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Entscheid

91-3062

Verwaltungsbehörden 21.06.1991 91.3062

21. Juni 1991Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

eine generelle Aufhebung der Beschränkung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen (EL) auf AHV/IV-Rentenbezügeroder

2.

eine Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf weitere einkommensschwache Gruppen wie Alleinerziehende, Ausgesteuerte, Arbeitslose usw. vorsieht. Texfe du postulat du 20 mars 1991 Le Conseil fédéral est invité à examiner l'opportunité d'élaborer un projet de loi visant

1.

à abroger la règle voulant que seuls les bénéficiaires de rentes AVS et Al aient droit aux prestations complémentaires ou

2.

à étendre le droit aux prestations complémentaires à d'autres groupes de la population disposant d'un revenu modeste, tels que les familles monoparentales, les personnes en fin de droits, les chômeurs, etc. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher Peter, Columberg, Darbellay, Dormann, Keller, Meyer Theo, Schmidhalter (7) Schriftliche Begründung - Développement par écrit

1.

Namhafte Untersuchungen bestätigen die Erfahrung, dass in der Schweiz neben dem erfreulich hohen Einkommens- und Lohnniveau grössere Bevölkerungskreise am Rande der Armut leben. Mit den Ergänzungsleistungen (EL) liegt ein erprobtes und ausbaufähiges sozialpolitisch effizientes System vor, welches den wirklich Bedürftigen zugute kommt, ohne den Charakter von Fürsorgeleistungen zu haben. Ausgeschlossen vom Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind all jene einkommensschwachen Frauen, Männer und Kinder, welche nicht Anspruch auf eine AHV/IV-Rente haben. Da der Bezug von EL eine Ueberprüfung der gesamten Einkommensund Vermögensverhältnisse neben den staatlichen Renteneinkommen voraussetzt, wäre auch der administrative Mehraufwand für eine Ausweitung der EL-Berechtigten vertretbar. Des weiteren muss jeder Einzelfall abgeklärt werden, so dass die Gefahr von Missbräuchen gering zu veranschlagen ist.

2.

Unser System der sozialen Sicherheit zielt auf die Gewährleistung des Existenzminimums (1. Säule) sowie der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung im angemessenen Rahmen (1. und 2. Säule). Da beim Aufbau der 1. Säule sowie insbesondere beim Aufbau der beruflichen Vorsorge eine geraume Zeit vorgesehen wurde, in welcher das Ziel des Existenzminimums nicht erreichbar sein dürfte, wurden 1965 die Ergänzungsleistungen zu den AHV- und IV-Renten eingeführt. Die EL haben sich bei aller Fragwürdigkeit der doch tiefen Einkommensgrenzen als problemorientierte Sozialmassnahme neben der Fürsorge bewährt. Die EL stellen für den Versicherten einen Rechtsanspruch dar und unterscheiden sich auch sonst grundsätzlich von Fürsorgeleistungen (keine Rückzahlungspflichten, keine Verwandtenunterstützung, keine Naturalleistungen).

3.

Die erfreuliche Einkommens- und Vermögensentwicklung des grossen Teils der schweizerischen Bevölkerung in den fünziger und sechziger Jahren bis Mitte der siebziger Jahre sowie in den letzten acht Jahren darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass aufgrund anderer Ursachen statt Alter und Invalidität Einkommenseinbussen stattfinden, welche Mitbürgerinnen und Mitbürger verarmen lassen. Dauerarbeitslose, frühzeitig «ausgebrannte» Arbeitskräfte ohne IV-Berechtigung, alleinerziehende Mütter und Väter, verarmte Auslandschweizer sind einige Kategorien, in welchen die neuen Armen anzutreffen sind.

4.

Mietzinssteigerungen und Krankenkassenprämien-Aufschläge allein lassen manches (Familien-)Budget unter die Existenzsicherung schrumpfen. Höhere Inflationsraten treffen die unteren Einkommensschichten härter als den Durchschnitt.

5.

Ansätze wie ein garantiertes Existenzminimum für alle versperren mit deren totalen Anspruch den Weg für pragmatische Lösungen, wie sie die Ausweitung der EL-Berechtigung auf Nicht-AHV/IV-Rentner darstellt.

6.

Mit einer gleichzeitigen Anhebung der Einkommensgrenzen der EL auf das Niveau einer echten Existenzgrundlage dürfte die personelle Ausweitung mit einigem finanziellen Aufwand an Bundes- und Kantonsmitteln verbunden sein. Genauere Unterlagen wären erforderlich. Insbesondere müssten die Einsparungen bei der Fürsorge und bei einem eventuellen Verzicht auf einen Weiterausbau der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 15. Mai 1991 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 15 mai 1991 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Carobbio Selbständigerwerbende mit geringem Einkommen. 2. Säule Postulat Carobbio Indépendants à revenu modeste. 2e pilier Postulato Carobbio Indipendenti a reddito modesto. 2° pilastro In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3062 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1991 - 08:00 Date Data Seite 1346-1347 Page Pagina Ref. No 20 020 063 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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