92-057-13
Verwaltungsbehörden 29.09.1992 92.057-13
29. September 1992Deutsch18 min
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29. September 1992 891 Eurolex. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag - im Kanton Basel-Stadt: die Bestimmungen über die kantonale Volksinitiative; -im Kanton Schaffhausen: die Unterstellung von Grossratsbeschlüssen über die Taxen kantonaler Krankenanstalten unter das Referendum; - im Kanton Graubünden: die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf Kantons-, Kreis- und Gemeindeebene auf 18 Jahre; -im Kanton Thurgau: die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters für kantonale Angelegenheiten auf 18 Jahre; - im Kanton Waadt: eine Kompetenzdelegation an den Staatsrat im Bereiche der Einbürgerung. Alle Aenderungen entsprechen dem Artikel 6 Absatz 2 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten. M. Rhinow présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: En vertu de l'article 6, alinéa premier, de la Constitution fédérale, les cantons sont tenus de demander à la Confédération la garantie de leur constitution. Selon l'alinéa 2 de ce même article, la Confédération accorde la garantie, pour autant que ces constitutions soient conformes à la Constitution fédérale et à l'ensemble du droit fédéral, qu'elles assurent l'exercice des droits politiques selon des formes républicaines, qu'elles aient été acceptées par le peuple et qu'elles puissent être révisées lorsque la majorité absolue des citoyens le demande. Si une disposition constitutionnelle cantonale remplit toutes ces conditions, la garantie fédérale doit lui être accordée; sinon, elle lui est refusée. En l'espèce, les modifications constitutionnelles ont pour objet: - dans le canton de Zoug: les droits populaires, la séparation des pouvoirs, le pouvoir judiciaire et l'administration de la justice, les compétences du Grand Conseil, l'immunité des membres du Grand Conseil et du Conseil d'Etat, le licenciement des fonctionnaires, le monopole de l'assurance immobilière, l'abrogation de la réglementation sur les dîmes et les cens fonciers, le droit de nécessité et l'égalité de traitement entre hommes et femmes; - dans le canton de Baie-Ville: les dispositions sur l'initiative populaire cantonale; - dans le canton de Schaffhouse: l'assujettissement au référendum des arrêtés du Grand Conseil sur les taxes des établissements cantonaux de soins; - dans le canton des Grisons: l'abaissement de vingt à dix-huit ans de l'âge requis pour l'exercice du droit de vote au niveau du canton, des cercles et des communes; - dans le canton de Thurgovie: l'abaissement de vingt à dixhuit ans de l'âge requis pour l'exercice du droit de vote en matière cantonale; - dans le canton de Vaud: une délégation de compétence au Conseil d'Etat en matière de naturalisation. Toutes ces modifications sont conformes à l'article 6, alinéa 2, de la Constitution fédérale. Aussi la garantie fédérale doit-elle leur être accordée. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, den Bundesbeschluss über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen anzunehmen. Proposition de la commission La commission unanime propose l'adoption de l'arrêté fédéral accordant la garantie fédérale aux constitutions révisées de certains cantons. Rhinow, Berichterstatter: Vor Ihnen liegt - so nehme ich an der schriftliche Bericht der Staatspolitischen Kommission zur Gewährleistung verschiedener Verfassungsänderungen der Kantone. Schriftliche Berichte werden abgefasst, damit sich eine mündliche Berichterstattung erübrigt Ich halte mich an dieses Prinzip. Ich darf Ihnen einfach mitteilen, dass wir die vorliegenden Aenderungen von Kantonsverfassungen geprüft haben, nichts dem Bundesrecht Widersprechendes gefunden haben und Ihnen deshalb beantragen, den Bundesbeschluss über die Gewährleistung anzunehmen. Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, art. 1,2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-13 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur le contrat d'assurance. Modification Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1 ) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Präsidentin: Bei den sechs Eurolex-Geschäften zum Thema Versicherung schlage ich Ihnen eine gemeinsame Eintretensdebatte vor. Jagmetti, Berichterstatter: Namens der einstimmigen Kommission für Wirtschaft und Abgaben beantrage ich Ihnen, gleich auf sechs Eurolex-Vorlagen einzutreten, nämlich auf die Nummern 92.057-13 bis 92.057-18: die Aenderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, die Aenderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die Aenderung des Kautionsgesetzes, die Aenderung des Sicherstellungsgesetzes, den Erlass eines neuen Bundesbeschlusses über die direkte Lebensversicherung und die Aenderung des noch nicht in Kraft gesetzten Schadenversicherungsgesetzes. Die Versicherungsvorlagen bilden einen recht technischen Beratungsgegenstand und liegen etwas abseits unserer laufenden politischen Arbeit Dabei kommt der internationalen Dimension dieser Materie gerade für die Schweiz grosse Bedeutung zu. Schweizerische Versicherungsgesellschaften sind seit langem europäisch und weltweit tätig. Weder die Verwirklichung des Binnenmarktes innerhalb der EG noch die Bildung des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Eurolex-Vorlagen werden den Anfang dieses grenzüberschreitenden Wir-- 1 of 5 -Eurolex. Loi fédérale sur le contrat d'assurance 892 29 septembre 1992 kens bilden. Ja, es soll in fernen Ländern Leute geben, die erklären, Zürich und Winterthur seien doch keine Städte, das seien Versicherungsgesellschaften. Den Standesvertretern bleibt also noch einiges an Aufklärungsarbeit Ernst zu nehmen ist die Tatsache, dass nur gut ein Drittel der Prämieneinnahmen schweizerischer Gesellschaften nationaler Herkunft sind, während 45 Prozent dieser Einnahmen aus anderen EWR-Staaten stammen und 20 Prozent aus weiteren Ländern. Die schweizerischen Gesellschaften wirken von ihrem Hauptsitz aus international vor allem zur Betreuung multinationaler Kunden; auf den ausländischen Märkten-und das ist dann für unsere Versicherungsaufsicht von Bedeutung-sind sie durch Niederlassungen ohne Rechtspersönlichkeit oder durch Tochtergesellschaften vertreten. Diese Fakten müssen wir uns vor Augen halten, wenn wir an die Tragweite der Mitwirkung im EWR für unsere schweizerische Wirtschaft denken und uns mit der schrittweisen Verwirklichung der vier Freiheiten befassen. Es wäre aber völlig verfehlt, im grenzüberschreitenden Handel ausschliesslich ein Problem der Versicherungswirtschaft zu sehen. Versicherte wollen Sicherheit Diese zu gewährleisten muss das oberste Gebot für die Grundsätze der Gesellschaften und für das staatliche Recht bei seiner Anwendung sein. Versicherungsaufsicht, Sicherstellung und Kaution sind damit Begriffe, die nicht bloss für Versicherer und Versicherungsaufsichtsbehörden von Bedeutung sind, sondern direkt dem Versicherungszweck dienen. Die Regeln über den Versicherungsvertrag, seinen Abschluss, seinen Uebergang auf einen anderen Versicherer und weitere Fragen, welche die Stellung des Versicherungsnehmers oder des Versicherten betreffen, sind für diese von grosser Tragweite. Das zeigt, dass sich die sechs Vorlagen nicht nur an Spezialisten richten, dass sie vielmehr einen Personenkreis betreffen, der gerade in unserem Land sehr weit gefasst ist. Die Versicherungen sind ein Sachbereich - es kommt dann bei der Detailberatung noch zum Ausdruck -, in dem wir uns schon vor den Eurolex-Vorlagen mit der Anpassung unseres nationalen Rechts an den europäischen Binnenmarkt befasst haben. Gemeinschaftsrecht, Staatsvertragsrecht und nationales Recht entwickeln sich hier in raschem Rhythmus. Wir ändern