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Entscheid

91-3133

Verwaltungsbehörden 04.10.1991 91.3133

4. Oktober 1991Deutsch11 min

Source admin.ch

Motion Reimann Fritz 1970 N 4 octobre 1991 #ST# 91.3133 Motion Reimann Fritz Unterstellung ausländischer Firmen unter die Allgemeinverbindlicherklärung Extension des conventions collectives de travail. Assujettissement des entreprises étrangères Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Aenderung des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 in dem Sinne zu unterbreiten, dass auch in der Schweiz tätige ausländische Firmen unter die in den einschlägigen Branchen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge fallen. Dies im Rahmen einer eurokompatiblen Gesetzesreform. Texte de la motion du 3 juin 1991 Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un projet de modification de la loi du 28 septembre 1956 permettant d'étendre le champ d'application de la convention collective de travail; cette modification visera à assujettir les entreprises étrangères travaillant en Suisse aux conventions collectives des branches concernées, et ce dans le cadre d'une réforme législative eurocompatible. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Eggenberger Georges, Fankhauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Haller, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leemann, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Matthey, Meizoz, Neukomm, Pitteloud, Rechsteiner, Ruffy, Stappung, Ulrich, Vollmer, Züger (31) Schriftliche Begründung-Développement par écrit Die geordneten Sozialbeziehungen in der Schweiz basieren weitgehend auf den gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern. Lücken, welche aufgrund der Verbandsfreiheit durch Aussenseiter entstehen, können durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen geschlossen werden. Die zu erwartende Freizügigkeit im Rahmen der EWR-Vereinbarungen wird es ausländischen Firmen erlauben, in der Schweiz tätig zu werden. Es ist zu erwarten, dass vor allem im Baugewerbe von diesem Recht in grossem Ausmass Gebrauch gemacht wird. Das Gefalle in den Lohn- und Arbeitsbedingungen zwischen der Schweiz und dem Ausland lässt die Möglichkeit zu, dass das schweizerische Baugewerbe mit Dumping-Offerten überflutet wird. Die hohen Lebenskosten in der Schweiz verunmöglichen es den Schweizer Firmen, gegenüber den tiefen Lohnkosten ihrer ausländischen Konkurrenten gleichzuziehen. Eine Beeinträchtigung des sozialen Friedens ist damit vorprogrammiert. Das Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 ermöglicht es, Aussenseiter unter die zwischen den Sozialpartnern vereinbarten Tarife zu stellen. Damit jedoch auch in der Schweiz tätige ausländische Firmen von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden, muss das Gesetz entsprechend geändert werden. Zur Wahrung des sozialen Friedens ist dies eine dringende Massnahme. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2d août 1991 Die zunehmende Integration Europas bringt neue Herausforderungen für unsere Institutionen, unsere Gesellschaft, unsere Wirtschaft und unsere Arbeitswelt, namentlich auch im Bereich der Sozialpartnerbeziehungen. Das Anliegen des Motionärs könnte angesichts der mit dem Europäischen Wirtschaftsraum verbundenen Freizügigkeiten durchaus an Bedeutung gewinnen. Der Bundesrat unterstützt die Sozialpartner in ihren Bemühungen zur Wahrung des sozialen Friedens. Er teilt daher grundsätzlich die Auffassung des Motionärs, dass die Anwendbarkeit von in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) enthaltenen Arbeitsbedingungen auf die Arbeitsverhältnisse von in der Schweiz für einen ausländischen Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmer («entsandte Arbeitnehmer») erwünscht ist. Die eingehende Prüfung dieser Frage hat ergeben, dass die geltende Rechtsordnung die Erfassung der in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) grundsätzlich zulässt. Dies kann durch eine entsprechende Umschreibung des Geltungsbereichs im AVE-Beschluss erfolgen, die gewisse Bestimmungen des GAV auch für diese Arbeitsverhältnisse anwendbar erklärt. Durch die AVE wird der Geltungsbereich eines zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden abgeschlossenen GAV auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt, die nicht Mitglied eines der vertragsschliessenden Verbände sind. Der örtliche Geltungsbereich einer AVE kann sich auf eine Region oder einen bzw. mehrere Kantone beschränken oder das ganze Gebiet der Schweiz umfassen. