92-026
Verwaltungsbehörden 02.12.1993 92.026
2. Dezember 1993Deutsch26 min
Source admin.ch
Prévoyance professionnelle. Libre passage 876 2 décembre 1993 Danioth: In meiner Eigenschaft als Vertreter und Sprecher der Unterkommission «Deutsch» der Redaktionskommission erlaube ich mir folgendes zu Protokoll zu geben, und zwar im Sinne einer Erläuterung des Votums der Kommissionssprecherin. Wir haben uns mit dieser Formulierung befasst und sind der Meinung, dass sie geändert werden muss; sie wird dann in die Schlussfassung aufgenommen. Sie sollte an sich auf dem Tisch des Präsidenten liegen. Sie lautet: «Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmersfürzwei Monate betragen.» Die Unterkommission nimmt damit keine materielle Aenderung vor, sondern löst lediglich einen Widerspruch auf. Die Kündigung ist nicht missbräuchlich, weil sie im Rahmen einer Massenentlassung vorgenommen worden ist, sondern weil sie ohne Konsultation der Arbeitnehmervertretung ausgesprochen wurde. Diese Präzisierung möchte ich zu Protokoll geben; wir möchten also keine materielle Aenderung vornehmen, sondern diesen Widerspruch, der aus der Fassung der Kommission hervorgeht, auflösen. Bundesrat Koller: Ich beantrage Ihnen im Namen des Bundesrates, diesem neuen Absatz 3 von Artikel 336a zuzustimmen. Der Bundesrat hat Ihnen bei Verletzung der Konsultationspflichten im Rahmen von Massenentlassungen vorgeschlagen, die Sanktion einfach im Rahmen des bestehenden Rechts bei missbräuchlichen Kündigungen zu suchen. Wir haben uns dabei darauf verlassen, dass die Entschädigung nach dem geltenden Artikel 336a Absatz 2 vom Richter ja sowieso unter Würdigung aller Umstände des Falles festgesetzt wird. Im National rat ist dann aber mit einem gewissen Recht geltend gemacht worden, dadurch sei der Ermessensbereich des Richters in diesen Fällen der Massenentlassungen allzu gross, vor allem, wenn man bedenke, dass die Verletzung ja allenfalls nur in einer Formvorschrift - dass beispielsweise keine schriftliche Mitteilung erfolgt sei - bestehen könne. Daher bestehe ein Bedürfnis der Differenzierung, je nach der Schwere der Verletzung durch den Arbeitgeber. Nach nochmaliger Konsultation der vorbekannten Fälle der missbräuchlichen Kündigung - wo es ja vor allem darum ging, dass einem Arbeitnehmer gekündigt wurde, nur weil er ein verfassungsmässiges Recht, beispielsweise eine politische Tätigkeit, ausübte oder weil er gewerkschaftlich tätig war - muss ich sagen, dass es sich dabei natürlich um eine viel schwerwiegendere Verletzung handelt, als wenn im Rahmen einer Massenentlassung irgendeine Formvorschrift nicht eingehalten wird. Aus diesen Ueberlegungen bin ich mit Ihrer Kommission einverstanden, wenn hier das Ermessen des Richters in bezug auf die Sanktion, also auf die Entschädigung, von maximal 6 auf 2 Monatslöhne reduziert wird. Ich bin überzeugt, dass diese Lösung dann auch im Nationalrat konsensfähig ist Angenommen -Adopté An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.026 Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Bundesgesetz Libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité. Loi Differenzen - Divergences Siehe Seite 548 hiervor - Voir page 548 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 29. September 1993 Décision du Conseil national du 29 septembre 1993 Schoch, Berichterstatter: Nur ganz kurz zur allgemeinen Einleitung: Die Situation ist relativ unkompliziert. Nachdem sich der Nationalrat in der zweiten Runde - beim Freizügigkeitsgesetz war der Nationalrat Erstrat und wir Zweitrat - mit den durch uns zurückgelassenen Differenzen befasst hatte, bestehen jetzt noch in acht Artikeln Differenzen, die wir zu bereinigen haben und über die die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit am 26. Oktober dieses Jahres beraten und Beschluss gefasst hat Um es vorwegzunehmen: Die Kommission beantragt Ihnen, von den acht bestehenden Differenzen sieben durch Zustimmung zum Nationalrat zu erledigen. Was als