen Risiken dieses Versuches zu beurteilen. Ein zusätzliches Gutachten wurde deshalb nicht in Auftrag gegeben.
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20. März 1991 N 639 Dringliche Interpellation Baerlocher
5. Eine besondere Haftpflicht für die Folgen von Freisetzungsversuchen mit R-DNA-Organismen auf die Umwelt und auf die Landwirtschaft besteht nicht; da der Versuch von einer Bundesstelle durchgeführt wird, haftet im vorliegenden Fall für allfällige Schäden der Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 170.329). Wie oben erwähnt, sind keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. #ST# 91.3045 Dringliche Interpellation Baerlocher Freisetzung von genmanipulierten Kartoffeln in der eidgenössischen Forschungsanstalt Changins Interpellation urgente Baerlocher Essai en champ de pommes de terre génétiquement modifiées Wortlaut der Interpellation vom 5. März 1991 An der eidgenössischen Forschungsanstalt in Changins sollen, wenn alles nach Plan läuft, noch diesen Frühling genmanipulierte Kartoffeln im Freiland «getestet» werden - die erste absichtliche Freisetzung genmanipulierter Lebewesen in der Schweiz. Ich frage den Bundesrat an, ob er nicht auch der Meinung ist, dass diesem ersten Freisetzungsversuch in der Schweiz angesichts der zahlreichen ungeklärten Fragen in bezug auf die Rechtslage und in bezug auf die potentiellen Risiken die Bewilligung zu verweigern ist. Texte de l'interpellation du 5 mars 1991 Si tout se passe comme prévu, la Station de recherches agronomiques de Changins est sur le point de procéder, ce printemps, à un essai de dissémination en pleine nature de pommes de terre modifiées génétiquement. Ce serait le premier essai en Suisse de dissémination intentionnelle d'organismes vivants à génome recombiné. Le Conseil fédéral est prié de dire s'il est d'avis que cet essai doit être contremandé, vu les nombreuses questions irrésolues qui se posent quant à la base légale et aux dangers potentiels d'une telle dissémination. Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1. Unkalkulierbares Risiko Heute ist jede Freisetzung ein unkalkulierbares Experiment mit der Natur. Auch bei der Freisetzung von virenresistenten Kartoffeln muss mit kleiner Wahrscheinlichkeit mit unbekannten Folgen auf das Oekosystem oder die Konsument(inn)en gerechnet werden. Auch reicht der heutige Wissensstand bei weitem nicht aus, um eine hinreichende Sicherheit zu garantieren. Dieser ersten Freisetzung kommt aber vor allem als «Winkelried unter den Freisetzungen» eine weitreichende Bedeutung zu. Sobald der erste Freisetzungsversuch bewilligt ist, wird das Eis für weitere Freisetzungsversuche der Privatindustrie gebrochen sein. Das Aussetzen von genmanipulierten Mikroben aber wird vollends zu einem irreversiblen Prozess, der nicht mehr korrigiert werden kann, wenn etwas schief läuft.
2. Rechtsfreier Raum Die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Lebewesen ist zurzeit nicht geregelt. Es gibt keine Vorschriften darüber, wie solche Gesuche für Freilandversuche zu handhaben sind. Offenbar ist man sich auch innerhalb der Verwaltung über das Verfahren nicht einig, wie der Kompetenzstreit zwischen den Bundesämtern für Landwirtschaft und für Umwelt, Wald und Landschaft zeigen (siehe «BaZ», 27.2.91). Der ersten Freisetzung in der Schweiz kommt grosse Bedeutung zu. Um so unverantwortbarer ist es, ausgerechnet dieses Bewilligungsverfahren im rechtsfreien Raum durchzuboxen und am Schluss irgendeine zusammengeschusterte «Bewilligung» zu präsentieren.
