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Entscheid

91-3319

Verwaltungsbehörden 19.06.1992 91.3319

19. Juni 1992Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Les loyers des logements anciens peuvent être raisonnablement relevés si le produit qui en résulte sert à abaisser les loyers des logements neufs d'un même propriétaire;

2.

Pour calculer le relèvement des loyers des logements anciens, on pourra tenir compte du fait que les logements anciens ont besoin de davantage d'entretien que les logements neufs. Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das geltende Mietrecht lässt eine Mietzinserhöhung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Es orientiert sich dabei weitgehend an der Kostenmiete und kaum an der Marktmiete. Diese Vorschriften tragen mit dazu bei, dass die Mietzinsunterschiede zwischen gleichwertigen älteren und neueren oder neu erstellten Wohnungen sehr hoch sind. Das befriedigt unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht Eigentümer eines grossen Wohnungsbestandes - vor allem institutionelle Anleger - würden daher unter Umständen gerne den Mietzins der preisgünstigen Altwohnungen leicht anheben, um dafür die neuen teuren Wohnungen billiger abgeben zu können. Da der Altbestand an Wohnungen in der Regel weit grösser ist als die Zahl der neu erstellten Wohnungen, könnte mit einer geringfügigen Anhebung des Mietzinses für die Altwohnungen eine spürbare Entlastung bei den neuen Wohnungen erreicht werden. Es gibt Beispiele, die belegen, dass eine Erhöhung von 20 Franken pro Monat bei den günstigen Altwohnungen die teuren Neuwohnungen monatlich um mehrere hundert Franken verbilligen könnte. Heute ist aber ein solches Vorgehen kaum realisierbar. Sobald der Mietzins einer Altwohnung auch nur leicht stärker angehoben wird, als dies die geltenden strengen Mieterschutzvorschriften zulassen, kann der Mieter Einsprache erheben. Dabei kann der Mieter geschützt werden, obwohl der Vermieter nicht aus Gewinnstreben handelte, sondern mit dem erhöhten Ertrag aus den Altwohnungen die kaum mehr bezahlbaren Mieten der Neuwohnungen verbilligen wollte. Der Bundesrat wird daher gebeten, eine gesetzliche Regelung vorzuschlagen, welche mithelfen könnte, das grosse Gefalle zwischen Alt- und Neuwohnungen etwas abzubauen, ohne dass dadurch soziale Härten entstehen und ohne dass der Vermieter überhöhte Gewinne einstreicht Eine solche Neuregelung wäre als Sofortmassnahme ein vertretbarer Schritt in Richtung Marktmiete. Die gleiche Zielrichtung verfolgt der Vorschlag, bei Mietzinsen von Altwohnungen eine gegenüber Neuwohnungen höhere Mietzinsanpassung zu gestatten, sofern der Ertrag daraus als Rückstellung für den Unterhalt der Liegenschaft verwendet wird. Dieser ist bei einer Altwohnung ohne Zweifel aufwendiger als bei einer neuen Liegenschaft Da aber der laufende Unterhalt einer Liegenschaft keinen gesetzlichen Grund für eine Mietpreiserhöhung darstellt, kann sich der Eigentümer veranlasst sehen, neben dem normalen Unterhalt wertvermehrende Investitionen vorzunehmen, die eine Mietzinsanpassung erlauben. «Sanfte» Renovationen werden durch das geltende Mietrecht somit keineswegs begünstigt, und das Gefalle zwischen den Mietzinsen von Alt- und Neuwohnungen wird trotz unterschiedlichem Unterhaltsbedarf nicht gemildert Die vorgeschlagene Massnahme hätte eine Verstetigung der Mietzinsanpassungen zur Folge, was auch im Interesse der Mieter sein muss, weil damit unerwünschte Mietpreissprünge verhindert werden könnten. Der Bundesrat wird daher eingeladen, auch für diesen Problemkreis die entsprechende gesetzliche Aenderung vorzuschlagen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 mai 1992 Die in der Motion enthaltenen Probleme sind dem Bundesrat bekannt Gerade innerhalb von Genossenschaften kommt es heute bereits vor, dass ein interner Mietzinsausgleich zwischen Alt- und Neuwohnungen durchgeführt wird, indem die Mieten von älteren Liegenschaften leicht angehoben werden, um dadurch die teureren Neubauwohnungen verbilligen zu können. Ebenso wird in der Praxis der Schlichtungsbehörden nicht selten eine jährliche Mietzinserhöhung von bis zu 1 Prozent unter dem Titel Kostensteigerungen zugelassen. Die so angesparten Kosten sollen dereinst dazu dienen, später vorzunehmende Unterhaltsarbeiten zu bezahlen. Auf diese Weise hat der Mieter diese Aufwendungen nicht auf einmal bei deren Entstehung zu entrichten. Die Gerichtspraxis steht dieser Handhabung aus verständlichen Gründen eher zurückhaltend gegenüber, ist doch die Kontrolle über die zweckorientierte Verwendung solch angehäufter Gelder mitunter recht problematisch. Der Bundesrat hat kürzlich die Studienkommission «Marktmiete» eingesetzt, die unter anderem die Gesetzgebung über die Gestaltung der Mietzinse und besonders die Auswirkungen der Marktmiete überprüfen soll. Die in der Motion formulierten Anliegen sind von dieser Kommission in ihre Untersuchungen miteinzubeziehen. Der Bundesrat erklärt sich demzufolge bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn de Dardel bekämpft Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 91.3319 Motion Loeb François Beteiligung des Bundes an der Berner Flughafengesellschaft Alpar AG Participation de la Confédération à l'Alpar Wortlaut der Motion vom 26. September 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, anlässlich der nächsten Kapitalerhöhung der Berner Flughafengesellschaft Alpar AG eine Beteiligung des Bundes am Aktienkapital im Umfange von

