92-057-2-7
Verwaltungsbehörden 26.08.1992 92.057-2 7
26. August 1992Deutsch12 min
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Eurolex. Sécurité d'installations techniques 688 26 août 1992 Ch.ll Proposition de la commission Ch. 1,2, 5 Biffer Ch. 3 art. 52 al. 3.... général. Les dispositions de l'article 6a, 2e et 3e alinéas, de la loi du.... Ch. 4 art. 6 al. 3.... des données; il règle la procédure de contrôle. Ch. 4 art. 21 al. 1 première phrase Adhérer au projet du Conseil fédéral Schallberger, Berichterstatter: Bei Ziffer II (Aenderung übrigen Rechts) beantragt die Kommission, Ziffer 1 (Natur- und Heimatschutzgesetz), Ziffer 2 (Fuss- und Wanderweggesetz) und Ziffer 5 (Fischereigesetz) zu streichen. Wir würden es als überflüssige, unnötige Belastung der kantonalen Verwaltungen betrachten, hier sogenannte Umweltinformationen zwingend vorzuschreiben. Dagegen wird nicht bestritten, dass für die bundesrätlichen Anträge unter Ziffer 3 (Gewässerschutzgesetz) und Ziffer 4 (Giftgesetz) ein gewisses Bedürfnis besteht Ich beantrage, den Kommissionsanträgen zuzustimmen. Angenommen -Adopté Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch. IM Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Schallberger, Berichterstatter: Wir schliessen uns den Vorbehalten an, die bei allen Gesetzen gemacht wurden. Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 32 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-27 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la sécurité d'installations et d'appareils techniques. Modification Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Onken, Berichterstatter: Um Handelshemmnisse zu beseitigen, verfolgt die Europäische Gemeinschaft seit langem eine zielstrebige Politik der länderübergreifenden Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen sowie einer Angleichung der Konformitätsverfahren. Grundlagen dazu sind die Entschliessung des Europäischen Rates vom 7. Mai 1985 über eine Neukonzeption der technischen Harmonisierung und der Normen und die darauf abgestützten Harmonisierungsrichtlinien. Diese Harmonisierungsrichtlinien umschreiben die grundlegenden Anforderungen, konkreter noch die entsprechenden Normen, welche die Produkte zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Umwelt und der Verbraucher erfüllen müssen. Erfüllt ein neues Erzeugnis diese Normen, so gilt die gesetzliche Vermutung, dass es damit auch den erforderlichen Grundanforderungen an Sicherheit und Gesundheit entspricht. Weicht ein Hersteller jedoch davon ab - das soll er auch in Zukunft können, denn Innovationen, Pionierleistungen und Durchbrüche müssen ja noch möglich bleiben -, dann gilt die Umkehr der Beweislast: Er muss nachweisen, dass er die grundlegenden Anforderungen auf andere, gleichwertige Art und Weise erfüllt Zu diesen Regeln kommen die Entschliessung über die Konformitätsbewertung und das daraus abgeleitete sogenannte «globale Konzept», mit denen die nationalen Verfahren vereinfachtund vereinheitlichtwerden:jeneVerfahren nämlich, nach denen meist erst nachträglich die Uebereinstimmung der Produkte mit den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen überprüft wird. Das erst schafft die Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung von Prüfungsergebnissen und Uebereinstimmungsnachweisen und ermöglicht in diesem harmonisierten Bereich, um den es hier geht, de facto den freien Warenverkehr mit dem Konformitätszeichen CE. Im nichtharmonisierten Bereich, der vom harmonisierten entsprechend unterschieden werden muss, gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes das bekannte Cassis-de-Dijon-Prinzip, wonach jedes aus einem Mitgliedstaat eingeführte Produkt grundsätzlich auch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedlandes zugelassen ist, sofern es im Herstellerland rechtmässig in Verkehr gesetzt wurde. Vorbehalten bleiben hier Ausnahmen im Interesse des Gemeinwohls: einerseits heute schon in der EG nach Artikel 36 des EWG-Abkommens bzw. neu jetzt für den EWR nach Artikel 13 des EWR-Vertrages. Der zentrale Erlass der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Apparate und Maschinen ist die sogenannte Maschinen-Richtlinie vom 14. Juni 1989. Ihr entspricht auf schweizerischer Ebene das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, das wir jetzt vor uns haben und das es anzupassen gilt. Dieses sogenannte STEG hat allerdings einen etwas weiter gefassten Geltungsbereich als die Maschinen-Richtlinie. Es hätte jedoch einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet, diesen Geltungsbereich einzugrenzen, und so übertragen wir die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft nun auf den gesamten Anwendungsbereich dieses Gesetzes. In wichtigen Grundzügen entspricht das STEG schon heute der neuen Konzeption der Europäischen Gemeinschaft. Einige Anpassungen sind jedoch erforderlich:
Erwägungen
1.