heute ein Bundesgesetz, das wir zur Umsetzung des bilateralen Vertrages mit der EG in nationales Recht vor einem halben Jahr erlassen haben und das noch nicht in Kraft getreten ist. Wir passen unser Recht den zweiten EG-Versicherungsrichtlinien an, während die dritten schon erlassen sind oder in Vorbereitung stehen. Für das Verständnis der Eurolex-Vorlagen im Versicherungsbereich ist die Abgrenzung dieser einzelnen Schritte unerlässlich. Die EG hatte 1973 eine erste Richtlinie zur Schadenversicherung erlassen, die seither mehrfach geändert worden ist Die erste Richtlinie zur Lebensversicherung folgte 1979. Beide Richtlinien dienen der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für Versicherer innerhalb der EG. Sie ermöglichen den Gesellschaften, die Geschäftstätigkeit in anderen Ländern durch Errichtung von Niederlassungen aufzunehmen. Das war der erste Schritt Das bilaterale Versicherungsabkommen, das die Schweiz 1989 mit der EG abgeschlossen hat und das von der Bundesversammlung am 30. Januar dieses Jahres genehmigt worden ist, dient der Verwirklichung der Grundsätze der ersten Schadenversicherungsrichtlinie und beseitigt die diskriminierenden Vorschriften für Niederlassungen ausländischer Versicherungseinrichtungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Gestützt darauf haben wir am 20. März dieses Jahres das Schadenversicherungsgesetz beschlossen. Diese erste Phase galt also der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für Versicherungsgesellschaften bei der Sachversicherung (Feuer, Naturereignisse, Kasko, Diebstahl usw.), bei der Haftpflichtversicherung und in anderen Bereichen der Schadenversicherung. Die zweiten Richtlinien der EG für die Schaden- und für die Lebensversicherung folgten 1988 und 1990. Sie betreffen die Dienstleistungsfreiheit und ermöglichen den Versicherungsgesellschaften, ihre Geschäftstätigkeit auch ohne Errichtung von Niederlassungen in anderen Staaten auszuüben, so dass zum Beispiel deutsche Versicherer in Frankreich tätig sein können, ohne dort über eine Niederlassung zu verfügen. Die Eurolex-Versicherungsvorlagen, über die wir heute zu befinden haben, dienen einem doppelten Zweck: einerseits dazu, die erste Richtlinie für die Lebensversicherung zu übernehmen - was für die Schadenversicherung schon geschehen ist -, und andererseits dazu, die Grundsätze der zweiten Richtlinie im Schaden- und Lebensversicherungsbereich zu verwirklichen. Damit wird die Dienstleistungsfreiheit eingeführt, wozu wir uns im EWR-Abkommen verpflichtet haben. Allerdings führen die zweiten Richtlinien der EG, die wir auf diesem Weg übernehmen, nicht die volle, sondern eine beschränkte Dienstleistungsfreiheit ein. Im Schadenversicherungsbereich wird eine ausländische Versicherungsgesellschaft gemäss der Vorlage bei uns ohne Bewilligung und ohne Niederlassung nur Grossrisiken versichern können. Für den Abschluss anderer Versicherungen wird sie eine Bewilligung benötigen. Bei der Lebensversicherung werden Abschlüsse durch Versicherungsgesellschaften aus dem Ausland ohne Bewilligung nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer die Initiative ergreift In den anderen Fällen soll die Tätigkeit von Lebensversicherungsgesellschaften vom Ausland aus zwar möglich, aberbewilligungspflichtig sein. Das Ziel dieser Abgrenzung liegt auf der Hand: Die Dienstleistungsfreiheitsoll vorerst dort eingeführt werden, wo der Versicherungsnehmer in voller Kenntnis der Umstände eine ausländische Gesellschaft einer inländischen vorzieht Das betrifft die Kasko- und Haftpflichtversicherung im Schienen-, Wasserund Luftverkehr, Sach- und Haftpflichtversicherungen im Strassenverkehrfürgrössere Unternehmen (Grenze unter anderem bei 250 Beschäftigten) sowie die Kredit- und Kautionsversicherung. Wer es vorzieht, eine Lebensversicherung bei einer ausländischen Gesellschaft (in der Regel in der betreffenden