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen eines GAV sind privatrechtliche Normen. Inwiefern eine AVE auf die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer anwendbar ist, richtet sich daher grundsätzlich nach den Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts. Nach Artikel 121 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG) dürfte das schweizerische Arbeitsprivatrecht - also auch die allgemeinverbindlich erklärten GAV in ihrer heutigen Ausgestaltung - vielfach nicht zur Anwendung gelangen. Mit der Ausdehnung der wesentlichen Bestimmungen einer AVE auf die entsandten Arbeitnehmer wird nach Auffassung des Bundesrates aber zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei um Bestimmungen des schweizerischen Rechts handelt, die nach Artikel 18 IPRG, unabhängig von diesen Kollisionsregeln, zwingend anzuwenden sind. Im Hinblick auf den Europäischen Wirtschaftsraum ist von Bedeutung, dass auch das Recht der Europäischen Gemeinschaft, gemäss einem kürzlich ergangenen Entscheid des EG-Gerichtshofes, die Ausdehnung von Gesamtarbeitsverträgen auf entsandte Arbeitnehmergrundsätzlich zulässt. Voraussetzung für die Unterstellung der ausländischen Arbeitsverhältnisse unter die AVE ist allerdings ein entsprechender Antrag der Vertragsparteien. Da die entsandten Arbeitnehmer in der Regel nur vorübergehend in der Schweiz tätig sein werden, können von der Natur der Sache her jedoch nicht sämtliche GAV-Bestimmungen, die Gegenstand der AVE sind, anwendbar sein. Welche Bestimmungen anwendbar erklärt werden können, wird in den einzelnen Verfahren näher zu prüfen sein; sicher würden aber die wesentlichen normativen Bestimmungen (etwa über Mindestlöhne, Arbeitszeiten) dazugehören. Auf Verfahrens- und Vollzugsebene bleiben-vor allem bei kurzen Arbeitseinsätzen in der Schweiz - noch einige Fragen offen, die jedoch auch mit einer Gesetzesrevision nicht ohne weiteres beseitigt würden. Diese werden vielmehr in der Praxis zu lösen sein. Da demnach bereits das geltende Recht eine Ausdehnung der in einer AVE enthaltenen wesentlichen Arbeitsbedingungen auf ausländische Arbeitsverhältnisse zulässt, kann dem Anliegen des Motionärs ohne Gesetzesänderung entsprochen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Reimann Fritz Unterstellung ausländischer Firmen unter die Allgemeinverbindlicherklärung Motion Reimann Fritz Extension des conventions collectives de travail. Assujettissement des entreprises étrangères In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3133 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1991 - 08:00 Date Data Seite 1970-1970 Page Pagina Ref. No 20 020 402 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Motion Reimann Fritz 1970 N 4 octobre 1991 #ST# 91.3133 Motion Reimann Fritz Unterstellung ausländischer Firmen unter die Allgemeinverbindlicherklärung Extension des conventions collectives de travail. Assujettissement des entreprises étrangères Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Aenderung des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 in dem Sinne zu unterbreiten, dass auch in der Schweiz tätige ausländische Firmen unter die in den einschlägigen Branchen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge fallen. Dies im Rahmen einer eurokompatiblen Gesetzesreform. Texte de la motion du 3 juin 1991 Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un projet de modification de la loi du 28 septembre 1956 permettant d'étendre le champ d'application de la convention collective de travail; cette modification visera à assujettir les entreprises étrangères travaillant en Suisse aux conventions collectives des branches concernées, et ce dans le cadre d'une réforme législative eurocompatible. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Eggenberger Georges, Fankhauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Haller, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leemann, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Matthey, Meizoz, Neukomm, Pitteloud, Rechsteiner, Ruffy, Stappung, Ulrich, Vollmer, Züger (31) Schriftliche Begründung-Développement par écrit Die geordneten Sozialbeziehungen in der Schweiz basieren weitgehend auf den gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern. Lücken, welche aufgrund der Verbandsfreiheit durch Aussenseiter entstehen, können durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen geschlossen werden. Die zu erwartende Freizügigkeit im Rahmen der EWR-Vereinbarungen wird es ausländischen Firmen erlauben, in der Schweiz tätig zu werden. Es ist zu erwarten, dass vor allem im Baugewerbe von diesem Recht in grossem Ausmass Gebrauch gemacht wird. Das Gefalle in den Lohn- und Arbeitsbedingungen zwischen der Schweiz und dem Ausland lässt die Möglichkeit zu, dass das schweizerische Baugewerbe mit Dumping-Offerten überflutet wird. Die hohen Lebenskosten in der Schweiz verunmöglichen es den Schweizer Firmen, gegenüber den tiefen Lohnkosten ihrer ausländischen Konkurrenten gleichzuziehen. Eine Beeinträchtigung des sozialen Friedens ist damit vorprogrammiert. Das Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 ermöglicht es, Aussenseiter unter die zwischen den Sozialpartnern vereinbarten Tarife zu stellen. Damit jedoch auch in der Schweiz tätige ausländische Firmen von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden, muss das Gesetz entsprechend geändert werden. Zur Wahrung des sozialen Friedens ist dies eine dringende Massnahme. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2d août 1991 Die zunehmende Integration Europas bringt neue Herausforderungen für unsere Institutionen, unsere Gesellschaft, unsere Wirtschaft und unsere Arbeitswelt, namentlich auch im Bereich der Sozialpartnerbeziehungen. Das Anliegen des Motionärs könnte angesichts der mit dem Europäischen Wirtschaftsraum verbundenen Freizügigkeiten durchaus an Bedeutung gewinnen. Der Bundesrat unterstützt die Sozialpartner in ihren Bemühungen zur Wahrung des sozialen Friedens. Er teilt daher grundsätzlich die Auffassung des Motionärs, dass die Anwendbarkeit von in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) enthaltenen Arbeitsbedingungen auf die Arbeitsverhältnisse von in der Schweiz für einen ausländischen Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmer («entsandte Arbeitnehmer») erwünscht ist. Die eingehende Prüfung dieser Frage hat ergeben, dass die geltende Rechtsordnung die Erfassung der in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) grundsätzlich zulässt. Dies kann durch eine entsprechende Umschreibung des Geltungsbereichs im AVE-Beschluss erfolgen, die gewisse Bestimmungen des GAV auch für diese Arbeitsverhältnisse anwendbar erklärt. Durch die AVE wird der Geltungsbereich eines zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden abgeschlossenen GAV auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt, die nicht Mitglied eines der vertragsschliessenden Verbände sind. Der örtliche Geltungsbereich einer AVE kann sich auf eine Region oder einen bzw. mehrere Kantone beschränken oder das ganze Gebiet der Schweiz umfassen. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen eines GAV sind privatrechtliche Normen. Inwiefern eine AVE auf die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer anwendbar ist, richtet sich daher grundsätzlich nach den Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts. Nach Artikel 121 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG) dürfte das schweizerische Arbeitsprivatrecht - also auch die allgemeinverbindlich erklärten GAV in ihrer heutigen Ausgestaltung - vielfach nicht zur Anwendung gelangen. Mit der Ausdehnung der wesentlichen Bestimmungen einer AVE auf die entsandten Arbeitnehmer wird nach Auffassung des Bundesrates aber zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei um Bestimmungen des schweizerischen Rechts handelt, die nach Artikel 18 IPRG, unabhängig von diesen Kollisionsregeln, zwingend anzuwenden sind. Im Hinblick auf den Europäischen Wirtschaftsraum ist von Bedeutung, dass auch das Recht der Europäischen Gemeinschaft, gemäss einem kürzlich ergangenen Entscheid des EG-Gerichtshofes, die Ausdehnung von Gesamtarbeitsverträgen auf entsandte Arbeitnehmergrundsätzlich zulässt. Voraussetzung für die Unterstellung der ausländischen Arbeitsverhältnisse unter die AVE ist allerdings ein entsprechender Antrag der Vertragsparteien. Da die entsandten Arbeitnehmer in der Regel nur vorübergehend in der Schweiz tätig sein werden, können von der Natur der Sache her jedoch nicht sämtliche GAV-Bestimmungen, die Gegenstand der AVE sind, anwendbar sein. Welche Bestimmungen anwendbar erklärt werden können, wird in den einzelnen Verfahren näher zu prüfen sein; sicher würden aber die wesentlichen normativen Bestimmungen (etwa über Mindestlöhne, Arbeitszeiten) dazugehören. Auf Verfahrens- und Vollzugsebene bleiben-vor allem bei kurzen Arbeitseinsätzen in der Schweiz - noch einige Fragen offen, die jedoch auch mit einer Gesetzesrevision nicht ohne weiteres beseitigt würden. Diese werden vielmehr in der Praxis zu lösen sein. Da demnach bereits das geltende Recht eine Ausdehnung der in einer AVE enthaltenen wesentlichen Arbeitsbedingungen auf ausländische Arbeitsverhältnisse zulässt, kann dem Anliegen des Motionärs ohne Gesetzesänderung entsprochen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Reimann Fritz Unterstellung ausländischer Firmen unter die Allgemeinverbindlicherklärung Motion Reimann Fritz Extension des conventions collectives de travail. Assujettissement des entreprises étrangères In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3133 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1991 - 08:00 Date Data Seite 1970-1970 Page Pagina Ref. No 20 020 402 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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