91-3226
Verwaltungsbehörden 03.06.1993 91.3226
3. Juni 1993Deutsch16 min
Source admin.ch
Motion Haering Binder 976 N 3 juin 1993 Wohnungsbestand - als Beispiel sei das herausgerissen - ist längst nicht mehr nur eine Folge des ausländischen Investitionsdruckes. Es sind ganz andere Mechanismen, die heute zu dieser Problematik führen. Es braucht- und es gibt- heute auch in diesem Bereich bessere Instrumente als die diskriminierenden Instrumente, wie wir sie aus der Lex Friedrich kennen. Warum der Bundesrat diesen Vorstoss nur in der Form des Postulates entgegennehmen will, ist eigentlich nicht ganz klar-jedenfalls kann er nicht mit kompetenzrechtlichen Argumenten fechten. Dennoch bin ich mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden, aber nicht in der Meinung, dass damit das Begehren unverbindlicher wird, sondern einzig und allein in der Meinung, dass der Bundesrat für die Umsetzung dieses Anliegens genügend Flexibilität erhält Ich bitte Sie, das Postulat in diesem Sinne zu überweisen. Bundesrat Koller: Glücklicherweise haben wir keine Divergenz mehr. Der Motionär ist mit der Umwandlung in ein Postulateinverstanden. Wir werden auf diesem Gebiet auch handeln. Aber wir konnten die Motion nicht als solche entgegennehmen - das werden wir miteinander noch erleben, Herr Vollmer-, weil in diesem Saal total auseinandergehende Meinungen darüber bestehen, wie die Lex Friedrich aufgehoben werden soll. Ueber die Aufhebung sind sich vielleicht alle einig, was aber anstelle der Lex Friedrich treten soll, wird in diesem Saal - da muss ich kein Prophet sein, um das vorauszusehen - total kontrovers sein. Deshalb brauchen wir für dieses komplexe Problem einige Zeit Ich bin zurzeit daran, eine Expertenkommission einzusetzen, die die nötigen Vorarbeiten mit dem Ziel der Liberalisierung leisten, aber auch gewisse Fragen einer Ersatzgesetzgebung näher prüfen soll. Dabei bedarf dann auch die Stufe, ob Bundesgesetzgebung oder kantonale Gesetzgebung, noch eingehender Prüfung. Das ist der Hintergrund, weshalb wir Ihre Motion nur als Postulat entgegennehmen. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 91.3226 Motion Haering Binder Sachplan «Siedlung» Plan sectoriel «Urbanisation» Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) die gesetzliche Grundlage für die Erarbeitung eines Sachplans «Siedlung» zu schaffen. Texte de la motion du 20 juin 1991 Le Conseil fédéral est chargé de créer dans la loi fédérale sur l'aménagement du territoire (LAT) la base juridique permettant d'élaborer un plan sectoriel «Urbanisation». Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Ursula, Bircher Silvio, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Hafner Ursula, Leuenberger Ernst, Neukomm, Reimann Fritz (10) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In einem Sachplan «Siedlung» soll der Bund in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen festschreiben, wo und in welchem Umfang sich das Siedlungsgebiet der Schweiz entwickeln soll. Auszugehen ist dabei von einer Richtgrösse von rund 80 Prozent der heutigen Bauzone, was etwa 200 000 Hektaren entspricht. Wie alle Pläne, ist dieser Sachplan «Siedlung» periodisch zu überarbeiten. Durch diese Sachplanung wird die Siedlungsentwicklung Gegenstand eines interkantonalen Koordinationsprozesses. Dies zwingt Bund und Kantone, konkrete Wachstumsziele zu umschreiben und örtlich zu begründen, was namentlich eine bessere Koordination der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung erleichtert. