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Entscheid

91-3366

Verwaltungsbehörden 13.12.1991 91.3366

13. Dezember 1991Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

7.

exte de la motion du 4 octobre 1991 Le Conseil fédéral est chargé de créer les bases juridiques permettant l'élaboration d'un plan sectoriel portant sur le paysage et le milieu naturel. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, Eiundi, Danuser, Hubacher, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Neukomm, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Uchtenhagen (13) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Planung werden naturnahe Räume immer wieder als quantité négligeable hinter Bau- und Landwirtschaftsinteressen zurückgestuft. Das Denken ist auf örtliche Schutzgebiete fixiert und wird dem Ueberlebensbedürfnis der heimischen Tier- und Pflanzenarten nicht gerecht. Aus der Optik von F:auna und Flora sind Lebensräume zentraler Begriff. Diese sind oft grösser und umfassender als die Biotope und Naturschutzgebiete. Der Schutz vereinzelter naturnaher Räume genügt nicht. In einem Sachplan sind gezielt die notwendigen Lebensräume der wichtigsten heimischen Arten in der Schweiz zu bezeichnen und Massnahmen zum Schutz dieser Räume - gerade im Konflikt mit Landwirtschaft und Verkehrsvorhaben - vorzusehen. Der gleiche Sachplan soll die inventarisierten Schutzlandschaften aufzeigen und Vorkehren zu deren Schutz sicherstellen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 novembre 1991 Der Bundesrat erachtet die Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen und Landschaften weiterhin als besorgniserregend und stimmt in dieser Beurteilung mit der Motionärin überein. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Instrumente kann er jedoch dem Vorstoss nicht folgen. Im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) besteht mit den Inventaren des Bundes nach Artikel 5 und den neuen Artikeln 18a-18d über den Biotopschutz ein differenzierter Auftrag an den Bund und die Kantone. Der Bundesrat hat diese neuen Vollzugsaufgaben in seiner Antwort vom 27. Juni 1990 auf die Einfache Anfrage Mauch Ursula vom 22. März 1990, Biotopverbundsystem ('Oekonetz') Schweiz (90.1049) dargestellt. Im soeben erschienen Umweltbericht 1990 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sind die Situation von Natur und Landschaft, die Vollzugsprobleme und die nötigen Strategien behandelt. Für den Biotop- und Artenschutz bedeutet dies eine nach Aufgaben, Instrumenten und Massnahmen differenzierte Strategie ausserhalb und innerhalb von Siedlungen. Dies wird beispielsweise angestrebt durch Entlassungen im gesamten Lebensraum, durch spezielle Schutzgebiete und Schutzmassnahmen und durch Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften. Auch im Bereich der Landwirtschaft, des Waldbaus oder der Gewéisserpflege wird vermehrt auf eine ökologische Ausrichtung geachtet. Diese vielfältigen Massnahmen können nicht vom Bund in einem Sachplan fixiert werden, sondern bedingen zu ihrer Erfüllung die tätige Mit- und Zusammenarbeit aller beteiligten Kräfte. Zur Koordination und Uebersicht über Tätigkeiten und Schutzinteressen werden bereits mit den vorhandenen Rechtsgrundlagen