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Entscheid

91-3431

Verwaltungsbehörden 02.06.1993 91.3431

2. Juni 1993Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Bundesrat wird beauftragt, durch Aenderungen der Tierschutz- oder der Jagdgesetzgebung folgendes zu verbieten:

1.1

Ein-, Aus- und Durchfuhr von lebenden Tieren zu Jagdzwecken;

1.2

das Aussetzen von Tieren zu Jagdzwecken. Ausnahmebewilligungen können erteilt werden für jagdbare Tiere, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, wenn im Aussetzungsgebiet ein Jagdverbot auf diese Tierart verfügt wird.

2.

Der Bundesrat wird beauftragt, sich bei den europäischen Nachbarländern für ähnliche Tierschutzvorschriften einzusetzen. Texte de la motion du 13 décembre 1991

1.

Le Conseil fédéral est chargé d'interdire, par des modifications de la législation sur la protection des animaux ou sur la chasse:

1.1

l'importation, l'exportation et le transit d'animaux vivants destinés à la chasse; 1.21e lâcher d'animaux destinés à la chasse. Des autorisations exceptionnelles pourront être délivrées pour des animaux pouvant être chassés qu'on rencontre déjà en Suisse et qui sont menacés d'extinction, si une interdiction de chasser cette espèce est décrétée dans la région où les animaux ont été lâchés.

2.

Le Conseil fédéral est chargé de faire en sorte que nos voisins européens adoptent des prescriptions similaires en matière de protection des animaux. Mitunterzeichner-Cosignataires: Bär, Baumann, Bäumlin, Danuser, Dormann, Dünki, Eggenberger, Fankhauser, Gonseth, Grendelmeier, Hollenstein, Jäggi Paul, Leemann, Luder, Maeder, Mauch Rolf, Meier Hans, Meier Samuel, Misteli, Rebeaud, Robert, Schmid Peter, Sieber, Thür, Weder Hansjürg, Wiederkehr, Züger, Zwygart (28) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Aussetzen von eingefangenen oder speziell gezüchteten Tieren allein zum Zweck einer völlig unwaidmännischen Abknallerei ist in hohem Masse verwerflich und verstösst gegen die Grundsätze des Tierschutzgesetzes und auch gegen die Schlachtbestimmungen. Die Schweizer Jägerschaft verurteilte diese Praktiken im November 1991 in einer öffentlichen Stellungnahme mit folgenden Worten: «Zu den am schärfsten zu verurteilenden 'Jagd'-Praktiken gehört sicher das Kaufen und Aussetzen von Wild zur unmittelbaren jagdlichen Nutzung. Nun wird offenbar auch die Schweiz mit dieser Sauerei erster Grössenordnung konfrontiert, wenn auch 'nur' als Transitland. 'Uns geht es darum, dass die Tiere den Transport unbeschadet überstehen', sagt offenbar 'Bern'. Juristisch mag das einwandfrei sein, um moralische Aspekte hat sich ein Transitland wie die Schweiz ja offenbar nicht zu kümmern. Einzige Sorge ist offenbar die, dass Abertausende von armen Kreaturen bei möglichst bester Gesundheit zur Hinrichtungsstätte gelangen.... Der Dachverband der Schweizerischen Jagdverbände (CHJV) verurteilt dieses Transportieren und Aussetzen von Wildtieren zum reinen Schiessvergnügen auf das schärfste. Die Schweizer Jäger distanzieren sich in aller Form von solchen Methoden, welche mit der Jagd nichts zu tun haben und von einer beschämenden Mentalität zeugen.» In gleichem Sinne äussert sich auch der Verein gegen Tierfabriken: «Transporte überlange Strecken stellen auch unter (nicht existierenden) optimalen Bedingungen einen grossen Stress für die Tiere dar. Unter den realen, üblichen Verhältnissen müssen sie sehr oft unvorstellbare Leiden erdulden. Es ist unverantwortlich und entbehrt jeder vernünftigen Rechtfertigung, wenn Schlacht- oder 'Jagd'-Tiere über lange Strecken transportiert, anstatt im nächstgelegenen Schlachthof human getötet werden. Es ist auch unverantwortlich, dass die Schweiz Hand bietet zu solchen unwaidmännischen Sportveranstaltungen. Die Gefahr, dassdieSchweizmitsolchenTransporten auf noch längeren Wegen umfahren wird, ist kein Grund, dieser Unsitte mit Durchfuhrbewilligungen entgegenzukommen. Die Schweizer Regierung sollte vielmehr alles daran setzen, dass in den Nachbarländern ähnliche Vorschriften erlassen werden. Mit dem beispielhaften Vorangehen der Schweiz wird eine Entwicklung in die richtige Richtung eingeleitet. »

