91-3070
Verwaltungsbehörden 02.06.1992 91.3070
2. Juni 1992Deutsch14 min
Source admin.ch
2. Juni 1992 N 733 Postulat Rechsteiner Schwerpunkt des Postulates bildet die mögliche Einwanderungswelle, bilden mögliche grosse Flüchtlingsströme. Auf alle Fälle ist das Grenzwachtkorps in Zukunft nicht abzubauen. Denn nach wie vor liegt die Hauptlast des Grenzschutzes bei diesem Korps; übrigens eine Aufgabe, die dieses Korps ausgezeichnet erfüllt. Die Armee hat seit Einreichung dieses Postulates die Zeichen der Zeit erkannt. Es haben entsprechende Uebungen an der Grenze stattgefunden, weitere werden stattfinden. Die Angehörigen der Armee sind auf die sehr heikle Aufgabe des Aufhaltens von Flüchtlingsströmen weiter zu schulen. Die Zusammenarbeit mit den zivilen Stellen ist zu vertiefen. Was die technischen Ueberwachungseinrichtungen gegen den illegalen Grenzübertritt betrifft, so sind diese einfach rechtzeitig bereitzustellen, damit sie im Einsatzfall zur Verfügung stehen. Das Aufhalten von grossen Flüchtlingsströmen an der Grenze, verbunden mit Betreuungsmassnahmen im Grenzraum, ist eine zu wichtige staatspolitische Aufgabe, als dass wir es uns leisten könnten, nicht darauf vorbereitet zu sein. Die aktuellen Ereignisse in Jugoslawien und die immerhin möglichen Ereignisse oder Entwicklungen im Räume der ehemaligen Sowjetunion zwingen uns, und zwar nicht zuletzt auch im Sinne unserer humanitären Aufgabe, sorgfältige Vorbereitungen für Flüchtlingsströme zu treffen. Die zivilen Behörden und Stabsstellen allein sind für diese Aufgabe nicht geeignet Die Verstärkung des Grenzwachtkorps und der mögliche Einsatz der Armee könnten nötig sein. Zu Kollege Sieber: Es geht nicht darum, dass unsere Armee Schiesspulver einsetzt Ich empfehle Ihnen, einmal das Armeeleitbild 95 zu studieren. Sie werden feststellen, wie vielfältig dort der Armee-Einsatz geplant und möglich ist. Frau Haering Binder, das Szenario, dass plötzlich eine Million Menschen an der Grenze stehen könnten, ist keine Fiktion, das kann durchaus Wirklichkeit werden. Drei meiner Vorredner sind grundsätzliche Gegner der Armee, und darum ist eigentlich die Haltung durchaus logisch, die sie hier am Rednerpult eingenommen haben. Aber im Interesse unserer Landeseinwohner und nicht zuletzt auch im Interesse der bereits aufgenommenen Flüchtlinge ist die rechtzeitige Schulung der Armee für diese Aufgabe notwendig. Nicht eine schiesswütige Armee ist dabei gemeint, sondern eine Armee, die nicht zuletzt eine humanitäre Aufgabe erfüllt. Ich bitte Sie, dem Postulat zuzustimmen, dem übrigens auch der Bundesrat seine Zustimmung erteilt hat. Bundesrat Stich: Diese Motion und dieses Postulat sind im Dezember 1990 eingereicht worden. Der Bundesrat hat sie am 15. Mai 1991 beantwortet Wenn er sie heute beantworten müsste, würde er Ihnen wahrscheinlich direkt beantragen, sie abzuschreiben. Das kann ich jetzt nicht gut tun. Aber ich bitte Sie, sie einfach als Postulate zu überweisen, damit wir die Abschreibung im nächsten Geschäftsbericht vorsehen können; denn an sich sind sie einfach überholt. Die Situation hat sich verändert. Der Zustrom in die Schweiz ist nicht mehr sehr gross, nicht mehr so gross, wie er war. Zum anderen hat natürlich auch das Grenzwachtkorps die Ueberwachung trotz allem intensiviert, verstärkt, indem man einzelne Grenzposten nicht mehr dauernd bewacht, sondern indem man flexibler geworden ist. Der Bundesrat hat im übrigen die Hausaufgaben ebenfalls gemacht: Wenn wirklich ein Notfall eintreten würde-aber das, was wir bis jetzt gehabt haben, fällt nicht unter diesen Begriff, das möchte ich ganz klar festhalten -, dann werden wir natürlich dem Parlament entsprechende Unterlagen unterbreiten; diese sind vorbereitet Der Bundesrat erachtet es nicht als opportun, sie jetzt vorzulegen, weil