Differenz noch verbleibt, ist eine rein formale Angelegenheit, über die ich Sie beim entsprechenden Artikel orientieren werde. Angesichts der Tatsache, dass wir Donnerstag vormittag haben und ein spürbarer Drang nach Hause besteht, und angesichts der Tatsache auch, dass die Dinge wirklich nicht komplex sind, will ich auf grundsätzliche Erläuterungen verzichten und jetzt rasch und gezielt auf die einzelnen Differenzen eingehen, sofern eine generelle Aussprache nicht ausdrücklich gewünscht wird. Art. 3 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 3 al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Schoch, Berichterstatter: Hier haben wir im Sinne einer rein redaktionellen Klarstellung drei Worte übernommen, die der Nationalrat eingefügt hat Es geht darum, dass die Worte «der alten Vorsorgeeinrichtung» ergänzend in den Gesetzestext übernommen worden sind. Jetzt heisst es also in Absatz 4: «Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der alten Vorsorgeeinrichtung können...... Wir beantragen Ihnen Zustimmung zum Nationalrat. Angenommen -Adopté Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Schoch, Berichterstatter: Bei Artikel 4 beantragen wir Ihnen ebenfalls Zustimmung zum Nationalrat, auch wenn es hier um etwas komplexere Fragestellungen geht. Zur Diskussion steht in Artikel 4 die Frage, was mit «verwaisten» Austrittsleistungen geschehen soll. Wenn Sie den Gesetzestext und die Fahne lesen, dann sehen Sie das dort ohne weiteres. Sollen «verwaiste» Austrittsleistungen zwingend der Auffangeinrichtung überwiesen werden, oder sollen die Vor-- 1 of 6 -2. Dezember 1993 877 Berufliche Altersvorsorge. Freizügigkeit Sorgeeinrichtungen selber darüber entscheiden können, ob sie derartige, «verwaiste» Austrittsleistungen an eine andere Freizügigkeitseinrichtung überweisen dürfen? Das ist die grundsätzliche Problematik. Der Bundesrat hatte seinerzeit vorgeschlagen, dass die Auffangeinrichtung zwingend berücksichtigt werden müsse. Der Nationalrat hatte sich in der ersten Runde dieser Auffassung angeschlossen. Der Ständerat hat bei seiner erstmaligen Beratung aber eine grosszügigere Formulierung gewählt, und der Nationalrat geht jetzt wieder auf das zurück, was er ursprünglich beschlossen hat und was der Bundesrat bereits vorgeschlagen hatte. Nach einigem Hin und Her und ausgiebiger Diskussion in der Kommission beantragt Ihnen die SGK, sich der bundesrätlichen und nationalrätlichen Lösung anzuschliessen, in der Meinung, man könne durchaus auch mit dieser Regelung leben und es sei mindestens akzeptabel, die Auffangeinrichtung in den Fällen der «verwaisten» Austrittsleistungen als zwingende Freizügigkeitseinrichtung vorzusehen. Zu den einzelnen Absätzen von Artikel 4 kann in diesem Sinne festgehalten werden, dass bei Absatz 2 im Prinzip das zu streichen ist, was wir seinerzeit eingefügt hatten, und zwar ab «Vorbehalten bleibt das Recht der Vorsorgeeinrichtung...... Sie sehen das auf der Fahne; es bleibt bei dem durch den Nationalrat beschlossenen Text In Absatz 1 fällt die Befristung weg, die der Ständerat in der ersten Runde eingefügt hatte - eine an sich banale Aenderung, denn die Regelung muss so oder so rasch vollzogen werden, was sich auch aus Absatz 2 ergibt In Absatz 3 ist eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen worden, der wir uns anschliessen können. M. Coutau: J'aimerais exprimer ici mes regrets personnels sur l'abandon de la version que nous avions adoptée à l'alinéa 2 de l'article 4. Le président de la commission vient de rappeler de quoi il s'agissait Je ne m'étends pas pour reprendre cette explication. Simplement, je constate que le Conseil national a adopté la proposition du Conseil fédéral sans débat au plénum et je regrette vivement cette situation à deux égards. D'une part, cela empêche les institutions de libre passage de continuer à gérer des fonds qu'elles gèrent à l'heure actuelle à pleine satisfaction. Ces fonds ne sont pas relativement faibles. Il s'agit