91-3386
Verwaltungsbehörden 20.03.1992 91.3386
20. März 1992Deutsch16 min
Source admin.ch
Interpellation Moser 658 20 mars 1992 d. réduire drastiquement l'attrait de la Suisse sur les migrants économiques en les logeant dans de grands centres d'hébergement, sans leur fournir aucune prestation en argent liquide, ni autorisation de travail, ni allocations d'enfant, mais en les mettant à contribution au service de la collectivité sans rétribution; e. cesser de violenter des communes en les obligeant à accueillir des demandeurs d'asile; f. sévir efficacement contre tout hébergement illicite de requérants et contre toute entorse à la procédure d'expulsion; g. dénoncer au besoin les accords internationaux qui seraient contraires aux mesures décrites précédemment. Mitunterzeichner-Cosignataires: Meier Fritz, Steffen (2) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992 Schon bei der ersten Durchsicht des Berichts der Vereinigung der kantonalen Fremdenpolizeichefs zeigte sich, dass ein Teil der darin geäusserten Kritik unbegründet ist Teilweise werden Schwachstellen bemängelt, die den Asylbehörden bekannt sind, die sich aber im Rahmen der geltenden Rechtsordnung nicht beheben lassen. Andere Beanstandungen beziehen sich auf den Vollzug des Asylgesetzes durch die Kantone. Die Bundesbehörden nehmen den Bericht aber ernst Gerade im Asylbereich liegt ihnen viel an einer guten Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die aufgeworfenen Themen wurden deshalb einer eingehenden Prüfung unterzogen, um sie danach eingehend mit den Kantonen zu diskutieren. 1.-3. Der Bundesrat hat nichts zu verbergen. Hingegen will er im Interesse einer sachlichen Asylpolitik eine nutzlose Polemik zwischen den Behörden des Bundes und der Kantone vermeiden. Im übrigen lag es an den Verfassern des Berichts, über dessen Veröffentlichung zu entscheiden.
Erwägungen
4.
Die Kritik der Vereinigung der kantonalen Fremdenpolizei-Chefs wurde durch eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüft Diese legte kürzlich einen ausführlichen Bericht vor. Demnächst wird entschieden, in welcher Form das EJPD die Oeffentlichkeit über die Ergebnisse informiert.
5.
Die Entwicklung der letzten Monate verlief positiv. Zurzeit besteht kein Grund, Artikel 9 Asylgesetz anzuwenden. 6a Der Bundesrat hat im vergangenen Februar eine Arbeitsgruppe damit beauftragt, die nötigen Grundlagen für eine Verstärkung des Grenzwachtkorps durch die Armee in ausserordentlichen Lagen auszuarbeiten. Er entscheidet demnächst über die Anträge dieser Arbeitsgruppe, vertritt jedoch seit jeher die Auffassung, ein Einsatz von Truppen an der Grenze komme nur in Frage, wenn alle anderen Möglichkeiten der Politik erschöpft sind. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Flüchtlingsstrom stark anstiege und die Schweiz kurzfristig mit einer sehr hohen Zahl zusätzlicher Immigranten konfrontiert würde. Diese Voraussetzungen erachtet der Bundesrat im heutigen Zeitpunkt nicht als erfüllt. 6b. Mit dem dringlichen Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 wurde das Asylverfahren wirksam gestrafft. Zusammen mit dem Aktionsprogramm 1991/1992 des Bundesrates und den getroffenen personellen Massnahmen resultierte daraus eine wesentliche Beschleunigung der Asylverfahren. 6c. Nach dem Asylgesetz wird dann ein Asylverfahren eröffnet, wenn ein Ausländer in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht Folglich darf die Durchführung eines Asylverfahrens nicht vom Vorliegen einer legalen Einreise abhängig gemacht werden. Für den Vollzug von Wegweisungen sind die Kantone zuständig. 6d. Die Schaffung von Grosszentren wird vom Bundesrat abgelehnt, weil sie enorme organisatorische und führungsmässige Probleme zur Folge hätte. Mit der Anpassung der entsprechenden Weisungen wurde aber dafür gesorgt, dass Asylbewerber in aller Regel in Kollektivunterkünften untergebracht werden. Die Fragen der Erwerbstätigkeit und der Kinderzulagen für Asylbewerber wurden im Rahmen der letzten Gesetzesrevision im Parlament ausführlich diskutiert Die getroffenen Regelungen stellen den Willen des Gesetzgebers dar. Der Bundesrat hat nicht die Kompetenz, sie zu ändern. Der geforderte unentgeltliche Beizug von Asylbewerbern für Arbeiten im Dienste der Oeffentlichkeit würde gegen das Verbot der Zwangsarbeit verstossen, wie es in Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist Der Bund bemüht sich aber, sowohl kommunale Behörden als auch private Organisationen zur Durchführung gemeinnütziger Beschäftigungsprogramme zu animieren. 6e. Nach Artikel 14a Absatz 3 Asylgesetz verteilt der Bund die Asylbewerber auf die Kantone. Inwieweit diese ihre Gemeinden zur Aufnahme von Asylbewerbern verpflichten können, ist eine Frage kantonaler Kompetenzordnungen. 6f. Wer das rechtswidrige Verweilen in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft, wird nach Artikel 23Anag mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Wird das Delikt in Bereicherungsabsicht verübt, können Strafen bis zu drei Jahren Gefängnis und Bussen bis zu
100.
