91-3326
Verwaltungsbehörden 03.06.1993 91.3326
3. Juni 1993Deutsch20 min
Source admin.ch
Motion du conseil national. Sociétés holdings en Suisse 364 3 juin 1993 Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat 20 Stimmen Für Ueberweisung als Motion 5 Stimmen Präsident: Damit ist der Vorstoss zu einem Postulat beider Räte geworden. #ST# 92.3327 Motion des Nationalrates (Etique) Finanzströme zwischen Staat und Wirtschaft Motion du Conseil national (Etique) Flux financiers entre l'Etat et l'économie générale du pays Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1992 Der Bundesrat wird gebeten, eine Uebersicht über die durch gewisse öffentliche und halböffentliche Aktivitäten (öffentlicher Verkehr, Gesundheitswesen, Militär, Landwirtschaft, öffentliche Werke, Post- und Fernmeldeverkehr) ausgelösten Finanzströme auszuarbeiten, damit deren Einfluss auf die Volkswirtschaft, im besonderen auf Ebene der Verwendung von Produktions- und Beschäftigungsfaktoren, ermittelt werden kann. Texte de la motion du 14 décembre 1992 Le Conseil fédéral est prié de préparer un tableau des flux financiers provoqués par certaines activités publiques ou semi-publiques - transports publics, santé publique, armée, agriculture, travaux publics, postes et télécommunications, etc. - afin d'en déterminer l'effet sur l'économie nationale, notamment au niveau de l'utilisation des facteurs de production et des emplois. Gemperli, Berichterstatter: Inhaltlich geht es bei dieser Motion darum, eine Uebersicht über die durch gewisse öffentliche und halböffentliche Aktivitäten verursachten Geldströme auszuarbeiten und deren Einfluss auf die Volkswirtschaft zu ermitteln, insbesondere auf die Produktions- und die Beschäftigungsfaktoren. Es geht vor allem um Ausgaben auf den Gebieten des Gesundheitswesens, des Militärs, der Landwirtschaft, der öffentlichen Beschaffung. Die WAK hat sich mit dieser Motion befasst Sie hat sie allerdings nicht weiter diskutiert, sondern hat stillschweigend beschlossen, zu beantragen, den Vorstoss auch als Motion zu überweisen. Man ist ohne Widerspruch davon ausgegangen, dass das Anliegen berechtigt sei. Es ist allerdings zuzugeben, dass wir bereits eine grosse Anzahl von Statistiken haben: SpezialStatistiken wie Verkehrsstatistik, Gesundheitsstatistik, Kulturstatistik, Bildungsstatistik. Alle diese Statistiken geben auch Geldströme wieder. Was hier aber der Motionär will - und das ist offensichtlich das gewesen, was letztlich zu diesem Entscheid geführt hat-, ist dieTatsache, dass hier eine Globalbilanz verlangt wird und dass diese Globalbilanz mit Bezug auf die Wirkungen dieser entsprechenden Geldströme gewisse Vorteile bringen würde. Die Kommission hat die Ueberweisung als Motion mit einem Stimmenverhältnis von 6 zu 3 Stimmen beschlossen - drei Mitglieder der Kommission waren für eine Ueberweisung als Postulat Bundesrat Stich: Ich bitte Sie, auch diese Motion als Postulat zu überweisen und nicht als verbindlichen Auftrag. Wenn aus diesem Vorstoss ein verbindlicher Auftrag gemacht wird, müssen wir eine wissenschaftliche Gruppe einsetzen, die ihn erfüllt Sie können dann von vornherein einige hunderttausend Franken ausgeben und uns zusätzliche Leute bewilligen. Wenn Sie dazu Lust haben, können Sie den Vorstoss als Motion überweisen, sonst sollten Sie ihn als Postulat überweisen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion 11 Stimmen Für Ueberweisung als Postulat 7 Stimmen #ST# 91.3326 Motion des Nationalrates (Hess Peter) Holdingstandort Schweiz. Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen Motion du Conseil national (Hess Peter) Sociétés holdings en Suisse. Amélioration du climat fiscal Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1992 Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dem Standort Schweiz für international ausgerichtete schweizerische Unternehmen und insbesondere Holdinggesellschaften angesichts der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der direkten Steuern geschaffenen Erleichterungen keine schwerwiegenden Wettbewerbsnachteile erwachsen. Texte de la motion du 14 décembre 1992 Compte tenu du fait que la Communauté européenne a instauré des allégements en matière de fiscalité directe, le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures nécessaires pour éviter que les entreprises suisses à vocation internationale ainsi que les sociétés holdings établies en Suisse ne subissent des désavantages concurrentiels trop graves. Gemperli, Berichterstatter: Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben beantragt Ihnen, den Vorstoss in Uebereinstimmung mit dem Beschluss des Nationalrates als Motion zu überweisen. Die Gründe sind die folgenden: Art und Höhe der Unternehmensbesteuerung stellen für jedes Unternehmen einen sehr gewichtigen Kosten- und damit Standortfaktor dar. Für die Betriebsgesellschaften ist dies aber nicht das einzige Kriterium, das über die Qualität eines Standortes entscheidet; anders für die Holdinggesellschaften, das heisst für die sogenannten Ober- und Muttergesellschaften, die Beteiligungen an Produktionsgesellschaften zusammenfassen: Für diese Gesellschaften sind es effektiv einzig die steuerlichen Rahmenbedingungen, die einen Standort als geeignet oder ungeeignet erscheinen lassen. Die Schweiz war früher ein begehrter Standort für in- und ausländisch beherrschte Holdinggesellschaften mit international zusammengesetzten Beteiligungsportefeuilles. In den letzten Jahren hat die Schweiz in dieser Beziehung an Attraktivität verloren. Dies gilt namentlich für Holdinggesellschaften, die Beteiligungen in EG-Staaten halten. Dem Vernehmen nach sind denn auch Neugründungen von international tätigen Holdinggesellschaften stark rückläufig, und es soll bereits zu Verlegungen des Sitzes von Holdinggesellschaften aus der Schweiz gekommen sein. Im Vergleich mit anderen Holdinggesellschaften und angesichts der steuerlichen Entwicklungen in der EG fallen für unsere Holdinggesellschaften vor allem folgende Nachteile in Betracht: Quellensteuerbelastung auf ausländischen Erträ-- 1 of 3 -3. Juni 1993 365 Postulat Gemperli gen, Tochterdividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Es ist zwar zuzugeben, dass man das mit einer Motion nicht einfach lösen kann. Es braucht Verhandlungen mit den anderen Staaten. Aber mindestens diese kann man zwingend in Angriff nehmen. Weitere Nachteile sind die Besteuerung der stillen Reserven bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen, dann die hohe Verrechnungssteuer ohne Möglichkeit der direkten Entlastung an der Quelle. Das sind Nachteile, die für unsere Holdinggesellschaften ins Gewicht fallen. Es ist zweifellos richtig, dass hier diese Rahmenbedingungen überprüft werden und daher ein verbindlicher Auftrag in dieser Richtung erteilt wird. Die Kommission ist mit 10 zu 1 Stimmen zur Ansicht gekommen, Ihnen zu beantragen, diese vom Nationalrat gutgeheissene Motion ebenfalls als Motion zu überweisen. Bundesrat Stich: Nach den Entscheidungen, die Sie gestern getroffen haben, kann ich mich natürlich Ihrem Entscheid anschliessen, auch hier eine Motion zu machen! Ich warte nur noch auf die Motion, mit der Sie sämtliche Steuern für die Wirtschaft abschaffen wollen; das wäre dann die logische Schlussfolgerung. Aber in guten Treuen haben wir schon sehr viel gemacht, Herr Gemperli. In bezug auf die Verhandlungen: Wir wollen nicht einseitig Konzessionen machen, sondern machen diese nur, wenn sie auf Gegenseitigkeit beruhen, also nicht einseitig - das ist beispielsweise heute bei Oesterreich der Fall. Wozu hier eine Motion dienen soll, weiss ich nicht; aber wir akzeptieren sie als Motion. Ueberwiesen - Transmis #ST# 93.3090 Postulat Gemperli Für eine transparentere Finanzpolitik zwischen Bund und Kantonen Pour une politique financière plus transparente entre la Confédération et les cantons Wortlaut des Postulates vom 9. März 1993 Die bundesstaatliche Einnahmenverteilung