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Millionen Franken zu erwerben. Texte afe la motion du 26 septembre 1991 Le Conseil fédéral est chargé, à l'occasion de la prochaine augmentation décapitai de la société Alpar-concessionnaire de l'aéroport de Berne-Belp - de veiller à une prise de participation de la Confédération au capital-actions pour un montant de trois millions de francs. Mitunterzeichner - Cosignataires: Dietrich, Frey Claude, Kohler, Rychen, Sager, Zölch (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Alpar AG ist Konzessionsnehmerin auf dem Flughafen Bern-Belp. Im Jahre 1986 wurde sie durch eine Kapitalerhöhung aus den Kreisen der Berner Wirtschaft privatisiert Als -- 1 of 3 -19. Juni 1992 N 1207 Motion Giezendanner einziger konzessionierter Flughafen kommt sie ohne Subventionen durch die öffentliche Hand aus, da im Kanton und in der Stadt Bern entsprechende Rechtsgrundlagen fehlen. Die Alpar AG hat in den vergangenen Jahren über 3 Millionen Franken in die Erneuerung der technischen Anlagen des Flughafens investiert. Noch nicht ersetzt wurden die veralteten, in keiner Weise mehr zweckdienlichen oder representativen Gebäulichkeiten. Die Mehrheit von ihnen ist in leichter Holzbauweise gefertigt und weist ein Alter von 40 bis 50 Jahren auf. Insbesondere der für den Eindruck auf ankommende Passagiere wichtige Terminal besteht aus Baracken aus dem Zweiten Weltkrieg. Die Alpar AG beabsichtigt, in den nächsten Jahren die veralteten Gebäulichkeiten durch zweckdienliche moderne Bauten zu ersetzen. Sie erwartet einen Investitionsrahmen von 18 Millionen Franken. Voraussetzung dazu bildet eine Erhöhung des Aktienkapitals von heute 3,065 Millionen Franken auf 8 bis

9.

