91-3122
Verwaltungsbehörden 16.12.1992 91.3122
16. Dezember 1992Deutsch15 min
Source admin.ch
16. Dezember 1992 N 2647 Postulat (Leutenegger Oberholzer-)Bär Herr Bundesrat, wenn in dieser Richtung etwas vorwärtsgemacht würde, wenn einmal dieser anstössige Artikel 3 Absatz 3 des IRSG revidiert würde, könnte man sich mit Sicherheit - ich sage: mit Sicherheit - in Zukunft mit der Rechtshilfe Probleme zwischenstaatlicher Art ersparen. Der Fall Marcos ist ja nur ein einziges Beispiel;, er ist nur die Spitze des Eisberges. Ich wage zu behaupten, dass auch noch Eis unter dem Wasser schwimmt, das irgendeinmal zum Vorschein kommen wird. Ich glaube, mit einem Ja zur Motion Dormann ist die Gelegenheit gegeben, hier jetzt vorwärtszumachen. Bundesrat Koller: Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, die Motion Dormann in ein Postulat umzuwandeln. Der entscheidende Punkt betrifft die Frage des Einbezuges der sogenannten Steuerhinterziehung in die Rechtshilfe. Der Bundesrat ist mit der Motionärin der Meinung, dass selbstverständlich in Fällen von Steuerbetrug Rechtshilfe zu leisten ist. Das ist auch schweizerische Praxis. Dieses Parlament hat aber anlässlich der Beratung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Uebereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen selber ausdrücklich festgehalten, dass zwar bei Steuerbetrug Rechtshilfe zu leisten sei, nicht aber bei Steuerhinterziehung. Nach diesem klaren Entscheid des Parlamentes hat der Bundesrat keinen Anlass, auf den Entscheid zurückzukommen. Dagegen kann ich in Ergänzung dessen, was wir in unserer schriftlichen Antwort ausgeführt haben, der Motionärin darlegen, dass mir die Expertenkommission letzte Woche den Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen abgegeben hat In diesem Entwurf ist vor allem Ihrem Anliegen in bezug auf die Beschleunigung des ganzen Rechtshilfeverfahrens weitestgehend Rechnung getragen. Wir hoffen, dass es uns gelingen wird, künftig im Normalfall Rechtshilfe innert neun Monaten oder spätestens innert einem Jahr tatsächlich zu leisten; denn in diesem Punkt bin ich mit Ihnen einig: Viele, vor allem sehr bekanntgewordene Rechtshilfefälle -wie der Fall Marcos - haben gezeigt, dass unser Verfahren zu kompliziert ist, zu viele Rechtsmittelmöglichkeiten bietet. In diesem Punkt werden wir Remedur schaffen und Ihnen eine entsprechende Revisionsvorlage unterbreiten. Im anderen Punkt können wir dagegen Ihre Motion nicht entgegennehmen und deshalb: Umwandlung in ein Postulat. Präsident: Herr Dreher bekämpft auch das Postulat Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für Ueberweisung als Postulat 54 Stimmen Für Ueberweisung als Motion 42 Stimmen Definitiv - Définitivement Für Ueberweisung des Postulates 51 Stimmen Dagegen 32 Stimmen #ST# 91.3122 Postulat (Leutenegger Oberholzer-)Bär Schweizer Pass für Schweizerinnen Passeport des Suissesses Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1991, Seite 1350 - Voir année 1991, page 1350 Dreher: Die besonderen Stärken der Postulantin, unserer früheren Kollegin Frau Leutenegger Oberholzer, lagen in einem besonders fundamentalen Feminismus. Sie hatte uns damit manche heitere Minute in diesem Rat beschert. Ich bin für einmal mit dem Bundesrat einverstanden, wenn er der Auffassung ist, dass die Bezeichnung «Schweizerbürger» in dieser Form geschrieben geschlechtsneutral sei. Es geht aber auch darum, dass wir der Verhunzung der deutschen Sprache durch Feminismen einmal ein Ende machen, ein Zeichen setzen, dass wir sie nicht auf ewige Zeiten zu akzeptieren gewillt sind. Ich habe die Sache aber immerhin einer Frau vorgelegt, die ich überaus schätze - promovierte Juristin und Rechtsanwältin -, mit der ich 17 Jahre zusammenlebe, davon die meiste Zeit zivilrechtlich geordnet, (Heiterkeit) und habe sie gefragt: Fühlst du dich diskriminiert durch die Bezeichnung «Schweizerbürger» in deinem Pass? Sie hat gesagt: Ueberhaupt nicht! Ich fragte sie: Wieso denn nicht? Sie antwortete: Weil ich keinen Hass auf die Männerwelt habe. - Dem ist nichts beizufügen. Frau Hollenstein: Herr Dreher, ich bitte Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass offensichtlich eine Mehrheit der Frauen nicht der Meinung Ihrer Frau ist. Nun zum Postulat Als ich vor drei Jahren einen neuen Pass kaufte und auf der ersten Seite las: «Der Inhaber dieses Passes ist Schweizerbürger und kann jederzeit in die Schweiz zurückkehren», fragte ich mich, wohin wohl ich als Schweizerbürgerin denn jederzeit gehen könnte. Die Seiten 2 und 3, mit meinem Namen und Foto, Hessen mich ahnen, dass ich mit der Bezeichnung «Schweizerbürger» mitgemeint war. Die vorbereitete Linie zur Unterschrift der Inhaberin des Passes fehlte. Ich solle doch so gut sein und auf der Linie des Inhabers unterzeichnen, bat mich der Beamte. Die Diskussion um Gleichberechtigung in der Sprache ist schon längst ein Thema Der Schweizer Pass ist aber ein ganz bedeutendes, besonderes Dokument. Deshalb ist es auch wichtig, an diesem Beispiel die Gleichstellung von Frau und Mann festzuschreiben. Weshalb ist es noch immer so, dass im Pass nur von Schweizern die Rede ist? Ist diese frauendiskriminierende Bezeichnung «Bürger» und «Inhaber» ein kleiner Baustein jener, die an patriarchalen Formulierungen bis an ihr Lebensende festhalten wollen? Ist es die Unüberlegtheit jener, die zwar der Gleichstellung gegenüber offen sind, aber einfach nicht realisieren, dass Frauen sich mit männlichen Bezeichnungen ausgeschlossen fühlen? Oder ist es einfach das Ergebnis jener, die unbewusst ihren Glauben aufrechterhalten wollen, mit männlichen Bezeichnungen sei erwähnt, was zu erwähnen sei? Oder kommt hier ein männlicher Urinstinkt zum Ausdruck, der vergisst, dass es heute nur noch dank Mann und Frau Menschen gibt? Seit der Fragestunde im März letzten Jahres, als es um die Frage der Gleichstellung im Schweizer Pass ging, hat der Bundesrat in Sachen Gleichberechtigung Lernfähigkeit bewiesen und ist nun bereit, vorliegendes Postulat entgegenzunehmen. Er zeigt Bereitschaft, dafür zu sorgen, dass im Schweizer Pass dem Gleichstellungsartikel vollumfänglich Rechnung getragen wird. Der Bundesrat ist unterdessen auch zur Einsicht gekommen, dass ein «Schweizerbürger» nicht geschlechtsneutral ist. Genauso wie ich als Frau kein «Lehrer» bin, sind Sie, Herr Bundesrat, als Mann keine «Bundesrätin».
16. Dezember 1992 N 2647 Postulat (Leutenegger Oberholzer-)Bär Herr Bundesrat, wenn in dieser Richtung etwas vorwärtsgemacht würde, wenn einmal dieser anstössige Artikel 3 Absatz 3 des IRSG revidiert würde, könnte man sich mit Sicherheit - ich sage: mit Sicherheit - in Zukunft mit der Rechtshilfe Probleme zwischenstaatlicher Art ersparen. Der Fall Marcos ist ja nur ein einziges Beispiel;, er ist nur die Spitze des Eisberges. Ich wage zu behaupten, dass auch noch Eis unter dem Wasser schwimmt, das irgendeinmal zum Vorschein kommen wird. Ich glaube, mit einem Ja zur Motion Dormann ist die Gelegenheit gegeben, hier jetzt vorwärtszumachen. Bundesrat Koller: Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, die Motion Dormann in ein Postulat umzuwandeln. Der entscheidende Punkt betrifft die Frage des Einbezuges der sogenannten Steuerhinterziehung in die Rechtshilfe. Der Bundesrat ist mit der Motionärin der Meinung, dass selbstverständlich in Fällen von Steuerbetrug Rechtshilfe zu leisten ist. Das ist auch schweizerische Praxis. Dieses Parlament hat aber anlässlich der Beratung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Uebereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen selber ausdrücklich festgehalten, dass zwar bei Steuerbetrug Rechtshilfe zu leisten sei, nicht aber bei Steuerhinterziehung. Nach diesem klaren Entscheid des Parlamentes hat der Bundesrat keinen Anlass, auf den Entscheid zurückzukommen. Dagegen kann ich in Ergänzung dessen, was wir in unserer schriftlichen Antwort ausgeführt haben, der Motionärin darlegen, dass mir die Expertenkommission letzte Woche den Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen abgegeben hat In diesem Entwurf ist vor allem Ihrem Anliegen in bezug auf die Beschleunigung des ganzen Rechtshilfeverfahrens weitestgehend Rechnung getragen. Wir hoffen, dass es uns gelingen wird, künftig im Normalfall Rechtshilfe innert neun Monaten oder spätestens innert einem Jahr tatsächlich zu leisten; denn in diesem Punkt bin ich mit Ihnen einig: Viele, vor allem sehr bekanntgewordene Rechtshilfefälle -wie der Fall Marcos - haben gezeigt, dass unser Verfahren zu kompliziert ist, zu viele Rechtsmittelmöglichkeiten bietet. In diesem Punkt werden wir Remedur schaffen und Ihnen eine entsprechende Revisionsvorlage unterbreiten. Im anderen Punkt können wir dagegen Ihre Motion nicht entgegennehmen und deshalb: Umwandlung in ein Postulat. Präsident: Herr Dreher bekämpft auch das Postulat Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für Ueberweisung als Postulat 54 Stimmen Für Ueberweisung als Motion 42 Stimmen Definitiv - Définitivement Für Ueberweisung des Postulates 51 Stimmen Dagegen 32 Stimmen #ST# 91.3122 Postulat (Leutenegger Oberholzer-)Bär Schweizer Pass für Schweizerinnen Passeport des Suissesses Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1991, Seite 1350 - Voir année 1991, page 1350 Dreher: Die besonderen Stärken der Postulantin, unserer früheren Kollegin Frau Leutenegger Oberholzer, lagen in einem besonders fundamentalen Feminismus. Sie hatte uns damit manche heitere Minute in diesem Rat beschert. Ich bin für einmal mit dem Bundesrat einverstanden, wenn er der Auffassung ist, dass die Bezeichnung «Schweizerbürger» in dieser Form geschrieben geschlechtsneutral sei. Es geht aber auch darum, dass wir der Verhunzung der deutschen Sprache durch Feminismen einmal ein Ende machen, ein Zeichen setzen, dass wir sie nicht auf ewige Zeiten zu akzeptieren gewillt sind. Ich habe die Sache aber immerhin einer Frau vorgelegt, die ich überaus schätze - promovierte Juristin und Rechtsanwältin -, mit der ich 17 Jahre zusammenlebe, davon die meiste Zeit zivilrechtlich geordnet, (Heiterkeit) und habe sie gefragt: Fühlst du dich diskriminiert durch die Bezeichnung «Schweizerbürger» in deinem Pass? Sie hat gesagt: Ueberhaupt nicht! Ich fragte sie: Wieso denn nicht? Sie antwortete: Weil ich keinen Hass auf die Männerwelt habe. - Dem ist nichts beizufügen. Frau Hollenstein: Herr Dreher, ich bitte Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass offensichtlich eine Mehrheit der Frauen nicht der Meinung Ihrer Frau ist. Nun zum Postulat Als ich vor drei Jahren einen neuen Pass kaufte und auf der ersten Seite las: «Der Inhaber dieses Passes ist Schweizerbürger und kann jederzeit in die Schweiz zurückkehren», fragte ich mich, wohin wohl ich als Schweizerbürgerin denn jederzeit gehen könnte. Die Seiten 2 und 3, mit meinem Namen und Foto, Hessen mich ahnen, dass ich mit der Bezeichnung «Schweizerbürger» mitgemeint war. Die vorbereitete Linie zur Unterschrift der Inhaberin des Passes fehlte. Ich solle doch so gut sein und auf der Linie des Inhabers unterzeichnen, bat mich der Beamte. Die Diskussion um Gleichberechtigung in der Sprache ist schon längst ein Thema Der Schweizer Pass ist aber ein ganz bedeutendes, besonderes Dokument. Deshalb ist es auch wichtig, an diesem Beispiel die Gleichstellung von Frau und Mann festzuschreiben. Weshalb ist es noch immer so, dass im Pass nur von Schweizern die Rede ist? Ist diese frauendiskriminierende Bezeichnung «Bürger» und «Inhaber» ein kleiner Baustein jener, die an patriarchalen Formulierungen bis an ihr Lebensende festhalten wollen? Ist es die Unüberlegtheit jener, die zwar der Gleichstellung gegenüber offen sind, aber einfach nicht realisieren, dass Frauen sich mit männlichen Bezeichnungen ausgeschlossen fühlen? Oder ist es einfach das Ergebnis jener, die unbewusst ihren Glauben aufrechterhalten wollen, mit männlichen Bezeichnungen sei erwähnt, was zu erwähnen sei? Oder kommt hier ein männlicher Urinstinkt zum Ausdruck, der