sieht grundsätzlich vor, dass die Einnahmen aus den direkten Steuern vor allem bei den Kantonen und Gemeinden, die Einnahmen aus indirekten Steuern dagegen beim Bund anfallen sollen. Die wichtigste Ausnahme stellt die direkte Bundessteuer auf Einkommen natürlicher Personen sowie Ertrag und Kapital juristischer Personen dar. Die Eingriffsmöglichkeiten des Bundes im Bereiche der direkten Steuern sind aber im Interesse der nachgeordneten Gemeinwesen verfassungsmässig klar umschrieben. Diese Einnahmenverteilung trägt dem föderalistischen Aufbau unseres Landes Rechnung, indem von allem Anfang feststeht, welche staatliche Ebene welche Einnahmenquellen für sich beanspruchen darf. Bei den Ausgaben sind hingegen die Verhältnisse unübersichtlich. An vielen Staatsaufgaben sind heute Bund, Kantone und allenfalls auch die Gemeinden beteiligt. Diese intensive bundesstaatliche Verflechtung führt einerseits zu unübersichtlichen Verhältnissen mit Bezug auf die Verantwortlichkeiten. Vor allem kann aber die finanzielle Belastung der nachgeordneten Gemeinwesen vom Bundesgesetzgeber einseitig festgelegt werden. Dieser kann den Kantonen neue Aufgaben übertragen oder eine bestehende Finanzierung ändern. Der Bund ist in der Lage, sich dadurch zu entlasten, weil die Folgewirkungen im finanziellen Bereich bei den Kantonen anfallen. Das ist unbefriedigend und führt zu einer Belastung des bundesstaatlichen Verhältnisses und zudem zu einer zunehmenden Finanzierung von Staatsaufgaben durch die kantonalen direkten Steuern. Es ist dringend notwendig, die Transparenz im Finanzbereich zu erhöhen. Der Bundesrat wird daher aufgefordert zu prüfen, wie in Zukunft im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren des Bundes mit finanziellen Folgewirkungen für die Kantone eine erhöhte Uebersichtlichkeit mit Bezug auf allfällige Lastenverschiebungen hergestellt werden kann. Insbesondere sind auch die Folgen der Uebertragung von Vollzugsaufgaben sichtbar zu machen. Texfe du postulat du 9 mars 1993 Dans notre système fédéral, la répartition des recettes prévoit fondamentalement que les recettes provenant des impôts directs doivent revenir avant tout aux cantons et aux communes, et celles provenant des impôts indirects à la Confédération. La principale exception est constituée par l'impôt fédéral direct, perçu sur les revenus des personnes physiques et sur les bénéfices et le capital des personnes morales. Les prérogatives de la Confédération en matière d'impôts directs sont cependant clairement délimitées par la constitution, dans l'intérêt des collectivités publiques subordonnées. Cette répartition des recettes tient compte de la structure fédéraliste de notre pays en ce sens qu'il est clairement établi quel type de collectivité publique perçoit quel impôt. Par contre, s'agissant des dépenses, la situation est bien moins transparente. A l'heure actuelle, la Confédération, les cantons et, le cas échéant, les communes participent à de nombreuses tâches étatiques. La grande complexité de notre système fédéral aboutit à des situations inextricables, où on ne sait plus très bien à qui incombent quelles responsabilités. Mais surtout, le législateur fédéral peut déterminer unilatéralement la charge financière que doivent assumer les collectivités publiques subordonnées. Il peut confier de nouvelles tâches aux cantons ou encore modifier un mode de financement existant. La Confédération est ainsi en mesure de se décharger de certaines tâches, les cantons devant assumer les conséquences sur le plan financier. Cette situation, insatisfaisante, aboutit à un malaise dans les relations entre les types de collectivités publiques et à un recours accru aux impôts cantonaux directs pour financer les tâches de l'Etat. Il est impératif d'instaurer de toute urgence la transparence en matière financière. C'est pourquoi le Conseil fédéral est invité à examiner les moyens susceptibles de créer à l'avenir, dans le cadre des procédures législatives de la