Millionen Franken. Kommt eine solche Kapitalerhöhung nicht oder nur unvollständig zustande, so hat die Alpar AG erklärt, sie werde bloss technische Gebäulichkeiten erstellen und auf einen neuen Passagierterminal verzichten. Gerade aber der Passagiertrakt ist für das Image eines Flughafens und des damit verbundenen Landes von entscheidender Bedeutung. Denn die Flughafengebäude stellen den ersten Kontakt eines anreisenden Gastes zu einem Land dar. Aus Kreisen des diplomatischen Corps wurde denn auch immer wieder auf das negative Image hingewiesen, welches die Berner Flughafenbauten der Schweiz verpassen. Angesichts dieser Ausgangslage, des besonderen Interesses der Eidgenossenschaft am Zustand des Berner Flughafens für Staatsbesuche, aber auch für normalen diplomatischen Reiseverkehr - insbesondere in den kommenden Jahren, in denen durch die Integration Europas dieser Reiseverkehr wesentlich intensiviert werden wird - drängt sich eine Anwendung von Artikel 102 des Luftfahrtgesetzes auf, welcher dem Bund die Kompetenz gibt, sich an Flughafengesellschaften zu beteiligen. In der Annahme, dass auch die bernische Privatwirtschaft an einer Aktienkapitalerhöhung mitmacht, kann mit einem Betrag von 3 Millionen Franken eine Beteiligung von etwa 33 Prozent an der Flughafengesellschaft erworben werden. Damit werden die finanziellen Voraussetzungen zu einer modernen Infrastruktur auf dem Flughafen Bern-Belp gesetzt Mittelfristig dürfte sich zudem die Investition wegen der zu erwartenden Dividenden auch kommerziell bezahlt machen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 mai 1992 Die Frage einer allfälligen Beteiligung des Bundes an einem Flughafen bedarf eingehender Abklärungen. Es sind dabei nicht nur rechtliche und finanzielle, sondern auch politische und praktische Aspekte zu prüfen. Auch muss die präjudizielle Wirkung eines solchen Entscheides bedacht werden. Die vom Motionär angeführte Begründung vermag auf den ersten Blick eine Bundesbeteiligung jedenfalls nicht so ohne weiteres zu rechtfertigen, auch wenn es dabei um den Flugplatz der Bundesstadt geht Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Der Vorstoss wird von Frau Bär, Frau Bäumlin und Herrn Vollmer bekämpft Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 92.3030 Motion Giezendanner Privatisierung von Stückguttransporten der SBB (Cargo Domizil) Cargo Domicile. Privatisation Wortlaut der Motion vom 31. Januar 1992 Der Bundesrat wird eingeladen, den Bundesbeschluss über den Leistungsauftrag an die SBB vom 9. Oktober 1986 zu ändern. Der Stückgutverkehr (Cargo Domizil)-Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c-sei im Leistungsauftrag zu streichen. Der Stückgutverkehr der SBB sei vollumfänglich dem privaten Transportgewerbe zu übergeben. Das Transportgewerbe übernimmt die Verteilung der Stückgüter ohne jegliche Bundessubvention. Texte de /a motion du 31 janvier 1992 Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'arrêté fédéral du

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octobre 1986 fixant les principes du mandat des Chemins de fer fédéraux. Il conviendrait de supprimer le trafic de détail (Cargo Domicile) mentionné à l'article 2,1 er alinéa, lettre c, de cet arrêté. L'ensemble du trafic de détail des CFF devrait être confié à des entreprises de transport privées. Ces entreprises assureraient la distribution des marchandises de détail sans bénéficier d'aucune subvention de la part de la Confédération. Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Berger, Bezzola, Binder, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bührer Gerold, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Cotti, Daepp, Dettling, Dreher, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-Michel, Gysin, Hess Otto, Jenni Peter, Kern, Leuba, Loeb François, Luder, Mamie, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Moser, Mühlemann, Müller, Narbel, Neuenschwander, Oehler, Perey, Philipona, Pidoux, Poncet, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Rychen, Sandoz, Savary, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Scheurer Rémy, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Spoerry, Stamm Luzi, Steinegger, Steinemann, Stucky, Tschuppert Karl, Vetterli, Wittenwiler, Wyss, Zölch, Zwahlen (72) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Bekanntlich resultiert aus dem Stückguttransport der SBB (Cargo Domizil) ein grosser Betriebsverlust Stückgut ist nicht prädestiniert als Fracht der Bahn. Da in der Schweiz bereits per LKW erfolgreich Stückverteilung betrieben wird (zu kostendeckenden Preisen), kann dieser defizitäre Bereich von der Bahn an das private Transportgewerbe abgetreten werden. Die Verteilung für unsere Volkswirtschaft bleibt gewährleistet Für die SBB wird eine grosse Verlustquelle eliminiert, zudem kann die freiwerdende Kapazität z. B. für den zukunftsträchtigen Kombiverkehr genutzt werden. (Man denke an die erhöhte Schienen- und Lokomotivkapazität). Die Güterschuppen und Lagerhäuser können gewinnbringend vermietet werden. Da bereits heute der grösste Teil von Cargo Domizil über die Strasse abgewickelt wird, entsteht kein ökologischer Nachteil. Im Gegenteil, es werden weniger Kleinlastwagen auf der Strasse verkehren. Die heute verkehrenden Stückgut-LKW werden besser ausgelastet sein. SBB-Personal könnte teilweise von den SBB durch die privaten Unternehmungen übernommen werden. Der moderne Kombiverkehr könnte durch die neuen, nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen geführten privatwirtschaftlichen Transportunternehmungen auch für längere Distanzen in der Schweiz genutzt werden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Loeb François Beteiligung des Bundes an der Berner Flughafengesellschaft Alpar AG Motion Loeb François Participation de la Confédération à l'Alpar In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3319 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.06.1992 - 08:00 Date Data Seite 1206-1207 Page Pagina Ref. No 20 021 283 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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