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Entscheid

91-3296

Verwaltungsbehörden 13.12.1991 91.3296

13. Dezember 1991Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Artikel 4 der Bundesverfassung verbietet heute bereits jede nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung, somit auch Diskriminierungen. Ein besonderes Diskriminierungsverbot für Behinderte würde keine neue Rechtslage schaffen, sondern höchstens nach analogen Diskriminierungsverboten für andere Kategorien von Personen rufen. Dadurch würde das allgemeine Gleichbehandlungsgebot der Verfassung eher geschwächt als gestärkt. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass ein verfassungsrechtliches Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen kaum in der Lage ist, die gewünschte Wirkung zu entfalten.

5. Alle bisherigen Verfassungsentwürfe haben keine besonderen Bestimmungen für Behinderte vorgesehen. Hingegen enthalten allé einen umfassenden Grundrechtskatalog, welcher für die Behinderten in besonderem Masse von Bedeutung sein kann: die Garantie der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit, das Recht auf Leben, auf Schutz der Persönlichkeit und auf die für eine menschenwürdige Existenz unerlässlichen Mittel. Weiter sollen die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung verwirklicht und auch unter Privaten wirksam werden. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. #ST# 91.3296 Interpellation Reimann Maximilian Steuerbelastung von Ehe- und Konkubinatspaaren Charges fiscales des couples mariés et des concubins Wortlaut der Interpellation vom 18. September 1991 Gemäss einem wegleitenden Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984, der in einem neuesten Entscheid vom 1. März 1991 bestätigt und bekräftigt wurde, ist die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber (individuell veranlagten) Konkubinatspaaren verfassungswidrig. Danach ist die steuerliche Mehrbelastung eines Ehepaares auch bei Doppeleinkommen unter der 10-Prozent-Grenze zu halten. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:

5. Alle bisherigen Verfassungsentwürfe haben keine besonderen Bestimmungen für Behinderte vorgesehen. Hingegen enthalten allé einen umfassenden Grundrechtskatalog, welcher für die Behinderten in besonderem Masse von Bedeutung sein kann: die Garantie der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit, das Recht auf Leben, auf Schutz der Persönlichkeit und auf die für eine menschenwürdige Existenz unerlässlichen Mittel. Weiter sollen die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung verwirklicht und auch unter Privaten wirksam werden. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. #ST# 91.3296 Interpellation Reimann Maximilian Steuerbelastung von Ehe- und Konkubinatspaaren Charges fiscales des couples mariés et des concubins Wortlaut der Interpellation vom 18. September 1991 Gemäss einem wegleitenden Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984, der in einem neuesten Entscheid vom 1. März 1991 bestätigt und bekräftigt wurde, ist die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber (individuell veranlagten) Konkubinatspaaren verfassungswidrig. Danach ist die steuerliche Mehrbelastung eines Ehepaares auch bei Doppeleinkommen unter der 10-Prozent-Grenze zu halten. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:

1. In welchen Kantonen bestehen immer noch derart grosse Unterschiede, dass auf Verletzung des verfassungsrechtlich begründeten Gebotes der steuerlichen Gleichbehandlung von Ehe- und Konkubinatspaaren geschlossen werden muss?

2. Wie präsentiert sich der Vergleich bei der direkten Bundessteuer: a. Wie hoch ist der prozentuale Anteil jener Fälle, wo Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren bei gleichem Einkommen mehr als 10 Prozent höher belastet werden? b. Trifft es zu, dass die Benachteiligung noch extremer wird, wenn Situationen unter Einbezug von Kindern miteinander verglichen werden?

3. Teilt der Bundesrat die Ansicht des Bundesgerichts, dass eine krasse steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren verfassungswidrig und gesellschaftlich unerwünscht ist?

4. Wenn dem so ist, was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, dass die vom Bundesgericht am 13. April 1984 gesetzte Norm auch bei der direkten Bundessteuer erfüllt wird? Texte de l'interpellation du 18 septembre 1991 Un important jugement du Tribunal fédéral, qui est daté du 13 avril 1984 et qui a été confirmé par un jugement plus récent, rendu lui le 1er mars 1991, considère contraire à la constitution le fait que les couples mariés paient plus d'impôts que les couples consensuels, dont chacun des partenaires est imposé séparément. Il stipule que la charge fiscale supplémentaire qui résulte dudit fait ne doit pas dépasser la barre des

10 pour cent, même dans le cas où les deux époux travaillent. Ceci étant, je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:

1. Dans quels cantons existe-t-il encore des disparités telles entre les couples mariés et les couples consensuels que l'on peut parler de violation du principe de* l'égalité fiscale entre les couples?

2. S'agissant de l'impôt fédéral direct: a Quelle est la proportion de cas où, à revenus égaux, les couples mariés paient au moins 10 pour cent de plus que les couples consensuels? b. Est-il vrai que l'injustice est encore plus flagrante lorsqu'on compare les couples qui ont des enfants?

