91-3159
Verwaltungsbehörden 04.10.1991 91.3159
4. Oktober 1991Deutsch11 min
Source admin.ch
Motion Brügger 1962 N 4 octobre 1991 in der Ehe weitgehend gleichstellt, verabschiedet worden war, unterzeichnete der Bundesrat am 23. Januar 1987 das Lieber einkommen, um seinen Willen zur Verwirklichung der Gleichstellung im schweizerischen Recht zum Ausdruck zu bringen. Den Zeitpunkt der Ratifikation machte er davon abhängig, wie die im Rechtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» vorgesehenen Gesetzesrevisionen zur Behebung der Ungleichheiten im eidgenössischen und kantonalen Recht fortschreiten. Eine provisorische Bilanz über die praktische Umsetzung des Rechtsetzungsprogramms seit 1987 zeigt, dass seither wichtige Rechtsbereiche mit Artikel 4 Absatz 2 BV in Uebereinstimmung gebracht wurden, so vor allem das Stimm- und Wahlrecht, das Bürgerrecht, das Ausländerrecht und das Beamtenrecht. Für die nächste Legislaturperiode sind unter anderem der Erlass eines Bundesgesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben, die Revision des Eheschliessungs- und Ehescheidungsrechts sowie die Weiterführung der Revisionsarbeiten auf dem Gebiete der Sozialversicherung, namentlich auch die Einführung einer Mutterschaftsversicherung und gleicher Krankenkassenprämien für Frauen und Männer, vorgesehen. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die aktuelle Situation in der Schweiz, auch wenn sie den Anforderungen des Uebereinkommens noch nicht in allen Teilen entspricht, mit der programmatischen Idee des Uebereinkommens durchaus vereinbar ist. Er hat deshalb vor, das Uebereinkommen in der kommenden Legislatur zur Ratifikation - allenfalls mit Vorbehalten - vorzuschlagen. Gemäss den Prioritäten der Legislaturplanung 1987-1991 hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten am 31. Januar 1991 eine Botschaft betreffend den Beitritt zu den beiden Menschenrechtspakten, welche grundlegende Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte enthalten, vorgelegt; eine Botschaft zum Beitritt des Rassendiskriminierungsübereinkommens wird voraussichtlich noch dieses Jahr folgen. Der Bundesrat hat vor, die Botschaften zur Ratifikation des Uebereinkommens über die Rechte des Kindes sowie des vorliegenden Uebereinkommens gegen die Diskriminierung der Frau nach Abschluss dieser Arbeiten vorzulegen. Damit wird der Realisierung vorgesehener Gesetzesrevisionen im Bereich der Gleichstellung zwischen Frau und Mann bis zu diesem Zeitpunkt noch Rechnung getragen werden können. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 91.3159 Motion Brügger Förderung von Familien mit Kindern Politique d'aide aux familles avec enfants Wortlaut der Motion vom 6. Juni 1991 In den letzten Jahren hat sich die Lage für viele Familien mit Kindern zusehends verschlechtert, und es entstand eine neue Armut, von der vor allem Frauen betroffen sind (Familienbericht «Familienpolitik in der Schweiz» und weitere Publikationen). In diesem Zusammenhang hat sich auch die Einsicht durchgesetzt, dass familienfördernde Massnahmen vor allem Familien mit Kindern zugute kommen und zivilstandsunabhängig erfolgen müssen, wenn die eingangs erwähnten Probleme wirksam gelöst werden sollen. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, raschmöglichst Massnahmen zu ergreifen und ein Bundesgesetz zur Förderung von Familien mit Kindern zu schaffen. Insbesondere folgende Massnahmen sind vordringlich:
Erwägungen
1.
die Ausrichtung von Leistungen an Familien mit Kleinkindern, um zu garantieren, dass sich Eltern in ausreichendem Mass um die persönliche Betreuung der Kinder kümmern können. Diese Leistungen können zeitlich befristet sein und nach dem Prinzip der Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden;
2.
eine Familienzulagenregelung, die für jedes Kind eine Zulage garantiert, deren Höhe den heutigen Lebenskosten angepasst ist und die verhindert, dass die Geburt eines oder mehrerer Kinder eine Familie an die Armutsgrenze drängt;
3.
die Förderung der Wohnungsqualität als entscheidendes und nachhaltiges Mittel zur Förderung von Familien mit Kindern. Diese Massnahme soll die verstärkte Förderung des Bauens und des Erwerbs preisgünstiger Wohnungen und für Härtefälle Mietzinszuschüsse beinhalten;
4.
die Entlastung von Familien mit Kindern in der Krankenversicherung dadurch, dass Kinder prämienbefreit und die Prämien nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgestuft werden, da im heutigen System einkommensschwächere Familien die Individualprämien kaum mehr aufbringen können;
5.