Confédération entraînant des conséquences financières pour les cantons, une plus grande transparence sur les transferts de tâches qui pourraient en résulter. Il veillera également à faire apparaître les conséquences des transferts de tâches. Mitunterzeichner- Cosignataires: Bisig, Bloetzer, Bühler Robert, Büttiker, Cavelty, Cottier, Coutau, Danioth, Delalay, Flückiger, Frick, Huber, Kündig, Morniroli, Reymond, Rhinow, Rhyner, Roth, Ruesch, Schallberger, Schmid Carlo, Schule, Seiler Bernhard, Simmen, Uhlmann, Weber Monika, Ziegler Oswald, Zimmerli (28) Gemperli: Die bundesstaatliche Einnahmenverteilung sieht grundsätzlich vor, dass die Einnahmen aus den direkten Steuern vor allem bei den Kantonen und Gemeinden und die Einnahmen aus den indirekten Steuern beim Bund anfallen sollen. Die wichtigste Ausnahme stellt die direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen sowie dem Ertrag und dem Kapital juristischer Personen dar. In diesem Bereich der direkten Steuern haben wir bundesstaatlich eine Steuerteilung, indem auch der Bund in diesem Bereich Steuern erheben darf. Die Eingriffsmöglichkeiten des Bundes sind aber im Interesse der nachgeordneten Gemeinwesen verfassungsmässig umschrieben. Wir haben insbesondere das Institut der Höchstsätze, damit der Bund nicht übermässig in das Substrat, das den Kantonen und Gemeinden vorbehalten sein soll, eingreifen kann. Diese Einnahmenverteilung trägt insbesondere auch dem föderalistischen Aufbau unseres Landes Rechnung, indem von allem Anfang an feststeht, -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion des Nationalrates (Hess Peter) Holdingstandort Schweiz. Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen Motion du Conseil national (Hess Peter) Sociétés holdings en Suisse. Amélioration du climat fiscal In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3326 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 364-365 Page Pagina Ref. No 20 023 027 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Motion du conseil national. Sociétés holdings en Suisse 364 3 juin 1993 Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat 20 Stimmen Für Ueberweisung als Motion 5 Stimmen Präsident: Damit ist der Vorstoss zu einem Postulat beider Räte geworden. #ST# 92.3327 Motion des Nationalrates (Etique) Finanzströme zwischen Staat und Wirtschaft Motion du Conseil national (Etique) Flux financiers entre l'Etat et l'économie générale du pays Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1992 Der Bundesrat wird gebeten, eine Uebersicht über die durch gewisse öffentliche und halböffentliche Aktivitäten (öffentlicher Verkehr, Gesundheitswesen, Militär, Landwirtschaft, öffentliche Werke, Post- und Fernmeldeverkehr) ausgelösten Finanzströme auszuarbeiten, damit deren Einfluss auf die Volkswirtschaft, im besonderen auf Ebene der Verwendung von Produktions- und Beschäftigungsfaktoren, ermittelt werden kann. Texte de la motion du 14 décembre 1992 Le Conseil fédéral est prié de préparer un tableau des flux financiers provoqués par certaines activités publiques ou semi-publiques - transports publics, santé publique, armée, agriculture, travaux publics, postes et télécommunications, etc. - afin d'en déterminer l'effet sur l'économie nationale, notamment au niveau de l'utilisation des facteurs de production et des emplois. Gemperli, Berichterstatter: Inhaltlich geht es bei dieser Motion darum, eine Uebersicht über die durch gewisse öffentliche und halböffentliche Aktivitäten verursachten Geldströme auszuarbeiten und deren Einfluss auf die Volkswirtschaft zu ermitteln, insbesondere auf die Produktions- und die Beschäftigungsfaktoren. Es geht vor allem um Ausgaben auf den Gebieten des Gesundheitswesens, des Militärs, der Landwirtschaft, der öffentlichen Beschaffung. Die WAK hat sich mit dieser Motion befasst Sie hat sie allerdings nicht weiter diskutiert, sondern hat stillschweigend beschlossen, zu beantragen, den Vorstoss auch als Motion zu