000 Franken ausgesprochen werden. Die Verfolgung dieser Tatbestände obliegt den Kantonen. 6g. Der Bundesrat ist gewillt, die humanitäre Tradition der Schweiz weiterzuführen. Eine Kündigung internationaler Abkommen wird deshalb nicht erwogen. Präsident: Der Interpellant beantragt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
19.
Stimmen
30.
Stimmen #ST# 91.3386 Interpellation Moser Umwandlung von Asylbewerbergesuchen in B-Aufenthaltsbewilligungen Transformation de demandes d'asile en permis de séjour B Wortlaut der Interpellation vom 28. November 1991 Mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) an die Polizeidirektionen der Kantone wurden diese aufgefordert, Asylbewerbergesuche, die Ende 1990 älter als vier Jahre waren, dahingehend zu untersuchen, ob diese Gesuche aus humanitären Gründen in B-Aufenthaltsbewilligungen umgewandelt werden könnten. Ich erlaube mir deshalb, dem Bundesrat folgende Fragen zu stellen:
1.
Was hat den Bundesrat veranlasst, den Kantonen in seinem Schreiben vom 30. Dezember 1989 eine abweichende Verfahrenspraxis in der Anwendung von Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zu empfehlen?
2.
Wie viele Gesuche (von Asylgesuchstellern deren Verfahren älter als vier Jahre alt waren) wurden per 31. März 1991 dem Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) aus den Kantonen zur Erteilung von B-Aufenthaltsbewilligungen aus sogenannten humanitären Gründen zur Gewährung vorgelegt?
3.
Wie vielen ehemaligen Asylgesuchstellern wurde per 30. November 1991 tatsächlich eine B-Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erteilt?
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20.
März 1992 N 659 Interpellation Moser
4.
Wie gross ist die Gesamtzahl der zusätzlichen Familienmitglieder, welche die ehemaligen Asylgesuchsteller mit der neuen B-Aufenthaltsbewilligung per30. November 1991 indie Schweiz nachgezogen haben?
5.
Plant der Bundesrat weitere, ähnliche Aktionen, oder bleibt die vorgenannte Aktion einmalig? Texte de l'interpellation du 28 novembre 1991 Par lettre du 21 décembre 1990, le chef du Département fédéral de justice et police (DFJP) a invité les directeurs cantonaux de la police à examiner les demandes d'asile déposées depuis plus de quatre ans à fin 1990, afin de savoir si elles pourraient être transformées en permis de séjour B pour raisons humanitaires. Je prie à ce sujet le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:
1.
Qu'est-ce qui a incité le Conseil fédéral, dans sa lettre du
30.
décembre 1989, à recommander aux cantons d'appliquer une procédure dérogatoire en application de l'article 13, lettre f, de l'ordonnance limitant le nombre des étrangers (OLE)?
2.
Combien de demandes (de requérants d'asile dont la demande datait de plus de quatre ans) ont été présentées au
31.
mars 1991 par les cantons à l'Office fédéral des étrangers (OFE), en vue de l'octroi de permis de séjour B pour raisons dites humanitaires?
3.
Combien de permis de séjour B ont été effectivement octroyés au 30 novembre 1991 à d'anciens requérants d'asile?
4.
A combien s'élève au total, au 30 novembre 1991, le nombre de membres de la famille que les anciens requérants d'asile ont en plus fait venir en Suisse grâce à l'octroi du nouveau permis de séjour B?