3. Le Conseil fédéral pense-t-il, comme le Tribunal fédéral, que l'injustice flagrante dont les couples mariés sont victimes est anticonstitutionnelle et qu'elle devrait disparaître, vu qu'elle nuit à la société?

4. Si tel est le cas, qu'a-t-il l'intention d'entreprendre pour que la Confédération applique en matière d'impôt fédéral direct la norme que le Tribunal fédéral a édictée le 13 avril 1984? Mitunterzeichner - Cosignataires: Coutau, Fischer-Hägglingen, Früh, Hess Peter, Iten Joseph, Neuenschwander, Stucky (7) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 novembre 1991

1. Die in der Interpellation angesprochene, vom Bundesgericht seinerzeit mit Urteil vom 13. April 1984 aufgestellte und auch mit Entscheid vom 1. März 1991 bestätigte Faustregel, wonach für Doppelverdiener-Ehepaare gegenüber Doppelverdiener-Konkubinatspaaren die Mehrbelastung nicht mehr als 10 Prozent betragen dürfe, wird grundsätzlich in allen Kantonen befolgt. Nur in einem Kanton bestehen im Bereich kleiner Einkommen Mehrbelastungen über die vom Bundesgericht gesetzte Grenze hinaus (vgl. dazu die Zusammenstellung der ESTV in der Publikation «Steuerbelastung in der Schweiz 1990, Kantonshauptorte-Kantonsziffern», S. 23). 2a. Knapp 90 Prozent der rund 600 000 verheirateten Doppelverdiener erfahren bei der direkten Bundessteuer gegenüber der bundesgerichtlichen Faustregel eine mehr oder weniger grosse Mehrbelastung. Zu diesem Ergebnis führt die erwähnte Zusammenstellung. 2b. Die in der Interpellation geäusserte Meinung, wonach die Benachteiligung der Doppelverdiener-Ehepaare unter Einbezug der Kinder noch grösser werde, trifft nur bei Ehepaaren mit einem reinen Einkommen über 100 000 Franken zu. In den viel zahlreicheren Fällen von reinen Einkommen unter 100000 Franken tritt gerade der gegenteilige EEffekt ein: In diesem Bereich verbessert sich die Situation der Doppelverdiener-Ehepaare gegenüber den Doppelverdierier-Konkubinatspaaren. Der Grund hiefür liegt im Umstand, dass bei Doppelverdiener-Ehepaaren angesichts des auf diese anwendbaren höheren marginalen Steuersatzes der Kinderabzug (von derzeit 4300 Franken) sich stärker entlastend auswirkt als bei Doppelverdiener-Konkubinatspaaren mit gleichem Gesamteinkommen.

3. Der Bundesrat ist mit dem Interpellanten grundsätzlich einig, dass eine krasse steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber von Konkubinatspaaren unerwünscht ist.

4. Man muss sich aber doch auch vergegenwärtigen, dass die gut 100 000 Konkubinatspaare gegenüber den rund 1,5 Millionen Ehepaaren und den 1,4 Millionen Alleinstehenden (ohne

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13. Dezember 1991 2509 Interpellation Engler Konkubinatspaare; Quelle: Statistik der direkten Bundessteuer) eine kleine Minderheit darstellen. Namentlich die Alleinstehenden in unserem Land dürfen in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden. Eine vermehrte Annäherung der Steuerbelastung von Doppelverdiener-Ehepaaren gegenüber derjenigen von Doppelverdiener-Konkubinatspaaren wäre bei der direkten Bundessteuer nur zu erreichen, wenn den Alleinstehenden eine ganz erhebliche Mehrbelastung oder aber der Bundeskasse Mindereinnahmen in Milliardenhöhe zugemutet würden. Sowohl der Bundesrat als auch das Parlament sind im Rahmen der Harmonisierungsgesetzgebung bei der langjährigen, erst am 14. Dezember 1990 abgeschlossenen Beratung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zum Schluss gekommen, dass eine solche Lösung nicht zu verantworten sei. Sie haben sich deshalb auch in voller Kenntnis des Bundesgerichtsurteils vom 13. April 1984 - das übrigens formell an den kantonalen Gesetzgeber gerichtet ist, weil das Bundesgericht Bundesgesetze und die ihnen gleichgestellten Erlasse nicht auf deren Verfassungsmässigkeit überprüfen kann - mit einer teilweisen Entlastung der Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaaren begnügen müssen. Das gilt bei der direkten Bundessteuer sowohl für das vom Parlament für die Steuerjahre 1989 bis 1992 beschlossene und am 21. Juni 1991 für die Steuerjahre 1993/1994 verlängerte sogenannte «Sofortprogramm» wie für das ab 1995 geltende neue Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. #ST# 91.3228 Interpellation (Houmard-)Bonny Höhere Technische Lehranstalten. Anpassung der Subventionen Ecoles techniques supérieures. Rajustement des subventions Siehe Seite 2026 hiervor - Voir page 2026 ci-devant Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt. #ST# 91.3316 Interpellation Engler Weinstatut. Verzug des Bundesrates Nouveau statut du vin. Retard dans la procédure Wortlaut der Interpellation vom 26. September 1991 Am 1. April 1990 hat das Volk den Rebbaubeschluss abgelehnt, weil es namentlich mit der Weiterführung der Weinkontingentierung nicht einverstanden war. Im Vernehmlassungsverfahren für einen neuen Rebbaubeschluss hat das EVD am 16. April 1991 geschrieben, dass die bestehende Kontingentierung abgeschafft und durch ein System mit Zollzuschlägen (Tarifizierung) ersetzt werden solle. Diese Lösung solle ab 1. Januar 1992 gelten. Ein entsprechender Entwurf der Aenderung des Weinstatutes werde noch im Juli dieses Jahres zur Vernehmlassung unterbreitet. Anlässlich der Behandlung des Geschäftsberichts im Nationalrat am 14. Juni 1991 hat der Vorsteher des EVD diese Absicht weitgehend bestätigt Ein Vernehmlassungsentwurf für eine Aenderung des Weinstatutes liegt heute aber noch immer nicht vor - anderthalb Jahre nach dem Volksentscheid und immerhin zwei Monate nach dem eigenen Terminplan des EVD. Wir fragen den Bundesrat an:

