91-3241
Verwaltungsbehörden 04.10.1991 91.3241
4. Oktober 1991Deutsch10 min
Source admin.ch
Motion Stocker 1964 N 4 octobre 1991
Erwägungen
1.
de créer de nouveaux réseaux de biotopes et d'améliorer ceux qui existent;
2.
de respecter à la lettre la loi sur la protection de la nature et du paysage et la loi sur la protection des animaux;
3.
d'améliorer la protection des sites marécageux et des forêts alluviales; enfin
4.
de promouvoir la science de la sauvegarde de la faune et de la flore. Mitunterzeichner - Cosignataires: Baerlocher, Bär, Bäumlin, Danuser, Diener, Dünki, Euler, Fankhauser, Gardiol, Grendelmeier, Günter, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Jaeger, Kühn, Ledergerber, LeuteneggerOberholzer, Longet, Maeder, Meier-Glattfelden, Meier Samuel, Rechsteiner, Ruf, Schmid, Stappung, Steffen, Stocker, Wiederkehr, Zbinden Hans, Züger, Zwygart (32) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Bereits im Jahre 1989 teilte der Bundesrat in der Antwort auf meine Einfache Anfrage 89.1097 «Aussterbende Vögel in der Schweiz» mit, dass er über den Rückgang der Vogelarten in unserem Land ebenfalls besorgt sei. Ferner wies er darauf hin, dass die Wirksamkeit der laufenden geplanten Massnahmen im Bereich des Natur- und Biotopschutzes nicht überschätzt werden dürfe. Um diese aufgeworfenen Probleme zu lösen, brauche es die Mitarbeit aller Bundesinstanzen, der Kantone und der gesamten Bevölkerung. Diese Mitarbeit ist offenbar in den letzten zwei Jahren im gesamten Tier- und Pflanzenbereich nicht zum Tragen gekommen, ist doch die Situation heute noch bedeutend gravierender als vor zwei Jahren. Die Liste der ausgestorbenen Tierund Pflanzenarten in der Schweiz wird immer länger. Es muss deshalb jetzt und sofort alles darangesetzt werden, damit die Artenvielfalt mindestens auf dem heutigen Stand erhalten werden kann. Dafür braucht es die erwähnten und weitere umfassende Massnahmen im ganzen Land. Weitsichtig wäre es auch, dem nicht auf «Rosen gebetteten» Ausland in diesen Fragen finanziell beizustehen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 août 1991 Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, wonach die Bedrohung und der Rückgang der Artenvielfalt in unserem Land weiterhin anhalten. Dies beweist namentlich die vom Buwal kürzlich herausgegebene Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen, wonach von den 2696 bei uns vorkommenden Arten über 550 gefährdet sind. Die Ursachen dafür sind in der zunehmenden Belastung der Umwelt, der Zerschneidung und Verdrängung der Naturräume sowie der ständig wachsenden Nachfrage nach Energie, Rohstoffen, Nahrungsmitteln und bebautem Raum zu suchen. Erschwerend wirken sich dabei die unzureichenden Kenntnisse über die Funktionsweise der Oekosysteme aus, weil dafür zu wenig Forschungskapazitäten zur Verfügung stehen. Es geht somit nicht in erster Linie um die Schaffung neuer Rechtsgrundlagen, sondern um die Sicherstellung eines konsequenten Vollzugs. Die fachliche und finanzielle Unterstützung der Kantone bei ihrer Umsetzungsaufgabe sowie die Wahrnehmung der eigenen Pflichten erfordern beim Bund einen zunehmenden Personal- und Finanzbedarf. Zu den einzelnen Punkten der Motion äussert sich der Bundesrat wie folgt:
1.
Schaffung und Förderung vernetzter Lebensräume: Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort vom 27. Juni 1990 auf die Einfache Anfrage Mauch Ursula vom 22. März 1990 «Biotopverbundsystem ('Oekonetz') Schweiz» (90.1049) ausführlich dazu geäussert. So unterstützt der Bund in verschiedenen Kantonen Modellprojekte, berücksichtigt das Anliegen bei seinen eigenen Tätigkeiten und fördert den ökologischen Ausgleich überagrarpolitische Massnahmen.
2.
Striktere Beachtung der eidgenössischen Gesetze: Natur- und Heimatschutz: Bei der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben obliegt dem Bund die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft. Mit der am 1. Februar 1991 in Kraft getretenen neuen Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) wurden die Voraussetzungen geschaffen, um verfahrensmässige und materielle Lücken zu schliessen. Es geht nun darum, dieser Pflicht konsequent nachzuleben. Angesichts der beschränkten natürlichen Lebensgrundlagen und der zunehmenden räumlichen Einengung wird es dabei unweigerlich zu einer Bremsung des quantitativen und einer bewussteren Förderung des qualitativen Wachstums kommen. Tierschutz: Die 1981 in Kraft getretene Tierschutzgesetzgebung hat in verschiedenen Bereichen, namentlich in der Nutztierhaltung, bei Tierversuchen und in Wildtierhaltungen, zu wesentlichen Verbesserungen geführt. Besonders in der Rindvieh- und Schweinehaltung sind aber erhebliche Probleme im Vollzug aufgetreten. Die Bundesbehörden haben wiederholt die Kantone zu einem wirkungsvolleren Vollzug angehalten und werden diese Bemühungen fortsetzen. Am 22. März 1991 hat das eidgenössische Parlament das Tierschutzgesetz revidiert und verschärft.