Währung) abzuschliessen und dabei die Initiative selbst ergreift, also weder von der Gesellschaft noch von einem ihrer Agenten oder einem Makler dazu aufgefordert wird, handelt in vollem Bewusstsein, dass damit nicht schweizerisches Sicherstellungsrecht, sondern jenes des anderen Staates anwendbar ist. Die durch das EWR-Abkommen und die Eurolex-Vorlagen zu verwirklichende Dienstleistungsfreiheit schafft den bewilligungsfreien Zugang zum Schweizer Markt also nur, wo kein besonderes Schutzbedürfnis der Versicherten besteht Alle Versicherungsvorlagen, die wir zu behandeln haben, dienen der Erreichung dieses Zustandes - nicht mehr. Inzwischen ist allerdings am 18. Juni 1992 vom Rat der EG die dritte Richtlinie Schadenversicherung erlassen worden; eine dritte Richtlinie Lebensversicherung wird bald folgen. Zweck dieses nächsten Schrittes ist die volle Dienstleistungsfreiheit über die Staatsgrenzen hinweg, so dass alle Versicherungsabschlüsse ohne Niederlassung im betreffenden Staat und ohne Bewilligung ermöglicht werden. Die Aufsicht über die Versicherungsgesellschaften würde durch die für den Hauptsitz zuständige Stelle ausgeübt: für die ausländischen Niederlassungen schweizerischer Versicherer also durch das Bundesamt für Privatversicherung, das neu zum Beispiel die Niederlassung einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft in München oder in Paris zu beaufsichtigen hätte. Die volle Dienstleistungsfreiheit wäre verknüpft mit dem Wegfall von Monopolen, wie sie bei der Gebäudeversicherung in verschiedenen Kantonen bestehen und im EWR-Abkommen im Anhang IX ausdrücklich vorbehalten sind. • Diesen Schritt tun wir heute nicht, denn das EWR-Abkommen verwirklicht den gemeinsamen Markt im Versicherungsbereich nach dem Stand der ersten und der zweiten Richtlinie im Schaden- und Lebensversicherungsbereich. Hingegen stellt sich natürlich die Frage, was in Zukunft geschehen soll. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat sich mit der zukünftigen Entwicklung befasst und den Versicherungsbereich als Beispiel dafür genommen, wie sich der Entscheidungsablauf bei der Weiterentwicklung des Acquis communautaire gestalten wird. Ich möchte dazu noch einige Worte sagen, weil das Problem sehr bald aktuell werden wird, ist doch der nächste Schritt innerhalb der EG schon Realität Die Dienstleistungsfreiheit umfasst nach Anhang IX des EWR-Abkommens die Finanzdienstleistungen in den Bereichen von Versicherungen, Banken und Kreditinstituten sowie Börsen und Wertpapiermärkten. Wird innerhalb eines erfassten Be-- 2 of 5 -29. September 1992 893 Eurolex. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag reichs neues Gemeinschaftsrecht erlassen - in unserem Fall die dritten Richtlinien im Versicherungsbereich -, wird nach dem EWR-Abkommen ein mehrstufiges Verfahren durchgeführt, das ich Ihnen mit einigen wenigen Worten schildern möchte. Weil es relativ kompliziert ist, habe ich mir erlaubt, Ihnen das in Form eines Textes vorzulegen, um die Sache mündlich etwas vereinfacht darstellen zu können. Für die Anpassung unseres Rechts an die Weiterentwicklung des Acquis communautaire sind verschiedene Phasen zu unterscheiden. Die erste ist die Vorbereitung neuen EG-Rechts. Daran sind wir insofern beteiligt, als schweizerische Experten noch vor der Antragstellung durch die Kommission an den EG-Rat angehört werden wie die Experten anderer EG-Staaten. Sodann erhalten die Schweiz, der Ständige Ausschuss der Efta-Staaten und allenfalls der Gemeinsame Ausschuss des EWR zwischen der Antragstellung durch die Kommission und dem Beschluss des Rates der EG Gelegenheit zur Aeusserung. Ich werde auf diese Frage noch zurückkommen müssen, weil sie auch die Stellung des Parlamentes betrifft Die zweite Phase ist dann der Erlass des neuen EG-Rechts. Hier sind wir nicht beteiligt, im Gegensatz zu dem, was wir ursprünglich aufgrund einer