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 novembre 1991 Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, durch eine Revision des Raumplanungsgesetzes die gesetzlichen Grundlagen für die Erarbeitung eines Sachplans «Siedlung» zu schaffen. In diesem Sachplan soll der Bund in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen festschreiben, wo und in welchem Umfang sich das Siedlungsgebiet der Schweiz entwickeln soll, wobei als Richtgrösse 80 Prozent des heutigen Bauzonenumfangs zu gelten habe. Die zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes sind Hauptaufgaben der Raumplanung (Art. 22quater BV). Der Verfügbarkeit von Bauland, der Erhaltung ausreichender und geeigneter Landwirtschaftsflächen, dem Erfordernis des ökologischen Ausgleichs und der Berücksichtigung anderer Nutzungsbedürfnisse hat dieser Verfassungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. Art 14 Abs. 2 RPG). Diese vielfältigen Nutzungsinteressen am Boden lassen sich oft nicht am gleichen Ort und vollumfänglich befriedigen; es entstehen regelmässig Nutzungskonflikte, die anhand der Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes zu beurteilen sind. Eine hervorragende Stellung nimmt dabei die Trennung des Siedlungs- vom Nichtsiedlungsgebiet ein. Es ist bekannt, dass in der Schweiz gesamthaft gesehen zu grosszügig Bauzonen ausgeschieden sind. Nach den Ergebnissen des Nationalen Forschungsprogramms «Boden» weisen die heute ausgeschiedenen Bauzonen ein Fassungsvermögen auf, das eine Zunahme der Wohnbevölkerung um die Hälfte aufnehmen könnte. Die Definition der Bauzone, die dem Wortlaut nach auf den künftigen Baulandbedarf abstellt (Art. 15 RPG), lässtdenn auch glauben, Bauzonen seien ständig zu erweitern. Diesem Verständnis des Bauzonenbegriffs steht aber das Wissen um die Unvermehrbarkeit unseres Bodens gegenüber, das nach dosierter Siedlungsentwicklung ruft Eine quantitative Begrenzung des Siedlungsraums, und damit das heutige Modell des Artikel 15 RPG, muss deshalb diskutiert werden. Verschiedene neue Modelle zur Verringerung der Ausdehnungsdynamik der Bauzonen sind denkbar: Konzentration der Siedlungsentwicklung nach innen, Reduktion übergrosser Bauzonen, Festlegen eines Moratoriums in bezug auf weitere Einzonungen, Festlegung des Siedlungsgebietes und Aufteilung auf die Kantone, Baulandkontingentierung usw. All diese Denkansätze können möglicherweise Lösungen des aufgezeigten Konflikts bieten. Auch die Motion verlangt mit dem Sachplan «Siedlung» ein von Artikel 15 RPG abweichendes Modell. Neue Bauzonenmodelle stellen die Raumplanung insgesamt in einen geänderten Rahmen; sie müssen deshalb auf umfassenden Grundlagen beruhen. Den bisherigen Studien, Ueberlegungen und Vorschlägen fehlt aber ein umfassendes, in die gesamte Raumordnung eingebettetes Zielkonzept Die Grundlagen zu dieser Gesamtschau müssen zuerst erarbeitet werden. Diese Grundlagen und die notwendigen Zielvorstellungen werden im Rahmen des Berichts über die «Grundzüge der Raumordnung» (vgl. Bericht über die Massnahmen zur Raumordnungspolitik: Realisierungsprogramm vom 27. November 1989, Punkt 1.02.1) erarbeitet und dem Parlament zur Beratung vorgelegt (Bearbeitungszeitraum: Bestandesaufnahme 1989-1991, angestrebte Entwicklung 1991-1993). Vor dieser politischen Stellungnahme zur künftigen Raumordnungspolitik sind grundsätzliche Entscheide über neue Modelle verfrüht Der Bund soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen - so verlangt die Motionärin in der Begründung -den Umfang und die Entwicklung des Siedlungsgebiets der Schweiz festlegen, wobei von einer Richtgrösse von rund 80 Prozent der heutigen -- 1 of 4 -3. Juni 1993 N 977 Motion Haering Binder Bauzone auszugehen ist. Diese Forderung trägt der unterschiedlichen Entwicklung der Raumplanung in den Kantonen und den