3.
Schutz der Moorlandschaften und Auenwälder: In beiden Bereichen stehen die ersten Vollzugsarbeiten an. Das «Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung» wird noch vor Ende 1991 erlassen, das durch die Rothenthurm-lnitiative ausgelöste «Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung« geht im Spätsommer 1991 in die Vernehmlassung.
4.
Förderung der Wissenschaft von der Erhaltung der Tierund Pflanzenarten: Der Bundesrat anerkennt, dass im Bereich der angewandten Landschaftsforschung ein Nachholbedarf besteht. Anders als in zahlreichen westeuropäischen Ländern fehlt in der Schweiz eine eigentliche Institution für ökologische Grundlagenbeschaffung und Feldforschung. Zwar fördert der Bund diese Anliegen in Teilbereichen (z. B. über Nationalfondsprojekte oder in den bundeseigenen Forschungsanstalten der Land- und Forstwirtschaft), eine Verstärkung ist aber vordringlich. Diese wird, neben einer Intensivierung im Bereich Landschaft an der Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, über die Förderung der Universitäten und anderer Einrichtungen oder Projekte der Kantone sowie über den vermehrten Einsatz von Forschungsmitteln zu erzielen sein. Was die verstärkte internationale Zusammenarbeit angeht, weist der Bundesrat darauf hin, dass sich die Schweiz aktiv an der Vorbereitung einer Konvention für die Erhaltung der biologischen Vielfalt beteiligt (im Hinblick auf die Uno-Konferenz für Umwelt und Entwicklung (UNCED) vom Juni 1992 in Rio de Janeiro). Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 91.3241 Motion Stocker Prioritäre Behandlung des Rechtsetzungsprogrammes Priorité au programme législatif Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, die Forderungen des Rechtsetzungsprogramms vom 26. Februar 1986 prioritär zu behandeln und sie in der Legislaturplanung 1991-1995 zu realisieren.
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4.
Oktober 1991 1965 Motion Baerlocher Texte de la motion du 20 juin 1991 Le Conseil fédéral est chargé de traiter en priorité les objets inscrits au programme législatif du 26 février 1986 et de les réaliser dans la législature 1991 -1995. Mitunterzeichner-Cosignataires: Antille, Bär, Bäumlin, Danuser, Déglise, Diener, Dormann, Fankhauser, Gardiol, Grendelmeier, Grossenbacher, Haering Binder, Hafner Ursula, Haller, Jeanprêtre, Leemann, Leutenegger Oberholzer, Mauch Ursula, Nabholz, Paccolat, Pitteloud, Segmüller, Stamm, Uchtenhagen, Ulrich (25) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Am 7. Februar 1971 wurde den Schweizerinnen das Stimmund Wahlrecht gewährt, und am 14. Juni 1981 wurde die Gleichberechtigung von Frau und Mann in der Bundesverfassung verankert. Aus Anlass dieser beiden Jubiläen und des 700jährigen Bestehens der Eidgenossenschaft wurde am 7.1 8. Februar 1991 die erste Frauensession im Parlamentsgebäude durchgeführt. 200 Frauen aus allen Landesteilen, verschiedenen Parteien, Generationen und Verbänden diskutierten u. a. die noch pendenten Forderungen des Rechtsetzungsprogramms. In allen Arbeitsgruppen wurde die prioritare Behandlung verlangt und die Präsidentin der vorbereitenden Kommission mit dem Einreichen einer entsprechenden Motion beauftragt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 août 1991 Wie der vom Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann für die Frauensession vom 7./8. Februar 1991 aktualisierte Anhang zum Rechtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Frau und Mann» aus dem Jahre 1986 zeigt, wurde in der auslaufenden Legislaturperiode die erste Phase der Umsetzung verwirklicht. Wichtige Rechtsbereiche wurden mit Artikel 4 Absatz 2 BV in Uebereinstimmung gebracht, so vor allem das Stimmund Wahlrecht, das Bürgerrecht, das Ausländerrecht, das Beamtenrecht und das Eherecht. Für die nächste Legislaturperiode sind unter anderem der Erlass eines Bundesgesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben, die Revision des Eheschliessungsund -Scheidungsrechts sowie die Weiterführung der Revisionsarbeiten auf dem Gebiet der Sozialversicherung, namentlich auch die Einführung einer Mutterschaftsversicherung und gleicher Krankenkassenprämien für Frauen und Männer, vorgesehen. Die im Rechtsetzungsprogramm aufgeführten Gleichstellungspostulate wurden bisher vor allem durch die Beseitigung formaler Ungleichheiten verwirklicht. Nach Ansicht des Bundesrates kann