de centaines de millions de francs. Ces fonds sont bien gérés et je doute que l'institution supplétive soit en mesure de les gérer beaucoup mieux D'autre part, je regrette que l'on abandonne le caractère subsidiaire attribué jusqu'ici à l'institution supplétive, comme son nom l'indique. On lui donne désormais, dans la situation évoquée à cet article, un caractère de monopole et, pour des raisons institutionnelles, je regrette très vivement qu'on n'ait pas voulu retenir la solution que nous avions adoptée en première lecture. Ceci étant, j'ai dû me rallier à des majorités qui ne voulaient plus maintenir de divergences et je ne peux exprimer ici que des regrets. Angenommen -Adopté Art.SAbs. 1 Bst.b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art.Sal. llet.b Proposition de la commission Adhérera la décision du Conseil national Schoch, Berichterstatter: Der Ständerat hatte hier in der ersten Runde beschlossen, dass bei Barauszahlung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Versicherten diese selbständige Erwerbstätigkeit durch den betreffenden Ansprecher nachgewiesen werden müsse. Wir haben das durch die Einfügung «.... wenn er nachgewiesenermassen eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat....» zum Ausdruck bringen wollen. Der Nationalrat hat aber das Wort «nachgewiesenermassen» gestrichen, nicht weil er - mit dem Bundesrat - der Meinung ist, die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Barauszahlung der Austrittsleistung müsse nicht nachgewiesen werden, sondern weil er der Meinung ist, es würde zu Fehlinterpretationen mit Bezug auf die anderen in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Fälle der Barauszahlung führen, beispielsweise wenn ein Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt Auch das muss nämlich nachgewiesen sein. Wenn wir das Wort «nachgewiesenermassen» nur gerade in Buchstabe b von Artikel 5 Absatz 1 einfügen, könnte das in der Tat zu Fehlinterpretationen führen. Aus dieser Ueberlegung heraus hat sich die ständerätliche Kommission dem Nationalrat und dem Bundesrat angeschlossen, und nicht etwa deswegen, weil die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen sein müsste. Das muss hier in aller Form festgehalten und unterstrichen werden. Aus der Ueberlegung heraus, die sich Nationalrat und Bundesrat gemacht haben, konnte sich auch die ständerätliche Kommission der Streichung des Wortes «nachgewiesenermassen» anschliessen. Angenommen -Adopté Art. 17 Abs. 2 Bst. c, Abs. 2ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 17al.2let. c,al.2ter Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Schoch, Berichterstatter: Hier geht es ausschliesslich um Präzisierungen und bessere Formulierungen, die aber am Sinn dessen, was der Ständerat in der ersten Runde beschlossen hatte, nichts ändern. Ich meine deshalb, dass ich auf erläuternde Bemerkungen verzichten und Ihnen einfach kurzerhand mitteilen kann, dass Ihnen die Kommission des Ständerates empfiehlt, sich den durch den Nationalrat beschlossenen Formulierungen anzuschliessen. Angenommen -Adopté Art. 23 Abs. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 23 al. 1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Schoch, Berichterstatter: Auch bei Artikel 23 geht es um eine rein redaktionelle Bereinigung, die keine materiellen Konsequenzen nach sich zieht Ich empfehle Ihnen daher pauschal Zustimmung zum Nationalrat Angenommen -Adopté Art. 24 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Schoch, Berichterstatter: Bei Artikel 24 steht die Frage zur Diskussion, in welchem Rhythmus die Vorsorgeeinrichtung den Vorsorgenehmer über die betragsmässige Höhe einer theoretischen Austrittsleistung zu informieren hat Wir haben uns in der ersten Runde dem Bundesrat angeschlossen, der vorgesehen hatte, dass die Austrittsleistung jährlich bekanntgegeben werden müsse. Der Nationalrat hat demgegenüber formuliert, dass diese Mitteilung auf Wunsch des Vorsorgenehmers, mindestens