es keinen Bedarf dafür gibt. Also müssen wir feststellen: Im Moment besteht kein Handlungsbedarf. Was die Urheber dieser Vorstösse wollten, ist an sich erfüllt. Ich möchte vielleicht Herrn Ruf, der eine Verstärkung des Grenzwachtkorps verlangt hat, noch sagen: Ich habe kürzlich den Bundesrat dahingehend orientiert, dass wir jetzt auch wieder Grenzwächter für die austretenden Leute rekrutieren. Das heisst, wir wollen den heutigen Bestand behalten und erhalten, weil wir nicht wissen, was alles in der Zukunft passiert, und vor allem um hier nicht den Eindruck zu erwecken, wir würden die Grenze fahrlässigerweise nun sofort völlig entblössen. Das möchten wir wirklich nicht Aber es wäre auch nicht richtig, im heutigen Zeitpunkt den Bestand des Grenzwachtkorps zu erhöhen. Wenn die Schweiz je der EG beitritt, haben wir dafür keinen Bedarf mehr. Zweifellos werden wir dann im Inland mehr Bedarf an Polizei haben - dessen muss man sich klar bewusst sein; denn wenn die Kontrolle an der Grenze wegfällt, dann muss als logische Konsequenz die interne Polizei verstärkt werden. Wie man das macht, ist dann wieder eine andere Frage, eine politische Entscheidung, die man jetzt auch prüfen und vorbereiten muss. Aber im Moment gibt es dafür keinen Handlungsbedarf. Ich bitte Sie der Einfachheit halber, beide Vorstösse als Postulate zu überweisen und sie dann mit dem nächsten Geschäftsbericht abzuschreiben. Postulat 90.977 Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates 74 Stimmen Dagegen 52 Stimmen Motion 90.997 Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat 49 Stimmen Dagegen 59 Stimmen #ST# 91.3070 Postulat Rechsteiner Kostenfreiheit für Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der Einsicht in Staatsschutzakten Recours contre le refus d'autoriser la consultation des documents établis pour assurer la sécurité de l'Etat. Gratuité de la procédure Wortlaut des Postulates vom 18. März 1991 Wir ersuchen den Bundesrat, eine Regelung zu treffen (und nötigenfalls den eidgenössischen Räten vorzulegen), wonach in Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der Einsicht in Staatsschutzakten keine Verfahrenskosten erhoben werden. Texte du postulat du 18 mars 1991 Nous invitons le Conseil fédéral à mettre au point une réglementation (et, le cas échéant, à la soumettre aux Chambres fédérales) selon laquelle les procédures de recours contre le refus d'autoriser la consultation des documents établis pour assurer la sécurité de l'Etat seraient gratuites. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin, Bircher Silvio, Bodenmann, Carobbio, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Hubacher, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Longet, Mauch Ursula, Meyer Theo, Neukomm, Pitteloud, Ruffy, Vollmer, Züger (24) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Abdeckungspraxis des Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten, Herrn Gut, ist bekanntlich äusserst restriktiv und bürgerfeindlich. In vielen Fällen ignoriert er zudem die Empfehlung des Ombudsmannes, Prof. Haefliger, auf Aufdeckung der abgedeckten Stellen. Die Betroffenen werden dadurch gezwungen, Beschwerdeverfahren einzuleiten. Diese sind - ab-- 1 of 3 -Postulat Boret François 734 N 2 juin 1992 gesehen von den damit verbundenen Umtrieben und Komplikationen - allein schon wegen des drohenden Kostenrisikos mit hohen Hürden verbunden. Das ist den von der Fichierung betroffenen Bürgerinnen und Bürgern nicht zuzumuten. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, rasch und unbürokratisch eine Regelung zu treffen, wonach in diesen Fällen von Verfahrenskosten abgesehen wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Aprili 991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17avril 1991
Erwägungen
1.