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Motion Hafner Rudolf 914 N 2 juin 1993 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. April 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du29avril1992

1.

Die mit der Motion aufgeworfene Problematik hat den Bundesrat und das Parlament schon anlässlich der Beratung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986 beschäftigt Die damaligen Diskussionen führten in Artikel 6 JSG zu folgender Formulierung: «Art6 Aussetzen von Tieren der jagdbaren Arten Abs. 1 Die Kantone können jagdbare Tiere aussetzen, sofern geeigneter Lebensraum vorhanden und genügende Schonung gewährleistet ist Abs. 2 Tiere, die grossen Schaden anrichten oder die einheimische Artenvielfalt bedrohen, dürfen nicht ausgesetzt werden. Der Bundesrat bezeichnet die entsprechenden Tierarten.» Im Gegensatz zur Forderung des Motionärs sieht diese Lösung eine föderalistische Struktur vor, indem es den Kantonen überlassen wird, für die Einhaltung der bundesrechtlichen Voraussetzungen beim Aussetzen von jagdbaren Tieren zu sorgen, was dem Grundkonzept des JSG (Schutz: Sache des Bundes; Jagd: Sache der Kantone) entspricht. Folglich muss auch die Ein-, Durch-und Ausfuhr von jagdbaren Tieren möglich sein. Die Anzahl ausgesetzter Tiere und die Kantone, welche die Aussetzung noch praktizieren, sind in den letzten Jahren stark zurückgegangen. In den Kantonen, in denen Tiere noch zu Jagdzwecken ausgesetzt werden (BE, FR, VS, TI), bestehen gewisse Schwierigkeiten, die Auflagen gemäss Artikel 6 Absatz 1 JSG einzuhalten. Zudem gibt beispielsweise die Praxis, in besonderen Zuchten aufgezogene halbzahme Fasane mehr oder weniger kurz nach dem Aussetzen beJagen zu lassen, zu ernsthaften Bedenken ethischer Art Anlass. Ein Grund, weshalb auch heute noch Hasen, Fasane und Rebhühner ausgesetzt werden, ist der allgemein schlechte Zustand der Lebensräume dieserTiere als Folge der Ausräumung der Landschaft, der zunehmenden Erschliessung und der intensiven und maschinellen Bewirtschaftung unter Einsatz von Düngern, Pestiziden, Insektiziden usw. Das Rebhuhn beispielsweise ist in der Schweiz mit Ausnahme von zwei Restvorkommen in den Kantonen Genf und Schaffhausen ausgestorben; die Zahl der Feldhasen, früher eine weit verbreitete und häufige Tierart der offenen Feldflur, nimmt immer mehrab. Ziel dieser Aussetzungen ist es, eine Bestandesstützung zu erreichen, was sich jedoch in der Praxis nicht bestätigt Aussetzungen würden hingegen dann wieder aktuell, wenn sich beispielsweise dank der Bemühungen zur Extensivierung der Landwirtschaft die Situation der Lebensräume entscheidend verbessern sollte. In diesem Fall wird eine Wiederbesiedlung nur durch gezielte Aussetzaktionen möglich sein. Der Bundesrat ist bereit, bei einer allfälligen Revision des JSG die Frage eines Verbots des Aussetzens von Tieren zu Jagdzwecken zu prüfen. Ein solches Verbot würde auch die Grundlage für eine Einschränkung der Einfuhr von jagdbaren Tieren bilden. Allerdings müsste auch hier eine Ausnahmebestimmung für den Fall vorgesehen werden, dass im Rahmen von Bemühungen zur Wiederansiedlung selten gewordener Arten Tiere aus dem Ausland beschafft werden müssten.