Aeusserung von Herrn Delors angenommen hatten. Die EG befindet selbst über den Erlass neuer Richtlinien und Verordnungen. Dem folgt dann die dritte Phase, nämlich der Entscheid über die Geltung des neuen EG-Rechts im Europäischen Wirtschaftsraum; hier sind wir wieder beteiligt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschliesst, ob das neue EG-Recht vom EWR-Abkommen überhaupt erfasst wird und ob der Anhang zum EWR-Abkommen entsprechend anzupassen ist Trifft dies zu - das ist nun der Kern der Weiterentwicklung -, so entscheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuss über die Aenderung des entsprechenden Anhangs zum EWR-Abkommen. Erforderlich für einen Beschluss ist die Uebereinstimmung der EG und der mit einer Stimme sprechenden Efta-Staaten. Die Efta-Staaten führen ihre interne Meinungsbildung im Ständigen Ausschuss durch, der einstimmig Beschlüsse fasst Das findet man nicht im EWR-Abkommen, sondern im Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuss der Efta-Staaten. Bereitet der Entscheid im Gemeinsamen EWR-Ausschuss Schwierigkeiten, ist in Verhandlungen eine annehmbare Lösung zu suchen. Kann eine solche gefunden werden, tritt das betreffende neue Recht in Kraft Kann sie nicht gefunden werden, so tritt der betreffende Teil des Anhangs zum EWR-Vertrag ausser Kraft, weil er in der EG nicht mehr gilt, nachdem diese ihr Recht abgeändert hat und die Efta-Staaten die neue Fassung nicht akzeptiert haben. Ein positiver Entscheid durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss verpflichtet die beteiligten Staaten, ihre Rechtsordnung entsprechend anzupassen. Erlauben Sie mir noch eine Zusammenfassung der nationalen Entscheidung. Im Konsultationsverfahren, das vor dem Erlass neuer Verordnungen und Richtlinien durch die EG durchgeführt wird, hört der Bundesrat die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung und die Kantone an. Das ergibt sich aus der vorgestern vom Volk angenommenen Aenderung des Geschäftsverkehrsgesetzes und aus dem neuen Artikel 21 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung, über den wir heute im Rahmen des EWR-Abkommens die Gesamtabstimmung durchgeführt haben. Ist das neue EG-Recht einmal erlassen, muss der Bundesrat zunächst seiner Anwendung im EWR zustimmen, weil die Efta ohne Einverständnis der Schweiz ihren Beschluss nicht fassen kann, die Efta und die EG aber im Gemeinsamen EWR-Ausschuss nur durch Uebereinstimmung der Standpunkte den Anhang zum EWR-Abkommen im Sinne der Annahme der neuen Verordnung oder Richtlinie ändern können. Die Aenderung eines Anhangs des EWR-Abkommens durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses stellt auch nach der Auffassung des Bundesrates einen völkerrechtlichen Vertrag dar, welcher der Genehmigung durch die Bundesversammlung und dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 3 Litera c Bundesverfassung unterliegt. Verweigert die Bundesversammlung die Zustimmung oder wird diese in der Volksabstimmung abgelehnt, teilt der Bundesrat dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Der im neuen EG-Recht geänderte Anhang tritt in diesem Fall vorläufig ausser Kraft. Dies wirkt sich allerdings nur für die Efta-Staaten aus, für die damit ein Teil des Acquis communautaire entfällt, während das neue EG-Recht in den EG-Mitgliedstaaten trotz fehlender Geltung im EWR Anwendung findet In einer solchen Lage sucht der Gemeinsame EWR-Ausschuss in neuen Verhandlungen zu einem Ergebnis zu kommen. Genehmigen die Bundesversammlung und gegebenenfalls die Stimmberechtigten die Aenderung des Anhangs zum EWR-Vertrag, folgt die entsprechende Anpassung des Landesrechtes. Dabei ergeben sich die gleichen Fragen, die für die erstmalige Anpassung des nationalen Rechts an den Acquis communautaire im Rahmen der Eurolex-Vorlage zu entscheiden sind. Lassen Sie mich in drei Sätzen zusammenfassen:
Erwägungen
1.
