91-3251
Verwaltungsbehörden 13.12.1991 91.3251
13. Dezember 1991Deutsch12 min
Source admin.ch
13. Dezember 1991 N 2507 Interpellation Haller #ST# 91.3251 Interpellation Haller Grundrechtlicher Schutz Behinderter Droits fondamentaux des handicapés Wortlaut der Interpellation vom 21. Juni 1991 Entwicklungen im Bereiche der Bio-Medizin, die sich - wenn auch unter anderem Namen - ideell eugenischen Tendenzen aus der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts nähern, werden heute in wissenschaftlichen Kreisen ernsthaft diskutiert. Es besteht die Gefahr, dass sie gesellschaftlich eine gewisse Akzeptanz erlangen könnten. Diese Entwicklungen könnten für Behinderte die Ausübung der Menschenrechte - sogar des Rechts auf Leben - in Frage stellen. Es ist eine Abnahme der Toleranz gegenüber Behinderten zu befürchten, die auf einer Art neuem «Rassismus» in Form der Einteilung der Menschen in nützliche und unnütze Individuen beruht. Damit im Zusammenhang sind - im Sinne eines Beispiels - Untersuchungen zur Früherkennung von Schädigungen zu nennen, die durch sozialen und ökonomischen Druck auf schwangere Frauen die Freiwilligkeit verlieren und verhindern könnten, dass behinderte Kinder überhaupt geboren werden. Solche Entwicklungen, wie auch bereits die Ansätze dazu, beeinträchtigen Behinderte massiv, ganz zu schweigen von den Menschenrechtsverletzungen, zu denen sie führen können. In den USA ist der Weg zu einem Antidiskriminierungsgesetz für Behinderte beschriften worden. Zwar müssen die Unterschiede zwischen dem amerikanischen und unserem Rechtssystem vorweg in Betracht gezogen werden. Trotzdem ist auch zu diskutieren, ob ein analoger und auf schweizerische Verhältnisse angepasster Weg im Ausbau des Grundrechtsschutzesfür Behinderte beschriften werden könnte. Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang um Beantwortung derfolgenden Fragen gebeten:
Erwägungen
1.
Teilt der Bundesrat die Befürchtungen, wonach Behinderte in der Ausübung von Grundrechten dadurch eingeschränkt werden könnten, dass Entwicklungen im Bereiche der Bio-Medizin, die sich - wenn auch unter anderem Namen - ideell eugenischen Tendenzen aus der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts nähern, gesellschaftlich wieder eine gewisse Akzeptanz erlangen könnten?
2.
Hält der Bundesrat den bestehenden Grundrechtsschutz für ausreichend, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen?
3.
Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, den Grundrechtsschutz in diesem Bereich auszubauen?
4.
Wie beurteilt der Bundesrat die Verankerung eines Diskriminierungsverbotes gegenüber Behinderten in der schweizerischen Rechtsordnung?
5.
Welche grundrechtlichen Elemente zugunsten Behinderter beinhalten die gegenwärtigen Vorarbeiten zur Totalrevision der Bundesverfassung? Texte de l'interpellation du 21 juin 1991 Les milieux scientifiques discutent aujourd'hui très sérieusement d'une théorie qui s'est développée dans le secteur de la médecine biologique et qui, bien qu'elle porte un autre nom, ressemble étrangement aux tendances eugéniques de la première moitié du siècle. Le risque qu'elle fasse des adeptes est réel. Pourraient alors être remis en question, pour les handicapés, l'exercice des droits individuels voire le droit à la vie. Ceci étant, on peut craindre une baisse de la tolérance à l'égard des handicapés, baisse qui pourrait s'appuyer sur une nouvelle forme de «racisme» divisant les individus en êtres utiles et en êtres inutiles. Je citerai dans cet ordre d'idées le dépistage des anomalies auquel se soumettent les femmes enceintes sous la pression économico-sociale, et qui, du même coup, perd son caractère facultatif et risque de faire obstacle à la venue au monde d'enfants handicapés. Le courant d'idées auquel j'ai fait allusion, mais plus encore les mesures déjà mises en place, portent sérieusement atteinte aux intérêts des handicapés, sans compter qu'ils peuvent entraîner de graves violations des droits de l'homme. Les Etats-Unis d'Amérique ont, eux, franchi le pas en adoptant une loi contre la discrimination des handicapés. Même s'il existe des différences, dont on doit tenir compte, entre notre système juridique et celui des Américains, il faut se demander s'il n'y a pas lieu de suivre la voie tracée par eux, donc de renforcer la protection des handicapés, tout en respectant notre spécificité. Ceci posé, je demande au Conseil fédéral de répondre aux cinq questions suivantes:
1.
