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Entscheid

91-3084

Verwaltungsbehörden 21.06.1991 91.3084

21. Juni 1991Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Inwiefern ist die Neutralität der Schweiz eine Voraussetzung für die humanitäre Tätigkeit des IKRK?

2.

Würde nicht nur die Aufgabe der Neutralität, sondern auch eine wesentliche Aenderung der Neutralitätspolitik die Handlungsfähigkeit des IKRK beeinträchtigen?

3.

Welchen Umfang hat die Tätigkeit des IKRK heute angenommen? An wieviel Orten sind seine Leute im Einsatz? Wie beurteilt der Bundesrat die humanitären Resultate?

4.

Wäre eine andere Institution in der Lage, die weltweiten Aufgaben des IKRK zu übernehmen, falls eine Aenderung der schweizerischen Aussenpolitik dem IKRK den politischen Boden unter den Russen wegziehen würde? Texte de l'interpellation du 20 mars 1991 Avant, pendant et après la guerre du Golfe, le Comité international de la Croix-Rouge (CICR) a, le plus souvent dans la plus grande discrétion, accompli son activité bienfaisante. Et ce n'est là qu'une petite part de l'immense tâche humanitaire que remplissent les délégués du CICR, dans les rangs duquel on ne compte que des Suissesses et des Suisses. Dans l'optique de la discussion actuelle sur la neutralité de la Suisse, je pose les questions suivantes:

1.

Dans quelle mesure, la neutralité de la Suisse n'est-elle pas une condition sine qua non à l'activité humanitaire du CICR?

2.

Si la Suisse renonçait à sa neutralité, ou encore si elle modifiait notablement sa politique de neutralité, la capacité d'action du CICR n'en serait-elle pas compromise?

3.

Quelle est l'ampleur de l'activité actuelle du CICR? En combien d'endroits ses délégués sont-ils engagés? Que pense le Conseil fédéral des résultats obtenus sur le plan humanitaire?

4.

Une autre institution serait-elle en mesure de se charger, à l'échelle mondiale, des tâches du CICR au cas où des changements intervenus dans la politique étrangère de la Suisse saperaient le fondement politique du CICR? Mitunterzeichner - Cosignataires: Antille, Aregger, Bonny, Burckhardt, Büttiker, Couchepin, Eppenberger Susi, Frey Claude, Leuba, Loeb, Loretan, Mühlemann, Nabholz, Sager, Scheidegger, Spalti, Steinegger, Tschuppert (18) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Mai 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 mai 1991

1.12

Der Bundesrat hält eine grundsätzliche Klärung der Frage des zukünftigen Stellenwertes der dauernden Neutralität für die Schweiz, für Europa und die Welt für erforderlich. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten hat daher im März 1991 eine Studiengruppe verwaltungsexterner und verwaltungsinterner Personen mit einer vertieften Analyse der verschiedenen mit der Neutralität und der Führung unserer Aussenpolitik verbundenen Aspekte beauftragt. Diese Studiengruppe wird ihre Erkenntnisse noch im Verlaufe dieses Jahres dem Bundesrat zur Kenntnis bringen. In der Folge wird der Bundesrat dem Parlament einen Bericht über die Neutralität vorlegen. Darin wird auch auf die Frage eingegangen, welche Auswirkungen auf das IKRK eine allfällige Aenderung oder gar ein Verzicht auf die schweizerische Neutralität hätte.

3.

Das IKRK ist heute in über fünfzig Ländern aktiv. Seine Delegationen bestehen aus 900 schweizerischen Delegierten und anderem Personal, 180 Angestellten aus Drittländern und über 5000 lokal rekrutierten Angestellten. Am Hauptsitz in Genf sind knapp 650 Personen, hauptsächlich Schweizer, für die Institution tätig. Das Budget des IKRKfür 1990 betrug rund 460 Millionen Franken, von denen die Eidgenossenschaft 74 Millionen Franken finanzierte. Die Ausgaben für 1991 werden aufgrund des Konflikts im Mittleren Osten höher ausfallen. Der Bundesrat beurteilt die Aktivität des IKRK angesichts der weltweiten humanitären Probleme als notwendiger denn je. Sie erfolgt nach seiner Beurteilung in kompetenter und effizienter Weise.

4.

Der Bundesrat beabsichtigt keine Aenderung der schweizerischen Aussenpolitik, welche dem IKRK seine humanitäre Tätigkeit verunmöglichen würde. Er ist davon überzeugt, dass die Aufgaben des JKRK - dem in den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen von 1977 von der Staatengemeinschaftfür den Konfliktfall ein völkerrechtliches Mandat übertragen worden ist und das in Schutz und Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten seit bald 130 Jahren über eine weltweit einzigartige Erfahrung verfügt - in absehbarer Zeit von keiner anderen Institution übernommen werden können. Der kürzliche Krieg im Golf hat dies in eindrücklicher Weise bestätigt. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt. #ST# 91.3084 Interpellation Kühn Jerusalem als Hauptstadt Israels. Verlegung der Schweizer Botschaft Jérusalem capitale de l'Etat d'Israël Transfert de l'Ambassade de Suisse Wortlaut der Interpellation vom 20. März 1991 Nach dem Ende des Golfkrieges sucht die Völkergemeinschaft nach einer neuen, beständigen Ordnung für den Nahen Osten. Zu einer gerechten und dauerhaften Friedenslösung gehört die Anerkennung des Existenzrechtes Israels. Die Israeli betrachten Jerusalem als ihre Hauptstadt. In dieser Stadt befinden sich daher das Auswärtige Amt, die Knesset und der Sitz des Staatspräsidenten. Auch in der Bibel gibt es viele Hinweise auf die Zugehörigkeit Jerusalems zum Volke Israel. In diesem Zusammenhang stellen wir dem Bundesrat die folgenden Fragen:

1.

Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass nach dem Golfkrieg und der damit verbundenen Neuordnung in der Region die Zeit gekommen ist, Jerusalem als Hauptstadt Israels anzuerkennen und deshalb die Schweizer Botschaft von Tel-Aviv nach Jerusalem zu verlegen?

2.

Hält der Bundesrat an seiner Antwort auf die Einfache Anfrage von Prof. Dr. Hans Oester, Zürich, vom 16. September 1985 fest, dass er keine Veranlassung sehe, seine Haltung der Jerusalem-Frage gegenüber zu ändern, «da sich die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen seit damals nicht geändert haben»?

3.

Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass sich die «tatsächlichen Voraussetzungen» durch den Ausgang des Golfkrieges und die militärische Zurückhaltung Israels (selbst nach irakischen Raketenangriffen) wesentlich verändert haben?

4.

Falls sich der Bundesrat gegen eine Verlegung der Botschaft nach Jerusalem aussprechen sollte, bitten wir um Auskunft, warum in anderen Fällen ohne Vorbehalt Hauptstädte akzeptiert worden sind, die ebenfalls völkerrechtlich umstritten waren, wie zum Beispiel Berlin-Ost als Hauptstadt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik? Texte de l'interpellation du 20 mars 1991 Après la fin de la guerre du Golfe, la communauté internationale cherche à instaurer un nouvel ordre durable au Proche -- 1 of 3 -21. Juni 1991 N 1363 Interpellation Ruf Orient. Or une paix équitable et durable a pour préalable la reconnaissance du droit à l'existence de l'Etat d'Israël. Les Israéliens considèrent Jérusalem comme leur capitale. C'est dans cette ville que se trouvent le Ministère des affaires étrangères, la Knesset et le siège de la présidence. La Bible fournit elle aussi des indications selon lesquelles Jérusalem appartient au peuple d'Israël. A cet égard, je prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:

1.

Estime-t-il lui aussi qu'après la guerre du Golfe et vu l'ordre nouveau qui en découle dans la région, le moment est venu de reconnaître Jérusalem comme capitale de l'Etat d'Israël et de transférer l'ambassade de Suisse de Tel-Aviv à Jérusalem?

2.

Maintient-il la réponse qu'il a donnée à la question ordinaire Oester, Zurich, le 16 septembre 1985, dans laquelle il disait qu'il ne voyait aucun motif de changer d'attitude face à la question de Jérusalem puisque les conditions juridiques et concrètes n'avaient pas changé?

3.

Ne pense-t-il pas lui aussi que l'issue de la guerre du Golfe et la retenue d'Israël sur le plan militaire (même après les attaques de fusées irakiennes) ont beaucoup modifié les conditions concrètes?

4.

