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Entscheid

91-410

Verwaltungsbehörden 21.03.1995 91.410

21. März 1995Deutsch32 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Wollen wir, dass rückwirkende Bestimmungen in Volksinitiativen enthalten sein dürfen?

2.

Wollen wir diese Frage im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung angehen, d. h. verschieben, oder wollen wir sie jetzt lösen? Zur ersten Frage: Die SVP-Fraktion ist klar der Meinung, dass in dieser Frage Handlungsbedarf besteht Es ist schon mehrfach gesagt worden. Diese Ansicht teilt ja bekanntlich auch der Ständerat; er will einzig die Frage erst später lösen, er will sie also verschieben. Wenn wir in Volksinitiativen rückwirkende Bestimmungen haben, so besteht die Gefahr, dass damit eine Art Pseudo-Referendum geprägt wird, also eine Vermischung dieser beiden Volksrechte geschieht Ich erinnere Sie daran, dass Volksinitiativen dem Sinn nach Neues schaffen wollen. Wenn Sie gleichzeitig Rückwirkendes zulassen, verhindern Sie unter Umständen das Wirksamwerden von Beschlüssen, die die Bundesversammlung kurze Zeit zuvor getroffen hat Rückwirkende Bestimmungen sind jedenfalls kein Beitrag zur Innovation des Staates, zu innovativer Staatstätigkeit; sie können sich blockierend auswirken und beeinträchtigen in diesem Sinne auch die staatliche Handlungsfähigkeit Die Zukunft verlangt gebieterisch einen innovativen und handlungsfähigen Staat Gerade rückwirkende Bestimmungen aber können zu Handlungs- und Innovationsbremsern werden. Deshalb halten wir nach wie vor am Beschluss fest Zur zweiten Frage: Wir haben den Eindruck, dass es nachgerade Mode geworden ist, alles immer wieder auf diese Totalrevision der Bundesverfassung zu verschieben bzw. abzuschieben. Zugegeben, das ist ein ausgesprochen eleganter Weg, wie man sich einer Sache entledigen bzw. sie auf später verschieben kann. Aber wie glaubwürdig ist denn eine Politik, die sagt, Handlungsbedarf sei gegeben, man müsse etwas tun, aber man möchte es eben doch noch verschieben, man revidiere dann einmal, so Gott will, die Bundesverfassung total? Der Nationalrat hat vor bald zwei Jahren, am 28. April 1993, -- 3 of 7 -Initiative parlementaire. Dispositions rétroactives 796 N 21 mars 1995 deutlich ja gesagt dazu. Was müsste der Bürger von einem Parlament halten, das zwei Jahre danach in praktisch derselben Zusammensetzung zu derselben Sache nein sagen würde? Hat der Nationalrat plötzlich Angst vor dem eigenen Mut bekommen? Ich bitte Sie im Namen der Fraktion der SVP, die Minderheit Fischer-Seengen zu unterstützen und nicht nur den Handlungsbedarf zu bejahen, sondern auch zu handeln. Ruckstuhl Hans (C, SG): Das Recht der Volksinitiative hat in Erweiterung des ursprünglichen Zwecks zurzeit oder in den letzten Jahren für verschiedene andere als die ursprünglich vorgesehenen Ziele herhalten müssen. Problematisch waren dabei insbesondere jene Initiativen, die rückwirkende Bestimmungen hatten. Es ist nicht zufällig, dass ein Parlamentarier aus der Ostschweiz, der damalige Nationalrat Walter Zwingli, diese parlamentarische Initiative eingereicht hat, waren wir doch insbesondere in der Ostschweiz von mehreren solchen Initiativen mit Rückwirkungsklauseln betroffen. Ich erinnere an die damalige Initiative im Zusammenhang mit dem Ausbau von Autobahnteilstücken, die beinahe die dringend erwartete Walenseeautobahn verhindert oder zum Abbruch der bereits erstellten Kunstbauten geführt hätte, wenn sie angenommen worden wäre. Auch die