unterschiedlichen natürlichen Voraussetzungen in den verschiedenen Gegenden zu wenig Rechnung. Sie beinhaltet insbesondere die Gefahr, dass Kantone, in denen eine restriktive, den Grundsätzen des Raumplanungsrechts angepasste Siedlungsentwicklung verfolgt wurde, durch eine Begrenzung benachteiligt und Kantone, in denen Siedlungsgebiete unbesehen ausgedehnt wurden, dadurch zum Nutzniesser würden. Schliesslich könnte eine rein quantitative Siedlungsraumbegrenzung auch der verdichteten Bauweise nur schwerlich gerecht werden. In der juristischen Literatur wird regelmässig die Ansicht vertreten, dass Sachpläne des Bundes auf einer speziellen Verfassungs- und Gesetzesgrundlage abgestützt werden müssen. Der Sachplan «Fruchtfolgeflächen» beispielsweise dient dem verfassungsmässigen Versorgungsauftrag in Zeiten gestörter Zufuhr (Art 31 bis Abs. 3 Bst. e BV). Für die Regelung und Begrenzung des Siedlungsbereichs müsste sich eine analoge Kompetenz aus dem Raumplanungsartikel (Artikel 22quater BV) ableiten lassen, was verfassungsrechtlich heikle Fragen aufwerfen würde. Zudem wäre in der Praxis eine Beschränkung der Ausdehnung und eine Reduktion des Umfangs der Bauzonen wohl nur dann durchsetzbar, wenn die betroffenen Gebiete einzeln erfasst und örtlich festgelegt werden, wie dies die Motionärin in der Begründung auch ausdrücklich erwähnt. Eine solche Regelung würde aber direkt auf den Raum durchgreifen und widerspräche deshalb der verfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung in der Raumplanung. Die Anstrengungen des Bundesrates, die Siedlungsentwicklung nach innen zu fördern und mit dem Konzept für den öffentlichen Verkehr abzustimmen, gehen darauf hinaus, kommende Nutzungsansprüche dort zu befriedigen, wo eine hohe Standortgunst vorhanden ist oder geschaffen wird. Dies hilft mit, die sorglose Beanspruchung von Kulturland wesentlich einzuschränken. Aber auch das Kulturland selber ist Gegenstand von zusätzlichem Siedlungsschutz: Mit dem Sachplan «Fruchtfolgeflächen» wird der Mindestumfang der für Zeiten gestörter Zufuhr notwendigen Produktionsflächen und dessen Aufteilung auf die Kantone festgelegt; diese Flächen sind - zweckentsprechend-von Ueberbauungen grundsätzlich freizuhalten. Ausserdem sind in letzter Zeit vermehrt eidgenössische und kantonale Schutzinventare nach Artikel 18 Natur- und Heimatschutzgesetz erstellt worden, die zusammen mit den künftigen Inventaren (etwa Moorschutz) die grenzenlose Ausdehnung der Bauzonen beeinflussen werden. Schliesslich hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur materiellen Enteignung so weit konkretisiert, dass die Gemeinden ohne Entschädigungsängste Rückzonungen der überdimensionierten Baugebiete vornehmen können und in letzter Zeit auch vermehrt vornehmen. Es gilt künftig vermehrt, diese Mittel bei den Planungsbehörden gegen übergrosse Bauzonen hervorzustreichen. Eine Ablehnung der Motion bedeutet nicht, dass die bestehende Situation der überdimensionierten Bauzonen gutgeheissen würde. In seiner Botschaft vom 16. August 1989 über bodenrechtliche Sofortmassnahmen im Siedlungsbereich hat der Bundesrat ausgeführt, langfristig werde zu prüfen sein, ob dem Siedlungsbereich absolute Grenzen zu setzen seien (BB11989 II1181). Vor einem Entscheid über allfällige Aenderungen des bestehenden Bauzonenmodells sind aber die Siedlungsentwicklung nach innen zu fördern, die bestehende landwirtschaftliche Produktionsbereitschaft durch das Fruchtfolgeflächenmodell zu sichern, der Biotopschutz und der ökologische Ausgleich zu vollziehen und die Landschaft davor zu bewahren, dass die in der Bauzone unerfüllt gebliebenen Nutzungswünsche im Nichtsiedlungsgebiet befriedigt