Die Kostenauferlegung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesrat ist dem Grundsatz nach in Artikel 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) über das Verwaltungsverfahren (VwVG) geregelt Danach auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei.
2.
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten richtet sich nach dem VwVG. Für die Kostenauferlegung gilt deshalb die oben erwähnte Gesetzesbestimmung. Eine davon abweichende Sonderregelung auf Stufe Bundesrat würde sowohl gegen das Legalitätsprinzip als auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen; sie kann deshalb nicht in Aussicht genommen werden.
3. Nach Artikel 63 VwVG hat der obsiegende Beschwerdeführer von vornherein nicht mit der Auferlegung von Verfahrenskosten zu rechnen. Unterliegt er hingegen, sind ihm Kosten «in der Regel» aufzuerlegen. Dank der flexiblen Formulierung der Bestimmung kann somit Fällen Rechnung getragen werden, wo die Kostenauferlegung ausnahmsweise als unbillig erscheinen würde. Auch aus dieser Sicht drängt sich folglich für Beschwerden im Bereich der Staatsschutzakten keine besondere Kostenregelung auf. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Rechsteiner: Wegen der Haltung des Bundesrats bin ich leider gezwungen, am Postulat festzuhalten, obwohl es durch den Zeitablauf teilweise obsolet geworden ist; das ist leider das Problem der langen Dauer der Behandlung im Nationalrat Es geht um die Kostenfreiheit bei den Beschwerdeverfahren gegen die Fichenentscheide. In Zukunft wäre der Rechtsweg an das Bundesgericht geöffnet, wenn es um die Dossiereinsicht geht -falls der Ständerat, was wir hoffen, doch noch eine Dossiereinsicht zulassen sollte. Dann wird sich diese Frage in diesem Sinne nicht mehr stellen. Aber zur Vergangenheit und teilweise noch zur Gegenwart muss man sagen, dass die Kostenhandhabung durch den Bundesrat leider sehr engherzig ist Zur Antwort des Bundesrats ist gleichzeitig zu bemerken, dass in bezug auf Ziffer 2 der Stellungnahme die behauptete Abweichung vom Legalitätsprinzip natürlich nicht haltbar ist, wenn eine neue Regelung getroffen würde. Wenn den Räten eine Regelung vorgelegt wird, wäre es durchaus legal, eine durchgängige Kostenfreiheit für Beschwerdeverfahren in Staatsschutzsachen einzuhalten. Diese wäre gerechtfertigt wegen der besonderen Tragweite dieser Fälle und wegen des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte, deren Aufdeckung nicht durch hohe Kostenhürden im Beschwerdeverfahren verunmöglicht werden sollte. Zu Ziffer 3 der Antwort des Bundesrates - und das ist eigentlich der Grund, weshalb ich noch einmal das Wort ergriffen habe -: Der Bundesrat legt in Ziffer 3 seiner Antwort dar, die Kostenregelungsvorschrift im Verwaltungsverfahrensgesetz schreibe vor, dass «in der Regel» Kosten erhoben werden sollen; aber in Ausnahmefällen, dort, wo es die Umstände rechtfertigen, kann von Kosten abgesehen werden. Ich möchte den Bundesrat fragen: Ist von dieser Möglichkeit der Kostenbefreiung in diesen Staatsschutzfällen schon Gebrauch gemacht worden? Wenn ja: Kann Herr Bundesrat Stich zusichern, dass von dieser Kostenbefreiungsregelung in diesen Fällen grosszügig Gebrauch gemacht wird? Wenn das der Fall wäre, dann könnte ich auf dieses Postulat verzichten. Bundesrat Stich: Ich kann Herrn Rechsteiner versichern, dass wir sehr sorgfältig prüfen, wann wir Kosten auferlegen. Und wenn es unbillig ist, dann tun wir das ganz sicher nicht Wenn wir das Gefühl haben, dass jemand einzig