Volksinitiative «40 Waffenplätze sind genug - Umweltschutz auch beim Militär» war in bezug auf den Waffenplatz Neuchlen-Anschwilen in der Nähe von Gossau ein derartiger Fall, der dann zu dieser parlamentarischen Initiative geführt hat Grundsätzlich sind sich die Mehrheit der Kommission und der Ständerat mit der Minderheit einig, dass in diesem Zusammenhang nun Taten folgen müssen, dass wir das Initiativrecht ändern müssen. Seit der Erheblicherklärung dieser Initiative sind keine Ereignisse eingetreten, die der damaligen Zustimmung zuwiderlaufen. Trotzdem sind bei der Behandlung dieses Geschäftes in der CVP-Fraktion Fragen aufgetaucht - ich habe auch darüber nachgedacht -, ob es richtig sei, dass wir mit der Minderheit Fischer-Seengen an diesem Verfassungsentwurf festhalten. Die Diskussionen aber, die letzte Woche bei der Behandlung der Ungültigerklärung ganzer Initiativen im Ständerat geführt wurden, bestätigten uns in der Zielsetzung, diese Revision durchzuführen und nicht zuzuwarten, bis das ganze Initiativrecht einer umfassenden Prüfung unterzogen wird. Wir verhindern damit eine Blockierung der Gesetzesund Verwaltungstätigkeit in Bereichen, die von einer Volksinitiative mit Rückwirkungsklauseln belegt werden. Ein Grossteil unserer Fraktion und ich persönlich werden dem Minderheitsantrag Fischer-Seengen zustimmen. Ich bitte Sie, dies ebenfalls zu tun. Fritschl Oscar (R, ZH): Im Differenzbereinigungsverfahren, in dem wir uns befinden, geht es im wesentlichen noch darum, zwei Fragen abzuklären: Sind im Ständerat neue Argumente auf den Tisch gelegt worden, die unsere Meinung beeinflussen könnten? Hat der Ständerat ein zweckmässigeres Vorgehen als das von uns gewählte gefunden, dem wir uns anschliessen sollten? Beide Male muss die Antwort nein lauten. Um bei den Argumenten zu beginnen: Vom ständerätlichen Berichterstatter ist zum ersten Gewicht darauf gelegt worden, dass ein Rückwirkungsverbot umgangen werden könne. Das stimmt teilweise, ist aber bereits in der Diskussion in unserem Rat sehr wohl als Thema angesprochen worden. In der Sache ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass ein Rückwirkungsverbot selbst dann Wirkung zeitigen wird, wenn es umgangen würde - weil ein Rückwirkungsverbot nämlich eine «Umgehungs-initiative» für jedermann sichtbar als missbräuchlich, als Verstoss gegen Treu und Glauben denunzieren und ihr damit ein schweres Handicap anhängen würde. Der Berichterstatter im Ständerat hat zum zweiten die Ungleichheit betont, dass das Rückwirkungsverbot nur für Volksinitiativen, nicht aber für Verfassungsvorlagen des Parlamentes gelten soll. Ob hier eine Ungleichheit vorliegt, wage ich indessen sehr zu bezweifeln. Zwischen einer Volksinitiative und einer Parlamentsvorlage gibt es durchaus sachliche Unterschiede. Es sei in diesem Zusammenhang nur daran erinnert, dass unsere Verfassung mit gutem Grund das Gebot der Einheit der Materie nur für Initiativen, nicht aber für Verfassungsvorlagen des Parlamentes stipuliert Zum dritten hat der ständerätliche Sprecher moniert - das ist vor allem von Herrn Gross Andreas hier sehr betont worden -, ein Rückwirkungsverbot sei terminlich nicht handhabbar. Das ist spätestens seit dieser Session eine unrichtige Feststellung. Unser Rat hat nämlich im Bundesgesetz über die politischen Rechte klare Fristen für alle Etappen der Behandlung einer Initiative festgelegt Die Termine können also sehr wohl abgeschätzt werden. Sowenig die Argumente stechen, sowenig vermag das vom Ständerat ins Auge gefasste