Partage-t-il les craintes selon lesquelles les handicapés risqueraient de ne plus pouvoir pleinement exercer leurs droits fondamentaux si d'aventure la théorie qui s'est développée dans le secteur de la médecine biologique et qui, bien qu'elle porte un autre nom, ressemble étrangement aux tendances eugéniques de la première moitié du siècle, devait à nouveau faire des adeptes?
2.
Estime-t-il que la protection offerte par le droit actuel surfit à parer au danger?
3.
Voit-il une possibilité de la renforcer?
4.
Que pense-t-il de l'introduction dans la législation suisse de l'interdiction de toute discrimination envers les handicapés?
5.
Quels principes les travaux préliminaires de la révision totale de la constitution prévoient-ils pour garantir les droits des handicapés? Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 novembre 1991
1.
Der behinderte Mensch geniesst den gleichen Rechts- bzw. Grundrechtsschutz wie der nichtbehinderte Mensch. Uneinigkeit herrscht einzig bei der Frage, wie weit der Grundrechtsschutz vor der Geburt (Stichwort: Abtreibung wegen eugenischer Gründe) und vor dem Tod (Stichwort: Sterbehilfe) reicht. Diese Fragen sind aber weder neu, noch sind sie für die modernen Entwicklungen der Bio-Medizin spezifisch. Sie haben aber durch die heutigen Möglichkeiten pränataler Diagnostik eine neue, besonders umstrittene Dimension erlangt. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass der Grundrechtsschutz behinderter Menschen generell in Frage gestellt wäre. Zum einen gilt es, darauf aufmerksam zu machen, dass Behinderungen ihre Ursache nur zum Teil in genetischen Defekten haben. Oft gehen sie auf schädigende Einwirkungen bei der Geburt oder auf spätere Unfälle zurück. Daher kann der Wille einer Gesellschaft, die Grundrechte behinderter Menschen zu achten, nicht einzig aus ihrer Haltung gegenüber der Bio-Medizin, namentlich der medizinisch assistierten Fortpflanzung und der pränatalen Diagnostik,-abgeleitet werden. Zum anderen darf man nicht von den Beweggründen absehen, die eine Frau veranlassen, von den Möglichkeiten der medizinisch assistierten Fortpflanzung und der pränatalen Diagnostik Gebrauch zu machen. Es stehen nicht nur Grundrechtspositionen des behinderten Kindes, sondern auch die Gesundheit der schwangeren Frau auf dem Spiel. Es handelt sich dabei um eine notstandsähnliche Konfliktsituation. Diese ist nicht geeignet, mit der sozial völlig anders gelagerten eugenischen Diskussion und Praxis der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts verglichen zu werden. 2./3. Der Bundesrat hält den vorhandenen Grundrechtsschutz grundsätzlich für ausreichend. Er sieht in der Bio-Medizin für den behinderten Menschen nicht nur Gefahren, sondern auch grosse Chancen. Dabei gilt es allerdings, eine Ausnahme zu machen. Der Bundesrat erachtet es als nötig, Eingriffe in die menschliche Keimbahn ausnahmslos zu verbieten (vgl. Artikel 24octies Absatz 2 Buchstabe a des Gegenvorschlags zur -- 1 of 3 -Interpellation Reimann Maximilian 2508 N 13 décembre 1991 Volksinitiative «gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnolgie beim Menschen»). Damit will der Bundesrat klarstellen, dass auch das Erbgut eines behinderten Menschen unantastbar bleiben muss.