und allein, weil er immer noch wütend ist, Beschwerde führt, dann schreiben wir ihm, seine Beschwerde müsse nach allen Untersuchungen abgewiesen werden, aber er habe noch die Möglichkeit, uns innert 14 Tagen mitzuteilen, dass er seine Beschwerde zurückziehe. Wenn er dies tut, dann ist das für ihn ohne Kostenfolge. Beharrt er allerdings darauf, dass der Bundesrat entscheidet, dann hat er auch die Kosten zu tragen. Aber ich kann Ihnen versichern, dass wir in vielen Fällen ohne Kosten durchgekommen sind. Wenn wir die Beschwerde teilweise gutheissen, dann ist ohnehin klar, dass wir keine Kosten erheben, weil es unbillig wäre. Aber am Grundsatz der Gebührenpflicht möchten wir festhalten. Deshalb bitte ich Sie, das Postulat zurückzuziehen. Rechsteiner: Herr Bundesrat, wenn ich Ihre Aeusserungen so interpretieren darf, dass in Fällen, in denen dies gerechtfertigt ist, auf Kosten verzichtet wird, auch wenn ein Entscheid getroffen werden muss - dies lässt die Regelung von Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu -, dann kann ich mein Postulat zurückziehen. Zurückgezogen - Retiré #ST# 91.3078 Postulat Borei François Urlaub für Kuraufenthalte im Ausland Congés pour cures thérapeutiques à l'étranger Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1991, Seite 1352-Voir année 1991, page 1352 Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Es wurde von Herrn Peter Hess bekämpft, doch Herr Hess opponiert diesem Vorstoss nicht mehr. Ueberwiesen - Transmis -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Rechsteiner Kostenfreiheit für Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der Einsicht in Staatsschutzakten Postulat Rechsteiner Recours contre le refus d'autoriser la consultation des documents établis pour assurer la sécurité de l'Etat. Gratuité de la procédure In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3070 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 02.06.1992 - 08:00 Date Data Seite 733-734 Page Pagina Ref. No 20 021 210 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
3. Nach Artikel 63 VwVG hat der obsiegende Beschwerdeführer von vornherein nicht mit der Auferlegung von Verfahrenskosten zu rechnen. Unterliegt er hingegen, sind ihm Kosten «in der Regel» aufzuerlegen. Dank der flexiblen Formulierung der Bestimmung kann somit Fällen Rechnung getragen werden, wo die Kostenauferlegung ausnahmsweise als unbillig erscheinen würde. Auch aus dieser Sicht drängt sich folglich für Beschwerden im Bereich der Staatsschutzakten keine besondere Kostenregelung auf. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Rechsteiner: Wegen der Haltung des Bundesrats bin ich leider gezwungen, am Postulat festzuhalten, obwohl es durch den Zeitablauf teilweise obsolet geworden ist; das ist leider das Problem der langen Dauer der Behandlung im Nationalrat Es geht um die Kostenfreiheit bei den Beschwerdeverfahren gegen die Fichenentscheide. In Zukunft wäre der Rechtsweg an das Bundesgericht geöffnet, wenn es um die Dossiereinsicht geht -falls der Ständerat, was wir hoffen, doch noch eine Dossiereinsicht zulassen sollte. Dann wird sich diese Frage in diesem Sinne nicht mehr stellen. Aber zur Vergangenheit und teilweise noch zur Gegenwart muss man sagen, dass die Kostenhandhabung durch den Bundesrat leider sehr engherzig ist Zur Antwort des Bundesrats ist gleichzeitig zu bemerken, dass in bezug auf Ziffer 2 der Stellungnahme die behauptete Abweichung vom Legalitätsprinzip natürlich nicht haltbar ist, wenn eine neue