Vorgehen zu überzeugen. Dem Bundesrat mit einer Motion den Auftrag zu erteilen, einen separaten und in sich geschlossenen Verfassungsartikel über alle Gültigkeitserfordernisse von Initiativen zu unterbreiten, mag noch Sinn machen. Aber das ins Unternehmen Totalrevision der Bundesverfassung verpacken zu wollen, ist mit Sicherheit unzweckmässig. Wir sollten im Gegenteil vermeiden, im Rahmen der Totalrevision derart umstrittene Fragen zu grossen Paketen zu schnüren. Andernfalls wären unheilige Allianzen von Gegnern vorprogrammiert, und das ohnehin wagemutige Vorhaben der Totalrevision würde arg belastet Die FDP-Fraktion stimmt deshalb praktisch einhellig dem Minderheitsantrag Fischer-Seengen zu. Damit wollen wir zum einen signalisieren, dass wir nicht nur einen theoretischen, sondern einen akuten Handlungsbedarf sehen. Wir wollen zum anderen einen Kontrapunkt zur latent sich bemerkbar machenden Auffassung setzen, das Initiativrecht sei letztlich keinen Schranken unterworfen. Und wir wollen zum dritten damit indirekt auch einen Kontrapunkt der modischen Tendenz gegenüberstellen, die insinuiert, einem Recht Schranken setzen zu wollen, bedeute auch schon, es abzubauen. Wenn durch Intitiativen mit Rückwirkungsklauseln Entscheide der verfassungsrechtlich zuständigen Organe stets wieder in Frage gestellt werden können, verkommt die Entscheidungsfindung in der Demokratie zum Perpetuum mobile. Wir glauben an die Volksrechte und an die direkte Demokratie. Aber gerade deswegen wehren wir uns gegen das unkontrollierte Überwuchern des Initiativrechts. Denn damit würde die in ausgeprägtem Mass auf «checks and balances» ausgerichtete Kompetenzordnung unseres Staates, die allen Gewalten Schranken setzen will, aus dem Gleichgewicht gebracht Eine Demokratie kann auch zu Tode geritten werden. Das wollen wir verhindern, gerade weil wir vom Prinzip der direkten Demokratie überzeugt sind. Ich bitte Sie deshalb im Namen der FDP-Fraktion, dem Minderheitsantrag Fischer-Seengen zuzustimmen und den Ball wieder dem Ständerat zuzuspielen, der mittlerweile eingesehen zu haben scheint, dass eine Laisser-faire-Politik in diesem Bereich nicht sinnvoll ist Gross Andreas (S, ZH), Berichterstatter: Ich denke, wir können nicht das Zweikammersystem und die Kompetenzordnung in unserem Staate loben, dann aber gleichzeitig den Sinn dieses Zweikammersystems verkennen. Ich finde es schade, Herr Fischer-Seengen, dass Sie mit keinem Wort weder auf die Einwände des Ständerates noch auf die von mir rapportierten Einwände eingegangen sind. Es geht hier nicht um die Taube oder den Spatz, sondern es geht um ein Tier, das lebensfähig, das lebenstüchtig ist Ihr Spatz würde nie fliegen, deshalb lehnen wir ihn ab. Deshalb ist die Meinung der Mehrheit der Kommission: So geht es nicht Es geht nicht darum - auch Herr Fritschi Oscar hat das Argument des Ständerates und der Mehrheit der Kommission nicht entkräften können -, dass man in einem Artikel verlangt, dass die Frage, ob eine Initiative gültig ist, nach dem Kriterium geprüft wird, ob sie vor der Abstimmung Wirkung erzeugt Ist das Abstimmungsdatum zum Zeitpunkt der Prüfung der Gültigkeit noch gar nicht bekannt, dann ist das schlicht eine Bestimmung, die nicht handhabbar ist So verlangt man etwas, was wir nicht erfüllen können, weil wir im Moment der Gültigkeitsprüfung nicht wissen, wann der Abstimmungstermin sein wird. Das war ein wichtiges Argument des Ständerates, und deshalb haben wir zugestimmt, dass man ein Verbot so nicht formulieren kann.