kantonale oder kommunale Natur- und Landschaftsschutzkonzepte erstellt. - Die Grundsätze zum Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sind in Artikel 13 ff. der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) umschrieben. Dazu hat der Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 und 20 NHV, rechtsgültige Verzeichnisse der geschützten Arten erlassen. - Für Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung ist zudem mit der Botschaft vom 26. Juni 1991 über die Aenderung des NHG eine Verstärkung in Anlehnung an die Bestimmungen über den Biotopschutz vorgesehen. Gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni1979 über die Raumplanung (RPG) erstellt der Bund die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. Welche Planungen des Bundes als Kon2:epte und Sachpläne gelten, legt der Bundesrat aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung (RPV) fest. Artikel 13 RPG gibt dem Bund keine neuen Zuständigkeiten. Soweit es sich um Biotope von nationaler Bedeutung handelt, die in einem Verfahren nach Artikel 18a NHG bezeichnet wurden, wie das Hochmoorinventar (Hochmoorverordnung vom 21. Januar 1991), dürften die Voraussetzungen zur nachträglichen Bezeichnung als Sachplan nach Artikel 14 Absatz 1 RPV erfüllt sein. Andere Schutzobjekte, wie Inventare nach Artikel 5 NHG, kantonale oder kommunale Schutzmassnahmen und Schutzzonen oder freiwillige Vereinbarungen werden allerdings mit den bestehenden Rechtsgrundlagen für einen umfassenden Sachplan des Bundes über «Landschaft und Lebensräume» nicht abgedeckt Ein solcher nationaler Sachplan, der alle Schutzobjekte und Schutzkategorien umfassen würde, wäre auch ein viel zu schwerfälliges und langwieriges Instrument, das zudem mit der föderalistischen Aufgabenteilung nicht in Einklang gebracht werden könnte. Die bestehenden Rechtsgrundlagen des RPG, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17 RPG, Artikel 16 Absatz 2 RPV, die erwähnten Bestimmungen des NHG, die soeben erfolgte Revision des Waldgesetzes (Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft, Waldreservate) und die vorgesehenen Aenderungen der Landwirtschaftsgesetzgebung (ökologisch motivierte Direktzahlungen) genügen, um die Schutzmassnahmen raumwirksam umzusetzen und um Anreize für die Abgeltung von Leistungen zu bieten. Der Bundesrat sieht die Probleme der Erfüllung des Naturund Landschaftsschutzes derzeit schwergewichtig im sachund zeitgerechten Vollzug und bei den knappen Förderungsmitteln. Er kann sich somit dem von der Motionärin geforderten Weg zur Schaffung ergänzender Rechtsgrundlagen für einen umfassenden Sachplan «Landschaft und Lebensräume» nicht anschliessen. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob es zweckmässig ist, die bereits erlassenen und die laufenden Inventare des Bundes nach Artikel 5 und 18a NHG als Sachplan bzw. als Konzept nach Artikel 14Absatz 1 RPV zu bezeichnen. Zudem wird er im Rahmen der vorgesehenen Arbeiten zum Landschaftsschutz-Konzept (vgl. Bericht über die Massnahmen zur Raumordnungspolitik: Realisierungsprogramm vom 27. November 1989) die Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogrammes «Boden» im Bereich Natur- und Landschaftsschutz weiter umsetzen.

