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Entscheid

91-3368

Verwaltungsbehörden 20.03.1992 91.3368

20. März 1992Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Asylsuchende ohne persönliche Dokumente belasten das Verfahren, weil die Abklärung der Identität viel Zeit und Aufwand erfordert Der Vollzug einer Wegweisung wird ausserordentlich erschwert, wenn der abgewiesene Asylbewerber über keine Papiere für die Ausreise aus der Schweiz verfügt Mit welchen Massnahmen will der Bundesrat diese Problematikangehen?

2.

Kann in solchen Fällen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e Asylgesetz (Nichteintreten wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Mitwirkungspflicht) angewendet werden?

3.

Welche Massnahmen werden in anderen Ländern getroffen, und welche Erfahrungen wurden damit gemacht?

4.

Wie viele Entscheide wurden nach Artikel 16a Asylgesetz (Ablehnung ohne weitere Abklärung) gefällt?

5.

Könnte die Zahl der in diesem Verfahren (Art 16a) zu fällenden Entscheide erhöht werden, nachdem es sich bei den meisten Gesuchstellern offensichtlich nicht um Asylsuchende im Sinne unseres Asylgesetzes handelt?

6.

Welche Erfahrungen wurden mit der Entscheidvorbereitung durch die Kantone gemacht?

7.

Wie viele Kantone machen von dieser Entscheidvorbereitung Gebrauch?

8.

Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, die übrigen Kantone anzuhalten, ebenfalls von dieser Entscheidvorbereitung Gebrauch zu machen?

9.

Wie sind die ersten Erfahrungen mit den Prozessverfahrenszentren im Kanton Zürich?

10.

Werden weitere solche Verfahrenszentren errichtet? Texte de l'interpellation du 4 octobre 1991 Les mesures prises par le Conseil fédéral dans le cadre de son programme d'action et dans le but d'accélérer la procédure d'asile sont très appréciables et exercent des effets positifs. Malgré l'évolution favorable pour ce qui est des nouvelles requêtes, les cas en suspens demeurent très nombreux C'est la raison pour laquelle il convient de mieux exploiter encore la marge de manoeuvre offerte par la loi sur l'asile. Il ne peut être question d'une réglementation des quotas et d'un recours à l'armée. Mais la situation dans le domaine de l'asile commande d'utiliser toutes les ressources conformes au droit international et aux principes humanitaires. La procédure d'asile doit encore être accélérée. Il convient de décourager le contournement des dispositions de la législation sur les étrangers par le dépôt d'une demande d'asile. L'arrêté fédéral sur la procédure d'asile du 22 juin 1990 offre des possibilités d'alléger et d'accélérer la procédure d'asile. Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1.

Des requérants d'asile dépourvus de documents personnels entravent la procédure dans la mesure où les vérifications d'identité prennent trop de temps. L'exécution d'une mesure de renvoi est rendue extrêmement difficile lorsque le requérant renvoyé ne dispose d'aucun document d'identité à sa sortie de Suisse. Par quelles mesures le Conseil fédéral entend-il remédier à ce problème?

2.

L'article 16, 1er alinéa, lettre e, est-il applicable (pas d'entrée en matière lorsque le requérant enfreint intentionnellement et de manière grossière son devoir de collaboration)?

3.

Quelles sont les mesures appliquées par d'autres Etats, et quelles ont été les expériences faites dans ce domaine?

4.

Combien de décisions ont-elles été prises en application de l'article 16a (rejet sans autres mesures d'instruction)?

5.

Le nombre des décisions relevant de cette procédure (article 16a) pourrait-il être augmenté, du fait que la majorité des requérants ne répondent manifestement pas aux critères exigés par notre loi sur l'asile?

6.

Quelles sont les expériences des cantons dans la préparation des décisions?

7.

Combien de cantons préparent-ils ainsi des décisions?

8.

Quelles possibilités le Conseil fédéral voit-il d'inciter également les autres cantons à faire usage de cette possibilité de préparer les décisions?

9.

Quelles sont les premières expériences recueillies par le centre de traitement des demandes d'asile dans le canton de Zurich?

10.

D'autres centres semblables seront-ils ouverts? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992

1.

Im Rahmen des Zumutbaren wird vom Asylbewerber die Mitwirkung bei der Feststellung der Identität und der Beschaffung entsprechender Dokumente verlangt. Sofern Dokumente vorliegen, welche direkt die Ausstellung eines Laissez-passer durch die Auslandvertretung in der Schweiz zulassen, kann unter Umständen innert nützlicher Frist mit einem Ersatzpapier gerechnet werden. In den übrigen Fällen ist die Reisepapierbeschaffung aufgrund der schwerfälligen Nachforschungsmethoden oder den infrastrukturellen Begebenheiten in den Herkunftsländern selbst bei grundsätzlich kooperationswilligen Staaten zum Teil unmöglich. Mittels bilateralen und multilateralen Kontakten auf verschiedenen Ebenen wird die Bereitschaft zur besseren Zusammenarbeit angestrebt.