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21.

März 1995 N 797 Parlamentarische Initiative. Rückwirkende Bestimmungen Zu den Fristen, Herr Fritschi: Man hat jetzt tatsächlich im Gesetz über die politischen Rechte die Fristen neu gesetzt Damit ist aber der zweite Teil Ihrer Argumentation hinfällig. Gerade Ihr Argument, dass wir das Gesetz revidiert haben, spricht gegen die Tatsache, jetzt noch an dieser Initiative festzuhalten. Grundsätzlich ist zu sagen - ich möchte Sie daran erinnern -, dass 20 Prozent der Initiativen in den letzten zwanzig Jahren, und nicht nur erst in letzter Zeit, rückwirkende Momente hatten, dass wir also letztlich darüber reden, ob ungefähr ein Fünftel der Initiativen einfach für ungültig erklärt werden soll. Jede Rückwirkung, die jetzt stört, kann so formuliert werden, dass sie mit einem Rückwirkungsverbot nicht verhindert werden kann. Statt dass man den Bau des Waffenplatzes verhindert, kann man den Betrieb des Waffenplatzes verbieten. Statt die Beschaffung neuer Flugzeuge zu verhindern, kann man verbieten, dass sie fliegen dürfen. Statt dass man eine neue Strasse verhindert, kann man untersagen, dass auf dieser Strasse gefahren wird. Mit dieser Art Spitzfindigkeit treiben Sie Andersdenkende ebenfalls zu Spitzfindigkeiten, womit dann die alte Spitzfindigkeit wieder hinfällig wird. Es ist ein Grundsatz der Demokratie, dass immer wieder auf Entscheidungen zurückgekommen werden darf. Und wenn das Parlament meint, gewisse Entscheide von der Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger ausnehmen, sie dem Volk vorenthalten zu können, dann wird das Volk andere Wege finden, um zu diesem Mitentscheidungsrecht zu kommen. Man kann sich immer irren, auch das Parlament Man darf immer eine andere Meinung haben, auch das Volk gegenüber dem Parlament Es ist falsch, ja sogar arrogant, zu meinen, wenn jemand eine andere Meinung in Form einer Initiative vertrete, sei das ein Missbrauch oder innovationshemmend. Es ist legitim, sich zu fragen, welche Innovationen die richtigen sind. Und es ist legitim, eine andere Vorstellung von Innovation zu haben als die, welche das Parlament vertreten hat Deshalb denke ich: Es ist richtig, dass es so nicht geht. Es ist falsch, wenn die freisinnige Partei behauptet, das sei die Verschiebung des Problems auf den Sankt-Nimmerleins-Tag. Herr Bundesrat Koller hat uns im Dezember den Fahrplan der Totalrevision bekanntgegeben. Er wird im Frühsommer ein Paket vorlegen, über das wir im nächsten Jahr entscheiden können, weil ja die Verfassung, das erste Paket, bis im Jahr 1998 revidiert sein soll. Es ist also richtig, das so zu machen. Es ist seriöser, das ohne Spatz und ohne Taube zu machen, auf jeden Fall mit Tieren, die fliegen, und nicht mit Totgeburten, die den Eindruck erwecken, man habe ein Problem gelöst, das so in keiner Weise gelöst werden kann. Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission, dem Bundesrat und dem Ständerat zuzustimmen. Darbellay Vital (C, VS), rapporteur: J'aimerais juste rappeler deux points:

1.

La majorité de la commission est toujours d'avis que le problème de l'effet rétroactif de certaines dispositions des initiatives doit être réglé. Mais elle estime qu'on ne peut pas le régler directement maintenant et qu'il est préférable de suivre l'avis du Conseil fédéral et du Conseil des Etats et d'accepter ensuite la motion de ce dernier.