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13.

Dezember 1991 2481 Motion Mari Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 91.3307 Motion Iten Joseph Bedingter Strafvollzug. Aenderung Sursis à l'exécution des peines. Révision Wortlaut der Motion vom 23. September 1991 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 41 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in dem Sinne zu revidieren, dass der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu (neu) 36 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben kann. Texte de la motion du 23 septembre 1991 Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 41, alinéa premier, du Code pénal suisse (CP), comme il suit: «en cas de condamnation à une peine privative de liberté n'excédant pas trente-six mois (nouvelle version) ou à une peine accessoire, le juge pourra suspendre l'exécution de la peine....» Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss geltendem Strafgesetzbuch kann der Richter Freiheitsstrafen bedingt aussprechen, das heisst, der Vollzug der Strafe kann unter gewissen Umständen und zeitlich beschränkt aufgeschoben werden. Die höchste Dauer einer bedingt vollziehbaren Strafe ist gemäss Artikel 41 Absatz 1 StGB

18 Monate. Eine derart kurze Dauer scheint nach heutiger Rechtsauffassung und nach heutigem Rechtsempfinden namentlich mit Blick auf die Strafempfindlichkeit bei Verurteilten als nicht mehr angemessen. Auch ein europäischer Rechtsvergleich zeigt, dass die Schweiz mit der geltenden Regel nicht mehr im Mittelfeld der Anwender des bedingten Strafvollzugs liegt Beispielsweise lassen die Bundesrepublik Deutschland und Oesterreich den bedingten Strafvollzug bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu, wenn besondere Gründe annehmen lassen, die Resozialisierung des Täters sei dadurch besser gewährleistet. Noch grosszügigere Lösungen bestehen in Portugal (3 Jahre), Frankreich (5 Jahre), Schweden (10 Jahre) und Dänemark (16 Jahre). Durch diese Motion soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Strafrichter in Zukunft Freiheitsstrafen bis zu maximal drei Jahren bedingt aussprechen kann, sofern beim Täter die im Gesetz und in der modernen Praxis vorgesehenen Gründe für das Hinausschieben der Vollstreckung der Strafe vorliegen. Der Motionär verweist in diesem Zusammenhang auf Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches von Herrn Prof. Dr. Hans Schultz (Bern 1987, S. 144 f.). Damit wird dem Richter auch die Möglichkeit gegeben, eine Gesamtbeurteilung von Vorleben und Charakter des Täters vorzunehmen und vom unbedingten Strafvollzug abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass auch aufgrund der derzeitigen Lebensumstände des zu Verurteilenden eine Resozialisierung als wahrscheinlich erscheint 53-N Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 2. Dezember 1991 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 2 décembre 1991 Der Bundesrat beantragt, die Motion anzunehmen. Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Leuba bekämpft. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 91.3164 Motion Hari Erhaltung von Arbeitsplätzen im Berggebiet Sauvegarde d'emplois en régions de montagne Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, vor dem Entscheid über die Aufhebung von Arbeitsplätzen im EMD und in den Rüstungsbetrieben im Berggebiet mit den betroffenen Regionen Vorschläge für eine angemessene Kompensation der dadurch verlorenen Arbeitsplätze zu erarbeiten und vorzulegen. Im Vordergrund stehen dabei Vorschläge für die Nutzung der freiwerdenden Liegenschaften des Bundes zur Neuansiedlung von Wirtschaftsunternehmungen im Berggebiet Texfe de la motion du 10 juin 1991 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer et de présenter, avant qu'une décision ne soit prise sur la suppression d'emplois au DMF et dans les usines d'armement, des propositions visant à une compensation adéquate des postes supprimés, en collaboration avec les régions concernées. II s'agit principalement de proposer des solutions permettant d'utiliser les biensfonds libérés par la Confédération en vue de l'implantation d'entreprises économiques dans les régions de montagne. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Blatter, Bühler Simeon, Bundi, Bürgi, Columberg, Eggenberg-Thun, Engler, Fischer-Hägglingen, Früh, Günter, Hildbrand, Hösli, Lanz, Reimann Fritz, Rychen, Schmidhalter, Schnider, Schwab, Seiler Hanspeter, Steinegger, Weber-Schwyz, Zölch, Zwingli (25) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Mit der Aufhebung und Umwandlung von Arbeitsplätzen im EMD und in den Rüstungsbetrieben in Berggebieten werden diese Regionen vor zum Teil unlösbare Strukturprobleme gestellt, welche im Interesse einer wirtschaftlichen Berggebietsförderung rasch gelöst werden müssen. Die wirtschaftlichen Standortnachteile der entsprechenden Bergregionen dürfen nicht zusätzlich mit dem Wegfallen von Arbeitsplätzen belastet werden. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass mit dem Entscheid über die Aufhebung von Arbeitsplätzen konkrete Vorschläge zur Kompensation vorgelegt werden. Diese Vorschläge sollen sich im Rahmen der Dezentralisierung der Bundesverwaltung auf die Auslagerung von Bundesstellen in die Bergregionen (Ausbildungszentren der PTT-Betriebe, Auslagerung von Bundesämtern, Ausbildungszentren der Regiebetriebe des Bundes usw.) einerseits sowie auf Konzepte Zurverfügungstellung von Liegenschaften zur Neuansiedlung hochwertiger, zukunftsorientierter Wirtschaftsunternehmungen im Berggebiet andererseits beziehen. Die vom Bund eingeleiteten Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmassnahmen sind durch die Ansiedlung neuer Wirtschaftsunternehmungen im Technologie- und Dienstlei-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Haering Binder Sachplan "Landschaft und Lebensräume" Motion Haering Faune et flore. Plan sectoriel portant sur le paysage et le milieu naturel In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3366 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 13.12.1991 - 08:00 Date Data Seite 2480-2481 Page Pagina Ref. No 20 020 719 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

