Lexipedia

Entscheid

91-3289

Verwaltungsbehörden 29.01.1992 91.3289

29. Januar 1992Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

18.

Monaten bedingt! Begründung des Urteils: Die Justiz dürfe sich nicht willkürlichen Strömungen aussetzen und müsse unabhängig bleiben. Und weiter: Der Fahrer sei zwar «recht sorglos und mit lockerer Geschwindigkeit gefahren». Für eine übersetzte Geschwindigkeit fehlten jedoch die Beweise. Solche Worte gegenüber der Tatsache, dass das Leben eines 26jährigen Mannes völlig sinnlos ausgelöscht wurde! Sie gestatten, dass mirfürderartigejuristischeUeberlegungen jedes Verständnis fehlt und mich soviel blanker Zynismus mit echter Wut erfüllt Ich fordere Sie deshalb auf: Helfen Sie mit, ein Zeichen zu setzen! Helfen Sie mit, dass solche Urteile nicht mehr möglich sind! Ich bitte Sie, meine Motion zu unterstützen und sie zu überweisen. Bundesrat Koller: Ich habe an sich grosses Verständnis für das Anliegen, das Herr Bernhard Seiler mit seiner Motion vorträgt Aber wie er in seiner Begründung bereits angedeutet hat, hat er offenbar auch Verständnis dafür, dass ich als Chef des Justiz- und Polizeidepartementes gehalten bin, diesen Vorstoss auch unter juristischen Gesichtspunkten einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Weil wir dafür grosses Verständnis haben, sind wir bereit, Ihren Vorstoss zur Prüfung entgegenzunehmen. Wir möchten aber den Rat bitten, ihn nicht in der verbindlichen Form der Motion zu überweisen, und zwar aus folgenden Gründen: Das Problem, das Sie mit Ihrer Motion aufzeigen, ist nämlich nicht ein Problem des gesetzlichen Strafrahmens - wofür wir als Gesetzgeber zuständig sind -, sondern ein Problem der Gerichtspraxis. Dabei liegt es im Prinzip der Gewaltentrennung, dass wir uns diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen müssen. Aber trotz dieser Zurückhaltung glaube ich feststellen zu dürfen, dass es tatsächlich auch uns mit Sorge erfüllt, weshalb gewisse Gerichte diesen ausreichenden gesetzlichen Strafrahmen nicht entsprechend nutzen. Auch der Bundesrat hat den Eindruck, dass dieser Strafrahmen, der seit dem Jahre 1975 selbst bei fahrlässiger Begehung Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren ermöglicht, in der Praxis leider immer wieder nicht entsprechend genutzt wird. Andererseits muss ich aber auch festhalten, dass unsere Ueberprüfung der Urteile nicht einen Nachweis einer systematischen Schonung alkoholisierter Fahrzeugführer durch die Gerichte ergeben hat. Es ist vielmehr so, dass auf diesem Gebiet, wie auch auf anderen Gebieten des Strafrechtes, die Gerichte allzu oft am unteren Rand des gesetzlichen Strafrahmens bleiben. Das ist vor allem im Vergleich dieser Delikte mit beispielsweise den Delikten gegen Leib und Leben sicher nicht unbedenklich. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass die Korrektur dieses Tatbestandes von den Gerichten selber kommen muss. Ich hoffe, dass die immer intensiver werdende öffentliche Diskussion und auch die entsprechende Urteilskritik durch die Fachliteratur zu einer solchen Anpassung der Rechtsprechungspraxis führen werden. Wenn wir Ihrem Vorschlag, der eine zwingende Mindeststrafe vorsieht, folgen würden, dann würden wir tatsächlich wieder einen gewissen Rückfall ins reine Erfolgsstrafrecht realisieren. Es wäre aus unserer Sicht doch sehr bedauerlich, wenn man nun - nachdem in einer jahrhundertelangen Entwicklung dieser Schritt vom reinen Erfolgsstrafrecht zum Verschuldensstrafrecht realisiert wurde-wegen einer unbefriedigenden Gerichtspraxis einen Rückfall ins Erfolgsstrafrecht realisieren würde. Denn das Verschuldensstrafrecht muss eben dem Richter die Möglichkeit belassen, wirklich alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen, gerade auch die Umstände beispielsweise, die zum Fahren im angetrunkenen Zustand geführt haben. Ich erinnere