4.
Artikel 4 der Bundesverfassung verbietet heute bereits jede nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung, somit auch Diskriminierungen. Ein besonderes Diskriminierungsverbot für Behinderte würde keine neue Rechtslage schaffen, sondern höchstens nach analogen Diskriminierungsverboten für andere Kategorien von Personen rufen. Dadurch würde das allgemeine Gleichbehandlungsgebot der Verfassung eher geschwächt als gestärkt. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass ein verfassungsrechtliches Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen kaum in der Lage ist, die gewünschte Wirkung zu entfalten.
5. Alle bisherigen Verfassungsentwürfe haben keine besonderen Bestimmungen für Behinderte vorgesehen. Hingegen enthalten allé einen umfassenden Grundrechtskatalog, welcher für die Behinderten in besonderem Masse von Bedeutung sein kann: die Garantie der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit, das Recht auf Leben, auf Schutz der Persönlichkeit und auf die für eine menschenwürdige Existenz unerlässlichen Mittel. Weiter sollen die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung verwirklicht und auch unter Privaten wirksam werden. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. #ST# 91.3296 Interpellation Reimann Maximilian Steuerbelastung von Ehe- und Konkubinatspaaren Charges fiscales des couples mariés et des concubins Wortlaut der Interpellation vom 18. September 1991 Gemäss einem wegleitenden Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984, der in einem neuesten Entscheid vom 1. März 1991 bestätigt und bekräftigt wurde, ist die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber (individuell veranlagten) Konkubinatspaaren verfassungswidrig. Danach ist die steuerliche Mehrbelastung eines Ehepaares auch bei Doppeleinkommen unter der 10-Prozent-Grenze zu halten. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:
5. Alle bisherigen Verfassungsentwürfe haben keine besonderen Bestimmungen für Behinderte vorgesehen. Hingegen enthalten allé einen umfassenden Grundrechtskatalog, welcher für die Behinderten in besonderem Masse von Bedeutung sein kann: die Garantie der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit, das Recht auf Leben, auf Schutz der Persönlichkeit und auf die für eine menschenwürdige Existenz unerlässlichen Mittel. Weiter sollen die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung verwirklicht und auch unter Privaten wirksam werden. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. #ST# 91.3296 Interpellation Reimann Maximilian Steuerbelastung von Ehe- und Konkubinatspaaren Charges fiscales des couples mariés et des concubins Wortlaut der Interpellation vom 18. September 1991 Gemäss einem wegleitenden Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984, der in einem neuesten Entscheid vom 1. März 1991 bestätigt und bekräftigt wurde, ist die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber (individuell veranlagten) Konkubinatspaaren verfassungswidrig. Danach ist die steuerliche Mehrbelastung eines Ehepaares auch bei Doppeleinkommen unter der 10-Prozent-Grenze zu halten. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:
1. In welchen Kantonen bestehen immer noch derart grosse Unterschiede, dass auf Verletzung des verfassungsrechtlich begründeten Gebotes der steuerlichen Gleichbehandlung von Ehe- und Konkubinatspaaren geschlossen werden muss?
2. Wie präsentiert sich der Vergleich bei der direkten Bundessteuer: a. Wie hoch ist der prozentuale Anteil jener Fälle, wo Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren bei gleichem Einkommen mehr als 10 Prozent höher belastet werden? b. Trifft es zu, dass die Benachteiligung noch extremer wird, wenn Situationen unter Einbezug von Kindern miteinander verglichen werden?
3. Teilt der Bundesrat die Ansicht des Bundesgerichts, dass eine krasse steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren verfassungswidrig und gesellschaftlich unerwünscht ist?