Au cas où le Conseil fédéral se déclarerait défavorable à un transfert de notre ambassade à Jérusalem, nous le prions de nousfaire savoir pourquoi, dans d'autres cas, il aaccepté sans réserve des capitales qui étaient également contestables du point de vue du droit international, par exemple Berlin-Est comme capitale de l'ancienne République démocratique allemande? Mitunterzeichner- Cosignataires: Dünki, Widmer, Zwygart (3) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Mai 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 mai 1991 Der Bundesrat sieht auch im Lichte der neuesten Entwicklung im Mittleren Osten und nach dem Ende des Konfliktes um Irak und Kuwait keine Veranlassung, seine Haltung in der Jerusalem-Frage zu ändern, wie er sie zuletzt in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Oester vom 16. September 1985 dargelegt hat. Was die Frage einer Verlegung der Schweizer Botschaft von Tel-Aviv nach Jerusalem betrifft, haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen auch im Lichte des Endes des Golfkrieges und der Zurückhaltung Israels nach den irakischen Raketenangriffen nicht massgeblich verändert. Wie in der Antwort auf die Einfache Anfrage Oester ausgeführt, gibt es im diplomatischen Verkehr nicht eine formelle Anerkennung einer bestimmten Stadt als Hauptstadt durch ausländische Staaten. Das Völkerrecht kennt nur die Anerkennung von Staaten als gleichwertige Völkerrechtssubjekte durch die anderen Staaten. Welche Stadt als Hauptstadtsitz der Regierung, der gesetzgebenden Behörde und damit auch im Normalfall der dort etablierten ausländischen Vertretungen ist, bestimmt jeder Staat grundsätzlich selbst. Es gibt auch Staaten, bei denen sich mehrere Städte in diese Funktion teilen. Probleme ergeben sich bei dieser Ordnung lediglich da, wo die territoriale Zugehörigkeit einer Stadt, die zur Hauptstadt erklärt werden soll, völkerrechtlich umstritten ist. Dies ist bei Jerusalem der Fall. Jerusalem samt näherer Umgebung wurde von der Uno-Generalversammlung noch vor Gründung des Staates Israel zu einer für Juden und Araber gleichermassen zugänglichen Stadt unter internationaler Schirmherrschaft bestimmt. Nach der Gründung des Staates Israel und des Waffenstillstandes, der den Kämpfen zwischen Juden und Arabern folgte, wurde der westliche Teil der Stadt von Israel, der östliche von Jordanien verwaltet. Nach dem Krieg von 1967 geriet auch der östliche Teil unter israelische Kontrolle. Am 30. Juli 1980 verabschiedete das israelische Parlament ein Verfassungsgesetz, welches das gesamte Gebiet der Stadt Jerusalem-West und Ostvereinigt-zur israelischen Hauptstadt erklärte. Diesem einseitigen Akt ist bis heute die internationale Anerkennung versagt geblieben, und zwar in Anwendung des völkerrechtlichen Grundsatzes, wonach gewaltsamer Gebietserwerb bis zum Abschluss einer friedensvertraglichen Regelung keinerlei Rechtswirkungen zu bewirken vermag. Dieser Friedensvertrag ist in bezug auf Jerusalem bis heute nicht zustande gekommen. Als Folge des umstrittenen Status von Jerusalem hat die überwiegende Mehrzahl aller Staaten, die in Israel eine diplomatische Mission unterhalten, ihre Vertretung in Tel-Aviv errichtet. Auch die schweizerische Botschaft befindet sich seit Aufnahme der diplomatischen Beziehungen in Tel-Aviv. Eine Verlegung wird aus den obgenannten Gründen nicht erwogen. Währendem Jerusalem, wie angedeutet, bis heute nur von ganz wenigen Ländern als Hauptstadt akzeptiert worden ist, wurde das erwähnte Ost-Berlin von sämtlichen Staaten, die im Laufe der Jahrzehnte nach dem Zweiten Weltkrieg die DDR als souveränen Staat anerkannten, als Sitz ihrer Botschaften gewählt. Wenn die Schweiz ihre Vertretung ebenfalls in Ost-Berlin eröffnete, so geschah dies somit im Einklang mit der einhelligen Praxis der Völkergemeinschaft. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. #ST# 91.3028 Interpellation Ruf Schutz des Flachmoors Saanenmöser Sauvegarde du bas-marais de Saanenmöser Wortlaut der Interpellation vom 24. Januar 1991 Kürzlich hat der Regierungsrat des Kantons Bern eine Beschwerde des bernischen Naturschutzverbands gegen die Erweiterung des Golfplatzes Saanenland aus formellen Gründen abgewiesen. Die nun immer drohendere Realisierung dieses Projekts würde ein Flachmoor von voraussichtlich nationaler Bedeutung zerstören, das im provisorischen Inventar des Bundes über schützenswerte Flachmoore (Anhang zum Vernehmlassungsentwurf der Flachmoorverordnung) enthalten ist. Bereits im Frühling/Sommer 1990 hatte Bundesrat Flavio Cotti die Berner Regierung wiederholt aufgefordert, das betroffene Flachmoor Saanenmöser provisorisch zu schützen, da die verfassungsmässigen Moorschutzbestimmungen gemäss Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung direkt anwendbar seien. Nichtsdestotrotz bewilligte der Regierungsrat Ende Mai 1990 die entsprechende Ueberbauungsordnung. Im August 1990 genehmigte sodann der Grosse Rat einen Staatsbeitrag von 1,2 Millionen Franken an die Vergrösserung des Golfplatzes. Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1.

In der Fragestunde des Nationalrates vom 24. September 1990 antwortete Bundesrat Cotti auf entsprechende Fragen des Interpellanten betreffend des Schutzes des Flachmoors Saanenmöser u. a.: «Wir haben auf einen dringlichen Bundesbeschluss verzichtet, weil wir von den Kantonen Gewähr erhalten hatten, dass der provisorische - ich unterstreiche: provisorische - Schutz tatsächlich gewährleistet wäre. Ich werde demnächst auch mit der Berner Behörde Kontakt aufnehmen; denn es geht natürlich nicht, dass man auf Umwegen von der allgemeinen - ich möchte sagen: stillschweigenden-Vereinbarung abrückt, die in diesem Frühjahr zur allgemeinen Zufriedenheit getroffen wurde. Ich möchte Ihnen mit Genugtuung sagen, dass der -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Kuhn Jerusalem als Hauptstadt Israels. Verlegung der Schweizer Botschaft Interpellation Kuhn Jérusalem capitale de l'Etat d'Israël Transfert de l'Ambassade de Suisse In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3084 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1991 - 08:00 Date Data Seite 1362-1363 Page Pagina Ref. No 20 020 087 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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