werden. Dazu erwartet der Bundesrat positive Ansätze zur Verkleinerung überdimensionierter Bauzonen aus dem Vollzugsförderungsprogramm, mit welchem die Kantone unterstützt werden bei der richtigen Umschreibung der auszuscheidenden und der haushälterischen Nutzung der ausgeschiedenen Bauzonen. Schrittliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Frau Haering Binder: Dieser Vorstoss stammt aus der letzten Legislatur. Er lag also recht lange in der Schublade, stand recht lange auf unserer Pendenzenliste. Als ich heute in meinen Akten die entsprechenden Unterlagen hervorsuchte, kam ich mir etwa so vor, wie wenn ich alte Briefe ordne und dabei Rückblick auf meine Vergangenheit und Rückblick auf alte Bekannte halte. Und als ich den Vorstoss nochmals durchging, kam ich zum Schluss: Doch, das war und ist eine gute Idee, aber heute wird ihr wohl der kalte Wind der Deregulierung ins Gesicht blasen. Der Bundesrat macht mir die Begründung meiner Motion einfach. Die wichtigsten Argumente, die für die Ueberweisung meines Vorstosses sprechen, finden wir nämlich in der Stellungnahme des Bundesrates, und dies freut mich. In seinen Ausführungen stellt der Bundesrat nämlich selber fest, es sei eine bekannte Tatsache, dass in der Schweiz, gesamthaft gesehen, zu grosszügig Bauzonen ausgeschieden sind, dass nach den Ergebnissen des Nationalen Forschungsprogrammes «Boden» die heute ausgeschiedenen Bauzonen ein Fassungsvermögen aufweisen, das eine Zunahme der Wohnbevölkerung um die Hälfte ihres heutigen Standes ermöglichen würde, dass zudem die heutige Definition der Bauzone, die dem Wortlaut nach auf den künftigen Baulandbedarf abstellt, glauben lässt, die Bauzonen seien ständig und in allen Gemeinden zu erweitern. Dies ist übrigens eine Auffassung, die in den letzten Jahren leider vom Bundesgericht in seinen Urteilen zementiert wurde. Der Bundesrat kommt deshalb zum Schluss, dass also eine quantitative Begrenzung des Siedlungsraumes diskutiert werden müsse. So weit, so gut. Es freut mich, dass der Bundesrat unsere Einschätzung der Problemlage teilt. Was mich weniger freut, ist, dass er uns empfiehlt, wir sollten es auch weiterhin bei dieser Einsicht bewenden lassen und lieber doch keine Massnahmen ergreifen. Einige von Ihnen mögen sich daran erinnern: Vor anderthalb Jahren haben wir uns vehement für eine Gesamtrevision des Raumplanungsgesetzes eingesetzt, weil wir der Ansicht waren, dass nur eine Gesamtsicht der Raumordnungspolitik zu nachhaltigen Lösungen führen werde. Sie aber, Herr Koller, waren da anderer Ansicht. Sie wiesen darauf hin - nicht zu Unrecht -, dass bezüglich Zielsetzung der Raumplanung zurzeit nur schwer ein Konsens zu finden sei. Und Sie, meine Damen, meine Herren Kolleginnen und Kollegen, haben damals gleichzeitig die Motion Zimmerli überwiesen, die eine absolut punktuelle Frage der Raumplanung aufgriff, nämlich das Bauen ausserhalb der Bauzone. Und Sie haben sich in dieser Frage klar für eine Deregulierung der Raumplanung ausgesprochen. Mit ändern Worten: Das Bauen ausserhalb der Bauzone soll einfacher werden. Wenn Sie sich also damals für die punktuelle Aenderung des Raumplanungsgesetzes ausgesprochen haben, so können Sie heute nicht kommen und meinen Vorstoss mit dem Argument bekämpfen, der Bericht über die Grundzüge der Raumplanung sei noch ausstehend und der Zeitpunkt für Entscheide über neue Modelle der quantitativen Begrenzung des Siedlungsraumes sei deshalb noch verfrüht Herr Koller, Sie können das natürlich, nur nehme ich Ihnen Ihre Argumentation nicht ab. Im Klartext: Ihre Raumplanungsstrategie lautet: Schöne Worte über Siedlungsentwicklungen, koordiniert mit dem Verkehr ja; konkrete