mich auch hier an meine eigene bescheidene Gerichtspraxis, an einen Fall, als jemand spätabends zu Hause Wein getrunken hatte und dann plötzlich seine eigene Frau notfallmässig ins Spital bringen musste. Nun könnten Sie derartige spezifische Tatumstände nicht ausreichend berücksichtigen, wenn auch in solchen Fällen eine Mindeststrafe gelten würde, die unausweichlich zur Anwendung käme. Problematisch erscheint mir sodann vor allem eine Verwirklichung der verlangten Gesetzesänderung betreffend Führerausweisentzüge. Nach dem heute bewährten schweizerischen System werden bei Strassenverkehrsdelikten die Strafe und der Führerausweisentzug unabhängig voneinander durch verschiedene Behörden und Verfahren - nämlich einerseits durch den Strafrichter im Strafverfahren und andererseits durch die Strassenverkehrsbehörden im Verwaltungsverfahren - festgelegt. Diese Unabhängigkeit würde mit einer Verwirklichung des Begehrens verunmöglicht Konsequenterweise musste dann nämlich auch die Kompetenz zum Entzug des Führerausweises den Strafrichtern übertragen werden. Ein solcher Systemwechsel, den wir zwar im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zurzeit prüfen, ist schon heute bei der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren auf entschiedenen Widerstand gestossen. Diese Direktorenkonferenz hat an ihrer Sitzung vom 12. April 1991 eine entsprechende Aenderung des Strafgesetzbuches einstimmig abgelehnt Zusammenfassend darf ich daher festhalten: Der Bundesrat hat durchaus Verständnis für Ihr Anliegen. Wir werden Ihr Anliegen im Rahmen einer Revision des Strassenverkehrsgesetzes auch prüfen. Der Bundesrat ist nicht überzeugt, dass eine Erhöhung der Mindeststrafen eine adäquate Lösung im Rahmen unseres Schuldstrafrechtes wäre. Aus diesem Grunde empfehlen wir Ihnen, Ihre Motion als Postulat an uns zu überweisen. Ich kann Ihnen versichern, dass wir dieses Postulat ernst nehmen werden. Seiler Bernhard: Ich danke Herrn Bundesrat Koller für die Beantwortung und seine Meinung, die er zu meiner Motion geäussert hat Ich verstehe seine juristischen Bedenken. Ich habe das auch bei der Sammlung der Unterschriften feststellen können. Ich bin mir bewusst, dass mehr als die Hälfte der Anwesenden in diesem Saal wahrscheinlich Juristen sind. Trotzdem halte ich an der Motion fest. Ich meine, wir Politiker müssen jetzt einen neuen Massstab setzen, weil das bei den Gerichten sonst nicht möglich ist. Wir haben ja 26 unterschiedliche Gerichte, die verschieden werten. Ich meine, wir müssen als Politiker jetzt entscheiden, was wir zukünftig als Praxis wollen. Ich halte an der Motion fest Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen

11.

Stimmen

16.

Stimmen #ST# 91.3325 Motion Weber Monika Alkoholpromille-Grenzwert Taux limite d'alcoolémie Wortlaut der Motion vom 30. September 1991 Aus der Statistik der Verkehrsunfälle für die Jahre 1989/1990 geht hervor, dass die Zahl der Verkehrsunfälle im letzten Jahrzehnt stark angestiegen ist, die Zahl der Verkehrstoten aber weiter abgenommen hat. Die durch Alkohol am Steuer bedingten Todesfälle sind aber in der Vergleichszeit wieder im Steigen begriffen. Auch der Anteil der bei alkoholbedingten Unfällen Verletzten ist im Vergleichszeitraum wieder angestiegen.

-- 2 of 3 --

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Seiler Bernhard Verschärftes Strafmass für Fahren in angetrunkenem Zustand Motion Seiler Conduite en état d'ébriété. Sanction aggravée In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band I Volume Volume Session Januarsession Session Session de janvier Sessione Sessione di gennaio Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3289 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 29.01.1992 - 08:00 Date Data Seite 41-42 Page Pagina Ref. No 20 020 929 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

-- 3 of 3 --