überweisen. Man ist ohne Widerspruch davon ausgegangen, dass das Anliegen berechtigt sei. Es ist allerdings zuzugeben, dass wir bereits eine grosse Anzahl von Statistiken haben: SpezialStatistiken wie Verkehrsstatistik, Gesundheitsstatistik, Kulturstatistik, Bildungsstatistik. Alle diese Statistiken geben auch Geldströme wieder. Was hier aber der Motionär will - und das ist offensichtlich das gewesen, was letztlich zu diesem Entscheid geführt hat-, ist dieTatsache, dass hier eine Globalbilanz verlangt wird und dass diese Globalbilanz mit Bezug auf die Wirkungen dieser entsprechenden Geldströme gewisse Vorteile bringen würde. Die Kommission hat die Ueberweisung als Motion mit einem Stimmenverhältnis von 6 zu 3 Stimmen beschlossen - drei Mitglieder der Kommission waren für eine Ueberweisung als Postulat Bundesrat Stich: Ich bitte Sie, auch diese Motion als Postulat zu überweisen und nicht als verbindlichen Auftrag. Wenn aus diesem Vorstoss ein verbindlicher Auftrag gemacht wird, müssen wir eine wissenschaftliche Gruppe einsetzen, die ihn erfüllt Sie können dann von vornherein einige hunderttausend Franken ausgeben und uns zusätzliche Leute bewilligen. Wenn Sie dazu Lust haben, können Sie den Vorstoss als Motion überweisen, sonst sollten Sie ihn als Postulat überweisen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion 11 Stimmen Für Ueberweisung als Postulat 7 Stimmen #ST# 91.3326 Motion des Nationalrates (Hess Peter) Holdingstandort Schweiz. Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen Motion du Conseil national (Hess Peter) Sociétés holdings en Suisse. Amélioration du climat fiscal Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1992 Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dem Standort Schweiz für international ausgerichtete schweizerische Unternehmen und insbesondere Holdinggesellschaften angesichts der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der direkten Steuern geschaffenen Erleichterungen keine schwerwiegenden Wettbewerbsnachteile erwachsen. Texte de la motion du 14 décembre 1992 Compte tenu du fait que la Communauté européenne a instauré des allégements en matière de fiscalité directe, le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures nécessaires pour éviter que les entreprises suisses à vocation internationale ainsi que les sociétés holdings établies en Suisse ne subissent des désavantages concurrentiels trop graves. Gemperli, Berichterstatter: Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben beantragt Ihnen, den Vorstoss in Uebereinstimmung mit dem Beschluss des Nationalrates als Motion zu überweisen. Die Gründe sind die folgenden: Art und Höhe der Unternehmensbesteuerung stellen für jedes Unternehmen einen sehr gewichtigen Kosten- und damit Standortfaktor dar. Für die Betriebsgesellschaften ist dies aber nicht das einzige Kriterium, das über die Qualität eines Standortes entscheidet; anders für die Holdinggesellschaften, das heisst für die sogenannten Ober- und Muttergesellschaften, die Beteiligungen an Produktionsgesellschaften zusammenfassen: Für diese Gesellschaften sind es effektiv einzig die steuerlichen Rahmenbedingungen, die einen Standort als geeignet oder ungeeignet erscheinen lassen. Die Schweiz war früher ein begehrter Standort für in- und ausländisch beherrschte Holdinggesellschaften mit international zusammengesetzten Beteiligungsportefeuilles. In den letzten Jahren hat die Schweiz in dieser Beziehung an Attraktivität verloren. Dies gilt namentlich für Holdinggesellschaften, die Beteiligungen in EG-Staaten halten. Dem Vernehmen nach sind denn auch Neugründungen von international tätigen Holdinggesellschaften stark rückläufig, und es soll bereits zu Verlegungen des Sitzes von Holdinggesellschaften aus der Schweiz gekommen sein. Im Vergleich mit anderen Holdinggesellschaften und angesichts der steuerlichen Entwicklungen in der EG fallen für unsere Holdinggesellschaften vor allem folgende Nachteile in Betracht: Quellensteuerbelastung auf ausländischen Erträ-- 1 of 3 -3. Juni 1993 365 Postulat Gemperli gen, Tochterdividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Es ist zwar zuzugeben, dass man das mit einer Motion nicht einfach lösen kann. Es braucht Verhandlungen mit den anderen Staaten. Aber mindestens diese kann man zwingend in Angriff nehmen. Weitere Nachteile sind die Besteuerung der stillen Reserven bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen, dann die hohe Verrechnungssteuer ohne Möglichkeit der direkten Entlastung an der Quelle. Das sind Nachteile, die für unsere Holdinggesellschaften ins Gewicht fallen. Es ist zweifellos richtig, dass hier diese Rahmenbedingungen überprüft werden und daher ein verbindlicher Auftrag in dieser Richtung erteilt wird. Die Kommission ist mit 10 zu 1 Stimmen zur Ansicht gekommen, Ihnen zu beantragen, diese vom Nationalrat gutgeheissene Motion ebenfalls als Motion zu überweisen. Bundesrat Stich: Nach den Entscheidungen, die Sie gestern getroffen haben, kann ich mich natürlich Ihrem Entscheid anschliessen, auch hier eine Motion zu machen! Ich warte nur noch auf die Motion, mit der Sie sämtliche Steuern für die Wirtschaft abschaffen wollen; das wäre dann die logische Schlussfolgerung. Aber in guten Treuen haben wir schon sehr viel gemacht, Herr Gemperli. In bezug auf die Verhandlungen: Wir wollen nicht einseitig Konzessionen machen, sondern machen diese nur, wenn sie auf Gegenseitigkeit beruhen, also nicht einseitig - das ist beispielsweise heute bei Oesterreich der Fall. Wozu hier eine Motion dienen soll, weiss ich nicht; aber wir akzeptieren sie als Motion. Ueberwiesen - Transmis #ST# 93.3090 Postulat Gemperli Für eine transparentere Finanzpolitik zwischen Bund und Kantonen Pour une politique financière plus transparente entre la Confédération et les cantons Wortlaut des Postulates vom 9. März 1993 Die bundesstaatliche Einnahmenverteilung sieht grundsätzlich vor, dass die Einnahmen aus den direkten Steuern vor allem bei den Kantonen und Gemeinden, die Einnahmen aus indirekten Steuern dagegen beim Bund anfallen sollen. Die wichtigste Ausnahme stellt die direkte Bundessteuer auf Einkommen natürlicher Personen sowie Ertrag und Kapital juristischer Personen dar. Die Eingriffsmöglichkeiten des Bundes im Bereiche der direkten Steuern sind aber im Interesse der nachgeordneten Gemeinwesen verfassungsmässig klar umschrieben. Diese Einnahmenverteilung trägt dem föderalistischen Aufbau unseres Landes Rechnung, indem von allem Anfang feststeht, welche staatliche Ebene welche Einnahmenquellen für sich beanspruchen darf. Bei den Ausgaben sind hingegen die Verhältnisse unübersichtlich. An vielen Staatsaufgaben sind heute Bund, Kantone und allenfalls auch die Gemeinden beteiligt. Diese intensive bundesstaatliche Verflechtung führt einerseits zu unübersichtlichen Verhältnissen mit Bezug auf die Verantwortlichkeiten. Vor allem kann aber die finanzielle Belastung der nachgeordneten Gemeinwesen vom Bundesgesetzgeber einseitig festgelegt werden. Dieser kann den Kantonen neue Aufgaben übertragen oder eine bestehende Finanzierung ändern. Der Bund ist in der Lage, sich dadurch zu entlasten, weil die Folgewirkungen im finanziellen Bereich bei den Kantonen anfallen. Das ist unbefriedigend und führt zu einer Belastung des bundesstaatlichen Verhältnisses und zudem zu einer zunehmenden Finanzierung von Staatsaufgaben durch die kantonalen direkten Steuern. Es ist dringend notwendig, die Transparenz im Finanzbereich zu erhöhen. Der Bundesrat wird daher aufgefordert zu prüfen, wie in Zukunft im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren des Bundes mit finanziellen Folgewirkungen für die Kantone eine erhöhte Uebersichtlichkeit mit Bezug auf allfällige Lastenverschiebungen hergestellt werden kann. Insbesondere sind auch die Folgen der Uebertragung von Vollzugsaufgaben sichtbar zu machen. Texfe du postulat du 9 mars 1993 Dans notre système fédéral, la répartition des recettes