91-3078
Verwaltungsbehörden 02.06.1992 91.3078
2. Juni 1992Deutsch9 min
Source admin.ch
Postulat Boret François 734 N 2 juin 1992 gesehen von den damit verbundenen Umtrieben und Komplikationen - allein schon wegen des drohenden Kostenrisikos mit hohen Hürden verbunden. Das ist den von der Fichierung betroffenen Bürgerinnen und Bürgern nicht zuzumuten. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, rasch und unbürokratisch eine Regelung zu treffen, wonach in diesen Fällen von Verfahrenskosten abgesehen wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Aprili 991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17avril 1991
Erwägungen
1.
Die Kostenauferlegung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesrat ist dem Grundsatz nach in Artikel 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) über das Verwaltungsverfahren (VwVG) geregelt Danach auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei.
2.
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten richtet sich nach dem VwVG. Für die Kostenauferlegung gilt deshalb die oben erwähnte Gesetzesbestimmung. Eine davon abweichende Sonderregelung auf Stufe Bundesrat würde sowohl gegen das Legalitätsprinzip als auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen; sie kann deshalb nicht in Aussicht genommen werden.
3. Nach Artikel 63 VwVG hat der obsiegende Beschwerdeführer von vornherein nicht mit der Auferlegung von Verfahrenskosten zu rechnen. Unterliegt er hingegen, sind ihm Kosten «in der Regel» aufzuerlegen. Dank der flexiblen Formulierung der Bestimmung kann somit Fällen Rechnung getragen werden, wo die Kostenauferlegung ausnahmsweise als unbillig erscheinen würde. Auch aus dieser Sicht drängt sich folglich für Beschwerden im Bereich der Staatsschutzakten keine besondere Kostenregelung auf. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Rechsteiner: Wegen der Haltung des Bundesrats bin ich leider gezwungen, am Postulat festzuhalten, obwohl es durch den Zeitablauf teilweise obsolet geworden ist; das ist leider das Problem der langen Dauer der Behandlung im Nationalrat Es geht um die Kostenfreiheit bei den Beschwerdeverfahren gegen die Fichenentscheide. In Zukunft wäre der Rechtsweg an das Bundesgericht geöffnet, wenn es um die Dossiereinsicht geht -falls der Ständerat, was wir hoffen, doch noch eine Dossiereinsicht zulassen sollte. Dann wird sich diese Frage in diesem Sinne nicht mehr stellen. Aber zur Vergangenheit und teilweise noch zur Gegenwart muss man sagen, dass die Kostenhandhabung durch den Bundesrat leider sehr engherzig ist Zur Antwort des Bundesrats ist gleichzeitig zu bemerken, dass in bezug auf Ziffer 2 der Stellungnahme die behauptete Abweichung vom Legalitätsprinzip natürlich nicht haltbar ist, wenn eine neue Regelung getroffen würde. Wenn den Räten eine Regelung vorgelegt wird, wäre es durchaus legal, eine durchgängige Kostenfreiheit für Beschwerdeverfahren in Staatsschutzsachen einzuhalten. Diese wäre gerechtfertigt wegen der besonderen Tragweite dieser Fälle und wegen des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte, deren Aufdeckung nicht durch hohe Kostenhürden im Beschwerdeverfahren verunmöglicht werden sollte. Zu Ziffer 3 der Antwort des Bundesrates - und das ist eigentlich der Grund, weshalb ich noch einmal das Wort ergriffen habe -: Der Bundesrat legt in Ziffer 3 seiner Antwort dar, die Kostenregelungsvorschrift im Verwaltungsverfahrensgesetz schreibe vor, dass «in der Regel» Kosten erhoben werden sollen; aber in Ausnahmefällen, dort, wo es die Umstände rechtfertigen, kann von Kosten abgesehen werden. Ich möchte den Bundesrat