aber alle drei Jahre, zu erfolgen habe. In der zweiten Runde hat der Nationalrat an sei-- 2 of 6 -Prévoyance professionnelle. Libre passage 878 2 décembre 1993 ner Formulierung, die eine weniger regelmässige, etwas lockerere Information ergibt, festgehalten. Die Kommission schliesst sich dem Nationalrat an und meint, man könne es durchaus bei der nationalrätlichen Regelung bewenden lassen. Angenommen -Adopté Art. 26 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 26 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Schoch, Berichterstatter: Bei Artikel 26 muss ich mit einem kleinen Geständnis beginnen - Herrn Plattner wird das nicht erstaunen -: Ich war nämlich in Mathematik ein überaus schlechter Mittelschüler und habe deshalb mit dem Artikel 26, der keineswegs mit juristischen, sondern effektiv mit rein technischen Zahlenproblemen zu tun hat, einige Mühe. Es geht um für einen Laien absolut komplexe Fragen im Zusammenhang mit dem technischen Zinssatz. Aberfragen Sie mich bitte nicht, was der technische Zinssatz ist; darüber wird Ihnen Herr Bundesrat Koller Auskunft erteilen müssen. Jedenfalls ist es so, dass wir, im Gegensatz zum Nationalrat, in der ersten Runde beschlossen hatten, der technische Zinssatz dürfte höchstens 1 Prozent betragen, während der Nationalrat gerade umgekehrt der Meinung war, er müsse mindestens 1 Prozent betragen. Sei dem, wie ihm wolle: Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat sich schliesslich der Auffassung des Nationalrates angeschlossen, dass nämlich ein Zinsrahmen mit einer gewissen Flexibilität vorzusehen sei, und zwar sei Flexibilität deswegen unerlässlich, weil die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen unterschiedliche Strukturen aufweisen und weil es deshalb falsch wäre, wenn ein annähernd einheitlicher Zinssatz von höchstens 1 Prozent vorgesehen würde. Summa summarum: Die Kommission des Ständerates ist der Meinung, eine grössere Flexibilität mit einem technischen Zinssatz von mindestens 1 Prozent sei richtig. Sie empfiehlt Ihnen deshalb Zustimmung zu dem, was der Nationalrat beschlossen hat Frau Weber Monika: Ich stelle keinen Antrag, aber ich möchte zu diesem Artikel doch etwas sagen. Die Schwierigkeit, ein Gesetz in Sachen Freizügigkeit zu machen, liegt gerade in den unterschiedlichen Strukturen der Kassen. Ich möchte darauf hinweisen, dass wir immer noch ungefähr 15000 verschiedene Kassen mit 15000 verschiedenen Finanzierungsarten haben. Deshalb ist dieses Gesetz für mich an sich nicht befriedigend. Es ist das Maximum dessen, was wir im Moment machen können; darum habe ich zugestimmt. Aber es kann nicht der Weisheit letzter Schluss sein; das muss man einfach sehen. Wenn Herr Schoch von der Flexibilität spricht, die mit der Fassung des Nationalrates den Vorsorgeeinrichtungen gegeben wird, so stimmt das ganz genau. Die Vorsorgeeinrichtungen erhalten mit dieser neuen Formulierung, die nicht dem früheren ständerätlichen Beschluss entspricht, eine ungeheure Flexibilität, die im Grunde genommen aus Arbeitnehmersicht abzulehnen ist Ich gehe immer noch davon aus, dass wir ein Freizügigkeitsgesetz schaffen wollen, das für den Arbeitnehmereine gerechtere Situation und volkswirtschaftlich gesehen mehr Mobilität für den Arbeitnehmer bringen soll. Ein technischer Zinssatz von 1 Prozent bedeutet für die Versicherungen ungefähr - das ist eben diese Flexibilität - eine Spannweite von 10 Prozent. Das heisst, dass die Versicherungen in den Beträgen, die sie letztlich den Arbeitnehmern ausbezahlen, stark variieren können. Diese Formulierung erlaubt den Versicherungen einen meines Erachtens zu grossen Spielraum, und das zuungunsten des Arbeitnehmers. Deshalb bin ich mit dem, was die Kommission beschlossen hat, nicht einverstanden. Ich stelle keinen Antrag, aber ich wollte das zu Protokoll geben. Es ist keine befriedigende Lösung. Ich habe aber in der ersten Behandlung dieser Vorlage darauf hingewiesen, dass wir dieses Gesetz in einigen Jahren