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Entscheid

91-338-3

Verwaltungsbehörden 03.06.1993 91.338 3

3. Juni 1993Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Parlament hat in der Wintersession 1991 eine Revision des Bundesbeschlusses gutgeheissen und die Pfandbelastungsgrenze von fünf auf drei Jahre herabgesetzt. Gegenwärtig läuft noch die Referendumsfrist (BB11991 IV1103). Das Referendum scheint nicht ergriffen zu werden. In den wenigen Wochen seit dem letzten Parlamentsbeschluss in dieser Sache hat sich die Lage am Bodenmarkt nicht spürbar verändert. Eine Aufhebung der Pfandbelastungsgrenze zum heutigen Zeitpunkt käme deshalb einer unmotivierten Meinungsänderung gleich.

2.

Es ist zu erwarten, dass die Sperrfrist für die Weiterveräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke in der kommenden Frühjahrssession ebenfalls von fünf auf drei Jahre herabgesetzt wird. Dann wäre die Kongruenz mit der Pfandbelastungsgrenze wiederhergestellt Diese Kongruenz ist mit Blick auf den gemeinsamen Entstehungshintergrund und die verwandten Ziele der beiden Bundesbeschlüsse erwünscht

3.

Eine Aufhebung des Bundesbeschlusses vermöchte die Probleme auf dem Immobilienmarkt nicht zu lindern. Sie würde beim heutigen Zinsniveau keine zusätzlichen Neubauten zur Folge haben, geschweige denn Konkurse verhindern. Wir erinnern bei dieser Gelegenheit einmal mehr daran, dass der Eigennutzer und unter gewissen Bedingungen auch der genossenschaftliche und der staatlich geförderte Wohnungsbau von der Pfandbelastungsgrenze freigestellt sind. Der Rückstellungsbedarf der Banken infolge hoher Belehnung und nun sinkender Immobilienpreise hat teilweise eine kritische Höhe erreicht. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es grundsätzlich sinnvoll ist, vom Hypothekarschuldner zu verlangen, dass er ein Minimum an Eigenmitteln aufbringt. Im französischen Recht ist dies sogar im ordentlichen Recht vorgeschrieben. Für die Zukunft wird sich die Frage stellen, ob es -- 1 of 4 -3. Juni 1993 N 979 Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion nicht tunlich wäre, wenigstens über die Bankenaufsicht gewisse Regeln zur Gewährung von Hypothekarkrediten durchzusetzen; damit liesse sich eine Aufhebung der Randbelastungsgrenze eher verantworten. Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992

1.

Lors de la session d'hiver 1991, le Parlement a révisé l'arrêté fédéral ramenant le délai d'application des prescriptions sur la charge maximale de cinq ans à trois ans. Le délai de référendum court encore aujourd'hui (FF 1991 IV 1051). Le référendum ne sera vraisemblablement pas soulevé. La situation sur le marché foncier ne s'est pas modifiée de manière marquante durant les quelques semaines qui ont suivi la dernière décision du Parlement dans ce domaine. Aussi abroger actuellement ces prescriptions reviendrait-il à changer d'opinion sans motif.

2.

Il faut s'attendre à ce que le délai d'interdiction de revente des immeubles non agricoles soit aussi ramené de cinq ans à trois ans durant la prochaine session de printemps. La concordance avec la charge maximale serait ainsi rétablie. Cette concordance est souhaitable si l'on considère que les deux arrêtés ont pris naissance dans des circonstances communes et que leurs objectifs sont apparentés.

3.