fragen: Ist von dieser Möglichkeit der Kostenbefreiung in diesen Staatsschutzfällen schon Gebrauch gemacht worden? Wenn ja: Kann Herr Bundesrat Stich zusichern, dass von dieser Kostenbefreiungsregelung in diesen Fällen grosszügig Gebrauch gemacht wird? Wenn das der Fall wäre, dann könnte ich auf dieses Postulat verzichten. Bundesrat Stich: Ich kann Herrn Rechsteiner versichern, dass wir sehr sorgfältig prüfen, wann wir Kosten auferlegen. Und wenn es unbillig ist, dann tun wir das ganz sicher nicht Wenn wir das Gefühl haben, dass jemand einzig und allein, weil er immer noch wütend ist, Beschwerde führt, dann schreiben wir ihm, seine Beschwerde müsse nach allen Untersuchungen abgewiesen werden, aber er habe noch die Möglichkeit, uns innert 14 Tagen mitzuteilen, dass er seine Beschwerde zurückziehe. Wenn er dies tut, dann ist das für ihn ohne Kostenfolge. Beharrt er allerdings darauf, dass der Bundesrat entscheidet, dann hat er auch die Kosten zu tragen. Aber ich kann Ihnen versichern, dass wir in vielen Fällen ohne Kosten durchgekommen sind. Wenn wir die Beschwerde teilweise gutheissen, dann ist ohnehin klar, dass wir keine Kosten erheben, weil es unbillig wäre. Aber am Grundsatz der Gebührenpflicht möchten wir festhalten. Deshalb bitte ich Sie, das Postulat zurückzuziehen. Rechsteiner: Herr Bundesrat, wenn ich Ihre Aeusserungen so interpretieren darf, dass in Fällen, in denen dies gerechtfertigt ist, auf Kosten verzichtet wird, auch wenn ein Entscheid getroffen werden muss - dies lässt die Regelung von Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu -, dann kann ich mein Postulat zurückziehen. Zurückgezogen - Retiré #ST# 91.3078 Postulat Borei François Urlaub für Kuraufenthalte im Ausland Congés pour cures thérapeutiques à l'étranger Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1991, Seite 1352-Voir année 1991, page 1352 Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Es wurde von Herrn Peter Hess bekämpft, doch Herr Hess opponiert diesem Vorstoss nicht mehr. Ueberwiesen - Transmis -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Borel François Urlaub für Kuraufenthalte im Ausland Postulat Borel Congés pour cures thérapeutiques à l'étranger In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3078 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 02.06.1992 - 08:00 Date Data Seite 734-734 Page Pagina Ref. No 20 021 211 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
3. Nach Artikel 63 VwVG hat der obsiegende Beschwerdeführer von vornherein nicht mit der Auferlegung von Verfahrenskosten zu rechnen. Unterliegt er hingegen, sind ihm Kosten «in der Regel» aufzuerlegen. Dank der flexiblen Formulierung der Bestimmung kann somit Fällen Rechnung getragen werden, wo die Kostenauferlegung ausnahmsweise als unbillig erscheinen würde. Auch aus dieser Sicht drängt sich folglich für Beschwerden im Bereich der Staatsschutzakten keine besondere Kostenregelung auf. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Rechsteiner: Wegen der Haltung des Bundesrats bin ich leider gezwungen, am Postulat festzuhalten, obwohl es durch den Zeitablauf teilweise obsolet geworden ist; das ist leider das Problem der langen Dauer der Behandlung im Nationalrat Es geht um die Kostenfreiheit bei den Beschwerdeverfahren gegen die Fichenentscheide. In Zukunft wäre der Rechtsweg an das Bundesgericht geöffnet, wenn es um die Dossiereinsicht geht -falls der Ständerat, was wir hoffen, doch noch eine Dossiereinsicht zulassen sollte. Dann wird sich diese Frage in diesem Sinne nicht mehr stellen. Aber zur Vergangenheit und teilweise noch zur Gegenwart muss man