wahrscheinlich überholen müssen, weil wir dann wissen werden, wie sich die Praxis auswirkt Ich denke, dass die vorliegende Fassung im Moment das Maximum ist, was wir machen können. Sie werden dem Beschluss des Nationalrates zustimmen, auch wenn ich damit nicht einverstanden bin. Aber ich nehme an, dass wir in fünf, sechs Jahren darüber werden reden müssen, welche Unannehmlichkeiten und welche Mängel bezüglich der Freizügigkeitslösung immer noch bestehen. Plattner: Nachdem ich schon angesprochen worden bin, möchte ich die Gelegenheit ergreifen und als ehemaliges Mitglied kantonaler Pensionskassenkommissionen Frau Weber Monika wärmstens in ihren Bemerkungen unterstützen. Es ist im Grunde genommen naiv, ein Freizügigkeitsgesetz zu erlassen, in dem man den technischen Zinssatz nicht vorschreibt, denn am technischen Zinssatz hängt nun mal die ganze Situation einer Vorsorgekasse, teilweise natürlich nur in den Projektionen in die Zukunft hinein - alles, was man als Guthaben ausrechnet, als nötiges Guthaben beim einen Deckungsverfahren, als tatsächliches beim anderen. Wenn Sie von den Kassen verlangen, dass sie ihre Mitglieder frei transferieren können sollen, dann werden die Schwierigkeiten immer genau dort auftreten, wo die eine Kasse aufgrund eines anderen technischen Zinssatzes eine andere Zahl als Freizügigkeitsleistung berechnet als jene Kasse, in die der Versicherte eintreten soll, nach ihren Rechnungen eigentlich benötigen würde. In der Situation, in der die einen mindestens und die anderen höchstens ein Prozent wollen, lässt sich ein Kompromiss nur so machen, dass am Schluss der Bundesrat die Spanne von einem Prozent wählt. Dann hat er einen Kompromiss zwischen den Wünschen der beiden Kammern gemacht. Ein Prozent ist im Kopf überschlagen etwa ein Achtel des Guthabens, das am Schluss rechnerisch vorhanden ist. Und ein Achtel eines Guthabens ist eben etwas, das dann einer Freizügigkeit wirklich im Wege steht - das muss dann der Versicherte bei einem Umzug allenfalls selber nachschiessen, oder die Kasse hat es zuviel bekommen, und damit verliert der Versicherte es eigentlich wieder. Ich bitte den Bundesrat - ohne dass ich jetzt einen Antrag stelle -, den Kompromiss in diesem Sinne anzustreben. Ich bin auch überzeugt, dass die Zukunft dieses Gesetzes darin bestehen wird, diese Spanne auf Null zu reduzieren. Das muss in den nächsten fünf bis zehn Jahren passieren. Schoch, Berichterstatter: Zu den Ausführungen, die jetzt Frau Weber Monika und Herr Plattner vorgetragen haben, möchte ich einfach ergänzend beifügen, dass diese Ueberlegungen auch in der Kommission gemacht wurden. Die Kommission hat sich über die Fragen eingehend unterhalten, hat genau die Ueberlegungen angestellt, die jetzt durch Frau Weber und Herrn Plattner vorgetragen worden sind. Es lag in der Kommission auch ein Antrag vor, der technische Zinssatz sei zu vereinheitlichen. Die Kommission hat diesen Antrag abgelehnt, mit der Ueberlegung und in der Meinung, dass es in einigen Jahren sowieso notwendig sein werde, das zu tun, was Frau Weber und Herr Plattner bereits vorangekündigt haben. Man ist also in der Kommission davon ausgegangen, dass der jetzige Beschluss mit einem flexiblen technischen Zinssatzrahmen eine Uebergangslösung darstelle, die als Revisionspunkt demnächst - in einigen Jahren, in fünf, sechs, sieben Jahren -zu vereinheitlichen sein werde. Bundesrat Koller: Ideal wäre sicher gewesen, wenn wir im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes einen einheitlichen technischen Zinssatz hätten vorschreiben können. Das war übrigens auch der ursprüngliche Plan des Bundesrates. Dann haben wir aber festgestellt, dass ein einheitlicher technischer Zinssatz zurzeit einfach nicht realisierbar ist, weil wir bei der Ueberprüfung der Finanzierung einzelner, auch bedeutender -- 3 of 6 -2. Dezember 1993 879 Berufliche Altersvorsorge. Freizügigkeit Kassen feststellen mussten, dass das zu einem Abbau der Leistungen geführt hätte. Das wollten wir natürlich nicht, das wäre eine schwere Belastung für das ganze Gesetz gewesen. Dann kam es zum Kompromiss: Zinsrahmen von 1 Prozent. Der Nationalrat hat diesen vor allem aus der Sicht derjenigen Kassen formuliert, die einen Leistungsabbau hätten in Aussicht nehmen müssen; er hat deshalb das Wort «mindestens» hineingeschrieben. Der Ständerat hat vom Ideal her formuliert und von «höchstens 1 Prozent» gesprochen. Ich habe im Nationalrat gesagt, man könne ruhig beide Worte herausstreichen. Wir werden natürlich einen Zinsrahmen von