die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in verschiedenen Bereichen nicht nur durch eine Angleichung der Stellung der Frau an diejenige des Mannes erfolgen, sondern sie erfordert öfters auch neue, für Frauen und Männer innovative Lösungen. Bei den noch anstehenden gesetzgeberischen Arbeiten ist die Zielsetzung von Artikel 4 Absatz 2 BV klar und unbestritten; über die Mittel, die zu deren Erreichung einzusetzen sind, besteht jedoch nicht von vornherein Konsens; die konkrete Umsetzung muss in jedem Einzelfall entwickelt werden. Die Gleichstellung von Frau und Mann ist nicht Selbstzweck, sondern auf die Schaffung gleicher Entfaltungsmöglichkeiten in der gesellschaftlichen Wirklichkeit angelegt. Ihre möglichst baldige Realisierung verlangt die Berücksichtigung des Verfassungsauftrags in der gesamten gesetzgeberischen Tätigkeit. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, den Vorstoss in ein Postulat umzuwandeln. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat 67-N #ST# 91.3250 Motion Baerlocher Verbot der Einfuhr zur Weiterverarbeitung und Wiederausfuhr von DDT Interdictions d'importer et de traiter du DDT en vue de sa réexportation Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1991 Der Bundesrat wird gebeten, die Stoffverordnung dahingehend zu ändern, dass die Einfuhr von DDT und Weiterverarbeitung zwecks Wiederausfuhr verboten ist (Streichen der Ziff. 2c, Anhang 3.1 der StoV und Ziff. 2 Abs. 3, Anhang 4.3 StoV). Texte de la motion du 21 juin 1991 Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'ordonnance sur les substances dangereuses pour l'environnement de manière à interdire l'importation ainsi que le traitement du DDT en vue de le réexporter (biffer le ch. 2c de l'annexe 3.1 etlech. 2, al. 3, de l'annexe 4.3 de l'ordonnance). Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Danuser, Haering Binder, Herczog, Leuenberger-Solothurn, Leutenegger Oberholzer, Meier-Glattfelden, Rechsteiner, Stocker, Ulrich, Weder-Basel,Zbinden Hans, Züger (13) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Stoffverordnung ist das Herstellen, das Abgeben, Einführen und Verwenden von halogenierten organischen Verbindungen verboten. Für DDT gilt die Ausnahme für das Einführen und Weiterverarbeiten zur Wiederausfuhr (StoV Anhang 3.1, Ziff. 2c). Zudem darf DDT als Pflanzenbehandlungsmittel nur eingeführt werden, wenn es für die Abgabe oder die Ausfuhr verändert oder neu verpackt wird (StoV Anhang 4.3, Ziff. 2 Abs. 3). DDT ist heute als Pestizid in keinem OECD-Land mehr registriert. DDT ist hochgiftig für Mensch und Tier, und seine Umweltrelevanz ist schon lange bekannt. Gemäss dem FAO-Verhaltenskodex für Pestizide sollte DDT nicht mehr verwendet werden. Zudem steht in diesem Verhaltenskodex auch, dass bei Exporten die gleichen Standards anzuwenden sind wie im Herkunftsland. Dass sich Schweizer Firmen auch heute noch nicht an diesen Kodex halten, zeigt das jüngste Beispiel der Firma Ciba-Geigy, welche das Insektizid «Ultracid combi» mit dem Wirkstoff DDT nach Tansania verkauft hat. Die Firma hat gemäss der Stoffverordnung mit diesem Verkauf keine Schweizer Gesetze verletzt, da das DDT in die Schweiz lediglich zur Weiterverarbeitung eingeführt wurde und wieder ausgeführt wurde. Doch muss dieser Handel als eine Verletzung des FAO-Kodexes angesehen werden. Ebenso müsste sich die genannte Firma gemäss ihren eigenen Richtlinien an diesen Kodex halten. In der Schweiz sollte gemäss dem FAO-Kodex eine Weiterverarbeitung von DDT eigentlich nicht mehr zugelassen werden. Es wäre daher angebracht, wenn der Bundesrat die Stoffverordnung entsprechend abändern und somit zur Durchsetzung eines weltweiten Verbotes von DDT einiges beitragen würde. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 août 1991 Die Firma Ciba-Geigy hat mit ihrer Lieferung von DDT nach Tansania gegen keine Schweizer Bestimmungen verstossen. Da die Firma die Lieferung bei den zuständigen Schweizer Be-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Stocker Prioritäre Behandlung des Rechtsetzungsprogrammes Motion Stocker Priorité au programme législatif In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3241 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1991 - 08:00 Date Data Seite 1964-1965 Page Pagina Ref. No 20 020 395 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. 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