1. Ist es zutreffend, dass die vorgesehene Tarifizierung auf Widerstand seitens der Weinproduktion und eines Teiles des Handels gestossen ist?

2. Wann wird die für den Juli angekündigte Revision des Weinstatutes nun in die Vernehmlassung gegeben?

3. Welche Verzögerungen ergeben sich schon heute mit Blick auf den 1. Januar 1992, dem Ziel des EVD für die Aufhebung der Rotweinkontingentierung?

4. Auf wann ist die Aufhebung der Weissweinkontingentierung vorgesehen? Texte de l'interpellation du 26 septembre 1991 Le peuple a rejeté le 1er avril 1990 l'arrêté fédéral sur la viticulture parce qu'il était opposé au maintien du contingentement de vin. Dans le cadre de la procédure de consultation relative au nouveau projet d'arrêté sur la viticulture, de DFEP a écrit le 16 avril 1991, que le contingentement devait être supprimé et remplacé par un système prévoyant des droits de douane supplémentaires (tarification). Cette solution doit prendre effet au 1 er janvier 1992. Un projet de modification du statut du vin serait soumis à la consultation au courant du mois de juillet 1991, était-il écrit. Le chef du DFEP a pour l'essentiel confirmé cette déclaration lors du débat sur le rapport de gestion au Conseil national, le

14 juin 1991. Pourtant aucun projet portant sur une modification du statut du vin n'a encore été soumis à la consultation, un an et demi après le scrutin populaire; par-dessus le marché, le retard sur le calendrier fixé par le DFEP lui-même est de plus de deux mois. Nous demandons au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1. Est-il exact que l'institution d'un système prévoyant des droits de douane supplémentaires se heurte à l'opposition des producteurs de vin et d'une partie des commerçants?

2. Quand la procédure de consultation relative à la révision du statut du vin et annoncée pour le mois de juillet sera-t-elle ouverte?

3. Avec quel retard supprimera-t-on le contingentement du vin rouge, dont la levée était prévue par le DFEP pour le 1 er janvier 1992?

4. A quelle date prévoit-on de lever le contingentement du vin blanc? Mitunterzeichner -Cosignataires: Auer, Bircher Silvio, Dietrich, Dünki, Eisenring, Gardiol, Loeb François, Meier Hans, Salvioni, Wiederkehr (10) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 novembre 1991 Der Bundesrat behandelt diese Angelegenheit mit der gebotenen Sorgfalt und unter Beachtung des Volkswillens. Er wird den Zeitplan einhalten und -wie in Aussicht gestellt-zugleich einen neuen Entwurf des Rebbaubeschlusses vorlegen und über die Aenderung des Weinstatuts beschliessen.

1. Es trifft zu, dass die auf den 1. Januar 1992 vorgesehene Tarifizierung (Schaffung eines Zollkontingentes) für Rotwein im Fass vor allem bei den Weinproduzenten, aber auch bei den Weinhändlern nicht auf Begeisterung stösst. Das Tarifizierungsvorhaben ist somit-wie der Interpellant vermutet-nicht unbestritten. Dies ist jedoch für den Bundesrat kein Grund, die -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Reimann Maximilian Steuerbelastung von Ehe- und Konkubinatspaaren Interpellation Reimann Maximilian Charges fiscales des couples mariés et des concubins In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3296 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 13.12.1991 - 08:00 Date Data Seite 2508-2509 Page Pagina Ref. No 20 020 755 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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