vergisst, dass es heute nur noch dank Mann und Frau Menschen gibt? Seit der Fragestunde im März letzten Jahres, als es um die Frage der Gleichstellung im Schweizer Pass ging, hat der Bundesrat in Sachen Gleichberechtigung Lernfähigkeit bewiesen und ist nun bereit, vorliegendes Postulat entgegenzunehmen. Er zeigt Bereitschaft, dafür zu sorgen, dass im Schweizer Pass dem Gleichstellungsartikel vollumfänglich Rechnung getragen wird. Der Bundesrat ist unterdessen auch zur Einsicht gekommen, dass ein «Schweizerbürger» nicht geschlechtsneutral ist. Genauso wie ich als Frau kein «Lehrer» bin, sind Sie, Herr Bundesrat, als Mann keine «Bundesrätin».
-- 1 of 3 --
Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder 2648 N 16 décembre 1992 Herr Bundesrat Koller, ich danke Ihnen für die Bereitschaft, das Postulat entgegenzunehmen. Nun noch einige wenige Worte zu jenen im Rat, die noch um ein Ja oder Nein zur Postulatsüberweisung ringen. In der letzten Session haben wir dem Bericht zur sprachlichen Gleichberechtigung der Geschlechter in der Gesetzessprache zugestimmt. Es gibt keine vernünftigen Gründe, die sprachliche Gleichberechtigung im Schweizer Pass zu verwehren. In Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung steht: «Mann und Frau sind gleichberechtigt.» Und ein letztes Argument: Die Ueberweisung des Postulates beeinflusst auch die Staatskasse nicht. Dieser Hinweis mag einigen die Zustimmung erleichtern. Wir Frauen möchten nicht länger nur mitgemeint sein. Wir möchten nicht mehr länger Uebersetzungsarbeit leisten und in der Sprache dauernd klären müssen, wo wir mitgemeint sind und wo nicht. Dessen sind wir müde. Durch einen gleichberechtigenden Sprachgebrauch fühlen wir Frauen uns besser zugehörig, integriert und ernst genommen. Dies kommt letztendlich Frauen und Männern zugute. Die sprachliche Gleichstellung im Pass ist in ihrem Ausmass verglichen mit dem, was bezüglich Gleichstellung noch zu tun ist, erst ein kleines Schrittchen. Durch die Ueberweisung des Postulates zur Gleichstellung im Schweizer Pass verlieren Sie nichts. Und vergessen Sie nicht: Mehr als die Hälfte der Schweizer Bevölkerung sind Frauen, somit auch mehr als die Hälfte Ihrer Wähler und Wählerinnen. Ich danke für Ihre Zustimmung. Bundesrat Koller: Auch hier hat die Wirklichkeit das Postulat bereits überholt Der Bundesrat hat in Anwendung des Gleichheitsartikels dem Postulat bereits Rechnung getragen und den Vordruck im Schweizer Pass nicht mehr geschlechtsneutral, sondern geschlechtsspezifisch formuliert. (Die Pässe mit dem neuen Vordruck werden ab zirka Februar 1993 an die Kantone abgegeben.) Präsident: Herr Dreher hat seinen Antrag zurückgezogen. Das Postulat ist überwiesen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 91.3264 Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder ZGB-Revision. Familienname Nom de famille. Révision du CC Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1991 Der Bundesrat wird eingeladen, eine Aenderung des Zivilgesetzbuches einzuleiten, die die Namensregelung bei Eheschliessung in dem Sinne ändert, dass Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung und damit die gleichen Rechte der Geschlechter beachtet werden. Die Revision des ZGB soll dahin gehen, dass eine möglichst grosse Wahlfreiheit der Eheleute gewährleistet ist Als Familiennamen sollen sie sowohl den Namen des Ehemannes als auch der Ehefrau bestimmen können; ebenso sollte der Verzicht auf einen gemeinsamen Familiennamen möglich sein. Texte de la motion du 21 juin 1991 Le Conseil fédéral est chargé de réviser les articles du code civil réglementant le choix du nom defamille lors du mariage afin de faire respecter l'égalité entre femmes et hommes fixée à l'article 4, 2e alinéa, de la constitution. Cette révision devrait laisser aux conjoints la liberté de choisir comme nom de famille soit le nom de l'épouse, soit le nom de l'époux ou encore de renoncer à un nom commun. Mitunterzeichnerinnen - Cosignataires: Bär, Gardiol, Grendelmeier, Stocker (4) Schrittliche Begründung - Développement par écrit Die geltende Namensregelung bei Eheschliessung verletzt den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter. Der Name des Ehemannes wird zum Familiennamen (Art 160 ZGB). Die Braut kann ihren Namen voranstellen. Der Name der Ehefrau kann nur auf Gesuch der Brautleute und beim Vorliegen achtenswerter Gründe als Familienname gewählt werden (Art. 30 ZGB). Diese Namensregelung verletzt Artikel 4 Absatz 2 BV und ist auch im internationalen Vergleich überholt Eine Revision drängt sich auf. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 novembre 1991 Die Regelung des Familiennamens war bei der Revision des Eherechts, die am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist, einer der umstrittensten Punkte. Das Parlament wollte seinerzeit unter allen Umständen an der Einheit des Familiennamens für Ehegatten und Kinder festhalten und war sich im klaren, dass die Regelung des Familiennamens (Art. 160 Abs. 1 und 2, Art 30 Abs. 2 ZGB) Artikel 4 Absatz 2 BV nicht entspricht So soll denn eine zweite Volksinitiative «für gleiche Rechte von Frau und Mann bei der Wahl des Familiennamens (Familien-Initiative)» mit Sammelfrist bis zum 30. Oktober 1992 eingereicht werden (BB11991 I1153), nachdem eine erste Initiative mit dem gleichen Zweck nicht zustande gekommen ist (BB11991 11570). Die neue Initiative will an der Einheit des Familiennamens festhalten, aber den Brautleuten ein Wahlrecht für den Familiennamen einräumen. Die heutige Regelung des Familiennamens entspricht nicht dem Gleichstellungsgebot von Artikel 4 Absatz 2 BV. Zwar bestimmt Artikel 30 Absatz 2 ZGB, dass das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, zu bewilligen ist, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Dadurch wird die verfassungsrechtliche Problematik von Artikel 160 Absatz 1 ZGB etwas gemildert, der Grundsatz der Rechtsgleichheit von Mann und Frau aber dennoch nicht voll verwirklicht. Die Einheit des Familiennamens kann sich weit weniger als allgemein angenommen auf eine alte Rechtstradition berufen. Vor der Einführung des Zivilgesetzbuches haben mehrere Kantone, namentlich in der Westschweiz und das Tessin, die Regelung gekannt, dass Frauen bei ihrer Heirat ihren bisherigen Namen behielten. Auch im europäischen Vergleich findet sich der Zwang zu einem einheitlichen Familiennamen immer weniger. Während die skandinavischen Rechtsordnungen den Eheleuten freistellen, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen annehmen oder ob jeder seinen angestammten Namen beibehalten will, kennen die Familiengesetze des romanischen Rechtskreises keinen einheitlichen Familiennamen. So berührt z. B. in Frankreich die Eheschliessung die Namensführung nicht. Lassen sich für die Ehegatten gesetzestechnisch relativ einfach verschiedene Varianten finden, entstehen bei der Bestimmung des Familiennamens der Kinder offensichtliche Probleme. Im Rahmen einer Revision wäre zu prüfen, welche Regelung möglich ist, um sowohl dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsgleichheit zwischen Mann und Frau als auch den familien- und persönlichkeitsrechtlichen Erfordernissen, einschliesslich einer befriedigenden und praktikablen Lösung für den Familiennamen der Kinder, gebührend Rechnung zu tragen. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, die Motion in ein Postulatumzuwandeln. Der Bundesrat wird damit in die Lage versetzt, die anstehenden Fragen umfassend zu prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
-- 2 of 3 --
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat (Leutenegger Oberholzer-)Bär Schweizer Pass für Schweizerinnen Postulat (Leutenegger Oberholzer-)Bär Passeport des Suissesses In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3122 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.12.1992 - 15:00 Date Data Seite 2647-2648 Page Pagina Ref. No 20 022 074 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
-- 3 of 3 --