2.

Rechte und Pflichten aus dem Asylverfahren entstehen erst mit dessen Einleitung. Da vor Abschluss des Verfahrens nicht feststeht, ob einem Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft zukommt, kann während der Dauer des Verfahrens von einem Asylbewerber ohne gültige Reisepapiere nicht verlangt werden, dass er sich solche vom (verfolgenden) Heimatstaat besorgt Ob einem Asylbewerber die Beschaffung anderer Dokumente, welche die Beschaffung von Ersatzreisepapieren erleichtern, im Herkunftsstaat zugemutet werden kann und ob bei Nichtbeibringung derselben die Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheides vorliegen, hängt von den konkreten Verhältnissen ab. Steht fest, dass entgegen den Verfahrensvorschriften Reise- und Identitätsausweise den Behörden missbräuchlicherweise nicht eingereicht werden, kommt die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e Asylgesetz ebenfalls in Frage.

3.

Das Problem der Einreisen von Personen ohne die erforderlichen Reisedokumente beschäftigt auch die übrigen Zielländer. In der Erkenntnis, dass bei der unkontrollierten Wanderung dem Luft- und Seeweg eine besondere Bedeutung zu-

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Interpellation Fankhauser 642 N 20 mars 1992 kommt, sehen auch diese die Lösungsmöglichkeiten vorab in einer engen internationalen Zusammenarbeit. Dabei geht es in erster Linie um die Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen für Kontrollorgane und Fluggesellschaften sowie den Austausch von Informationen über Schleppermethoden, Ausweis- und Visafälschungen und anderen Manipulationen, die darauf ausgerichtet sind, die Kontrollorgane zu täuschen. Ausserdem werden taktische Konzepte zur Bekämpfung der Schlepperkriminalität entwickelt In diesem Zusammenhang haben die meisten Zielländer überdies neue logistische Strukturen und Mittel bereitgestellt. Im Luftverkehr kann gestützt auf Anhang 9 zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt der Transporteur in die Pflicht genommen werden. Für die Schengener Vertragsstaaten bestehen Sanktionsverpflichtungen gegenüber den Beförderungsunternehmungen. Die Schweiz ist an internationalen Koordinationsbestrebungen im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), der Europäischen Zivilluftfahrt-Kommission (ECAC) und anderen informellen internationalen Expertengruppen beteiligt. Als Folge der Berliner Ministerkonferenz vom 30./31. Oktober 1991 über Massnahmen zur Eindämmung illegaler Einreisen aus und über Mittel- und Osteuropa wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche unter anderem Realisierungsvorschläge für wirksame Massnahmen zur Verhinderung der illegalen Einreise und zur Wegweisung zu unterbreiten hat

4.

Das Bundesamt für Flüchtlinge hat im Jahre 1991 insgesamt 36963 Fälle erledigt. Davon wurden 13307 in Anwendung von Artikel 16a Asylgesetz entschieden.

5.

Erst nach Durchführung der Anhörung gemäss Artikel 15 Asylgesetz kann festgestellt werden, ob sich weitere Abklärungen als notwendig erweisen. Werden negative Asylentscheide ohne ausreichende Sachverhaltsabklärung getroffen, steigt das Risiko von Fehlentscheiden. Im Interesse des hohen Rechtsgutes kann in Zweifelsfällen nicht ohne Zusatzabklärungen negativ entschieden werden. Da Artikel 16a Asylgesetz nur auf Gesuche anwendbar ist, welche nach Erlass des dringlichen Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 eingereicht wurden, kann für die Zukunft nach Abbau der altrechtlichen Fälle ein höherer Anteil von entsprechenden Entscheiden erwartet werden. 6.-8. Die Entscheidvorbereitung der Kantone befindet sich noch in der Anlauf phase, weshalb derzeit keine verbindlichen Aussagen über Erfahrungswerte gemacht werden können.

17.

