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Entscheid

91-3115

Verwaltungsbehörden 21.06.1991 91.3115

21. Juni 1991Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Mit der Entwicklung des Containerverkehrs gewinnen die Tarifbedingungen zusätzliche Bedeutung. Es geht darum, dass auch hier die Schiffahrt echte Wettbewerbschancen hat. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Aprili 991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 avril 1991 Die 1986 von den eidgenössischen Räten beschlossene Finanzierung von Tariferleichterungen bezweckt eine Verbesserung der Luftqualität. Ueber die Förderung des öffentlichen Verkehrs im allgemeinen und der Verlagerung des Güterverkehrs ab den Basler Rheinhäfen auf die Bahn im besondern soll dieses umweltpolitische Ziel erreicht werden. Hingegen bestand nie die Absicht, mit dem Bundesbeschluss die Wettbewerbsfähigkeit der Rheinschiffahrt zu fördern oder allenfalls Strukturprobleme zu lösen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zu den Tariferleichterungen festgehalten hat, «.... müsste nach Ablauf von fünf Jahren für die Massnahmen, die sich bewährt haben, eine definitive Regelung gefunden werden. Die ändern wären zu modifizieren oder schrittweise rückgängig zu machen.» Er erachtet dieses Vorgehen weiterhin für sinnvoll. Derzeit prüft das Bundesamt für Verkehr (Bav) die Auswirkungen der Massnahmen nach ökologischen, verkehrspolitischen und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und untersucht insbesondere die Veränderungen des Modal split. Ein wichtiges Ziel dabei ist die Entlastung des Strassenverkehrs vom Massenguttransport. Der Bundesrat ist heute noch nicht in der Lage, für die weiterführenden Massnahmen Antrag zu stellen. Er wird jedoch zu gegebener Zeit seine Absichten in dieser Sache bekanntgeben. Was das weitere Anliegen des Motionärs betrifft, nämlich die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffahrt, sei daran erinnert, dass das Parlament in den letzten Jahren zwei entsprechende Massnahmen gebilligt hat. So gewährt der Bund seit 1990 zinslose Vorschüsse an die vom Gewerbe gewünschte und weitgehend finanzierte internationale Abwrackaktion zum Abbau von Ueberkapazitäten auf dem Rhein. Die Kosten für den Bund belaufen sich auf rund 1,5 Millionen Franken. Des weitern hat der Bundesrat im Juni 1988 die Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf die Rheinschiffahrt ausgedehnt. Dies erlaubt, dass für Container-Umschlagsanlagen im Rhein-/Bahnverkehr Beiträge ausgerichtet werden können. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuzwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 91.3115 Motion Seiler Hanspeter Leistungen der Seilbahnen für den öffentlichen Verkehr Téléphériques et prestations de service public Wortlaut der Motion vom 22. März 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen so zu ändern, dass die finanziellen Förderungsmassnahmen gemäss Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 auf Luftseilbahnen angewendet werden können, soweit diese regelmässig Aufgaben des öffentlichen Verkehrs erfüllen. Texte de la motion du 22 mars 1991 Le Conseil fédéral est chargé de préparer une modification des dispositions légales, visant à rendre applicables aux téléphériques qui fournissent régulièrement des prestations de service public les mesures financières d'encouragement financier prévues dans la loi du 20 décembre 1957 sur les chemins de fer. Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Bezzola, Blatter, Bonny, Bühler, Bürgi, Columberg, Daepp, Dietrich, Eggenberg-Thun, Hari, Hildbrand, Hösli, Kühne, Luder, Neuenschwander, Rychen, Schmidhalter, Schnider, Schwab, Steinegger, Widrig, Wyss William, Zölch, Züger, Zwingli (26) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Viele Luftseilbahnen erfüllen neben saisonalen touristischen Aufgaben auch solche des öffentlichen Verkehrs, indem sie während des ganzen Jahres regelmässig Personen und Güter zwischen ständig besiedelten Ortschaften befördern. Die finanziellen Förderungsmassnahmen aufgrund öffentlicher Verkehrsleistung gelten nur für Normal- und Schmalspurbahnen, Standseilbahnen, Schiffahrtsunternehmungen und Autobus- und Trolleybuslinien. Die Luftseilbahnen sind gemäss Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Dezember 1985 (Antwort auf Einfache Anfrage von Ständerat Lauber) nur aufgrund technischer Kriterien von diesen finanziellen Förderungsmassnahmen ausgeschlossen. Zusätzlich zu den gegebenen Standortnachteilen erwächst der Bevölkerung in diesen abgelegenen Gebieten und Ortschaften mit dieser Regelung ein weiterer Nachteil. Besonders gravierend wirkt sich dieser Nachteil dort aus, wo eine Luftseilbahn die einzige Verkehrsverbindung für die ortsansässige Bevölkerung darstellt, also auch keine strassenmässige Erschliessung besteht. Eine Gleichstellung aller Transportunternehmungen, die eine öffentliche Verkehrsleistung erbringen, ist gerechtfertigt. Der Bundesrat war gemäss der erwähnten Antwort auf die Einfache Anfrage der Auffassung, dass alle Unternehmungen, die unter gleichen Voraussetzungen Aufgaben im öffentlichen Verkehr erfüllen, nach vergleichbaren Massstäben behandelt werden sollen. Er dürfte diese Haltung im Blick auf die zunehmende Bedeutung des öffentlichen Verkehrs in unserer Zeit kaum geändert haben. Der Einbezug der Seilbahnen im Rahmen des Anteils, den sie für öffentlichen Verkehr erbringen, in die Kategorie der erwähnten Transportunternehmungen darf nicht an technischen Kriterien scheitern. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1991 Der Bundesrat kennt die geschilderte Problematik. Ihr wird heute teilweise durch das Instrument der Tarifannäherung Rechnung getragen. Gerade die Tarifannäherung hat aber im Laufe der Zeit zu unbefriedigenden Resultaten geführt, die man bei der damaligen Einführung nicht beabsichtigt hat. Im Rahmen der Revision zum Eisenbahngesetz (EBG) strebt der Bundesrat eine Neuregelung der heutigen Situation an. Aufgrund der unterschiedlichen Erfahrungen mit der Tarifannäherung und der Absicht, die Finanzierungsbestimmungen des Eisenbahnrechtes zu straffen, soll mit Inkrafttreten des revidierten EBG auch die Tarifannäherung grundsätzlich neu angegangenwerden: Es ist vorgesehen, die Tarifannäherung ins EBG einfliessen zu lassen, was auf die Luftseilbahnen gewisse Auswirkungen hätte. Um keine neuen Benachteiligungen zu schaffen, muss der Geltungsbereich des'EBG in diesem Fall neu umschrieben werden. Dabei wird der allgemeine Verkehr von Luftseilbahnen dann, aber nur dann, dem EBG (Abgeltung) unterstellt. Beiträge können jedoch nur dort erwartet werden, wo kein anderes öffentliches Verkehrsmittel die Erschliessung bereits sicherstellt. Der Bundesrat verweist im übrigen auf das Vernehmlassungsverfahren zur Aenderung des EBG und des Tarifannäherungsbeschlusses.

