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Entscheid

92-057-13

Verwaltungsbehörden 29.09.1992 92.057-13

29. September 1992Deutsch18 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Wir können vor dem Erlass von neuem EG-Recht mitsprechen;

2.

wir können beim Erlass von neuem EG-Recht nicht mitbestimmen;

3.

wir können bei der Geltung von neuem EG-Recht im EWR mitentscheiden, und zwar demokratisch. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, eh. l préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Art. 89a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 89a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jag metti, Berichterstatter: Dieser Artikel führt in der Schweiz etwas Neues ein, nämlich das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs. Ursprünglich wollte ich mit einem Stichwort auf die Bedeutung dieser Bestimmung hinweisen. Ich glaube aber, darauf verzichten zu können, Ihnen die Auswirkungen all dieser Literae im einzelnen darzulegen. Es ist ja die gleiche Grundidee, die wir auch im Konsumentenrecht kennen: das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers beim Abschluss einer Versicherung. Angenommen -Adopté Art. 94a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 94a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Bei diesem Artikel kann ich mich ähnlich kurz halten: Hier ist die Rede vom freien Dienstleistungsverkehr und dem Abschluss einer Lebensversicherung auf Initiative des Versicherungsnehmers. Ich erinnere Sie daran: Freier Dienstleistungsverkehr bedeutet, dass eine ausländische Gesellschaft mit einem schweizerischen Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag abschliessen kann und diese ausländische Gesellschaft weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine Bewilligung für diese Tätigkeit -- 3 of 5 -Eurolex. Loi sur la surveillance des assurances 894 29 septembre 1992 braucht. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die Initiative ergreift Angenommen -Adopté Art. 98 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des National rates Art. 98 al. 1,art. 101 al. Ich. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 101 Absatz 1 mache ich Sie darauf aufmerksam, dass es sich hier um eine blosse Anpassung unseres Rechts an die Aenderung anderer Bestimmungen handelt In diesem Zusammenhang, das gilt insbesondere für Artikel 101, müssen wir eine Anpassung vornehmen, weil wir die sogenannte vereinfachte Versicherungsaufsicht aufheben. Angenommen -Adopté Art. 101a (neu), 101b (neu), 101c (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 101a (nouveau), 101 b (nouveau), 101c (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Diese Artikel kann ich auch zusammennehmen. Es geht um die Artikel über die freie Rechtswahl. Sie stellen fest, dass wir schon heute im Zusammenhang mit dem Schadenversicherungsgesetz Sonderbestimmungen haben. Nun müssen wir diese Regeln hier noch anwenden. Die Frage ist natürlich von Bedeutung, wenn wir den grenzüberschreitenden Versicherungsverkehr zulassen. Aber Sie ersparen mir und sich selbst sicher längere Ausführungen zur Tragweite der einzelnen Bestimmungen. Angenommen -Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 19 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-14 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur la surveillance des assurances. Modification Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1 ) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992 Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Ingress, Art. 2,6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, eh. l préambule, art. 2,6 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 2 und 6 kann ich mich sehr kurz halten. Es geht um die Aufhebung der vereinfachten Aufsicht Das kommt dann im Verlauf der weiteren Beratung noch mehrfach zum Ausdruck. Das ist eine Aufsichtsform, die einfach wegfällt Angenommen -Adopté Art. 7 Abs. 2 (neu) Anfrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 7 al. 2 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Keine Bemerkungen, ausser dass ich hier wiederhole, was ich in der Einleitung gesagt habe: Das ist der beschränkte freie Dienstleistungsverkehr, den wir jetzt mit der Form der Anpassung des Gesetzes verwirklichen. Angenommen -Adopté Art. 11 Abs. 2; 13 Abs. 1,2 Anfrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art.11al.2;13al.1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 11 und Artikel 13 betreffen die Aufhebung der vereinfachten Aufsicht Angenommen -Adopté Art. 14 Abs. 4 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 14 al. 4 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur le contrat d'assurance. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-13 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 29.09.1992 - 08:00 Date Data Seite 891-894 Page Pagina Ref. No 20 021 875 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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