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Entscheid

91-424

Verwaltungsbehörden 03.10.1995 91.424

3. Oktober 1995Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Prüfung des Gesuches Die RK-SRbefasstesicham 1. September 1995 mit dem Gesuch der Genfer Staatsanwaltschaft. Sie gab dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu äussern (Art. 14 Abs. 2 VG). Nationalrat Ziegler nahm zu den Anschuldigungen wie folgt Stellung (Zusammenfassung): «Die betreffende Sendung der TSR war der Ausdehnung der straf- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften im Bereich der Geldwäschereibekämpfung und der Meldepflicht gewidmet. Es handelte sich um eine Sendung zu einem aktuellen Thema, die sich an die breite Öffentlichkeit richtete. Die Direktion der TSR hatte dieses Thema gewählt, weil diese Fragen in der Frühjahrssession 1994 im Parlament behandelt worden waren. Ich habe mich im Nationalrat am 2. März 1994 dazu geäussert. Ich bat die TSR um die Bestätigung, dass ich als Nationalrat eingeladen worden war. Diese Bestätigung wurde mit Schreiben vom 30. August 1994 gegeben. Im übrigen nahmen auch die Herren Ducret und de Dardel auf Einladung der Protagonisten als Nationalräte an der betreffenden Fernsehsendung teil. Das Gespräch wurde durch Herrn Warluzel, einen Kanzleikollegen von Herrn Charles Poncet, geleitet. Am 29. Juli 1994 reichte die Fimo SA, Finanzgesellschaft in Chiasso, die lange durch alt Nationalrat Gianfranco Cotti präsidiert worden war, beim Genfer Staatsanwalt gegen mich eine Strafanzeige wegen Kreditschädigung, Verleumdung und gegebenenfalls übler Nachrede ein. Zur betreffenden Fernsehsendung: Auf die Frage des Gesprächsleiters, Rechtsanwalt Warluzel, ob ich ein Beispiel eines Finanzinstitutes zitieren könne, welches das Gesetz verletzt und Mafiagelder wäscht, nannte ich die Fimo SA. Dieser Fall ist aus Presseberichten allgemein bekannt. Im Jahre 1990 fand in Washington ein Prozess statt, der das organisierte Verbrechen zum Inhalt hatte und in den Drogenhändler verwickelt waren. Ein Belastungszeuge sagte dabei aus, dass 'Medellin-Kokain in Europa durch den Madonia-Clan vermarktet (wird). Das Geld wird einem Mailänder Bankier anvertraut, der bei der Fimo SA in Chiasso Büros unterhält und dort regelmässig Millionenbeträge zur ersten Waschung hinterlegt. Die Gelder werden anschliessend an die TDB in Genf weitergeleitet und gelangen schliesslich via New York nach Kolumbien.' Die Prozessunterlagen wurden vom amerikanischen Richter an die italienische Justiz überwiesen, welche den betreffenden Bankier verhaftete und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilte. Die italienische Justiz ihrerseits leitete diese Dossiers an die Tessiner Behörden weiter, welche ein Verfahren eingeleitet hatten, dieses aber am 11. November 1993 einstellten. Die Fimo SA stützt sich bei ihrer Strafanzeige gegen meine Person auf diese Verfügung des Tessiner Staatsanwaltes. Ich habe diese Verfügung nicht erwähnt, ob-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (Rüesch) Revision der Gesetzesbestimmungen über die parlamentarische Immunität Initiative parlementaire (Rüesch) Révision des dispositions légales sur l'immunité parlementaire In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.424 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.10.1995 - 08:00 Date Data Seite 982-983 Page Pagina Ref. No 20 026 373 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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