Kantone haben ihr grundsätzliches Interesse an der Entscheidvorbereitung signalisiert. Mit sechs Kantonen, welche bereits vom Bundesamt für Flüchtlinge ausgebildete Beamte beschäftigen, werden konkrete Vertragsverhandlungen geführt Die beste Empfehlung zur Uebernahme der Entscheidvorbereitung durch die Kantone sieht der Bundesrat in einem guten Resultat der jetzt laufenden Anstrengungen. 9./10. Der Betrieb des Verfahrenszentrums Zürich wurde im vergangenen September aufgenommen. Die Rekrutierung von Personal vor Ort und dessen Ausbildung sind in vollem Gange. Verlässliche Erfahrungswerte, welche generelle Schlussfolgerungen zulassen, liegen noch nicht vor. Indessen kann bereits heute gesagt werden, dass sich die Behandlungsdauer von Neueingängen verkürzt Sofern die Erfahrungen insgesamt positiv ausfallen und die organisatorische Entwicklung des Bundesamtes für Flüchtlinge dies zulässt, ist der Bund zur Eröffnung weiterer Verfahrenszentren bereit. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt #ST# 91.3371 Interpellation Fankhauser Schweizer Pässe für Ausländer Passeports suisses délivres à des étrangers Wortlaut der Interpellation vom 4. Oktober 1991 Die Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) sagt in ihrem Bericht vom 22. November 1989 über die Vorkommnisse im EJPD in Ziffer VI. 9.2. (S. 180): «In der Presse wurde der Vorwurf erhoben, durch Schweizer Behörden seien Schweizer Pässe für ausländische Agenten zur Verfügung gestellt worden. Die Abklärungen haben ergeben, dass die Behauptung in einem Fall zutrifft. Für den Vorfall besteht jedoch nach Ansicht der PUK ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, und es werden daher keine näheren Angaben gemacht. Da in dieser Angelegenheit auch heute noch ein Datenschutzbedürfnis besteht, wird darauf verzichtet, hier auf nähere Details einzugehen.» Auf den Seiten 49 und 50 des Berichts, den der Berner Richter Fabio Righetti als besonderer Vertreter des Bundesanwalts am 27. Mai 1991 im Auftrag des Bundesrates vorgelegt hat (es ist nur die gekürzte Fassung veröffentlicht worden), steht folgendes: «In einem Fall hat sich bestätigt, dass zwei Schweizer Pässe an Ausländer für die Dauer von ca fünf Monaten zur Verfügung gestellt wurden. Es ist aber zweifellos auch heute noch ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse vorhanden, so dass auch in diesem Bericht darüber nicht nähere Ausführungen gemacht werden können. Rechtlich kann immerhin festgehalten werden, dass die Passausstellungen auf falsche Namen erfolgten und deshalb an sich rechtswidrig gewesen wären. Sie erfolgten jedoch in einer nachgewiesenen Notstandssituation im Interesse höherer Rechtsgüter. Diese Notstandshilfe durch die verantwortlichen Schweizer Beamten ist ein klarer Rechtfertigungsgrund im Sinne des Artikels 34 StGB.» Im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1.

Ist der Bundesrat (wie die PUK und der besondere Vertreter des Bundesanwalts) auch der Meinung, dass diese Passangelegenheit geheim bleiben müsse - mehr als die Fichen der Bundesanwaltschaft oder des Militärdepartementes (die von den Betroffenen eingesehen werden konnten), mehr auch als die Geheimarmee P-27 oder die Organisation P-26 (über deren Existenz, Strukturen und funktionsweise die Oeffentlichkeit informiert worden ist)? Gibt es zwingende Gründe, die einer freimütigen und klaren Information der Oeffentlichkeit entgegenstehen? Wenn ja, welche?

2.

Welches sind die «höheren Rechtsgüter», auf die sich Herr Righetti zur Rechtfertigung der Geheimhaltung beruft? Gibt es nach Auffassung des Bundesrates Rechtsgüter, die höher sind als das Legalitätsprinzip, der Rechtsstaat, der Grundsatz «gleiches Recht für alle» oder die innere und die äussere Sicherheit sowie die Neutralität der Schweiz?

3.

Trifft der Hinweis der «SonntagsZeitung» vom 3. Februar 1991 zu, dass die Pässe dem deutschen Agenten Werner Mauss zur Verfügung gestellt worden sind?

4.

Stimmt es, dass - wie im gleichen Bericht zu lesen war - die Herren Pierre Schmid und Peter Huber, Vizedirektor des Bundesamtes für Polizeiwesen beziehungsweise Chef der Bundespolizei, die Ausstellung der beiden Pässe und deren Uebergabe an Werner Mauss organisiert haben?

5.

Welche Magistratspersonen, Bundesräte oder hohe Beamte haben entschieden, dass die Pässe von der kantonalen Behörde, die für die Ausstellung formell zuständig ist, bereitzustellen seien? Hat der Bundesrat seine Zustimmung zu dieser Operation gegeben?

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Segmüller Beschleunigung des Asylverfahrens Interpellation Segmüller Accélération de la procédure d'asile In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3368 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.03.1992 - 08:00 Date Data Seite 641-642 Page Pagina Ref. No 20 021 082 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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