Regelung getroffen würde. Wenn den Räten eine Regelung vorgelegt wird, wäre es durchaus legal, eine durchgängige Kostenfreiheit für Beschwerdeverfahren in Staatsschutzsachen einzuhalten. Diese wäre gerechtfertigt wegen der besonderen Tragweite dieser Fälle und wegen des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte, deren Aufdeckung nicht durch hohe Kostenhürden im Beschwerdeverfahren verunmöglicht werden sollte. Zu Ziffer 3 der Antwort des Bundesrates - und das ist eigentlich der Grund, weshalb ich noch einmal das Wort ergriffen habe -: Der Bundesrat legt in Ziffer 3 seiner Antwort dar, die Kostenregelungsvorschrift im Verwaltungsverfahrensgesetz schreibe vor, dass «in der Regel» Kosten erhoben werden sollen; aber in Ausnahmefällen, dort, wo es die Umstände rechtfertigen, kann von Kosten abgesehen werden. Ich möchte den Bundesrat fragen: Ist von dieser Möglichkeit der Kostenbefreiung in diesen Staatsschutzfällen schon Gebrauch gemacht worden? Wenn ja: Kann Herr Bundesrat Stich zusichern, dass von dieser Kostenbefreiungsregelung in diesen Fällen grosszügig Gebrauch gemacht wird? Wenn das der Fall wäre, dann könnte ich auf dieses Postulat verzichten. Bundesrat Stich: Ich kann Herrn Rechsteiner versichern, dass wir sehr sorgfältig prüfen, wann wir Kosten auferlegen. Und wenn es unbillig ist, dann tun wir das ganz sicher nicht Wenn wir das Gefühl haben, dass jemand einzig und allein, weil er immer noch wütend ist, Beschwerde führt, dann schreiben wir ihm, seine Beschwerde müsse nach allen Untersuchungen abgewiesen werden, aber er habe noch die Möglichkeit, uns innert 14 Tagen mitzuteilen, dass er seine Beschwerde zurückziehe. Wenn er dies tut, dann ist das für ihn ohne Kostenfolge. Beharrt er allerdings darauf, dass der Bundesrat entscheidet, dann hat er auch die Kosten zu tragen. Aber ich kann Ihnen versichern, dass wir in vielen Fällen ohne Kosten durchgekommen sind. Wenn wir die Beschwerde teilweise gutheissen, dann ist ohnehin klar, dass wir keine Kosten erheben, weil es unbillig wäre. Aber am Grundsatz der Gebührenpflicht möchten wir festhalten. Deshalb bitte ich Sie, das Postulat zurückzuziehen. Rechsteiner: Herr Bundesrat, wenn ich Ihre Aeusserungen so interpretieren darf, dass in Fällen, in denen dies gerechtfertigt ist, auf Kosten verzichtet wird, auch wenn ein Entscheid getroffen werden muss - dies lässt die Regelung von Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu -, dann kann ich mein Postulat zurückziehen. Zurückgezogen - Retiré #ST# 91.3078 Postulat Borei François Urlaub für Kuraufenthalte im Ausland Congés pour cures thérapeutiques à l'étranger Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1991, Seite 1352-Voir année 1991, page 1352 Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Es wurde von Herrn Peter Hess bekämpft, doch Herr Hess opponiert diesem Vorstoss nicht mehr. Ueberwiesen - Transmis -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Rechsteiner Kostenfreiheit für Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der Einsicht in Staatsschutzakten Postulat Rechsteiner Recours contre le refus d'autoriser la consultation des documents établis pour assurer la sécurité de l'Etat. Gratuité de la procédure In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3070 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 02.06.1992 - 08:00 Date Data Seite 733-734 Page Pagina Ref. No 20 021 210 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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