eine Stipendienregelung, die jedem Kind ermöglicht, entsprechend seiner Veranlagung die öffentlichen Bildungsstätten bis hin zur Hochschule zu besuchen. Dies ist heute nicht mehr gewährleistet, weil die hohen Lebenskosten insbesondere ein Studium an unseren Bundeshochschulen in Zürich und Lausanne für viele Kinder aus den Kantonen mit ungenügenden Stipendienregelungen verunmöglichen. Texte de la motion du 6 juin 1991 Au cours des dernières années, la situation de nombreuses familles avec enfants s'est nettement détériorée et on voit apparaître de «nouveaux pauvres», surtout parmi les familles monoparentales (Rapport «Politique familiale en Suisse» et d'autres publications). A cet égard, on est de plus en plus convaincu que des mesures d'encouragement de la famille doivent surtout viser les familles avec enfants et être indépendantes de l'état civil si l'on veut résoudre efficacement les problèmes mentionnés ci-dessus. C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé de prendre le plus rapidement possible des mesures et d'élaborer un projet de loi fédérale visant à encourager les familles avec enfants. Les mesures suivantes sont particulièrement urgentes:
1.
Le versement de prestations aux familles ayant de jeunes enfants afin de garantir que les parents puissent s'occuper personnellement et dans une mesure suffisante de leurs enfants. De telles prestations pourraient être allouées pour une durée limitée et versées selon le principe applicable au régime des prestations complémentaires.
2.
Un régime d'allocations familiales qui garantisse pour chaque enfant des allocations adaptées au coût de la vie et dont le montant empêcherait une famille d'atteindre le seuil de pauvreté après la naissance d'un ou de plusieurs enfants.
3.
La promotion de la qualité de l'habitat, qui est un moyen décisif et durable de soutenir les familles avec enfants. Cette mesure doit comprendre un encouragement accru de la construction et de l'acquisition de logements bon marché ainsi que des subsides pour le loyer dans les cas d'une rigueur excessive.
4.
L'allégement du coût de l'assurance-maladie pour les familles avec enfants, grâce à la suppression des primes pour les enfants et à un échelonnement des primes en fonction de la situation financière des assurés; les primes individuelles selon le régime actuel sont en effet trop élevées pour les familles à revenu modeste.
5.
Un régime des bourses d'études qui permette à tout enfant, s'il en a les aptitudes, de suivre l'enseignement des établissements publics jusqu'aux hautes écoles. Cela n'est plus garanti aujourd'hui, car le coût élevé de la vie ne permet plus à de nombreux jeunes qui viennent de cantons où le régime des bourses est insuffisant de poursuivre des études universitaires, en particulier à nos Ecoles polytechniques fédérales de Zurich et Lausanne. • -- 1 of 3 -4. Oktober 1991 1963 Motion Weder-Basel Mitunterzeichner- Cosignataires: Aguet, Ammann, Béguelin, Bodenmann, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberger Georges, Fankhauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Haller, Jeanprêtre, Lanz, Leemann, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch Ursula, Meizoz, Meyer Theo, Neukomm, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Uchtenhagen, Ulrich, Vollmer, Zbinden Hans, Ziegler, Züger (31) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht «ine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 août 1991 Die Schaffung eines Bundesgesetzes zur Förderung von Familien mit Kindern, welches die angesprochenen und heute in verschiedenen Erlassen des Bundes und der Kantone geregelten Bereiche umfassen würde, ist nicht notwendig.
1.
Leistungen an wirtschaftlich benachteiligte Familien mit Kleinkindern gehören zum Bereich der kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfe. So richten die Kantone SH, SG, ZG, LU, ZH, GL, FR, VD und GR bereits heute Bedarfsleistungen bei Mutterschaft aus oder haben entsprechende Gesetze angenommen, wobei Einkommensgrenzen gelten. Je nach Kanton wird während 6 bis 24 Monaten der Differenzbetrag vom Einkommen zur Einkommensgrenze ausgerichtet. Diese Bedarfsleistungen lehnen sich an das System der Ergänzungsleistungen (EL) an. Weitere Kantone sind daran, solche Leistungen einzuführen. Für die Legislaturplanung 1991-1995 ist vorgesehen, eine Botschaft mit Gesetzesentwurf für eine Mutterschaftsversicherung vorzulegen.
2.
Letztmals wurde 1986 von den eidgenössischen Räten die Einführung einer bundesrechtlichen Regelung von Familienzulagen abgelehnt. Im übrigen verweisen wir auf unsere Antwort auf die Motion (Hänggi-)Nussbaumervom 14. Dezember •
1989.
3.