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Motion Bäumlin 1340 N 21 juin 1991 Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 90.976 Motion Bäumlin Staatenbeschwerde gegen die Türkei Requête interétatique contre la Turquie Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1990 Der Bundesrat wird aufgefordert, gegen die Türkei eine Staatenbeschwerde wegen massiver Verletzung der EMRK besonders in den kurdischen Gebieten und gegenüber der kurdischen Opposition einzureichen, wie dies 1981 schon einmal fünf Staaten des Europarates gemacht haben. Texte de la motion du 14 décembre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de déposer une requête interétatique contre la Turquie pour cause de violation massive de la Convention européenne des droits de l'homme, en particulier dans les régions kurdes et à l'égard des opposants kurdes, ainsi que cinq Etats du Conseil de l'Europe l'ont déjà fait en 1981.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bär, Béguelin, Bircher Silvio, Bodenmann, Borei, Braunschweig, Brügger, Bundi, Caccia, Carobbio, Danuser, Darbellay, Fankhauser, Gardiol, Grendelmeier, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Herczog, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Longet, Luder, Matthey, Mauch Ursula, Meyer Theo, Neukomm, Petitpierre, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Seiler Rolf, Stamm, Stappung, Ulrich, Vollmer, Weder-Basel, Zbinden Hans, Ziegler, Zwygart (46) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Juni 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 juin 1991 In seinen Antworten auf die Interpellation Stappung vom 21. September 1988 (88.586, vgl. ad Ziff. 10) und auf die Frage Bäumlin Ursula vom 25. September 1989 hatte der Bundesrat bereits zweimal seiner Auffassung Ausdruck gegeben, dass es nicht opportun sei, beim Europarat eine Beschwerde gegen die Türkei einzureichen. In der letzten Antwort hatte der Bundesrat auch versprochen, die Frage wieder zu prüfen, wenn die Menschenrechtslage sich nicht in einem günstigen Sinn entwickeln sollte. Die von schweren Unruhen geprägte Situation im Südosten der Türkei hat sich seit dem Frühjahr 1990 merklich verschlechtert, als Folge einer massiven Zunahme der Guerilla-Aktionen der PKK sowie von militärischen Operationen der türkischen Armee. Es ist vor allem die Bevölkerung kurdischen Ursprungs, die darunter leidet. Sie ist Opfer zahlreicher Uebergriffe, welche von den anwesenden Truppen begangen werden. Wie Artikel 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) «im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht» ausdrücklich erlaubt, hat die türkische Regierung am 10. Mai 1990 Massnahmen getroffen, welche die in der EMRK enthaltenen Verpflichtungen derogieren, indem sie den in dieser Region bereits geltenden Notstand verschärften und ausdehnten. Gemäss derselben Bestimmung der EMRK hat die türkische Regierung am 23. August 1990 dem Europarat diese Massnahmen notifiziert. Nach zahlreichen Informationen aus verschiedenen Quellen haben die Verschlimmerung der politisch-militärischen Situation im Südosten Anatoliens sowie die Ausdehnung und Verschärfung des Notstandes in dieser Region zahlreiche Menschenrechtsverletzungen mit sich gebracht. Der massive Zustrom irakischer Kurden in dieses Gebiet im letzten März/April hat nicht zu einer Entspannung der Lage beigetragen. Besonders im letzten Jahr intervenierten die Bundesbehörden mehrmals bei den türkischen Behörden zugunsten der Achtung der Menschenrechte, namentlich jener der kurdischen Bevölkerung (vgl. Antwort auf die dringlichen Interpellationen