L'abrogation de l'arrêté ne saurait tempérer les difficultés sur le marché immobilier. Vu le niveau actuel des taux, il n'en résulterait aucune construction supplémentaire et aucune faillite ne serait même évitée pour autant. Nous saisissons cette occasion pour rapppeler une nouvelle fois que les prescriptions sur la charge maximale ne sont pas applicables lorsque le propriétaire utilise lui-même sa propriété ou, sous certaines conditions, lorsqu'il s'agit de la construction de logements encouragée par l'Etat ou de logements construits par des coopératives de construction. La nécessité pour les banques de recourir à leurs réserves comme conséquence des taux élevés des garanties et de la chute actuelle des prix immobiliers a partiellement atteint un seuil critique. Cela montre très clairement qu'il est en principe judicieux de demander au débiteur hypothécaire d'apporter un minimum de fonds propres. En droit français, cela constitue même la règle ordinaire. On peut se demander s'il ne serait pas opportun d'imposer à l'avenir certaines règles concernant les octrois de crédits hypothécaires au moins par le biais de la surveillance sur les banques; ainsi une abrogation des prescriptions sur la charge maximale serait-elle mieux justifiée. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de rejeter la motion. Hegetschweiler: Im Namen der freisinnig-demokratischen Fraktion bitte ich Sie, diese Motion zu überweisen. Verlangt wird damit, dass die Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ausser Kraft gesetzt wird. Eigentlich sind wir enttäuscht, dass der Bundesrat die Aufhebung dieses jetzt überflüssigen Bodenrechtsbeschlusses nicht schon längst in eigener Kompetenz vorgenommen hat Zwar ist die Pfandbelastungsgrenze in der Wintersession 1991 vom Parlament von 5 auf 3 Jahre herabgesetzt worden, leider wurde es aber damals verpasst, sie ganz abzuschaffen. Seit der Einführung der dringlichen und befristeten Bodenrechtsbeschlüsse im Oktober 1989 hat sich die Situation auf dem Boden- und Wohnungsmarkt derart verändert, dass die Pfandbelastungsgrenze bedenkenlos aufgehoben werden kann. Seit der Antwort des Bundesrates vom Februar 1992 haben sich insbesondere folgende massgebende Faktoren auf dem Immobilienmarkt so stark verändert, dass eine Neubeurteilung absolut angezeigt ist: Beispielsweise haben sich die Grundstücks- und Immobilienpreise auf einem wesentlich tieferen Niveau einigermassen stabilisiert. Die Kreditinstitute sind heute nicht mehr nur bei der Vergabe von Krediten wesentlich zurückhaltender, auch bei Verkehrswertschatzungen werden wieder realistischere Massstäbe angesetzt als zu Hochkonjunkturzeiten. Die Banken sind risikobewusster geworden und belehnen in der Regel von sich aus höchstens auf 80 Prozent. Zwar erwähnt der Bundesrat in seiner kurzen Antwort, dass Eigennutzer und unter gewissen Bedingungen auch der genossenschaftliche und der staatlich geförderte Wohnungsbau von der Pfandbelastungsgrenze freigestellt seien. Dazu muss mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass im Mietwohnungsbau glücklicherweise immer noch rund zwei Drittel der Wohnungen durch Private erstellt werden, und dieses Verhältnis sollte sich eigentlich nicht noch verschlechtern. Der Anreiz, Wohnungen zu erstellen, sollte gerade in der heutigen Zeit nicht durch