Um die Versorgungsmängel im Wohnungswesen zu beheben, wurden verschiedene Massnahmen eingeleitet. So hat der Bundesrat auf den 1. Dezember 1990 durch eine Aenderung der WEG-Verordnung den Kreis der beitragsberechtigten Haushalte erweitert und die A-fonds-perdu-Hilfen verstärkt. Ferner steht eine Erhöhung der Rahmenkredite für die Wohnbau- und Eigentumsförderung in der parlamentarischen Behandlung. Damit sollte das jährliche Förderungsvolumen für Neubauten und Erneuerungen gemäss bundesrätlichem Antrag von derzeit 3500 auf 5500 Wohnungen erhöht werden. Ferner könnten dadurch aus dem erhöhten Fonds-de-roulement-Darlehen weitere 2000 Wohnungen indirekt via zusätzliche Unterstützung gemeinnütziger Bauträger gefördert werden, wovon gerade Familien profitieren dürften. Schliesslich erging an die Eidgenössische Wohnbaukommission der Auftrag, die Wohnungspolitik gesamthaft zu überprüfen und Vorschläge für Massnahmen zur Verringerung der Bedarfslücken zu unterbreiten. Gleichzeitig wurde eine Expertenkommission eingesetzt, die den Komplex des Hypothekarmarktes analysieren und Massnahmen für die Sicherung der langfristigen Wohnbaufinanzierung vorschlagen soll. Beide Kommissionen haben ihre Berichte Ende Juli dieses Jahres abgeliefert. Von beiden Gremien wird der Bundesrat eingeladen, der Frage ergänzender Mietzinszuschüsse nachzugehen und dabei der Kostenfrage besondere Beachtung zu schenken. Wie die Vernehmlassung zurständerätlichen Initiative in gleicher Angelegenheit jedoch gezeigt hat, sind individuelle Mietziriszuschüsse auf Bundesebene stark umstritten.
4.
Das geltende System der Prämienfestsetzung in der Krankenversicherung bedeutet für einkommensschwächere Familien tatsächlich eine immer schwerere Belastung. Der Entwurf der Expertenkommission vom 2. November 1990, welcher auf den Grundsätzen des Bundesrats vom 23. August 1989 beruht, sieht verschiedene Massnahmen vor, die sowohl der familiären als auch der finanziellen Situation der Versicherten Rechnung tragen. Eine vollständige Prämienbefreiung ist zwar nicht vorgesehen - diese können die Krankenkassen heute ab dem dritten Kind gewähren. Die Kombination der vorgeschlagenen Massnahmen würde es aber ermöglichen, die Prämienlast je nach finanzieller und familiärer Situation abzustufen. Der «Entwurf Schoch» ist einem erweiterten Vernehmlassùngsverfahren unterzogen worden. Aufgrund der ausgewerteten Stellungnahmen wird der Bundesrat noch dieses Jahr den Räten eine Botschaft zur Revision der Krankenversicherung vorlegen. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat verschiedene Ausführungsbestimmungen zum KUVG geändert hat (Vo V und Vo 5). Diese sehen insbesondere eine vorteilhaftere Berechnung der Prämien für Kinder und Jugendliche und eine mögliche Prämienbefreiung ab dem dritten Kind vor.
5.
Die Gewährung von Stipendien fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Der Bund tritt nur in der Rolle des Subventionsgebers auf. Die Subventionen sind an die Erfüllung von Minimalvorschriften gebunden und werden je nach Finanzkraft ausgerichtet. Diese Finanzierung stützt sich auf Artikel 27quater der Bundesverfassung und auf ein Bundesgesetz vom 19. März 1965. Dieses Gesetz wird zurzeit revidiert. Die Vorlage trägt der in der Motion ausgedrückten Besorgnis Rechnung und bezweckt eine verstärkte Harmonisierung der kantonalen Leistungen sowie eine Berechnungsart, die die tatsächlichen Ausbildungskosten besser berücksichtigt. Der Gesetzesentwurf, der einer Vernehmlassung bei den Kantonen und den interessierten Kreisen unterzogen wird, sieht zu diesem Zweck finanzielle Anreize vor. So würden die Kantone eine Beitragserhöhung erhalten, wenn sie - in den Gesetzestexten und in der Praxis-die vom Bund und von den Kantonen gemeinsam festzulegenden Grundsätze einhalten. Diese Grundsätze sollten mindestens die Berechnungsart der Ausbildungs- und Unterhaltskosten, die finanziellen Möglichkeiten des Gesuchstellers und/oder seiner Eltern sowie das Minimalstipendium regeln. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 91.3180 Motion Weder-Basel Erhaltung der Artenvielfalt der Tiere und Pflanzen Motion Weder-Bâle Sauvegardons la richesse de notre faune et de notre flore Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich Massnahmen für die Erhaltung der Artenvielfalt der Tiere und Pflanzen in der Schweiz zu ergreifen. In diesem Zusammenhang sind insbesonderevorzuschlagen:
1.
die Schaffung und Förderung vernetzter Lebensräume;
2.
die striktere Beachtung der eidgenössischen Gesetze über Natur- und Heimatschutz sowie Tierschutz;
3.
der bessere Schutz der Moorlandschaften und Auenwälder;
4.
die Förderung der Wissenschaft von der Erhaltung derTierund Pflanzenarten. Texte de la motion du 18 juin 1991 Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures immédiates pour sauvegarder la richesse de la faune et de la flore en Suisse. Dans ce contexte, je lui propose:
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Brügger Förderung von Familien mit Kindern Motion Brügger Politique d'aide aux familles avec enfants In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3159 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1991 - 08:00 Date Data Seite 1962-1963 Page Pagina Ref. No 20 020 393 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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