Wir können vor dem Erlass von neuem EG-Recht mitsprechen;
2.
wir können beim Erlass von neuem EG-Recht nicht mitbestimmen;
3.
wir können bei der Geltung von neuem EG-Recht im EWR mitentscheiden, und zwar demokratisch. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, eh. l préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Art. 89a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 89a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jag metti, Berichterstatter: Dieser Artikel führt in der Schweiz etwas Neues ein, nämlich das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs. Ursprünglich wollte ich mit einem Stichwort auf die Bedeutung dieser Bestimmung hinweisen. Ich glaube aber, darauf verzichten zu können, Ihnen die Auswirkungen all dieser Literae im einzelnen darzulegen. Es ist ja die gleiche Grundidee, die wir auch im Konsumentenrecht kennen: das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers beim Abschluss einer Versicherung. Angenommen -Adopté Art. 94a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 94a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Bei diesem Artikel kann ich mich ähnlich kurz halten: Hier ist die Rede vom freien Dienstleistungsverkehr und dem Abschluss einer Lebensversicherung auf Initiative des Versicherungsnehmers. Ich erinnere Sie daran: Freier Dienstleistungsverkehr bedeutet, dass eine ausländische Gesellschaft mit einem schweizerischen Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag abschliessen kann und diese ausländische Gesellschaft weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine Bewilligung für diese Tätigkeit -- 3 of 5 -Eurolex. Loi sur la surveillance des assurances 894 29 septembre 1992 braucht. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die Initiative ergreift Angenommen -Adopté Art. 98 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des National rates Art. 98 al. 1,art. 101 al. Ich. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 101 Absatz 1 mache ich Sie darauf aufmerksam, dass es sich hier um eine blosse Anpassung unseres Rechts an die Aenderung anderer Bestimmungen handelt In diesem Zusammenhang, das gilt insbesondere für Artikel 101, müssen wir eine Anpassung vornehmen, weil wir die sogenannte vereinfachte Versicherungsaufsicht aufheben. Angenommen -Adopté Art. 101a (neu), 101b (neu), 101c (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 101a (nouveau), 101 b (nouveau), 101c (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Diese Artikel kann ich auch zusammennehmen. Es geht um die Artikel über die freie Rechtswahl. Sie stellen fest, dass wir schon heute im Zusammenhang mit dem Schadenversicherungsgesetz Sonderbestimmungen haben. Nun müssen wir diese Regeln hier noch anwenden. Die Frage ist natürlich von Bedeutung, wenn wir den grenzüberschreitenden Versicherungsverkehr zulassen. Aber Sie ersparen mir und sich selbst sicher längere Ausführungen zur Tragweite der einzelnen Bestimmungen. Angenommen -Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 19 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-14 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur la surveillance des assurances. Modification Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1 ) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992 Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Ingress, Art. 2,6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, eh. l préambule, art. 2,6 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 2 und 6 kann ich mich sehr kurz halten. Es geht um die Aufhebung der vereinfachten Aufsicht Das kommt dann im Verlauf der weiteren Beratung noch mehrfach zum Ausdruck. Das ist eine Aufsichtsform, die einfach wegfällt Angenommen -Adopté Art. 7 Abs. 2 (neu) Anfrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 7 al. 2 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Keine Bemerkungen, ausser dass ich hier wiederhole, was ich in der Einleitung gesagt habe: Das ist der beschränkte freie Dienstleistungsverkehr, den wir jetzt mit der Form der Anpassung des Gesetzes verwirklichen. Angenommen -Adopté Art. 11 Abs. 2; 13 Abs. 1,2 Anfrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art.11al.2;13al.1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 11 und Artikel 13 betreffen die Aufhebung der vereinfachten Aufsicht Angenommen -Adopté Art. 14 Abs. 4 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 14 al. 4 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur le contrat d'assurance. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-13 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 29.09.1992 - 08:00 Date Data Seite 891-894 Page Pagina Ref. No 20 021 875 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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