2.

Die Einfuhr jagdbarer Tiere zum Aussetzen macht eine Bewilligung nach Artikel 7a Absatz 6 der Artenschutzverordnung vom 19. August 1981 erforderlich. Bei einer Revision des Jagdgesetzes müssten diese Bestimmungen ebenfalls entsprechend angepasst werden. Für die Durchfuhr jagdbarer Tiere, die zum Aussetzen bestimmt sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie des Kapitels 6 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1991. Tiertransporte werden bei ihrem Eintritt in die Schweiz kontrolliert. Ein generelles Verbot ist nicht möglich, da die Durchfuhr durch internationale Abkommen geregelt wird. Aussetzaktionen zu Jagdzwecken sind im umliegenden Ausland die Regel, insbesondere in Italien, Frankreich und Spanien, aber auch in Deutschland und Oesterreich. Der Bundesrat ist bereit, sich bei den europäischen Nachbarstaaten im Rahmen der internationalen Konventionen für einen zweckmässigen Tierschutz einzusetzen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Hafner Rudolf: Die Antwort des Bundesrates zeugt von Offenheit und einem Interesse an der Problematik der Tiertransporte und des Aussetzens von Tieren zu Jagdzwecken. Der Bundesrat führt in seiner Antwort aus: «Der Bundesrat ist bereit, bei einer allfälligen Revision des JSG die Frage eines Verbots des Aussetzens von Tieren zu Jagdzwecken zu prüfen.» Ich danke Ihnen, Frau Bundesrätin, für diese respektable Haltung. Etwas weniger befriedigend ist die Antwort betreffend Durchfuhr von Tieren da, wo es um Jagdzwecke geht Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass in anderen Ländern (Italien usw.) relativ grosse Mengen an Tieren zu Jagdzwecken ausgesetzt werden, um dann abgeknallt zu werden - man kann es nicht anders sagen. Es handelt sich um etwas, dem man nur mit Kopfschütteln begegnen kann. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Durchfuhr gestützt auf internationale Abkommen noch möglich sei und deswegen weiterhin möglich sein müsse. Ich habe, Frau Bundesrätin Dreifuss, hier eine Frage zu stellen. Internationale Abkommen muss man ja nicht einfach so hinnehmen, sondern man kann Vorbehalte anbringen. Man kann allenfalls gewisse Punkte in Frage stellen und künden. Im Hinblick darauf, dass man die Tiere mit solchen Transporten eigentlich quält, weil sie über sehr lange Distanzen transportiert werden müssen, sollte man handeln. Man könnte anhand von Bildern dieser gequälten Tiere international diese Situation veranschaulichen. Wenn Sie mir versichern können, dass Sie in diesem Sinne tätig werden wollen, kann ich mich bereit erklären, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Mme Dreifuss, conseillère fédérale: Effectivement, la réponse du Conseil fédéral révèle sa préoccupation et la convergence qu'il ressent avec les motivations qui sont à l'origine de la motion Hafner Rudolf. Dans ce sens-là, la proposition de transformer cette motion en postulat n'est pas une prise de distance face à ces préoccupations de nature éminemment morale, mais repose sur le fait qu'il est difficile d'exécuter telle quelle la motion proposée, et, en même temps, est l'affirmation de la volonté d'examiner la question lors des prochaines révisions de lois et de conventions internationales qui peuvent se présenter. En ce qui concerne le premier point de la motion, je remercie M. Hafner Rudolf d'avoir souligné encore une fois la convergence de nos vues, et je puis l'assurer que le Conseil fédéral est disposé à examiner la question du lâcher d'animaux pouvant être chassés, au moment de la prochaine révision de la loi sur la chasse. En outre, le Conseil fédéral est d'avis que les cantons ne réussissent que de manière peu satisfaisante actuellement à créer des populations stables, ce qui montre bien que ces lâchers d'animaux ne sont pas autre chose que la mise à disposition d'êtres vivants pour un sport qui s'appelle la chasse, mais quia pour effet de tuer ces animaux mis à disposition. En ce qui concerne le point 2 de la motion, je ne puis que prendre l'engagement d'examiner dans le détail les conventions internationales qui sont évoquées ici pour savoir si la Suisse doit prendre des initiatives dans le sens de révisions ou de réserves apportées à l'application de ces conventions internationales. Je ne suis pas en mesure de donner une réponse plus précise quant aux démarches qui seront entreprises. Il est clair que, dans la mesure où nous ne pouvons pas les révoquer unilatéralement, ne restent ouvertes que les deux voies suivantes: soit modifier ces conventions et proposer à la corn-- 2 of 4 -2. Juni 1993 N 915 Postulat Vollmer munauté concernée d'accepter d'entrer en négociations au sujet d'une révision, soit envisager que la Suisse émette des réserves. Je propose donc, au nom du Conseil fédéral, que la motion soit transformée en postulat et vous assure que ce postulat inspirera les activités du département. Hafner Rudolf: Aufgrund Ihrer Erklärungen habe ich doch den Eindruck gewonnen, dass Sie das Problem weiterverfolgen und die notwendigen Schritte unternehmen werden. In diesem Sinne wandle ich meinen Vorstoss in ein Postulat um. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 92.3000 Postulat Vollmer Finanzierungsmodus der IV-Heime durch das BSV Homes pour handicapés. Mode de financement pratiqué par l'Ofas Wortlaut des Postulates vom 27. Januar 1992 Aufgrund der geltenden Verordnung über die Invalidenversicherung (IW) und der Praxis des BSV werden die den IV-Heimen gesetzlich zustehenden Subventionen erst nach Abschluss der revidierten Jahresrechnung, also mit sehr grosser Verzögerung, ausgerichtet. Dadurch entstehen diesen Institutionen hohe Zinskosten für Bankkredite, die sie zur Deckung von - IV-subventionsberechtigten Ausgaben - aufnehmen müssen! Mit dieser Praxis erwachsen unserem Sozialversicherungssystem unnötigerweise zusätzliche immense Ausgaben. Der Bundesrat wird angesichts dieser Tatsachen gebeten, die Verordnung über die Invalidenversicherung (IW) und die Praxis des BSV so anzupassen, dass die regelmässigen Subventionsbezüger, wie IV-Heime und ähnliche Institutionen, die Bundesbeiträge zukünftig frühzeitiger ausbezahlt erhalten und nicht mehr gezwungen werden, sich dafür-verbunden mit hohen Kosten - bei den Banken verschulden zu müssen. Texte du postulat du 27 Janvier 1992 Sur la base du Règlement sur l'assurance-invalidité (RAI) en vigueur et selon la pratique de l'Ofas, les subventions auxquelles ont droit les homes pour handicapés en vertu de la loi ne sont versées qu'après la clôture du compte annuel révisé, donc avec un très important retard. Il en résulte que ces institutions doivent payer des intérêts élevés pour des crédits bancaires qu'elles sont obligées de prendre pour couvrir des dépenses donnant droit à des subventions de l'Ai! Cette façon de procéder occasionne inutilement à notre système d'assurances sociales d'importantes dépenses supplémentaires. Compte tenu de ce fait, le Conseil fédéral est invité à modifier le Règlement sur l'assurance-invalidité (RAI) et la pratique de l'Ofas de telle sorte que les homes pour handicapés et institutions analogues, qui ont régulièrement droit à des contributions fédérales, reçoivent à l'avenir plus tôt ces subventions et ne soient plus obligés de s'endetter et de payer des intérêts élevés aux banques. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, Bircher Silvio, Bodenmann, Borei François, Brügger Cyrill, Brunner Christiane, Bundi, Carobbio, Caspar, de Dardel, Duvoisin, Fankhauser, von Feiten, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Haller, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Marti Werner, Matthey, Mauch Ursula, Meyer Theo, Rechsteiner, Steiger, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Züger (36) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. April 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du29avril1992 Die Invalidenversicherung gewährt aufgrund von Artikel 73 IVG Betriebsbeiträge an die invaliditätsbedingten Mehrkosten von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, an Beschäftigungsstätten und Wohnheime sowie an Tagesstätten. Die Betriebsbeiträge gelten die zusätzlichen Betriebskosten ab, die diesen Institutionen aus der Beschäftigung, Unterbringung bzw. Betreuung von Invaliden erwachsen. Die Institutionen haben innert sechs Monaten nach Abschluss ihrer Jahresrechnung dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ein Gesuch einzureichen. Erfahrungsgemäss treffen rund 80 Prozent der 1350 jährlichen Gesuche jeweils erst im Juni im BSV ein, welches diese Beitragsgesuche mit 8 Stellen innert Jahresfrist zu bewältigen hat. Die Ermittlung der invaliditätsbedingten Mehrkosten erfordert in diesen verschiedenartigen Institutionen ein relativ aufwendiges Verfahren. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen werden die Beiträge nachschüssig gewährt. Um den Institutionen die Finanzierung der Betriebskosten zu erleichtern, werden jedoch bereits zu Beginn des neuen Rechnungsjahres auf Gesuch hin Vorschüsse in der Höhe von 80 bis 90 Prozent des Vorjahresbeitrages ausbezahlt Von dieser Möglichkeit machen rund