5.
Le Conseil fédéral prévoit-il d'autres opérations semblables ou l'action mentionnée restera-t-elle unique? Mitunterzeichner - Cosignataires: Blocher, Borer Roland, Bortoluzzi, Daepp, Dreher, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Frey Walter, Giezendanner, Jenni Peter, Luder, Mauch Rolf, Miesch, Müller, Neuenschwander, Reimann Maximilian, Scherrer Jürg, Stamm Luzi, Verterli (20) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In Anmerkung an die Einleitung sei hier darauf hingewiesen, dass der Status der B-Aufenthaltsbewilligung gestattet, die Familienmitglieder des Gesuchstellers (Ehegatten oder der ledigen Kinder unter 18 Jahren) in die Schweiz nachzuziehen. Der Vorsteher des EJPD stützt sich bei der vorerwähnten Umwandlung auf die Ausnahmebestimmung in Artikel 17 Absatz 2 des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren (AVB). Im Kreisschreiben vom 21. Dezember 1990 bezüglich des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 steht aber unmissverständlich, dass die erwähnte Umwandlung nur bei schwerwiegenden, persönlichen Härtefällen gemäss Artikel 13 Literaf der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 Anwendung finden kann. Allerdings wird in einem anderen Kreisschreiben des EJPD vom 30. Dezember 1989 widersprüchlich empfohlen, dass im Sinne der vom Bundesrat gewünschten Bereinigung für Asylbewerber, deren Gesuche bis zum 31. Dezember 1986 eingereicht wurden, in Anwendung von Artikel 13 Litera f BVO grosszügigere Kriterien als bisher in Betracht gezogen werden könnten. Härtefälle im Sinne des erwähnten Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 waren also im Rundschreiben an die Polizeidirektionen der Kantone unverständlicherweise nicht mehr Voraussetzung zur Erteilung von B-Aufenthaltsbewilligungen. Auf meine Anfrage beim Regierungsrat des Kantons Aargau vernahm ich nun, dass es im Aargau per 31. Dezember 1991 stolze 883 Gesuchsteller gebe, die in den Genuss einer B-Aufenthaltsbewilligung gelangen könnten. Sicher ist, dass per Ende Juli 1991 im Kanton Aargau bereits an 720 ehemalige Asylgesuchsteller (meist illegal eingereiste Wirtschaftsflüchtlinge) eine B-Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und diese demzufolge still und leise aus der Statistik der Asylbewerber verschwunden sind. Neu figurieren diese jetzt auf wunderbare Weise in der Ausländerstatistik. Wie viele Familiennachzügler diese Aktion zur Folge hat, konnte ich nicht erfahren. Offenbar aber hat sich die Hartnäckigkeit der vielen abgewiesenen Asylbewerber, die bei uns jahrelang alle rechtsstaatlichen Mittel ausschöpften, gelohnt, denn sie sind ja jetzt ganz normale Einwanderer. Was diese bundesrätliche Aktion nun gesamtschweizerisch bedeutet, ist per dato nirgends in Erfahrung zu bringen. Die Praxis der angesprochenen Umwandlung darf aber auf keinen Fall Schule machen, denn es kann nicht angehen, dass unser Rechtsstaat von Wirtschaftsflüchtlingen auf diese Weise unterlaufen wird. Die Missstände im Asylwesen führen in unserem Volk zu einem gefährlichen Fremdenhass, der nicht mehr verantwortet werden kann. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 février 1992 In den achtziger Jahren ist die Zahl der Asylgesuche überdurchschnittlich angestiegen. Dadurch kam es zu einer Ueberlastung des Asylverfahrens. Eine grosse Anzahl Asylbewerber hielt sich in der Folge mehrere Jahre in der Schweiz auf, ohne dass über ihr Gesuch entschieden werden konnte. Im Laufe der Zeit musste ihre Wegweisung als besonders hart betrachtet werden. Aus diesem Grund und mit dem Ziel, die Zahl der hängigen Fälle zu verringern, erhielten diese Asylbewerber mit Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 13Bst. f der Verordnung des Bundesrates vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, BVO). Die verschiedenen Aktionen seit 1986 betrafen im grossen ganzen nur Gesuchsteller, die ihr Asylbegehren vor dem 1. Januar 1987 gestellt hatten. Dabei wurde bei der Prüfung der Fälle den Familienverhältnissen, dem bisherigen Verhalten und der Eingliederung in die schweizerische Gemeinschaft Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bemerkungen werden die Fragen wie folgt beantwortet:
1.