18 Monate. Eine derart kurze Dauer scheint nach heutiger Rechtsauffassung und nach heutigem Rechtsempfinden namentlich mit Blick auf die Strafempfindlichkeit bei Verurteilten als nicht mehr angemessen. Auch ein europäischer Rechtsvergleich zeigt, dass die Schweiz mit der geltenden Regel nicht mehr im Mittelfeld der Anwender des bedingten Strafvollzugs liegt Beispielsweise lassen die Bundesrepublik Deutschland und Oesterreich den bedingten Strafvollzug bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu, wenn besondere Gründe annehmen lassen, die Resozialisierung des Täters sei dadurch besser gewährleistet. Noch grosszügigere Lösungen bestehen in Portugal (3 Jahre), Frankreich (5 Jahre), Schweden (10 Jahre) und Dänemark (16 Jahre). Durch diese Motion soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Strafrichter in Zukunft Freiheitsstrafen bis zu maximal drei Jahren bedingt aussprechen kann, sofern beim Täter die im Gesetz und in der modernen Praxis vorgesehenen Gründe für das Hinausschieben der Vollstreckung der Strafe vorliegen. Der Motionär verweist in diesem Zusammenhang auf Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches von Herrn Prof. Dr. Hans Schultz (Bern 1987, S. 144 f.). Damit wird dem Richter auch die Möglichkeit gegeben, eine Gesamtbeurteilung von Vorleben und Charakter des Täters vorzunehmen und vom unbedingten Strafvollzug abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass auch aufgrund der derzeitigen Lebensumstände des zu Verurteilenden eine Resozialisierung als wahrscheinlich erscheint 53-N Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 2. Dezember 1991 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 2 décembre 1991 Der Bundesrat beantragt, die Motion anzunehmen. Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Leuba bekämpft. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 91.3164 Motion Hari Erhaltung von Arbeitsplätzen im Berggebiet Sauvegarde d'emplois en régions de montagne Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, vor dem Entscheid über die Aufhebung von Arbeitsplätzen im EMD und in den Rüstungsbetrieben im Berggebiet mit den betroffenen Regionen Vorschläge für eine angemessene Kompensation der dadurch verlorenen Arbeitsplätze zu erarbeiten und vorzulegen. Im Vordergrund stehen dabei Vorschläge für die Nutzung der freiwerdenden Liegenschaften des Bundes zur Neuansiedlung von Wirtschaftsunternehmungen im Berggebiet Texfe de la motion du 10 juin 1991 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer et de présenter, avant qu'une décision ne soit prise sur la suppression d'emplois au DMF et dans les usines d'armement, des propositions visant à une compensation adéquate des postes supprimés, en collaboration avec les régions concernées. II s'agit principalement de proposer des solutions permettant d'utiliser les biensfonds libérés par la Confédération en vue de l'implantation d'entreprises économiques dans les régions de montagne. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Blatter, Bühler Simeon, Bundi, Bürgi, Columberg, Eggenberg-Thun, Engler, Fischer-Hägglingen, Früh, Günter, Hildbrand, Hösli, Lanz, Reimann Fritz, Rychen, Schmidhalter, Schnider, Schwab, Seiler Hanspeter, Steinegger, Weber-Schwyz, Zölch, Zwingli (25) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Mit der Aufhebung und Umwandlung von Arbeitsplätzen im EMD und in den Rüstungsbetrieben in Berggebieten werden diese Regionen vor zum Teil unlösbare Strukturprobleme gestellt, welche im Interesse einer wirtschaftlichen Berggebietsförderung rasch gelöst werden müssen. Die wirtschaftlichen Standortnachteile der entsprechenden Bergregionen dürfen nicht zusätzlich mit dem Wegfallen von Arbeitsplätzen belastet werden. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass mit dem Entscheid über die Aufhebung von Arbeitsplätzen konkrete Vorschläge zur Kompensation vorgelegt werden. Diese Vorschläge sollen sich im Rahmen der Dezentralisierung der Bundesverwaltung auf die Auslagerung von Bundesstellen in die Bergregionen (Ausbildungszentren der PTT-Betriebe, Auslagerung von Bundesämtern, Ausbildungszentren der Regiebetriebe des Bundes usw.) einerseits sowie auf Konzepte Zurverfügungstellung von Liegenschaften zur Neuansiedlung hochwertiger, zukunftsorientierter Wirtschaftsunternehmungen im Berggebiet andererseits beziehen. Die vom Bund eingeleiteten Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmassnahmen sind durch die Ansiedlung neuer Wirtschaftsunternehmungen im Technologie- und Dienstlei-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Haering Binder Sachplan "Landschaft und Lebensräume" Motion Haering Faune et flore. Plan sectoriel portant sur le paysage et le milieu naturel In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3366 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 13.12.1991 - 08:00 Date Data Seite 2480-2481 Page Pagina Ref. No 20 020 719 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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