überflüssige administrative Schikanen noch zusätzlich gedämpft werden. Der Bundesrat hat die Pfandbelastungsgrenze wie auch die Lex Friedrich nicht in die Vernehmlassung zu neuen Bodenrechtsmassnahmen einbezogen. Ich schliesse daraus, dass er selber der Auffassung ist, dass diese beiden Massnahmen abgeschafft werden können. Wir wehren uns gegen die Tendenz des Bundesrates, sich im Bereich Immobilien und Bodenrecht auf den Standpunkt zu stellen, dass überflüssiges Notrecht, solange es nicht ausdrücklich Schaden anrichtet, in Kraft bleiben soll. Die Pfandbelastungsgrenze gehört aus diesen Gründen abgeschafft. Ich bitte Sie, an der Motion festzuhalten. Bundi: Im Namen der sozialdemokratischen Fraktion möchte ich Sie bitten, diesen Vorstoss abzulehnen. Es gilt, daran zu erinnern, dass dieser Bundesbeschluss seit dem 6. Oktober 1989 in Kraft ist. Er gehört, zusammen mit zwei weiteren Beschlüssen, zu jenen dringlichen Massnahmen im Rahmen des Bodenbereiches, die unser Parlament damals erlassen hat, und zwar wegen konjunktureller Ueberhitzung einerseits, vor allem aber als Mittel gegen die Bodenspekulation. Der dritte Beschluss, der Beschluss C, ist ja bekanntlich vorzeitig vom Parlament aufgehoben worden. Der Urheber dieser Motion, Herr Scheidegger, war damals auch der Urheber der Motion für den Bundesbeschluss A Er hatte diesen Bundesbeschluss A angeregt, aber nach relativ kurzer Zeit schon Aenderungen beantragt Jetzt verlangt er nicht nur die Aufhebung des Bundesbeschlusses B, sondern mit einer weiteren Motion, die jetzt noch nicht zur Behandlung steht, auch die Aufhebung des Beschlusses A. Der Beschluss A betrifft bekanntlich die Sperrfrist bei der Veräusserung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken und hat gemäss meinen Nachforschungen nach wie vor eine sehr wichtige Funktion. Er verhindert gerade jene Kaskadenverkäufe, die zur Bodenspekulation gehören. Wir befinden also jetzt konkret zwar nur über den Bundesbeschluss B, aber gemäss der anderen Motion indirekt doch auch über den Bundesbeschluss A. Das Ziel der Pfandbelastungsgrenze war in erster Linie ein konjunkturelles, und in zweiter Linie betraf es auch den Schuldnerschutz. Mit der Nachfragedämpfung sollten Missbräuche in der Kreditvergabe sowie Schwarzzahlungen zum Verschwinden gebracht werden. Aus welchen Gründen wollen wir Sie bitten, es bei diesem Bundesbeschluss zu belassen? Das Parlament hat im Dezember 1991 den Bundesbeschluss B über die Pfandbelastungsgrenze revidiert, und zwar in dem Sinne, dass weitere Ausnahmen zugelassen wurden, nämlich insbesondere die Ausnahmen für die Eigennutzer, sowohl für Besitzer von Eigenheimen als auch für Bewohner von Genossenschaftsbauten. Für diese beiden Kategorien wurden besondere Ausnahmen gemacht. Die Sofortmassnahmen sollen bekanntlich bis Ende 1994 gelten, und der Bundesrat hatte in Aussicht gestellt, bis dahin Anschlussmassnahmen bereitzustellen. Die hohen Rückstellungen der Banken, namentlich der Regionalbanken, sowie diverse Konkurse in der Immobilienbranche zeigten mit aller Deutlichkeit, wie wichtig eine gesunde Eigenkapitalbasis ist. Deregulieren, wo es sinnvoll ist, dafür sind wir durchaus, aber nicht dort, wo eine Gesetzgebung vor Missbräuchen schützt. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, diesen Vorstoss abzulehnen.