sagen, dass die Kostenhandhabung durch den Bundesrat leider sehr engherzig ist Zur Antwort des Bundesrats ist gleichzeitig zu bemerken, dass in bezug auf Ziffer 2 der Stellungnahme die behauptete Abweichung vom Legalitätsprinzip natürlich nicht haltbar ist, wenn eine neue Regelung getroffen würde. Wenn den Räten eine Regelung vorgelegt wird, wäre es durchaus legal, eine durchgängige Kostenfreiheit für Beschwerdeverfahren in Staatsschutzsachen einzuhalten. Diese wäre gerechtfertigt wegen der besonderen Tragweite dieser Fälle und wegen des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte, deren Aufdeckung nicht durch hohe Kostenhürden im Beschwerdeverfahren verunmöglicht werden sollte. Zu Ziffer 3 der Antwort des Bundesrates - und das ist eigentlich der Grund, weshalb ich noch einmal das Wort ergriffen habe -: Der Bundesrat legt in Ziffer 3 seiner Antwort dar, die Kostenregelungsvorschrift im Verwaltungsverfahrensgesetz schreibe vor, dass «in der Regel» Kosten erhoben werden sollen; aber in Ausnahmefällen, dort, wo es die Umstände rechtfertigen, kann von Kosten abgesehen werden. Ich möchte den Bundesrat fragen: Ist von dieser Möglichkeit der Kostenbefreiung in diesen Staatsschutzfällen schon Gebrauch gemacht worden? Wenn ja: Kann Herr Bundesrat Stich zusichern, dass von dieser Kostenbefreiungsregelung in diesen Fällen grosszügig Gebrauch gemacht wird? Wenn das der Fall wäre, dann könnte ich auf dieses Postulat verzichten. Bundesrat Stich: Ich kann Herrn Rechsteiner versichern, dass wir sehr sorgfältig prüfen, wann wir Kosten auferlegen. Und wenn es unbillig ist, dann tun wir das ganz sicher nicht Wenn wir das Gefühl haben, dass jemand einzig und allein, weil er immer noch wütend ist, Beschwerde führt, dann schreiben wir ihm, seine Beschwerde müsse nach allen Untersuchungen abgewiesen werden, aber er habe noch die Möglichkeit, uns innert 14 Tagen mitzuteilen, dass er seine Beschwerde zurückziehe. Wenn er dies tut, dann ist das für ihn ohne Kostenfolge. Beharrt er allerdings darauf, dass der Bundesrat entscheidet, dann hat er auch die Kosten zu tragen. Aber ich kann Ihnen versichern, dass wir in vielen Fällen ohne Kosten durchgekommen sind. Wenn wir die Beschwerde teilweise gutheissen, dann ist ohnehin klar, dass wir keine Kosten erheben, weil es unbillig wäre. Aber am Grundsatz der Gebührenpflicht möchten wir festhalten. Deshalb bitte ich Sie, das Postulat zurückzuziehen. Rechsteiner: Herr Bundesrat, wenn ich Ihre Aeusserungen so interpretieren darf, dass in Fällen, in denen dies gerechtfertigt ist, auf Kosten verzichtet wird, auch wenn ein Entscheid getroffen werden muss - dies lässt die Regelung von Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu -, dann kann ich mein Postulat zurückziehen. Zurückgezogen - Retiré #ST# 91.3078 Postulat Borei François Urlaub für Kuraufenthalte im Ausland Congés pour cures thérapeutiques à l'étranger Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1991, Seite 1352-Voir année 1991, page 1352 Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Es wurde von Herrn Peter Hess bekämpft, doch Herr Hess opponiert diesem Vorstoss nicht mehr. Ueberwiesen - Transmis -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Borel François Urlaub für Kuraufenthalte im Ausland Postulat Borel Congés pour cures thérapeutiques à l'étranger In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3078 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 02.06.1992 - 08:00 Date Data Seite 734-734 Page Pagina Ref. No 20 021 211 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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