91-3264
Verwaltungsbehörden 16.12.1992 91.3264
16. Dezember 1992Deutsch11 min
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Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder 2648 N 16 décembre 1992 Herr Bundesrat Koller, ich danke Ihnen für die Bereitschaft, das Postulat entgegenzunehmen. Nun noch einige wenige Worte zu jenen im Rat, die noch um ein Ja oder Nein zur Postulatsüberweisung ringen. In der letzten Session haben wir dem Bericht zur sprachlichen Gleichberechtigung der Geschlechter in der Gesetzessprache zugestimmt. Es gibt keine vernünftigen Gründe, die sprachliche Gleichberechtigung im Schweizer Pass zu verwehren. In Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung steht: «Mann und Frau sind gleichberechtigt.» Und ein letztes Argument: Die Ueberweisung des Postulates beeinflusst auch die Staatskasse nicht. Dieser Hinweis mag einigen die Zustimmung erleichtern. Wir Frauen möchten nicht länger nur mitgemeint sein. Wir möchten nicht mehr länger Uebersetzungsarbeit leisten und in der Sprache dauernd klären müssen, wo wir mitgemeint sind und wo nicht. Dessen sind wir müde. Durch einen gleichberechtigenden Sprachgebrauch fühlen wir Frauen uns besser zugehörig, integriert und ernst genommen. Dies kommt letztendlich Frauen und Männern zugute. Die sprachliche Gleichstellung im Pass ist in ihrem Ausmass verglichen mit dem, was bezüglich Gleichstellung noch zu tun ist, erst ein kleines Schrittchen. Durch die Ueberweisung des Postulates zur Gleichstellung im Schweizer Pass verlieren Sie nichts. Und vergessen Sie nicht: Mehr als die Hälfte der Schweizer Bevölkerung sind Frauen, somit auch mehr als die Hälfte Ihrer Wähler und Wählerinnen. Ich danke für Ihre Zustimmung. Bundesrat Koller: Auch hier hat die Wirklichkeit das Postulat bereits überholt Der Bundesrat hat in Anwendung des Gleichheitsartikels dem Postulat bereits Rechnung getragen und den Vordruck im Schweizer Pass nicht mehr geschlechtsneutral, sondern geschlechtsspezifisch formuliert. (Die Pässe mit dem neuen Vordruck werden ab zirka Februar 1993 an die Kantone abgegeben.) Präsident: Herr Dreher hat seinen Antrag zurückgezogen. Das Postulat ist überwiesen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 91.3264 Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder ZGB-Revision. Familienname Nom de famille. Révision du CC Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1991 Der Bundesrat wird eingeladen, eine Aenderung des Zivilgesetzbuches einzuleiten, die die Namensregelung bei Eheschliessung in dem Sinne ändert, dass Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung und damit die gleichen Rechte der Geschlechter beachtet werden. Die Revision des ZGB soll dahin gehen, dass eine möglichst grosse Wahlfreiheit der Eheleute gewährleistet ist Als Familiennamen sollen sie sowohl den Namen des Ehemannes als auch der Ehefrau bestimmen können; ebenso sollte der Verzicht auf einen gemeinsamen Familiennamen möglich sein. Texte de la motion du 21 juin 1991 Le Conseil fédéral est chargé de réviser les articles du code civil réglementant le choix du nom defamille lors du mariage afin de faire respecter l'égalité entre femmes et hommes fixée à l'article 4, 2e alinéa, de la constitution. Cette révision devrait laisser aux conjoints la liberté de choisir comme nom de famille soit le nom de l'épouse, soit le nom de l'époux ou encore de renoncer à un nom commun. Mitunterzeichnerinnen - Cosignataires: Bär, Gardiol, Grendelmeier, Stocker (4) Schrittliche Begründung - Développement par écrit Die geltende Namensregelung bei Eheschliessung verletzt den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter. Der Name des Ehemannes wird zum Familiennamen (Art 160 ZGB). Die Braut kann ihren Namen voranstellen. Der Name der Ehefrau kann nur auf Gesuch der Brautleute und beim Vorliegen achtenswerter Gründe als Familienname gewählt werden (Art. 30 ZGB). Diese Namensregelung verletzt Artikel 4 Absatz 2 BV und ist auch im internationalen Vergleich überholt Eine Revision drängt sich auf. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 novembre 1991 Die Regelung des Familiennamens war bei der Revision des Eherechts, die am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist, einer der umstrittensten Punkte. Das Parlament wollte seinerzeit unter allen Umständen an der Einheit des Familiennamens für Ehegatten und Kinder festhalten und war sich im klaren, dass die Regelung des Familiennamens (Art. 160 Abs. 1 und 2, Art 30 Abs. 2 ZGB) Artikel 4 Absatz 2 BV nicht entspricht So soll denn eine zweite Volksinitiative «für gleiche Rechte von Frau und Mann bei der Wahl des Familiennamens (Familien-Initiative)» mit Sammelfrist bis zum 30. Oktober 1992 eingereicht werden (BB11991 I1153), nachdem eine erste Initiative mit dem gleichen Zweck nicht zustande gekommen ist (BB11991 11570). Die neue Initiative will an der Einheit des Familiennamens festhalten, aber den Brautleuten ein Wahlrecht für den Familiennamen einräumen. Die heutige Regelung des Familiennamens entspricht nicht dem Gleichstellungsgebot von Artikel 4 Absatz 2 BV. Zwar bestimmt Artikel 30 Absatz 2 ZGB, dass das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, zu bewilligen ist, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Dadurch wird die verfassungsrechtliche Problematik von Artikel 160 Absatz 1 ZGB etwas gemildert, der Grundsatz der Rechtsgleichheit von Mann und Frau aber dennoch nicht voll verwirklicht. Die Einheit des Familiennamens kann sich weit weniger als allgemein angenommen auf eine alte Rechtstradition berufen. Vor der Einführung des Zivilgesetzbuches haben mehrere Kantone, namentlich in der Westschweiz und das Tessin, die Regelung gekannt, dass Frauen bei ihrer Heirat ihren bisherigen Namen behielten. Auch im europäischen Vergleich findet sich der Zwang zu einem einheitlichen Familiennamen immer weniger. Während die skandinavischen Rechtsordnungen den Eheleuten freistellen, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen annehmen oder ob jeder seinen angestammten Namen beibehalten will, kennen die Familiengesetze des romanischen Rechtskreises keinen einheitlichen Familiennamen. So berührt z. B. in Frankreich die Eheschliessung die Namensführung nicht. Lassen sich für die Ehegatten gesetzestechnisch relativ einfach verschiedene Varianten finden, entstehen bei der Bestimmung des Familiennamens der Kinder offensichtliche Probleme. Im Rahmen einer Revision wäre zu prüfen, welche Regelung möglich ist, um sowohl dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsgleichheit zwischen Mann und Frau als auch den familien- und persönlichkeitsrechtlichen Erfordernissen, einschliesslich einer befriedigenden und praktikablen Lösung für den Familiennamen der Kinder, gebührend Rechnung zu tragen. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, die Motion in ein Postulatumzuwandeln. Der Bundesrat wird damit in die Lage versetzt, die anstehenden Fragen umfassend zu prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
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16. Dezember 1992 N 2649 Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder Frau Haering Binder: Die ursprüngliche Motionärin (Leutenegger Oberholzer) wie auch ich selber sind von der heutigen Regelung des Familiennamens direkt betroffen. Diese geltende Regelung wurde bei der Revision des Eherechts vor einigen Jahren als Kompromiss in letzter Minute im Rat gefunden. Es war ein Antrag meiner Vorgängerin, Doris Morf, die ihn in letzter Minute hier durchgebracht hat. Wir tragen also als verheiratete Frauen einen Doppelnamen ohne Bindestrich. Mit anderen Worten: Der Name unseres Ehegattens wurde zum Familiennamen - auch meine Tochter heisst so -; wir aber haben unseren sogenannten Mädchennamen dem Familiennamen vorangestellt. Im Alltag verwende ich allerdings, und das gilt für die meisten Frauen, die diese Doppelnamenlösung haben, lediglich den Mädchennamen. Wir identifizieren uns damit am meisten. Diese Lösung ist unbefriedigend, denn sie hat sich in der Praxis nur teilweise durchgesetzt Sie ist nach wie vor missverständlich. Ich werde immer wieder-auch hier im Rat-als Frau Binder angesprochen. Dann wird nachgefragt, welches mein wirklicher Name sei. Manchmal wird mir auch ein Bindestrich verpasst, was meinen Familiennamen zum Mädchennamen und den Namen meines Mannes zu meinem Mädchennamen macht. Es herrscht also allgemeine Unklarheit. Diese Lösung, wie sie vor einigen Jahren getroffen wurde, widerspricht aber vor allem - und das ist der Hauptgrund unserer Motion - dem Gleichstellungsgebot von Artikel 4 der Bundesverfassung. Der Bundesrat weist in seiner Antwort auf diesen Umstand, auf diese Verfassungswidrigkeit, selber hin. Mit unserer Motion fordern wir deshalb den Bundesrat auf, eine Aenderung des Zivilgesetzbuches einzuleiten, die die Namensregelung bei Eheschliessung in dem Sinne verändert, dass Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung und damit die gleichen Rechte für Frau und Mann beachtet werden. Die Revision des ZGB soll dahin gehen, dass eine möglichst grosse Wahlfreiheit der Eheleute gewährleistet ist. Als Familiennamen sollen sie sowohl den Namen des Ehemannes wie