Die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 29. Dezember 1989 erlassenen Weisungen an die kantonalen Behörden erfolgten im Rahmen des eingangs geäusserten Verfahrens; sie wurden indessen mit dem Kreisschreiben vom 21. Dezember 1990 aufgehoben. Die neuen Weisungen regeln einerseits die Behandlung der alten, noch hängigen Fälle (Einreichung des Asylgesuchs vor dem 1. Januar 1987) beim Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren und legen anderseits fest, unter welchen Voraussetzungen ein Asylbewerber künftig, im Rahmen des erwähnten Bundesbeschlusses, eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erhalten kann. Diese Weisungen stehen nicht in Widerspruch. 2./3. Zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Dezember 1991 wurde das Anwesenheitsverhältnis von 24 396 abgewiesenen Asylbewerbern und ihren Familienangehörigen unter dem Titel «humanitärer Fall» geregelt (1986: 610, 1987: 892, 1988: 2036, 1989: 1950, 1990: 4879 und 1991:14 029). Diese Zahl stellt mehr als 80 Prozent der Aufenthaltsbewilligungen dar, die innert des gleichen Zeitabschnitts aus humanitären Gründen erteilt wurden (28 856). Dies entspricht, vorbehaltlich einiger vereinzelter Verweigerungen, der Zahl der von den Kantonen gestellten Anträge.
4.
Die vom Bundesamt für Ausländerfragen erstellten Statistiken enthalten lediglich die Gesamtzahl aller Ausländer, denen im Rahmen des Familiennachzugs Anwesenheitsbewilligungen erteilt wurden. Beispielsweise stellen im Jahre 1990 die im Familiennachzug in die Schweiz eingereisten Ausländer
37.
Prozent der gesamten Einwanderung dar. Ehemalige Asylbewerber, denen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, können die Familie jedoch nur dann nachziehen lassen, wenn die in Artikel 39 BVO festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
5.
In seiner Botschaft vom 25. April 1990 zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren stellte der Bundesrat klar, dass «das Asyl recht.... nicht mehr länger den Charakter eines Einwanderungsrechtes ausserhalb der allgemeinen Auslän-
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Interpellation (Baerlocher-)Bäumlin 660 N 20 mars 1992 dergesetzgebung annehmen» darf. Das neue Recht, das am 22. Juni 1990 in Kraft getreten ist, sieht für die Dauer des Asylverfahrens den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens vor. Die kantonalen Behörden haben nur die Möglichkeit, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Gesuchsteller vorzuschlagen, die das Asylgesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht haben (Art 17 Abs. 2 Asylgesetz). Diese Bestimmung wird indessen massvoll angewendet Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die Regelung vorgeschrieben, die bei der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung zu beachten ist Artikel 13 Buchstabe f BVO kann nur angerufen werden, wenn die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Gesuchsteller äusserst schwerwiegende Folgen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte. Um den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren, wird in der Anwendung der erwähnten Bestimmung kein Unterschied zwischen Asylbewerbern und den übrigen Ausländern gemacht Das Eidgenössische Justiz- und Polzeidepartement beabsichtigt nicht, von der restriktiven Praxis abzurücken, die seit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren befolgt wird. Präsident: Der Interpellant beantragt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion 22 Stimmen Dagegen 35 Stimmen #ST# 91.3408 Interpellation Steinemann Offene Grenzen Frontières non gardées Wortlaut der Interpellation vom 11. Dezember 1991 Der Presse war kürzlich zu entnehmen - und ist auf Anfrage von der Grenzwacht bestätigt worden -, dass Grenzübergänge im St Galler Rheintal nachts und zum Teil auch tagsüber unbemannt sind und somit formlos passiert werden können. Es liegt auf der Hand, dass sich Kriminelle und auch Asylanten-Schlepperorganisationen diese Regelung zunutze machen können. Ich frage den Bundesrat an, mit welchen Massnahmen er den möglichen Folgen dieses Sicherheitsabbaus (Asylantenzustrom, Drogen-, Waffen- und Warenschmuggel) entgegenzutreten gedenkt Texte de l'interpellation du 11 décembre 1991 On a pu lire récemment