prévoit fondamentalement que les recettes provenant des impôts directs doivent revenir avant tout aux cantons et aux communes, et celles provenant des impôts indirects à la Confédération. La principale exception est constituée par l'impôt fédéral direct, perçu sur les revenus des personnes physiques et sur les bénéfices et le capital des personnes morales. Les prérogatives de la Confédération en matière d'impôts directs sont cependant clairement délimitées par la constitution, dans l'intérêt des collectivités publiques subordonnées. Cette répartition des recettes tient compte de la structure fédéraliste de notre pays en ce sens qu'il est clairement établi quel type de collectivité publique perçoit quel impôt. Par contre, s'agissant des dépenses, la situation est bien moins transparente. A l'heure actuelle, la Confédération, les cantons et, le cas échéant, les communes participent à de nombreuses tâches étatiques. La grande complexité de notre système fédéral aboutit à des situations inextricables, où on ne sait plus très bien à qui incombent quelles responsabilités. Mais surtout, le législateur fédéral peut déterminer unilatéralement la charge financière que doivent assumer les collectivités publiques subordonnées. Il peut confier de nouvelles tâches aux cantons ou encore modifier un mode de financement existant. La Confédération est ainsi en mesure de se décharger de certaines tâches, les cantons devant assumer les conséquences sur le plan financier. Cette situation, insatisfaisante, aboutit à un malaise dans les relations entre les types de collectivités publiques et à un recours accru aux impôts cantonaux directs pour financer les tâches de l'Etat. Il est impératif d'instaurer de toute urgence la transparence en matière financière. C'est pourquoi le Conseil fédéral est invité à examiner les moyens susceptibles de créer à l'avenir, dans le cadre des procédures législatives de la Confédération entraînant des conséquences financières pour les cantons, une plus grande transparence sur les transferts de tâches qui pourraient en résulter. Il veillera également à faire apparaître les conséquences des transferts de tâches. Mitunterzeichner- Cosignataires: Bisig, Bloetzer, Bühler Robert, Büttiker, Cavelty, Cottier, Coutau, Danioth, Delalay, Flückiger, Frick, Huber, Kündig, Morniroli, Reymond, Rhinow, Rhyner, Roth, Ruesch, Schallberger, Schmid Carlo, Schule, Seiler Bernhard, Simmen, Uhlmann, Weber Monika, Ziegler Oswald, Zimmerli (28) Gemperli: Die bundesstaatliche Einnahmenverteilung sieht grundsätzlich vor, dass die Einnahmen aus den direkten Steuern vor allem bei den Kantonen und Gemeinden und die Einnahmen aus den indirekten Steuern beim Bund anfallen sollen. Die wichtigste Ausnahme stellt die direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen sowie dem Ertrag und dem Kapital juristischer Personen dar. In diesem Bereich der direkten Steuern haben wir bundesstaatlich eine Steuerteilung, indem auch der Bund in diesem Bereich Steuern erheben darf. Die Eingriffsmöglichkeiten des Bundes sind aber im Interesse der nachgeordneten Gemeinwesen verfassungsmässig umschrieben. Wir haben insbesondere das Institut der Höchstsätze, damit der Bund nicht übermässig in das Substrat, das den Kantonen und Gemeinden vorbehalten sein soll, eingreifen kann. Diese Einnahmenverteilung trägt insbesondere auch dem föderalistischen Aufbau unseres Landes Rechnung, indem von allem Anfang an feststeht, -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion des Nationalrates (Hess Peter) Holdingstandort Schweiz. Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen Motion du Conseil national (Hess Peter) Sociétés holdings en Suisse. Amélioration du climat fiscal In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3326 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 364-365 Page Pagina Ref. No 20 023 027 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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