Lexipedia

Entscheid

91-3418

Verwaltungsbehörden 19.03.1993 91.3418

19. März 1993Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Jüngste Beispiele zeigen, dass die Gentechnologie im extrahumanen Bereich missbräuchliche Formen annimmt. So dasjenige an der ETH-Zürich, wo transgene Kaninchen gehalten werden, Tiere, in denen sich ein künstlich appliziertes menschliches Gen befindet Solche Tiere produzieren Interleukin-2, das sich zur Krebsbekämpfung eignet Das gleiche Produkt lässt sich aber auch im Labor in Zellkulturen herstellen. - Dem Vernehmen nach wird das Forschungsprojekt «molecular farming» an der ETH-Zürich seit 1989 ohne ausdrückliche Gutheissung durch die Schulleitung, die Versuche mit transgenen Tieren in diesem Fall als nicht nötig und ethisch nicht verantwortbar ablehnte, weitergeführt, seither allerdings mit allgemeinen Geldern finanziert und seit Ende 1990 ohne Beteiligung des Nationalfonds. Die Infrastruktur der ETH wird aber weiter benutzt - Aehnliche Formen der Gentechnologie breiten sich auch bei Pflanzenversuchen aus; es sei nur an die Züchtung der Kamillensorte Manzanaoderan die Freisetzung von genmanipulierten Kartoffeln erinnert, Versuche mit folgenschweren Präjudizien.

2.

Im Gegenvorschlag der Bundesversammlung zur sogenannten «Beobachter»-lnitiative «Gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen» figuriert in Artikel 24octies ein Absatz 3 mit der folgenden Bestimmung über den extrahumanen Bereich: «Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.» Diese Fassung und auch der ganze Verfassungsartikel wurden von den eidgenössischen Räten im Juni 1991 mit grossen Mehrheiten angenommen. Die Volksabstimmung steht noch bevor. Die Arbeiten am Patentgesetz, in deren Zusammenhang grosse Unsicherheit überallfällige Patentierungen von Erbgut herrscht, sind vorläufig sistiert

3.

In dieser Zwischenzeit laufen Forschung und Anwendung weiter. Grundsätzlich ist im Parlament die Absicht zur Eindämmung missbräuchlicher Gentechnologie in der Diskussion über den Verfassungsartikel klar bekundet worden. Anderseits fehlen im Moment Bestimmungen auf unterer Stufe. Der Vertreter des Bundesrates aber erklärte im Nationalrat am 20. März 1990, dass mehrere bestehende Verfassungsbestimmungen es erlauben, Fragen der Gentechnologie gesetzgeberisch anzugehen. Er erwähnte namentlich den Umweltschutzartikel, den Tierschutzartikel und die Verfassungsbestimmungen über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln sowie gesundheitsgefährdenden Stoffen. Soweit es um den Extrahumanbereich gehe, benötigten wir einen neuen Verfassungsartikel einzig im Hinblick auf ganz wenige noch bestehende Regelungslücken.

4.

Der Bundesrat wird also eingeladen, den vorhandenen Spielraum zu nützen und Bestimmungen gegen die missbräuchliche Forschung und Anwendung der Gentechnologie auf dem Verordnungswege zu erlassen. Diese sollten strenge Auflagen und Bewilligungsverfahren für die biotechnische Forschung, insbesondere im Bereich der Gentechnik, enthalten und ein Verbot der industriellen Produktion mit gentechnisch veränderten Lebewesen (z. B. für die Herstellung von Rinderwachstumshormonen) vorsehen. Mit Ausnahme hilfreicher medizinischer Anwendung und eines grossen Rückstandes der Oekosystemforschung drängt sich ein Moratorium für die Freisetzung manipulierter Organismen auf. Es wäre auch der Erlass eines strengen Gentechnologiegesetzes zu erwägen, dessen zentrale Punkte die Umkehr der Beweislast und das Verursacherprinzip sein müssten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992 Der Bundesrat hat mehrere gesetzgeberische Massnahmen getroffen, um die Risiken zu vermindern, die die gentechnische Forschung bei Tieren und Pflanzen mit sich bringt. Es sind dies namentlich: - die Störfallverordnung (StFV) auf der Grundlage von Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes; - die Aenderung der Verordnung zum Tierschutzgesetz; gemässdemam23. Oktober1991 revidierten Artikel 60 unterstehen Experimente mit Tieren, bei denen aufgrund ihrer Erbanlagen Leiden auftreten könnten, der Bewilligungspflicht für Tierversuche; - der Entwurf zur Aenderung des Umweltschutzgesetzes. Das Revisionsverfahren liesse sich im Falle einer Unterzeichnung des EWR-Vertrages beschleunigen. Zudem weisen wir auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Bärlocher vom 5. Oktober 1990 hin (90.869). Der Bundesrat verfolgt die Tätigkeit der Interdisziplinären Schweizerischen Kommission für Biologische Sicherheit in Forschung undTechnik (SKBS), die vor kurzem, insbesondere zuhanden der Forscher, Richtlinien fürdas sichere Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen herausgegeben hat. Soweit der Vorstoss vom Bundesrat den Erlass von Verordnungsrecht verlangt, handelt es sich um eine Motion im sogenannten übertragenen Rechtssetzungsbereich. In diesem Bereich hat sich der Bundesrat bei der Ausübung seines Ermessens an das geltende Verfassungs- und Gesetzesrecht zu halten, kann aber dabei im Grundsatz nicht durch einfache Parlamentsbeschlüsse in Form von Motionen eingeschränkt werden. Soweit der Erlass eines Gentechnologiegesetzes verlangt wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Revision des Umweltschutzgesetzes in Vorbereitung steht Wird ausserdem die vom Parlament vorgeschlagene Verfassungsrevision (Gegenvorschlag zur sogenannten «Beobachter-Initiative) von Volk und Ständen angenommen, werden die Anliegen des Motionärs bei der Erarbeitung der Ausführungsgesetzgebung zu prüfen sein. Aus diesen Gründen kann der Bundesrat den Vorstoss höchstens als Postulat entgegennehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Bundi Gentechnologie bei Tieren und Pflanzen Motion Bundi Génie génétique appliqué aux règnes animal et végétal In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3418 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 564-564 Page Pagina Ref. No 20 022 421 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

-- 2 of 2 --