92-057-18
Verwaltungsbehörden 29.09.1992 92.057-18
29. September 1992Deutsch9 min
Source admin.ch
29. September 1992 901 Eurolex. Schadenversicherungsgesetz #ST# 92.057-18 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Schadenversicherungsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur l'assurance dommages. Modification Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1 ) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992 Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Ingress, Gliederungstitel vor Art. 1, I.Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, eh. l préambule, titre précédant l'art. 1, chapitre 1er Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Von der dritten Richtlinie kehren wir zurück zur zweiten Richtlinie. Wir verwirklichen mit der Vorlage zum Schadenversicherungsgesetz den Acquis communautaire so, wie er im EWR-Vertrag verankert ist Die Frage der kantonalen Gebäudeversicherung - das muss ich vorweg sagen - ist dort, wie Herr Bundesrat Koller schon dargelegt hat, vorbehalten worden. Jeder Kanton, dereine solche Gebäudeversicherung mit Monopol hat, findet sie namentlich im Anhang zum Acquis communautaire zum EWR-Vertrag aufgelistet Das ist also der Stand. Die erste Richtlinie mit der Niederlassungsfreiheit - mit der also EWR- oder EG-Versicherungsgesellschaften in der Schweiz grundsätzlich für ihre Niederlassungen gleich behandelt werden wie die schweizerischen Versicherungsgesellschaften - haben wir schon mit dem Schadenversicherungsgesetz im Frühjahr dieses Jahres beschlossen. Jetzt geht es in der Schadenversicherung noch um die Verwirklichung der zweiten Richtlinie, indem zur Niederlassungsfreiheitfür die Gesellschaften die Dienstleistungsfreiheit hinzukommt, die den EWR-Versicherungsgesellschaften erlaubt, in der Schweiz Versicherungsabschlüsse zu tätigen, ohne eine Niederlassung in der Schweiz zu haben. Das ist die entscheidende Ergänzung, die in diesem Gesetz enthalten ist In diesem Sinne kann ich mich zu Titel und Ingress und zum
Erwägungen
1.
Kapitel (bis und mit Artikel 7) global äussern. Hingegen beim 3. Kapitel, «Besondere Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr im EWR», möchte ich dann noch etwas beifügen. Ich bitte Sie also, dem Titel, dem Ingress und den Bestimmungen bis einschliesslich Artikel 7 zuzustimmen. Weitere Bemerkungen dazu habe ich nicht zu machen. Angenommen -Adopté
3.
Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Chapitre 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Hier muss ich noch einige Bemerkungen machen. Es geht also um den freien Dienstleistungsverkehr, der in begrenztem Rahmen verwirklicht wird. Ausländische Versicherungsgesellschaften können-sofern sie ihren Sitz im EWR haben -ohne Niederlassung in der Schweiz Risiken hier decken. Sie brauchen dazu eine Bewilligung, das ist der Normalfall; sie brauchen in gewissen Fällen dazu keine Bewilligung, das ist der Fall der Grossrisiken. Sie finden nachher in diesem 3. Kapitel die entsprechenden Bestimmungen, jene zum freien Dienstleistungsverkehr mit Bewilligung in Artikel 7c und diejenigen zum freien Dienstleistungsverkehr ohne Bewilligung in Artikel 7d. In all diesen Fällen also handelt die ausländische Versicherungsgesellschaft von ihrem ausländischen Standort aus in der Schweiz Bewilligungspflicht nach Artikel 7c und keine Bewilligung beim Grossrisiko - ich wiederhole, worum es sich dabei handelt: Es handelt sich um Kasko- und Haftpflichtversicherung im Schienen-, Luft- und Wasserverkehr. Es handelt sich um Versicherungen im Strassenverkehrfür grosse Unternehmen, für die relativ hohe Grenzen gelten: 6,2 Millionen ECU Bilanzsumme, 12,8 Millionen ECU Umsatz oder 250 Beschäftigte. Von diesen drei Voraussetzungen müssen mindestens zwei erfüllt sein, damit vom Ausland aus das Strassenverkehrsrisiko in der Schweiz abgedeckt werden kann. Hinzu kommt noch das Kredit- und Kautionsversicherungsrisiko. Die Kommission empfiehlt Ihnen hier, dem Entwurf des Bundesrates in jeder Hinsicht zu folgen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass wir in diesem 3. Kapitel eigentlich sehr wenig Entscheidungsspielraum haben; denn wir haben hier den Acquis communautaire, der sich eben aus der zweiten Schadenversicherungs-Richtlinie ergibt, zu übernehmen. Ich bitte Sie also, dem ganzen 3. Kapitel zuzustimmen. Angenommen -Adopté
4.
Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Chapitre 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Hier gibt es nur eine Bemerkung: Diese Bestimmung gilt für den Fall, dass der gesamte Versicherungsbestand im EWR liegt Angenommen -Adopté
5.
Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Chapitres Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Beim 5. Kapitel kann ich mich auch sehr kurz halten. Es geht um eine reine Anpassung der entsprechenden Sicherungsmassnahmen an den Grundsatz, den wir vorher in den Artikeln 7a ff. behandelt haben. Angenommen -Adopté
6.
Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Chapitre 6 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Ich möchte einfach noch einmal betonen: Im Stadium der zweiten Richtlinie, die wir hier verwirklichen, handeln die Versicherungsaufsichtsbehörden in -- 1 of 3 -Eurolex. Assurance directe sur la vie 902 29 septembre 1992 ihrem nationalen Bereich. Bei der dritten Richtlinie wird es dann anders; aber bei der zweiten Richtlinie wird die Aufsicht noch im nationalen Bereich ausgeübt Das bedingt natürlich mit dem grenzüberschreitenden Verkehr eine Zusammenarbeit unter den Versicherungsaufsichtsbehörden, die selbstverständlich schon heute fachliche Kontakte pflegen. Ich bitte Sie um Zustimmung. Angenommen -Adopté 7., 8. Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Chapitres 7,8 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Hier hat nur die Nummer des Gliederungstitels gewechselt Angenommen -Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 25 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-17 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Direkte Lebensversicherung. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Assurance directe sur la vie. Arrêté fédéral Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BEI V1) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992 Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, 1. Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, chapitre 1er Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Das ist die einzige unter den Versicherungsvorlagen, bei der ein neuer Erlass ausgearbeitet wurde. Wir machen jetzt für die Lebensversicherung, was wir im Frühjahr für die Schadenversicherung gemacht haben. Es geht also darum, hier Bestimmungen aufzustellen, welche die Lebensversicherung erstens der Niederlassungsfreiheit und zweitens der Dienstleistungsfreiheit so weit anpassen, wie dies das EWR-Abkommen vorsieht Dieser Lebensversicherungs-Bundesbeschluss regelt nicht den Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft, sondern gleich wie bei der Schadenversicherung regelt er das Verhältnis zwischen der Aufsicht, also der staatlichen Zulassung, und den Gesellschaften. Ich kann Ihnen also in diesem Sinne auch hier eine knappe Behandlung beantragen, weil es sich im wesentlichen darum handelt, die Stellung der Versicherungsgesellschaften festzusetzen, wobei selbstverständlich auch hier die Stellung des Versicherten von Bedeutung ist Aber es ist nicht sein unmittelbares Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft, über das wir hier sprechen. Ich bitte Sie also, hierzuzustimmen, und wenn ich, Frau Präsidentin, auch gleich beantragen darf, kapitelweise vorzugehen, so möchte ich Ihnen empfehlen, beim 1. Kapitel der Kommission zuzustimmen. Ich habe keine weiteren Bemerkungen dazu. Angenommen -Adopté 2., 3. Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des National rates Chapitres 2,3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Hier will ich Sie nur auf die Gliederung hinweisen und damit die Tragweite einigermassen erläutern, ohne dass ich die Details wieder erörtere, weil ich doch annehme, dass dies Einzelheiten technischer Natur sind, die nicht in erster Linie politische Entscheide beinhalten. Wir haben bei den inländischen Versicherungsgesellschaften (2. Kapitel, 1. Abschnitt) diese Vorschriften über Mindestkapital, Solvabilitätsspanne, Garantiefonds und Organisationsfonds. Diese Bestimmungen sollen dafür sorgen, dass das Versicherungsgeschäft in der Schweiz seriös betrieben wird, wie es ja unserer Tradition entspricht Dazu habe ich keine weiteren Bemerkungen. Es sind einige Anpassungen der heutigen Regelung, die sich in anderen Gesetzen findet und neu Gegenstand dieses Bundesbeschlusses bilden soll, an den EWR notwendig. Aber Details habe ich keine zu erläutern. Ich würde mir erlauben, Frau Präsidentin, auch noch gleich die Bestimmungen über die ausländischen Versicherungseinrichtungen (2. Kapitel, 2. Abschnitt) zu erläutern, und möchte darauf hinweisen, dass wir bei diesen Gesellschaften zwischen den sogenannten EWR-Versicherungseinrichtungen und den Drittland-Versicherungseinrichtungen zu unterscheiden haben. Für die EWR-Versicherungen führen wir damit wie wir das für die Schadenversicherung teils im Frühjahr, teils jetzt im Herbst beschlossen haben - erstens die Niederlassungsfreiheit und zweitens den freien Dienstleistungsverkehr ein. Der freie Dienstleistungsverkehr (3. Kapitel) ist auch hier wiederum bewilligungspflichtig. Auf die Bewilligung wird dort verzichtet, wo der Versicherungsnehmer selbst die Initiative zum Versicherungsabschluss ergreift, wo er also selbst den Kontakt sucht und weder die Versicherungsgesellschaft noch einer ihrer Agenten oder Makler diesen Kontakt herstellt Ich bitte Sie, diesen Kapiteln insgesamt zuzustimmen. Wenn wir das im raschen Verfahren machen, dann nicht, weil der Frage keine Bedeutung zukäme; aber es geht für uns um die Grundausrichtung, ob wir diese Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr so, wie er im EWR-Abkommen enthalten ist, wünschen. Dazu haben wir uns beim EWR-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Schadenversicherungsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur l'assurance dommages. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-18 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 29.09.1992 - 08:00 Date Data Seite 901-902 Page Pagina Ref. No 20 021 880 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
-- 3 of 3 --