2.

Lorsque nous avons décidé de prendre des dispositions contre l'effet rétroactif, nous avons pensé qu'il fallait également modifier les délais. C'est pourquoi l'article 121 alinéas 5 et 6 de la constitution mentionne ceux-ci. En attendant, ces dispositions sont devenues obsolètes dans la constitution puisque le problème a été réglé, d'une manière convenable et conforme à ce qui avait été prévu ici, dans le cadre de la modification de la loi fédérale sur les droits politiques. Cela veut dire que, si nous restions sur nos positions antérieures, il faudrait de toute façon revoir complètement les alinéas 5 et 6. Au nom de la majorité de la commission, je vous invite encore une fois à suivre la décision du Conseil des Etats. Le président: Le groupe libéral communique qu'il soutiendra la proposition de la minorité de la commission. Koller Arnold, Bundesrat: Der Bundesrat beantragt Ihnen, wie auch der Ständerat auf diese Verfassungsänderung nicht einzutreten. Es besteht zwar ein Problem und damit ein Anlass zu dieser parlamentarischen Initiative Zwingli, denn es ist offensichtlich nicht nur störend, sondern widerspricht auch in unserer direktdemokratischen Ordnung dem allgemeingültigen Grundsatz der Gewaltenteilung, dass von einem verfassungsrechtlich zuständigen Organ getroffene Entscheide nachträglich wieder umgestossen werden können, auch über die Volksinitiative. Darüber sind wir uns wohl alle einig. Aber viel schwieriger als festzustellen, dass auf diesem Gebiet zu Recht ein gewisses Malaise besteht, ist es, eine verlässliche Therapie zu entwickeln, denn Schranken der Volksrechte festzulegen ist eine der schwierigsten Verfassungsaufgaben. Das haben auch die ausführlichen Beratungen Ihrer Kommission unter Zuhilfenahme massgeblicher Staatsrechtslehrer gezeigt Es kommt nicht von ungefähr, dass es sogar für das verfassungsrechtliche Kriterium der Einheit der Materie, das schon seit 120 Jahren gilt, immer noch schwerfällt, eine einigermassen berechenbare Praxis zu entwickeln. Der Bundesrat bejaht daher durchaus den Handlungsbedarf im Bereich der Schranken der Volksrechte. Wir haben gerade letzte Woche erlebt, dass der Bundesrat dem Parlament beantragen musste, eine Volksinitiative als ungültig zu erklären, weil sie gegen grundlegende Rechtsprinzipien, gegen höchste Rechtsgüter wie das Recht auf Leben und damit gegen zwingendes Völkerrecht verstösst Wenn eine solche Initiative angenommen würde, würde nicht nur den Betroffenen, sondern auch dem Land irreparabler Schaden zugefügt Wir wissen auch, dass das Parlament mit der Chevallier-Initiative eine Ungültigkeitsschranke eingeführt hat, die sich nicht in der Verfassung findet, die heute aber allgemein anerkannt ist: die Undurchführbarkeit einer Volksinitiative. Es besteht hier also durchaus Handlungsbedarf. Wenn wir Ihnen aber mit dem Ständerat Nichteintreten empfehlen, dann vor allem aus zwei Gründen:

1.

Es zeigt sich, dass schon im Begrifflichen grösste Schwierigkeiten bestehen. Das Rückwirkungsverbot gilt nach heutiger Praxis und Lehre absolut nur auf dem Gebiet des Strafrechts aufgrund des wichtigen Grundsatzes «keine Strafe ohne Gesetz». Aber bereits im Verwaltungsrecht beispielsweise, wo diese Probleme intensiv bearbeitet worden sind, gilt das Prinzip nicht mehr absolut Eine Rückwirkung wird beispielsweise als zulässig anerkannt, wenn sie zeitlich massig, verhältnismässig ist, nicht zu rechtsungleicher Behandlung führt und nicht in wohlerworbene Rechte eingreift Daraus ersehen Sie, dass Sie, wenn ein derartig allgemein umschriebenes Rückwirkungsverbot in die Verfassung aufgenommen wird, Gefahr laufen, übers Ziel hinauszuschiessen, zumal ein solches Rückwirkungsverbot dann nicht nur für Volksinitiativen, sondern auch für bundesrätliche und parlamentarische Vorlagen gelten musste. Ich kann mir nicht vorstellen, wie man begründen könnte, dass dieses Rückwirkungsverbot nur für Volksinitiativen, nicht aber für Behördenvorlagen gelten würde.