4. Wenn dem so ist, was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, dass die vom Bundesgericht am 13. April 1984 gesetzte Norm auch bei der direkten Bundessteuer erfüllt wird? Texte de l'interpellation du 18 septembre 1991 Un important jugement du Tribunal fédéral, qui est daté du 13 avril 1984 et qui a été confirmé par un jugement plus récent, rendu lui le 1er mars 1991, considère contraire à la constitution le fait que les couples mariés paient plus d'impôts que les couples consensuels, dont chacun des partenaires est imposé séparément. Il stipule que la charge fiscale supplémentaire qui résulte dudit fait ne doit pas dépasser la barre des
10 pour cent, même dans le cas où les deux époux travaillent. Ceci étant, je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:
1. Dans quels cantons existe-t-il encore des disparités telles entre les couples mariés et les couples consensuels que l'on peut parler de violation du principe de* l'égalité fiscale entre les couples?
2. S'agissant de l'impôt fédéral direct: a Quelle est la proportion de cas où, à revenus égaux, les couples mariés paient au moins 10 pour cent de plus que les couples consensuels? b. Est-il vrai que l'injustice est encore plus flagrante lorsqu'on compare les couples qui ont des enfants?
3. Le Conseil fédéral pense-t-il, comme le Tribunal fédéral, que l'injustice flagrante dont les couples mariés sont victimes est anticonstitutionnelle et qu'elle devrait disparaître, vu qu'elle nuit à la société?
4. Si tel est le cas, qu'a-t-il l'intention d'entreprendre pour que la Confédération applique en matière d'impôt fédéral direct la norme que le Tribunal fédéral a édictée le 13 avril 1984? Mitunterzeichner - Cosignataires: Coutau, Fischer-Hägglingen, Früh, Hess Peter, Iten Joseph, Neuenschwander, Stucky (7) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 novembre 1991
1. Die in der Interpellation angesprochene, vom Bundesgericht seinerzeit mit Urteil vom 13. April 1984 aufgestellte und auch mit Entscheid vom 1. März 1991 bestätigte Faustregel, wonach für Doppelverdiener-Ehepaare gegenüber Doppelverdiener-Konkubinatspaaren die Mehrbelastung nicht mehr als 10 Prozent betragen dürfe, wird grundsätzlich in allen Kantonen befolgt. Nur in einem Kanton bestehen im Bereich kleiner Einkommen Mehrbelastungen über die vom Bundesgericht gesetzte Grenze hinaus (vgl. dazu die Zusammenstellung der ESTV in der Publikation «Steuerbelastung in der Schweiz 1990, Kantonshauptorte-Kantonsziffern», S. 23). 2a. Knapp 90 Prozent der rund 600 000 verheirateten Doppelverdiener erfahren bei der direkten Bundessteuer gegenüber der bundesgerichtlichen Faustregel eine mehr oder weniger grosse Mehrbelastung. Zu diesem Ergebnis führt die erwähnte Zusammenstellung. 2b. Die in der Interpellation geäusserte Meinung, wonach die Benachteiligung der Doppelverdiener-Ehepaare unter Einbezug der Kinder noch grösser werde, trifft nur bei Ehepaaren mit einem reinen Einkommen über 100 000 Franken zu. In den viel zahlreicheren Fällen von reinen Einkommen unter 100000 Franken tritt gerade der gegenteilige EEffekt ein: In diesem Bereich verbessert sich die Situation der Doppelverdiener-Ehepaare gegenüber den Doppelverdierier-Konkubinatspaaren. Der Grund hiefür liegt im Umstand, dass bei Doppelverdiener-Ehepaaren angesichts des auf diese anwendbaren höheren marginalen Steuersatzes der Kinderabzug (von derzeit 4300 Franken) sich stärker entlastend auswirkt als bei Doppelverdiener-Konkubinatspaaren mit gleichem Gesamteinkommen.
3. Der Bundesrat ist mit dem Interpellanten grundsätzlich einig, dass eine krasse steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber von Konkubinatspaaren unerwünscht ist.
4. Man muss sich aber doch auch vergegenwärtigen, dass die gut 100 000 Konkubinatspaare gegenüber den rund 1,5 Millionen Ehepaaren und den 1,4 Millionen Alleinstehenden (ohne
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Haller Grundrechtlicher Schutz Behinderter Interpellation Haller Droits fondamentaux des handicapés In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3251 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 13.12.1991 - 08:00 Date Data Seite 2507-2508 Page Pagina Ref. No 20 020 754 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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