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Motion Gysin 980 N 3juin1993 Bundesrat Koller: Aus der schriftlichen Begründung ist zu ersehen, dass der Bundesrat Ihnen die Ablehnung dieser Motion empfiehlt. Es sind im wesentlichen folgende Gründe: Einmal ein formeller: Die Motion greift eindeutig in den Kompetenzbereich des Bundesrates ein und kann daher- nach der bekannten Praxis des Bundesrates - nicht als Motion überwiesen werden. Viel gewichtiger sind natürlich die materiellen Gründe. Ihr Rat hat diese Beschlüsse im Dezember 1991 revidiert und sich damals nach einer sehr langen Diskussion mehrheitlich für Beibehaltung dieses Beschlusses ausgesprochen. Der Bundesrat sieht nicht ein, was sich seit diesen Beschlüssen von Ende 1991 an der Lage auf dem Bau- und Immobilienmarkt geändert hätte. Im Gegenteil: Heute haben die Bodenpreise auf tieferem Niveau wieder einigermassen Boden gefasst, und all unsere Gespräche, die wir mit der Nationalbank und anderen Experten führen, gehen eher dahin, dass gerade auf dem Immobilienmarkt ab nächstem Jahr ein Aufschwung nicht ausgeschlossen ist Wenn es zu einem solchen Aufschwung kommt und das nötige Geld vorhanden ist, gibt es eben, wie uns die Erfahrung zeigt, immer wieder Hasardeure, die auf dem Bodenmarkt mit möglichst wenig Eigenkapital das schnelle Geld suchen, ohne Eigenleistungen erbringen zu müssen. Solche Marktteilnehmer sind auf dem Bodenmarkt nicht erwünscht Sie wissen auch, zu welchen katastrophalen Auswirkungen die Uebermarchungen Ende der achtziger Jahre geführt haben. Damals, im Jahre 1989, als wir diese bodenrechtlichen Sofortmassnahmen erlassen haben, waren es im übrigen gerade Bankiers, die zu Recht gesagt haben, dass sie froh seien, dass der Gesetzgeber diesem Treiben der Kreditgewährung von hundert und mehr Prozent endlich ein Ende setze. Der Bundesrat ist der Meinung, man solle im Leben nicht zweimal den gleichen Fehler machen. Oder wollen Sie, dass wir uns, noch bevor wir das Vernehmlassungsverfahren über das Anschlussprogramm durchgeführt haben, auf diesem Gebiet wieder komplett wehrlos machen, so dass beim nächsten Aufschwung wieder jeder Missbrauch möglich ist? Eine solche Politik kann der Bundesrat nicht bejahen. Und wenn Sie an all jene denken - nicht nur an die Banken, sondern auch an die betroffenen Bürger-, die wegen dieser Missstände Ende der achtziger Jahre gelitten haben, können Sie unserem Volk schlicht nicht erklären, warum wir auf all diese Mittel verzichten wollen, die heute keinerlei kontraproduktive Wirkung haben. Sie ändern an der gegenwärtigen Lage auf dem Boden- und Immobilienmarkt überhaupt nichts, wenn Sie diesen Bundesbeschluss aufheben. Sie bewirken nur, dass wir bei einem nächsten Aufschwung überhaupt keine Mittel gegen neue Missbräuche in den Händen haben. Aus diesem Grunde beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen. Wir haben mit unserem Anschlussprogramm gezeigt - mit dem Recht auf Privaterschliessung -, dass wir adäquate Massnahmen im Anschlussprogramm vorsehen. Und wenn wir dann die Vernehmlassungsergebnisse zum Anschlussprogramm sehen, wird der Bundesrat eine neue Lagebeurteilung vornehmen. Das sind die entscheidenden Gründe, weshalb wir Ihnen die Ablehnung der Motion empfehlen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion 55 Stimmen Dagegen 43 Stimmen #ST# 92.3034 Motion Gysin Erschliessungsrecht für Baulandeigentümer Droit pour les propriétaires d'équiper les terrains à bâtir Wortlaut der Motion vom 31. Januar 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich den Vorschlag für ein Erschliessungsrecht der Baulandeigentümer in die Vernehmlassung zu geben und dem Parlament beförderlich eine Vorlage zu unterbreiten. Texte de la motion du 31 janvier 1992 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre sans délai à la procédure de consultation une proposition visant à conférer aux propriétaires le droit d'équiper leurs terrains à bâtir, et de présenter sans retard un projet au Parlement Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Bezzola, Bonny, Bührer Gerald, Cincera, Dettling, Eymann Christoph, Fischer-Seengen, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Loeb François, Miesch, Scheidegger, Spoerry, Stamm Luzi, Stucky, Tschuppert Karl, Wyss Paul (20) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bundesrat hat im September ein Bodenrechtsprogramm veröffentlicht Es bedingt überwiegend die Aenderung von Gesetzen. Die Effizienz verschiedener Massnahmen ist fraglich. Die wirkungsvollste Neuerung, die das Programm nennt, ist das Recht des Eigentümers, im Rahmen der Raumplanung Bauland selber zu erschliessen. Dies überwindet die Blockierung von Erschliessungen. Mehr Wohnungen entstehen, und dank mehr baureifem Land wird der Bodenmarkt entlastet. Der Bundesrat erklärt aber, diesen Vorschlag vielleicht erst Mitte 1993 in die Vernehmlassung geben zu wollen. Das Gesetzgebungsverfahren würde in einem wichtigen Punkt um Jahre verzögert. Dabei liegt in der Verwaltung ein Gesetzentwurf schon vor. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 mai 1992 Mit den Entscheiden vom 19. September 1991 zum Anschlussprogramm Bodenrecht beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, bis im Sommer 1993 einen vernehmlassungsreifen Entwurf mit Begleitbericht, unter anderem zum Erschliessungsrecht, vorzulegen. Es sollen dabei die Voraussetzungen zur Erschliessung durch den Grundeigentümer auf eigene Kosten geprüft und geregelt werden. Der Bundesrat vertrat dabei die Ansicht, das Erschliessungsrecht stehe in enger Beziehung zu weiteren raumplanerischen Massnahmen (Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen, Erschliessungsbeiträge, Wohnanteilpläne), und die Notwendigkeit der Regelung hänge eng vom Ergebnis der laufenden Erhebungen über den Stand der Erschliessung ab, so dass diese Massnahme nicht aus dem Anschlussprogramm herausgetrennt und vorgezogen werden könne. Die Erstellung der Erschliessungsübersichten ist in allen Kantonen im Gang. Sie konnten in den meisten Kantonen nicht innert der von der Raumplanungsverordnung festgesetzten Frist durchgeführt werden. Solange aber die Grundlagen über den Stand der Erschliessung nicht genügend und vollständig bekannt sind, kann keine sachbezogene Gesetzgebung erstellt werden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Sofortmassnahmen Bodenrecht. Aufhebung von Teil B Motion du groupe radical-démocratique Droit foncier. Abrogation du volet B des mesures d'urgence In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3383 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.06.1993 - 15:00 Date Data Seite 978-980 Page Pagina Ref. No 20 022 775 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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