2.

Es kommt aber noch ein wichtigerer Grund dazu, weshalb wir Ihnen Nichteintreten empfehlen: Eine solche Rückwirkungsklausel kann sehr leicht umgangen werden. Anstelle einer rückwirkenden Aufhebung eines Beschlusses zum Bau einer Anlage kann einfach eine Formulierung gewählt werden, wonach eine Anlage nicht in Betrieb zu nehmen oder abzubrechen sei. Ich bin nicht gerne Prophet, aber ich kann Ihnen mit gutem Grund voraussagen: Wenn Sie ein solches Rückwirkungsverbot in die Verfassung aufnehmen, dann werden Sie in kurzer Zeit wieder dort sein, wo wir heute sind, denn es wird für die Initianten von Volksinitiativen sehr leicht sein, ein solches Rückwirkungsverbot durch entsprechende Formulierungen schlicht zu umgehen. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass dieses Problem in einem grösseren Rahmen beurteilt und geregelt werden sollte. Wir werden Ihnen noch in diesem Sommer eine neue Gesamtschau der ganzen Problematik der Volksrechte präsentieren. Wir werden beispielsweise auch die Frage zu prüfen haben, ob es wirklich richtig war, dass man im Jahre 1962 durch eine Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes die Referendumsmöglichkeit auf rechtsetzende Erlasse beschränkt hat Vorher war das bekanntlich nicht so. Wenn wir aber bei-- 5 of 7 -Motion du Conseil des Etats 798 N 21 mars 1995 spielsweise vorschlagen und Sie beschliessen würden, dass sehr wichtige Verwaltungsakte, wie das früher schon der Fall war, wieder dem Referendum unterliegen würden - natürlich im Gegenzug zur Einschränkung der Volksrechte auf anderen Gebieten, denn wir suchen im Rahmen dieser Totalrevision ein neues Gleichgewicht-, dann würde die Frage der Rückwirkung und dieser verkappten Referenden überhaupt jede Bedeutung verlieren. Gerade dieses Beispiel zeigt, dass eine kasuistische, sektorielle Lösung dieses Problems keine Lösung sein kann. Es ist unbedingt eine Gesamtschau notwendig. Deshalb bitten wir Sie, wie der Ständerat auf diese Vorlage nicht einzutreten, sondern das gesamte Problem der Schranken der Volksrechte im Rahmen der Verfassungsrevision zu behandeln. Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal (Ref.: 1402) Für den Antrag der Minderheit stimmen: Votent pour la proposition de la minorité: Allenspach, Aubry, Berger, Bezzola, Binder, Blocher, Bonny, Borer Roland, Bortoluzzi, Bürgi, Camponovo, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Comby, Cornaz, Couchepin, David, Deiss, Dettling, Dreher, Eggly, Epiney, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Gadient, Giger, Gobet, Graber, Gros Jean-Michel, Hari, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Hess Peter, Jäggi Paul, Jenni Peter, Kern, Leu Josef, Leuba, Maître, Mamie, Moser, Mühlemann, Müller, Narbel, Nebiker, Neuenschwander, Oehler, Perey, Philipona, Pidoux, Raggenbass, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Rychen, Sandoz, Savary, Schenk, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schmid Samuel, Schmidhalter, Schmied Walter, Schweingruber, Segmüller, Seiler Hanspeter, Spoerry, Stamm Luzi, Steinegger, Tschopp, Tschuppert Karl, Vetterli, Wanner, Weyeneth.Wick.Wyss William, Zwahlen (84) Für den Antrag der Mehrheit stimmen: Votent pour la proposition de la majorité: Aguet, Bär, Baumann Stephanie, Bäumlin, Bodenmann, Borei François, Bugnon, Bühlmann, Caccia, Caspar-Hutter, Columberg, Darbellay, de Dardel, Diener, Dormann, Dünki, Eggenberger, von Feiten, Goll, Gonseth, Grendelmeier, Grass