Erwägungen
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Prozent festlegen, aber es wäre jetzt schade, wenn man die Differenz deswegen noch aufrechterhalten würde. Ich glaube, diese Erklärung von Seiten des Bundesrates zuhanden des Protokolls sollte genügen. Angenommen -Adopté Art. 27 Ziff. 1 Antrag der Kommission Art. 89bis Abs. 4 Das Stiftungsvermögen darf in der Regel in dem den Forderungen der Arbeitnehmer gemäss den Artikeln 15-17 des Freizügigkeitsgesetzes vom.... entsprechenden Verhältnis nicht in einer Forderung gegen den Arbeitgeber bestehen, es sei denn, sie werde sichergestellt. Art. 27 eh. 1 Proposition de la commission Art. 89bis al. 4 Pour la part correspondant aux créances des travailleurs selon les articles 15 à 17 de la loi du.... sur le libre passage, la fortune de la fondation ne peut, en règle générale, consister en une créance contre l'employeur que si cette créance est garantie. Art. 27 Ziff. 3 Art. 60 Abs. 2 Bst. e, Abs. 5 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 70 Abs. 3 Beiträge, die nicht zur Erhöhung der Altersgutschriften verwendet werden, sind zur Deckung von Risiken zu verwenden. Art. 27 eh. 3 Art. 60 al. 2/ef. e, al. 5 Adhérer à la décision du Conseil national Art. 70 al. 3 Les cotisations non employées à l'accroissement des bonifications de vieillesse des assurés doivent être utilisées pour la couverture des risques. Schoch, Berichterstatter: Artikel 27 handelt von den notwendigen Aenderungen bisherigen Rechts. Artikel 27 ist vom Volumen her ziemlich lang ausgefallen. Er erstreckt sich auf Ihrer Fahne von Seite 9 bis an das untere Ende von Seite 11 und ist ein ausgedehnter Artikel mit verschiedenen einzelnen Gesetzesänderungen. Im Zuge der Beratung in den Räten hat die Verwaltung festgestellt, dass ihr bei der Ausarbeitung der Botschaft und der Vorbereitung der Vorlage ein Fehler unterlaufen ist - auch die Verwaltung macht offenbar Fehler; das dürfte uns Parlamentarier bis zu einem gewissen Grade beruhigen. Die Verwaltung hat nämlich vergessen, zwei zwingende Gesetzesänderungen vorzuschlagen; geändert werden müssen zusätzlich das Zivilgesetzbuch in Artikel 89bis Absatz 4 und das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in Artikel 70 Absatz 3. Die eine Aenderung wird auf der Fahne Seite 9 oben eingefügt, gleich nach Beginn von Artikel 27, und die letzte Aenderung auf der Fahne Seite 11 unten. Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die beiden Aenderungen in der Tat vorgenommen werden müssen. Sie empfiehlt Ihnen deshalb, diese beiden Aenderungen jetzt noch zu beschliessen, damit auch eine neue Differenz zum Nationalrat in Kauf zu nehmen - eine Differenz aber, die nicht von materiellem Gehalt, sondern nur formaler Natur ist und der sich der Nationalrat wohl problem- und diskussionslos anschliessen wird. Bundesrat Koller: Ich stimme dieser Ergänzung selbstverständlich zu und bedaure den Fehler der Verwaltung, der aber - wie gesagt - sofort bereinigt werden kann. Das wird auch im Nationalrat sicher keine Probleme bereiten. M. Coutau: J'aimerais poser une question qui concerne l'article 56 alinéa premier lettre d de la LPP, qui fait partie des modifications entraînées par l'article 27. J'aimerais savoir si le fonds de sécurité qui est chargé de couvrir le défaut de capital de couverture résultant de l'application de cette loi ne s'applique, et donc ne doit assurer cette couverture, que pour la partie obligatoire