3. Keinerlei Transparenz Besonders stossend ist, dass die Oeffentlichkeit weder eingehend informiert wird noch irgendwelche Einsprache- oder Rekursmöglichkeiten besitzt. Eine spezielle Orientierung der Oeffentlichkeit ist offensichtlich nicht vorgesehen; die Antragsunterlagen von Changins sind geheim. Seit einem Jahr existiert in Deutschland ein Gesetz «zur Regelung der Fragen der Gentechnik», das vor allem durch seine large und industriefreundliche Ausgestaltung auffällt. Dort wird auch das Bewilligungsverfahren für Freisetzungen geregelt. Danach müssen die Antragsunterlagen einen Monat lang offengelegt werden. Jede Person ist einspracheberechtigt. Vor der Genehmigung wird unter Umständen ein Anhörungsverfahren durchgeführt. So fand am 6. März 1991 das zweite Anhörungsverfahren zur Freisetzung von genmanipulierten Petunien statt. Im krassen Unterschied dazu soll in der Schweiz das erste Freisetzungsexperiment offensichtlich möglichst schnell und unter Ausschluss der Oeffentlichkeit verwirklicht werden, um damit vollendete Tatsachen für weitere Freisetzungsexperimente zu schaffen und eine demokratische Auseinandersetzung um diese brisante Frage zu verhindern. Das kann nicht akzeptiert werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. März 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mars 1991
1. Zur Frage des unkalkulierbaren Risikos Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass in Zukunft Freisetzungsversuche, die aufgrund einer Beurteilung anhand international anerkannter Normen und Verfahren keine eindeutigen biologischen Risiken beinhalten, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens und mit entsprechenden Auflagen und einer Beaufsichtigung durch die zuständigen Stellen durchgeführt werden sollen. Dank solcher wissenschaftlich abgesicherter und begleiteter Versuche wird es erst möglich sein, bestehende Fragen über hypothetische Risiken für die Umwelt und die Landwirtschaft zu evaluieren. Der Versuch an der eidgenössischen Forschungsanstalt Changins entspricht dem wissenschaftlichen Zweck der Züchtung von krankheitsresistenten Kartoffelsorten, der mit den allgemeinen Zielsetzungen der Agrar- und Umweltschutzpolitik übereinstimmt. Gleichartige Versuche sind in verschiedenen europäischen Ländern in den letzten Jahren durchgeführt worden, ohne dass Anzeichen negativer Auswirkungen auf die Umwelt festgestellt worden wären. Der Versuch in Changins wird in Anlehnung an die Richtlinien der EG beurteilt. Eine solche Beurteilung würde auch bei Vorliegen eines gesetzlich abgestützten Bewilligungsverfahrens angewendet. Für jeden Versuch soll in Zukunft eine besondere Beurteilung, insbesondere der potentiellen biologischen Risiken, durchgeführt werden. Die Durchführung der Versuche in Changins präjudiziert in keiner Weise eventuelle Entscheide betreffend die versuchsweise Freisetzung anderer gentechnisch veränderter Pflanzen oder Mikroorganismen. Unmittelbare Folgen für die Konsumenten und Konsumentinnen könnten erst entstehen, wenn die in Changins angebauten Kartoffeln zum Konsum angeboten würden. Dies wird sicher nicht der Fall sein, denn die gewonnenen Knollen dienen weiteren wissenschaftlichen Zwecken. Ein kommerzieller Anbau des gentechnisch veränderten Kartoffelklones ist zurzeit nicht vorgesehen.
2. Zur Frage des rechtsfreien Raumes Die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen ist zurzeit nicht gesetzlich verankert. Aber es bestehen klare Vorstellungen innerhalb der Verwaltung, wie entsprechende Gesuche abgefasst werden sollen und bei wel-
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Dringliche Interpellation der grünen Fraktion Erster Freisetzungsversuch gentechnologisch veränderter Kartoffeln Interpellation urgente du groupe écologiste Essai en champ de pommes de terre génétiquement modifiées In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3040 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.03.1991 - 15:00 Date Data Seite 637-639 Page Pagina Ref. No 20 019 705 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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