90.886

und 90.897 der grünen Fraktion und der sozialdemokratischen Fraktion vom 26. und 27. November 1990, ad Ziff. 2). Die Interventionen haben in diesem Zusammenhang an die unabdinglichen Voraussetzungen für Frieden und Sicherheit in dieser Region erinnert. Dies sind einerseits die Achtung der Rechte der dort ansässigen Menschen, darin Inbegriffen die spezifischen Rechte der Minderheit kurdischen Ursprungs und ihrer Angehörigen, besonders das Recht, ihre eigene Sprache öffentlich zu gebrauchen und zu lehren, sowie das Recht auf ihr eigenes kulturelles Leben; andererseits wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt in dieser unterentwickelten Region. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das EDA daran ist, für den östlichen Teil der Türkei ein Programm der Entwicklungszusammenarbeit zu prüfen, welches hauptsächlich die Schaffung von Arbeitsplätzen zum Ziel hat. Das EVD prüft auch die Möglichkeit der Vergabe eines Mischkredites oder anderer Formen der Finanzhilfe. Bei seinem Besuch in Ankara vom 4. bis 6. April dieses Jahres hat der Departementschef die Haltung der Schweiz zur Frage der Menschenrechte in der Türkei erneut bekräftigt. Am 12. April 1991 sind die Artikel 140 bis 142 und 163 des türkischen Strafgesetzbuches, welche eine Reihe von Meinungsdelikten unter schwere Strafe - sogar unter Todesstrafe - stellten, sowie das Gesetz Nr. 2932, welches den Gebrauch der kurdischen Sprache verboten hatte, ausser Kraft gesetzt worden. Das gleichzeitig erlassene Anti-Terror-Gesetz schwächt den Schutz der Menschenrechte jener Personen, welche des «Terrorismus» - durch das Gesetz sehr breit definiert - verdächtigt werden. Wie sich diese Revisionen in der Praxis auswirken werden, wird sich erst weisen. Ebenfalls am 12. April wurde eine Teilamnestie erlassen, welche zur Freilassung von

46.

000 Personen, darunter eine unbekannte Zahl politischer Gefangener, führen soll. Auf internationaler Ebene ist darauf hinzuweisen, dass die Türkei 1987 das Individualbeschwerderecht vor der Europäischen Menschenrechtskommission sowie 1990 die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt hat. Dies sowie der erste Besuch des europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter im Herbst 1990 in den türkischen Haftanstalten sollten zu einem besseren Schutz der Menschenrechte, im besonderen zum Schütze vor Folter, beitragen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Lage in der Türkei im Vergleich mit der äusserst problematischen Menschenrechtslage unter dem Ausnahmezustand, welcher 1980 vom militärischen Regime über das ganze Land verhängt worden war, unter der Zivilregierung seit 1983 eine relativ günstige Entwicklung erfahren hat, mit Ausnahme des Südostens des Landes, wo sie sich seit dem vergangenen Jahr verschlechtert hat. Der Bundesrat wird weiterhin zugunsten von Personen, deren Rechte in der Türkei verletzt werden, intervenieren und parallel dazu mit der türkischen Regierung einen kontinuierlichen Dialog führen, welcher auf der Ueberzeugung beruht, dass Rechtsstaatlichkeit und Respektierung der Menschenrechte als Faktoren von Gerechtigkeit, Gleichheit und Freiheit essentielle Komponenten einer pluralistischen Demokratie sind und -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Seiler Hanspeter Leistungen der Seilbahnen für den öffentlichen Verkehr Motion Seiler Hanspeter Téléphériques et prestations de service public In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3115 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1991 - 08:00 Date Data Seite 1339-1340 Page Pagina Ref. No 20 020 052 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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