du libre passage ou également pour la partie surobligatoire. Car il s'agit là d'une disposition qui concerne le fonds de sécurité qui, aujourd'hui, doit s'adresser exclusivement à la partie obligatoire du libre passage. J'aimerais savoir s'il y a là une extension ou si, effectivement, on en reste à la partie purement obligatoire du 2e pilier. Schoch, Berichterstatter: Darf ich diesen Schwarzen Peter angesichts meiner beschränkten Kapazitäten an Herrn Bundesrat Koller weiterreichen? Bundesrat Koller: Dank der besseren Ressourcen kann ich die Aufgabe übernehmen. Die Verwaltung sagt ganz klar, dass die Sicherheitseinrichtung diese Deckungslücke erstmals nicht nur im obligatorischen, sondern auch im überobligatorischen Bereich übernehmen muss. Angenommen -Adopté Art.27bisAbs.3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 27bis al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Schoch, Berichterstatter: Artikel 27bis befasst sich mit dem, was wegen des neuen Rechts an Folgeerscheinungen notwendig ist und bei den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen geregelt werden muss. Sie sehen, dass dieser Artikel 27bis übrigens durch den Nationalrat eingeschoben worden ist und dass dieser in Absatz 2 vorgesehen hat, dass für die formelle Anpassung der Verträge und Réglemente eine Frist von fünf Jahren eingehalten werden muss. In der zweiten Runde ist dann der Nationalrat nochmals klüger geworden: offensichtlich ist die Idee aufgetaucht - diese ist zweifellos berechtigt -, dass für die Bereinigung versicherungstechnischer Fehlbeträge die Frist von fünf Jahren, wenn sie allenfalls aus Absatz 2 hätte abgeleitet werden können, zu kurz wäre. Deswegen ist hierfür nun in Absatz 3 eine Frist von zehn Jahren vorgesehen worden. An sich wäre durch die Aufsichtsbehörden ohnehin eine rasche Anpassung zu befolgen gewesen, und die Aufsichtsbehörden hätten dafür sorgen müssen, dass die Bereinigung versicherungstechnischer Fehlbeträge relativ rasch erfolgt Jetzt haben wir aber eine insofern klarere Situation, als eine Befristung ausdrücklich im Gesetz steht Die Kommission des Ständerates ist der Meinung, es sei richtig, dass für diese Anpassung eine zehnjährige Frist vorgesehen wird. Sie empfiehlt Ihnen deshalb, bei Artikel 27bis Absatz 3 dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen. Bundesrat Koller: Damit es klar ist: Die materiellen Leistungen nach dem neuen Gesetz erfolgen natürlich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Es handelt sich hier lediglich um formelle -- 4 of 6 -Législation sur la protection civile. Révision 880 2 décembre 1993 Anpassungen der Kassenreglemente, für die wir diese langen Uebergangsfristen gewähren. Angenommen -Adopté An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 93.063 Revision der Zivilschutzgesetzgebung Législation sur la protection civile. Révision Botschaft und Gesetzentwürfe vom 18. August 1993 (BBIIII825) Message et projets de lois du 18 août 1993 (FF III785) Antrag der Kommission Eintreten Antrag Zimmerli Eintreten und Rückweisung des Zivilschutzgesetzes an die Kommission mit dem Auftrag,
1.
den Gesetzesentwurf so abzuändern und zu ergänzen, dass Führung und Einsatz des Zivilschutzes sowie Beschaffung und Verwaltung des Zivilschutzmaterials auf die Regelung des ebenfalls vor der Kommission hängigen Militärgesetzes abgestimmt werden;
2.
die organisationsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Zivilschutz und Armee im Rahmen der hängigen Revision der Verwaltungsorganisation dem gleichen Departement zugeordnet werden können. Proposition de la commission Entrer en matière Proposition Zimmerli Entrer en matière et renvoyer le projet à la commission, chargée
1.
de le modifier et de le compléter de façon à harmoniser la conduite et l'engagement de la protection civile ainsi que l'acquisition et la gestion du matériel avec les dispositions de l'organisation militaire, dont la commission a été invitée à s'occuper également;
2.
