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Entscheid

92-057-17

Verwaltungsbehörden 29.09.1992 92.057-17

29. September 1992Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Chapitre 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Hier kann ich dasselbe sagen wie zur Schadenversicherung. Wir bleiben bei der nationalen Versicherungsaufsicht Der grenzüberschreitende Verkehr bei der Dienstleistungsfreiheit schliesst aber ein, dass die Zusammenarbeit international erfolgt, und das ist in diesem 4. Kapitel geregelt Angenommen -Adopté

5.

Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Chapitre 5 Proposition de la commission Adhérera la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat -Au Conseil national #ST# 92.057-21 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Publikationsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les publications officielles. Modification Differenzen - Divergences Siehe Seite 725 hiervon - Voir page 725 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 23. September 1992 Décision du Conseil national du 23 septembre 1992 Art. 12Abs.2Bst.d(neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 12 al. 2 let. d (nouvelle) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Frick, Berichterstatter: Der Nationalrat hat eine kleine Differenz geschaffen, indem er in Artikel 12 die Bundeskanzlei ausdrücklich verpflichten will, das EG-Amtsblatt zur Verfügung zu halten, so dass jede Bürgerin und jeder Bürger darin Einsicht nehmen kann. Diese Verpflichtung ergibt sich indessen sinngemäss bereits aus den Artikeln 11 und 12, ohne dass sie dort ausdrücklich genannt wäre. Die Kommission hat nichts dagegen einzuwenden, dass wir diese Verpflichtung in Artikel 12 ausdrücklich normieren. Damit ist ausdrücklich festgelegt, dass neben der EWR-Rechtssammlung auch das EG-Amtsblatt-das ab 1. Januar 1993 erscheinen wird - in der Bundeskanzlei aufliegen muss. Wir beantragen Ihnen Zustimmung zum Nationalrat Angenommen -Adopté #ST# 92.057-1 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Epidemiengesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les épidémies. Modification Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1 ) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) Beschluss des Nationalstes vom 23. September 1992 Décision du Conseil national du 23 septembre 1992 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Huber, Berichterstatter: Ich muss Ihnen zuerst sagen, welche Fahne Sie benützen müssen, da mindestens deren drei in Ihrem Besitz sein dürften, die verschiedenen Inhalts sind. Sie müssen jene Fahne benützen, die in deutscher Sprache auf Seite 3 bei Artikel 29c Mehrheit und Minderheit aufweist Das ist das richtige Papier, und alles vorherige dürfen Sie den Gang alles Irdischen gehen lassen. Beim Epidemiengesetz geht es um die Umsetzung der EG-Richtlinie Nr. 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen und der Richtlinie Nr. 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt Die EG-Mitglieder hätten die Richtlinien bis zum 23. Oktober 1991 umzusetzen gehabt Nach unseren Informationen sind es wenige Länder, die dieser Verpflichtung bis heute nachgekommen sind. Die Schweiz ihrerseits hat weder eine Ausnahme- oder Uebergangsfrist beantragt, noch hat sie eine solche im einzelnen ausgehandelt So sind wir heute vor das Problem gestellt, im Prinzip Vollzugsrecht zum Verfassungsartikel über Gentechnologie auf dem Wege des Eurolex-Verfahrens zu erlassen, und das, indem wir verschiedenste Rechtserlasse in diesem Gebiet ändern. Die Eurolex-Botschaft l legt auf Seite 16 dar, was mit diesem Recht im einzelnen erreicht werden will. Die beiden Richtlinien bezwecken den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt Grob gesprochen gibt es dafür in der Schweiz drei Bundesgesetze: das hier zur Diskussion stehende Epidemiengesetz, das Giftgesetz - sie bezwecken beide den Direktschutz der Gesundheit - und das mächtige, präponderierende Umweltschutzgesetz, das über den Schutz der Umwelt auch den Menschen schützt Beim vorhandenen eigenen Recht steht nun das Epidemiengesetz zur Debatte, das sich mit der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten befasst Diese Krankheiten werden durch Erreger verursacht, die-und das ist der Tatbestand des Epidemiengesetzes - unmittelbar von Mensch zu Mensch oder mittelbar auf anderem Weg, z. B. durch Lebensmittelvergiftung, individuell, kollektiv, epidemienartig verursacht werden. Zu den Grundzügen der vorgesehenen Regelung gemäss Entwurf des Bundesrates: Es sollen auch Lücken im schweize-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Direkte Lebensversicherung. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Assurance directe sur la vie. Arrêté fédéral In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-17 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 29.09.1992 - 08:00 Date Data Seite 902-903 Page Pagina Ref. No 20 021 881 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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