Andreas, Grossenbacher, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Hollenstein, Jaeger, Jeanpretre, Jori, Keller Rudolf, Leemann, Leuenberger Ernst, Maeder, Marti Werner, Mauch Rolf, Mauch Ursula, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Ostermann, Robert, Ruf, Schmid Peter, Schnider, Singeisen, Stalder, Stamm Judith, Steffen, Steiger Hans, Steinemann, Strahm Rudolf, Suter, Theubet, Thür, Vollmer, Weder Hansjürg, Wiederkehr, Zbinden, Ziegler Jean, Züger, Zwygart (64) Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Pini (1) Stimmen nicht - Ne votent pas: Aregger, Baumann Ruedi, Baumberger, Béguelin, Bircher Peter, Bischof, Blatter, Borradori, Brügger Cyrill, Brunner Christiane, Bührer Gerald, Bundi, Carobbio, Danuser, Ducret, Duvoisin, Engler, Fankhauser, Fasel, Früh, Giezendanner, Gysin, Hildbrand, Hubacher, Iten Joseph, Keller Anton, Kühne, Ledergerber, Lepori Bonetti, Leuenberger Moritz, Loeb François, Maspoli, Matthey, Maurer, Miesch, Nabholz, Poncet, Rechsteiner, Rohrbasser, Ruffy, Rutishauser, Scherrer Werner, Seiler Rolf, Sieber, Spielmann, Steiner Rudolf, Stucky, Tschäppät Alexander, Wittenwiler, Zisyadis (50) Präsident, stimmt nicht-Président, ne vote pas: Frey Claude (1) An den Ständerat -Au Conseil des Etats #ST# 93.3533 Motion des Ständerates (SPK-SR91.410) Gültigkeit von Volksinitiativen Motion du Conseil des Etats (CIP-CE91.410) Validité des initiatives populaires Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1994 Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche neben der Frage der Rückwirkung von Volksinitiativen die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit von Volksinitiativen umfassend regelt Texte de la motion du 16 juin 1994 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet qui, en plus de la question de la rétroactivité des initiatives populaires, règle également de manière approfondie la validité, respectivement l'invalidité des initiatives populaires. Le président: La commission vous propose de transmettre la motion. Le conseil fédéral est prêt à l'accepter. Überwiesen - Transmis Le président: Nous prenons aujourd'hui congé d'un collaborateur des Services du Parlement, M. Willy Dinkelmann, secrétaire de la sous-commission de rédaction de langue française, qui est aussi traducteur allemand-français tant pour les textes écrits que pour les communications orales du président du Conseil national. M. Dinkelmann fut notamment le traducteur du rapport de la Commission d'enquête sur les événements au Département militaire fédéral. Auparavant, M. Dinkelmann avait travaillé au Service du Bulletin officiel. C'est le Département militaire fédéral qui appelle maintenant M. Dinkelmann à d'autres fonctions. Nous vous remercions très vivement de votre précieuse collaboration, et nous vous adressons, Monsieur Dinkelmann, nos voeux sincères pour votre avenir. (Applaudissements) Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr La séance est levée à 13 h 00 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (Zwingli) Behandlung von rückwirkenden Bestimmungen in Volksinitiativen Initiative parlementaire (Zwingli) Initiatives populaires. Dispositions rétroactives In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.410 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 793-798 Page Pagina Ref. No 20 025 458 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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