de proposer les dispositions juridiques permettant de profiter de la réorganisation en cours de l'administration fédérale pour réunir la protection civile et l'armée au sein d'un seul et même département. M. Coutau, rapporteur: La révision totale de la loi sur la protection civile et celle, partielle, de la loi sur les abris composent une réforme assez profonde de la conception actuelle, laquelle date, pour l'essentiel, d'une trentaine d'années. Elle a été revue en 1971, et les propositions qui nous sont présentées aujourd'hui sont des propositions de révision assez profonde, je le répète. Cette réforme s'inspire d'abord d'une volonté d'insérer la protection civile dans une conception générale de la politique de sécurité de notre pays. Je vous renvoie à ce sujet au rapport du Conseil fédéral du 1 er octobre 1990 sur la politique de sécurité et au Plan directeur de la protection civile du 26 février 1992. Ces deux documents ont fait l'objet de débats récents et approfondis dans notre conseil, et ils nous ont permis de situer la nouvelle mission et la nouvelle place assignée désormais à la protection civile. Il s'agit de tenir compte des résultats obtenus depuis 30 ans, qui ne sont certainement pas minces et recueillent d'ailleurs des éloges appréciatifs à l'étranger. Il faut reconnaître aussi les services que la protection civile, dans sa conception actuelle, a rendus dans les cas où son intervention est devenue opérationnelle. En revanche, il faut aussi tenir compte des critiques, voire des doutes, que la protection civile suscite parfois dans notre population. Les uns lui reprochent sa complexité, sa lourdeur, son perfectionnisme et son coût très élevé. Les autres déplorent les lacunes qui subsistent encore dans la construction des abris, dans l'équipement des locaux, dans la formation des personnes astreintes, voire dans l'information des populations. Ces éléments étaient ressortis du rapport sur le Plan directeur, et ils ont inspiré la présente révision qui se veut donc une traduction législative des principes énoncés et approuvés dans ces documents de référence que nous avons déjà examinés récemment. A partir de là, il fallait tirer les enseignements propres à rendre la protection civile plus souple, plus efficace, plus simple dans son organisation, mieux intégrée et coordonnée par rapport aux autres corps d'intervention, mieux adaptée aux circonstances actuelles en matière de risque, et enfin nettement moins coûteuse pour les pouvoirs publics - Confédération, cantons et communes -, pour les entreprises et pour les particuliers. La nouvelle loi est plus ramassée, elle comporte 24 articles de moins que l'ancienne. Elle laisse une assez large marge de manoeuvre à l'ordonnance d'application qui méritera dès lors d'être soumise à une procédure de consultation détaillée auprès des intéressés. J'énumère à très grands traits les principales idées-forces sur lesquelles se fonde la nouvelle loi. Le but de la protection civile place désormais sur pied d'égalité la protection de la population contre les effets de catastrophes, de situations extraordinaires ou de conflits armés. On se distance donc d'une protection civile orientée avant tout sur des situations de guerre, selon la conception de 1962 et de 1971, pour retendre à d'autres circonstances qui imposent des interventions de secours urgentes comme des accidents technologiques de vaste envergure ou des catastrophes naturelles comme celles que nous avons eu à déplorer récemment au Tessin et en Valais. Il s'agit avant tout de porter aide et assistance aux populations et aux personnes atteintes, mais aussi, et c'est nouveau, d'intégrer dans la protection civile la protection des biens culturels. La mise sur pied rapide des secours et leur organisation efficace imposent une simplification des structures internes et une rigoureuse répartition des tâches et des compétences entre les divers intervenants pour éviter des duplications, des malentendus, et pour favoriser les synergies. En particulier, la lutte contre le feu sera désormais réservée au seul corps des pompiers. En revanche, sauf en cas de conflit armé, les interventions de la protection civile seront possibles, au-delà des frontières du pays, dans les régions voisines. Il s'agit là d'une extension de la politique transfrontalière qui semble tout à fait nécessaire et conforme à des engagements bilatéraux et multilatéraux conclus au niveau européen. Dans ce même esprit, des regroupements des organisations de protection civile à l'échelon régional pourront intervenir entre plusieurs communes. S'inspirant de la même analyse, qui a dicté un redimensionnement et un rajeunissement important des effectifs de l'armée, le projet prévoit de réduire de 30 pour cent l'effectif de la protection civile. Corrélativement, la durée de l'obligation de servir sera réduite de huit ans. Elle portera dorénavant sur les citoyens suisses âgés de 20 à 52 ans qui ne sont pas astreints au service militaire. Les quelque 380 000 assujettis se répartiront à raison de 50 pour cent d'hommes qui sont arrivés au terme de leurs obligations militaires, 25 pour cent de ceux qui en sont libérés prématurément, et 25 pour cent d'hommes déclarés inaptes lors du recrutement au service militaire. Les étrangers résidents n'y seront plus astreints obligatoirement, comme cela est le cas sur la base de décisions communales correspondantes, mais pourront y collaborer volontairement, comme d'ailleurs les femmes. Je reviendrai dans la discussion de détail sur quelques aspects de la délicate question des exceptions prévues pour les personnes chargées d'accomplir des tâches importantes en faveur de la collectivité. L'une des modifications essentielles apportées par la nouvelle loi concerne le rôle désormais prioritaire qui sera donné à Tins-- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Bundesgesetz Libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité. Loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.026 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 02.12.1993 - 08:00 Date Data Seite 876-880 Page Pagina Ref. No 20 023 655 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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