Massnahmen aber, die dem Weiterwuchern des Kulturlandverschleisses insbesondere im schweizerischen Mittelland einen Riegel schieben würden, lieber nein; denn dies würde - zumindest auf Bundesebene- mehr Planung bedeuten, und das passt natürlich nicht in Ihre aktuellen Deregulierungsstrategien. Alle Erfahrungen der letzten Jahrzehnte und sämtliche Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogramms «Boden» zeigen es: Wenn wir der Zersiedlung nach aussen nicht klare Grenzen setzen, werden wir bei der verdichteten Siedlungsentwicklung nach innen nicht über punktuelle Beispiele hinauskommen, denn Verdichten ist immer schwieriger, komplizierter, langwie-- 2 of 4 -Motion du groupe radical-démocratique 978 N 3 juin 1993 riger, manchmal auch teurer als das Bauen auf der grünen Wiese. Ihnen mögen diese punktuellen Beispiele vielleicht ausreichen, mir nicht Ich möchte die jahrzehntealte und theoretisch unumstrittene Zielsetzung des haushälterischen Umgangs mit dem Boden ernst nehmen. Dazu braucht es auf Bundesebene einen Sachplan «Siedlung», der in Zusammenarbeit mit den Kantonen festschreibt, in welchem Umfang und ungefähr wo sich das Siedlungsgebiet der Schweiz weiterentwickeln soll. Ich bitte Sie deshalb, meine Motion zu überweisen. Bundesrat Koller: Frau Haering Binder, ich habe mir während der Begründung Ihres Antrages, an der Motion festzuhalten, überlegt, wo der Unterschied zwischen uns beiden liegt Sie haben eindeutig den Vorteil der Jugend, und in der Jugend hat man natürlich noch Utopien. Aber es wäre ein totales Missverständnis, wenn Sie die Ablehnung der Motion dahingehend interpretieren würden, dass ich keine Massnahmen will. Aber in meinem Alter produziert man nicht mehr gerne Scherbenhaufen. Das ist der Grund, weshalb ich dem Rat die Ablehnung der Motion empfehle. Sie wissen haargenau, wie es dem Vorschlag Jagmetti in der Vernehmlassung erging: Alle Kantone und einige Parteien waren dagegen, und da konnte es für einen Realisten wirklich keinen Sinn machen, eine derart umfassende Revision des Raumplanungsgesetzes in Angriff zu nehmen. Aber noch einmal: Das heisstfürden Bundesrat keineswegs, dass wir auf diesem Gebiet nichts tun. Wir haben inzwischen schon einiges getan. Beispielsweise ist ganz in Ihrem Sinn der Sachplan «Fruchtfolgeflächen» am 8. April des letzten Jahres in Kraft getreten. Das war zweifellos eine Massnahme, die ganz in Ihren Intentionen liegt, und wir haben zurzeit in meinem Departement mehrere Teilrevisionen in Bearbeitung, die zwar vielleicht punktuell sein mögen, aber trotzdem sehr, sehr wichtig sind und hoffentlich eine Chance auf Realisierung haben. Ich nenne in diesem Rahmen die Beschleunigung der Baubewilligungsverfahren durch bessere Koordination, dann die Frage der Privaterschliessung im Rahmen des Anschlussprogramms im Bodenrecht, die Frage der Mehrwertabschöpfung, die Motion Zimmerli, die Sie uns überwiesen haben, dann die Frage von Wohnanteilplänen in Ablösung der Lex Friedrich. Es ist also keineswegs so, dass wir, wenn wir Ihre Motion ablehnen, auf diesem Gebiet einfach passiv sein wollen. Aber aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens sind wir wirklich der Ueberzeugung, dass eine derart - entschuldigen Sie utopische Totalrevision des Raumplanungsgesetzes nur zu einem Scherbenhaufen führen würde. Das ist der Grund, weshalb wir die Motion ablehnen. Frau Haering Binder: Ganz kurz zu meinem «jugendlichen Alter»: Ich werde in diesem Herbst vierzig, ich bin also so jugendlich auch nicht mehr! Es stört mich, Herr Bundesrat, dass Sie mich jetzt auf eine Gesamtrevision festlegen, während mein Vorstoss lediglich eine punktuelle Aenderung des Raumplanungsgesetzes anstrebt - aber eben eine punktuelle Aenderung, die Ihnen nicht in den Korb passt; dies im Unterschied zur punktuellen Aenderung, die Ständerat Zimmerli vorgeschlagen hat. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion 31 Stimmen Dagegen 49 Stimmen #ST# 91.3383 Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Sofortmassnahmen Bodenrecht. Aufhebung von Teil B Motion du groupe radical-démocratique Droit foncier. Abrogation du volet B des mesures d'urgence Wortlaut der Motion vom 26. November 1991 Der Bundesrat wird aufgefordert, den Teil B (Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke) der dringlichen und befristeten Bodenrechtsbeschlüsse vom 6. Oktober 1989 ausser Kraft zu setzen. Texte de la motion du 26 novembre 1991 Le Conseil fédéral est chargé d'abroger le volet B des arrêtés fédéraux urgents et de durée limitée du 6 octobre 1989 soit l'arrêté fédéral concernant une charge maximale en matière d'engagement des immeubles non agricoles. Sprecher - Porte-parole: Scheidegger Schriftliche Begründung Die Situation auf dem Boden- und Wohnungsmarkt hat sich derart verschärft, dass dieser Beschluss sofort aufgehoben werden muss. Développement par écrit La Situation sur le marché immobilier et le marché du logement s'est aggravée à un point tel que l'arrêté en question doit être levé immédiatement. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992
Erwägungen
1.
Das Parlament hat in der Wintersession 1991 eine Revision des Bundesbeschlusses gutgeheissen und die Pfandbelastungsgrenze von fünf auf drei Jahre herabgesetzt. Gegenwärtig läuft noch die Referendumsfrist (BB11991 IV1103). Das Referendum scheint nicht ergriffen zu werden. In den wenigen Wochen seit dem letzten Parlamentsbeschluss in dieser Sache hat sich die Lage am Bodenmarkt nicht spürbar verändert. Eine Aufhebung der Pfandbelastungsgrenze zum heutigen Zeitpunkt käme deshalb einer unmotivierten Meinungsänderung gleich.
2.
Es ist zu erwarten, dass die Sperrfrist für die Weiterveräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke in der kommenden Frühjahrssession ebenfalls von fünf auf drei Jahre herabgesetzt wird. Dann wäre die Kongruenz mit der Pfandbelastungsgrenze wiederhergestellt Diese Kongruenz ist mit Blick auf den gemeinsamen Entstehungshintergrund und die verwandten Ziele der beiden Bundesbeschlüsse erwünscht
3.
Eine Aufhebung des Bundesbeschlusses vermöchte die Probleme auf dem Immobilienmarkt nicht zu lindern. Sie würde beim heutigen Zinsniveau keine zusätzlichen Neubauten zur Folge haben, geschweige denn Konkurse verhindern. Wir erinnern bei dieser Gelegenheit einmal mehr daran, dass der Eigennutzer und unter gewissen Bedingungen auch der genossenschaftliche und der staatlich geförderte Wohnungsbau von der Pfandbelastungsgrenze freigestellt sind. Der Rückstellungsbedarf der Banken infolge hoher Belehnung und nun sinkender Immobilienpreise hat teilweise eine kritische Höhe erreicht. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es grundsätzlich sinnvoll ist, vom Hypothekarschuldner zu verlangen, dass er ein Minimum an Eigenmitteln aufbringt. Im französischen Recht ist dies sogar im ordentlichen Recht vorgeschrieben. Für die Zukunft wird sich die Frage stellen, ob es -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Haering Binder Sachplan «Siedlung» Motion Haering Binder Plan sectoriel «Urbanisation» In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3226 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.06.1993 - 15:00 Date Data Seite 976-978 Page Pagina Ref. No 20 022 774 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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