80.

Prozent der Institutionen Gebrauch. Eine Erledigung der Beitragsgesuche innert kürzerer Frist (z. B. innerhalb eines halben Jahres) würde die Verdoppelung des Bestandes des mit diesen Aufgaben betrauten Personals bedeuten, was infolge der ausgesprochenen Spezialisierung die Beschäftigung dieser Leute während der übrigen Zeit in Frage stellen müsste. Zudem ist das BSV seit einem Jahr in einer paritätischen Arbeitsgruppe mit dem Schweizerischen Verband von Werken für Behinderte daran, neue Subventionsmodelle zu erarbeiten, welche eine raschere Berechnung der IV-Beiträge ermöglichen und durch mehr Transparenz den Institutionen eine bessere Budgetierungsmöglichkeit bieten sollten. Die vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten einzelner Institutionen könnten ausserdem wesentlich entschärft werden, wenn auch die Kantone analog zur IV Akontozahlungen leisten würden. Die mit diesem Postulat anvisierten Verbesserungen sind somit bereits weitgehend realisiert Weitere Schritte stehen kurz vor der Verwirklichung. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben. Vollmer: Ich bin mit dem Antrag des Bundesrates einverstanden, dieses Postulat sei abzuschreiben. Ich möchte aber doch eine Bemerkung dazu machen. Wenn Sie die Antwort des Bundesrates lesen, stellen Sie fest, dass damit das Begehren, welches im Postulat aufgenommen worden ist, noch nicht vollumfänglich erfüllt worden ist. Der Bundesrat sichert zu, dass weitere Schritte zur Erfüllung dieses Anliegens kurz vor der Verwirklichung stehen. Ich vertraue in diesem Punkt auf den Durchsetzungswillen auch des Bundesrates gegenüber der Verwaltung; ich habe auch festgestellt, dass auf seilen der Verwaltung der Wille offenbar vorhanden ist, diese heute sehr unschöne Situation möglichst rasch zu bereinigen. In diesem Sinne bin ich mit der Abschreibung des Postulates einverstanden und hoffe, dass diese heutige Situation dann tatsächlich bereinigt wird, denn es ist unwürdig, dass sich -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Hafner Rudolf Tierschutz. Verbot der Ein-, Aus- und Durchfuhr von lebenden Tieren zu Jagdzwecken Motion Hafner Interdiction d'importer, d'exporter et de faire transiter des animaux vivants destinés à la chasse In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3431 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 02.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 913-915 Page Pagina Ref. No 20 022 748 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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