dans la presse que, dans le canton de Saint-Gall, le long de la vallée du Rhin, des frontières ne sont pas gardées pendant la nuit en raison de l'insuffisance d'effectifs. Certaines même ne sont pas gardées de jour, de sorte qu'elles peuvent être passées sans aucune formalité. Le Corps des garde-frontière a confirmé cet état de choses. Il est évident que des criminels et des passeurs de requérants d'asile peuvent mettre cette situation à profit pour leurs agissements. Le Conseil fédéral est prié d'indiquer par quelles mesures il entend remédier aux risques que présente cette situation (afflux de requérants, contrebande de drogues, d'armes et d'autres marchandises). Mitunterzeichner-Cosignataires: Bezzola, Blocher, Borer Roland, Bührer Gerald, Dreher, Fehr, Frey Walter, Giezendanner, Mari, Hegetschweiler, Jenni Peter, Kern, Mauch Rolf, Miesch, Moser, Mühlemann, Neuenschwander, Rychen, Scherrer Jürg, Tschuppert Karl, Verterli, Wittenwiler, Zölch (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992 Gemäss einem zurzeit in der Eidgenössischen Zollverwaltung bearbeiteten Projekt soll die regelmässige Präsenz des Grenzwachtpersonals an kleinen Grenzübergängen mit Einerbesetzung reduziert oder sogar ganz aufgehoben werden. Dementsprechend sollen die zolldienstlichen Abfertigungszeiten auf die Stunden mit einem gewissen Warenverkehr beschränkt werden. Ausserhalb dieser Zeiten bleibt der Grenzübertritt mit gültigen Ausweisen und ohne Waren gestattet. Die Einschränkungen betreffen nur Posten, in deren Nähe sich ein regelmässig geöffneter, mit einem zumutbaren Umweg erreichbarer Grenzübergang befindet Das durch den Abbau von statischen Kontrollaufgaben gewonnene Personal wird in mobilen Gruppen zusammengefasst und mit wechselnden Schwergewichten im Gelände und auf den Grenzübergängen eingesetzt Dadurch können die Einsatzzeiten und -orte wesentlich besser auf die jeweilige Risikolage ausgerichtet und Personaleinsätze an unkritischen Orten vermieden werden. Ein Abbau von Bewachungspersonal oder -stunden findet nicht statt Gleichzeitig erlaubt die neue Einsatzform, auf die aus Gründen der persönlichen Sicherheit nicht mehr vertretbaren Einzeldienste weitgehend zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Interpellanten ergibt sich aus den Massnahmen somit nicht ein Abbau von grenzpolizeilicher Sicherheit, sondern ein Effizienzgewinn. Präsident: Der Interpellant beantragt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Minderheit Dagegen offensichtliche Mehrheit #ST# 90.561 Interpellation (Baerlocher-)Bäumlin Gatt-Verhandlungen betreffend Patentierung von Lebewesen Négociations du GATT. Brevetabilité des organismes Wortlaut der Interpellation vom 14. Juni 1990 An internationalen Gatt-Verhandlungen in Genf wird zurzeit im Rahmen zur nächsten Welthandelsrunde, welche im Dezember 1990 ihren Abschluss finden soll, auch über die Patentierbarkeit von Lebewesen debattiert Im Zusammenhang mit der sich zurzeit in einer Nationalratskommission befindenden Revision des Patentgesetzes ist die Position der Schweizer Delegation an den Gatt-Verhandlungen von öffentlichem Interesse. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1.
Welches ist die Schweizer Position in der Frage der Patentierung von Lebewesen an diesen Gatt-Verhandlungen?
2.
Trifft es zu, dass die Schweizer Delegation eine sehr aktive Rolle in der Behandlung dieser Frage spielt?
3.
Welches ist die Haltung der Schweizer Delegation zur doch sehr weitgehenden Position der US-Delegation, welche eine Patentierung aller Lebewesen fordert?
4.
Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, dass die offizielle Haltung der Schweizer Delegation in den Gatt-Verhandlungen nicht in Widerspruch zur kontroversen politischen Diskussion in der Schweiz gerät?
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Moser Umwandlung von Asylbewerbergesuchen in B-Aufenthaltsbewilligungen Interpellation Moser Transformation de demandes d'asile en permis de séjour B In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3386 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.03.1992 - 08:00 Date Data Seite 658-660 Page Pagina Ref. No 20 021 097 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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