heute - als auch denjenigen der Ehefrau bestimmen können, und sie sollen auch auf einen gemeinsamen Familiennamen verzichten können. Im Rahmen dieser Revision wird auch die Frage des Namens des Kindes zu überprüfen sein. Der Bundesrat ist bereit, unseren Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Wir selber halten an der Form der Motion fest, und zwar aus einem einzigen Grund: Es geht hier nicht darum, einen Bericht zu erstellen, sondern es geht darum, ein Gesetz zu ändern. Und dazu gibt die Motion den verbindlichen Auftrag. Ich bitte Sie deshalb, unsern Vorstoss in der Form der Motion zu überweisen. Frau Grendelmeier: Ich möchte Sie bitten, den Antrag von Frau - heisst sie nun Haering oder Binder? - zu unterstützen. Ich kann mich an die grundsätzliche Diskussion erinnern, die hier im Rahmen der Revision des Eherechts stattgefunden hat. Wir haben uns damals schon gegen diese Scheinlösung gewehrt. Meines Erachtens ist der Anspruch auf den eigenen Namen ein Uranspruch jedes Menschen. Man kann sogar biblisch werden und sagen: «Ich habe dich bei deinem Namen gerufen.» Menschen, die nicht mehr auf einen Namen reagieren können, sind krank. Oder sie sind auswechselbar. Die Beibehaltung des eigenen Namens ist ein Menschenrecht. Wie wäre es denn sonst zu erklären, dass so ausgesprochen konservative Länder wie Spanien, Italien, Frankreich diese Regelung haben? Es ist keineswegs so, dass die Familie auseinanderbrechen würde, wenn Mann und Frau verschiedene Namen tragen. Dafür ist der beste Beweis, dass die Leute, die sich immer ausserhalb der bürgerlichen Gesellschaft ansiedeln mussten oder es selber wollten - nämlich die Künstlerinnen -, ganz selbstverständlich von jeher auch in diesem Land ihren Mädchennamen behalten haben. So ist es absolut normal, dass eine Frau Fueter hier in diesem Saal niemand kennt, aber eine Annemarie Blanc vermutlich ja Und ich glaube nicht - ich kenne die Familie sehr gut -, dass eine Frau Annemarie Blanc, nur weil ihr Mann und ihre Kinder Fueter heissen, ein schlechteres Familienleben geführt hat, als wenn sie gleich geheissen hätte. Zudem ist es durchaus denkbar, dass eine Frau im Verlaufe ihres Frauenlebens bis zu dreioder viermal die Identität wechseln muss, wie andere den Mantel an der Garderobe abgeben. Ich bitte Sie deshalb, dieses Gesetz jetzt endlich dahin gehend zu ändern, dass wir einer modernen und einer echten Gleichberechtigung - auch auf dem Gebiet des Namens - zustimmen können. Bundesrat Koller: In diesem Punkt muss ich die Damen leider enttäuschen. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, diese Motion als Postulat zu überweisen. Zwar sind wir uns durchaus bewusst, dass die geltende Regelung des Namenrechts dem Gleichheitsartikel nicht voll entspricht. Aber die Regelung des Namenrechts war bei der Ordnung des neuen Eherechts einer der umstrittensten Punkte. Sie haben hier und im Ständerat sehr lange darum gerungen. Damals wollte man ausdrücklich an der Einheit des Familiennamens festhalten, allerdings gemildert durch die Ordnung im neuen Artikel 30 Absatz 2 ZGB. Ich glaube, damit sollte man sich nun doch für einige Zeit abfinden. Dass es nicht das allerdringendste Reformproblem unserer Gesetzgebung ist, zeigt doch, dass zwei Volksinitiativen, mit denen dieses Anliegen lanciert werden sollte, nicht zustande gekommen sind; das letzte Mal Ende Oktober dieses Jahres. Ich glaube, wenn zwei Volksinitiativen die nötigen Unterschriften nicht finden, zeigt das auch, dass man offenbar im Volk - ähnlich wie im Parlament - der Meinung ist, zunächst sollten mit dem neuen Eherecht gewisse Erfahrungen gesammelt werden. Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat empfiehlt, die Motion als Postulat zu überweisen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat Für Ueberweisung als Motion
Erwägungen
44.
Stimmen
26.
Stimmen Präsident: Bei dieser Präsenz kann ich es nicht mehr verantworten, die Verhandlungen weiterzuführen. Dies soll kein Vorwurf an die Anwesenden sein, sondern an die Abwesenden. Es entstehen höchstens Zufallsmehrheiten. Schluss der Sitzung um 20.00 Uhr La séance est levée à 20 h 00
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder ZGB-Revision. Familienname Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder Nom de famille. Révision du CC In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3264 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.12.1992 - 15:00 Date Data Seite 2648-2649 Page Pagina Ref. No 20 022 075 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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