Das Konformitätsverfahren muss eine rechtliche Grundlage erhalten, da es bisher nicht im Gesetz verankert gewesen ist.
2.
Die ansatzweise vorhandene gesetzliche Grundlage zur Harmonisierung der Produkteanforderungen mit den harmonisierten Vorschriften muss konkretisiert werden.
3.
Es gilt, die Bestimmungen im nichtharmonisierten Bereich anzupassen.
4.
Im Rahmen der Verordnung ist sodann die nachträgliche Kontrolle, die sogenannte Marktüberwachung, zu regeln, wobei beabsichtigt ist, den vergleichsweise komplizierten Vollzugspluralismus zu straffen. Im Gesetz vorgesehen ist sodann noch eine Rechtsgrundlage, die es gestattet, für die Kosten dieser nachträglichen Kontrolle Gebühren zu erheben. Ihre vorberatende Kommission begrüsst die gesetzlichen Anpassungen ausnahmslos. Unser Land mit seiner starken Exportwirtschaft ist an diesen harmonisierten Regeln interessiert.
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26.
August 1992 689 Eurolex. Sicherheit von technischen Einrichtungen Bedeutsame Anforderungen können so auf einer viel breiteren Ebene durchgesetzt werden, ohne dass wir in der Schweiz selbst Abstriche an unserem Standard, an unseren hohen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit machen müssen. Die Kommission hat am Entwurf des Bundesrates einige wenige Modifikationen vorgenommen, auf die ich in der Detailberatung eingehen möchte. Ein Antrag, der darauf abgezielt hat, auch die Sozialpartner an der Harmonisierung dieser Normen, dieser grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit der Produkte zu beteiligen - sie also ausdrücklich einzubeziehen und im Gesetz entsprechend zu nennen -, ist abgelehnt worden, obwohl er aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 der Maschinen-Richtlinie der EG möglich gewesen wäre. Doch man hat uns gesagt, eine solche Regelung solle erst zu einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen einer Totalrevision dieses Gesetzes, getroffen werden. Die Kommission empfiehlt Ihnen Eintreten auf dieses Gesetz, das sie ihrerseits einstimmig verabschiedet hat. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Präsidentin: Bei der Ingress-Ergänzung gilt der übliche Vorbehalt. Angenommen -Adopté Art. 2 Abs. 3; 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 2 al. 3; 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 4 Antrag der Kommission Abs.1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Streichen Art. 4 Proposition de la commission AI.1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Biffer Onken, Berichterstatter: Der vom Bundesrat vorgeschlagene Vorbehalt ist von uns nach einer längeren Diskussion gestrichen worden: nicht weil wir ihn sachlich für unbegründet halten, sondern weil er an sich generell gilt und weder hier - speziell in diesem Gesetz - noch in anderen Gesetzen eigens wiederholt werden muss. Es handelt sich um eine an Artikel 13 des EWR-Abkommens anknüpfende Bestimmung: Sie sollte als Konfliktregel klarstellen, dass bundesrechtliche Bestimmungen in den anderen speziell geregelten Fachbereichen wie Gesundheitsvorsorge, Energie, elektrische Anlagen, Umweltschutz usw. anwendbar sind, soweit sie mit den internationalen Vereinbarungen übereinstimmen. So gesehen hat diese Vorschrift einen rein deklamatorischen Charakter, da der Grundsatz, dass die speziellen Bestimmungen des Bundesrechts vorgehen, nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ohnehin gilt Ferner ist die Notwendigkeit der Uebereinstimmung solcher Bestimmungen mit dem internationalen Recht eine selbstverständliche Folge des Vorrangs des Völkerrechts. Wir halten also dafür, dass dieser selbstverständliche Vorbehalt in diesem Gesetz nicht in extenso wiederholt werden sollte, zumal ja etwa auch die Formulierung mit der «Sittlichkeit» in einem solchen Gesetz nicht unbedingt passend erscheint. Wir schlagen Ihnen deshalb vor, diesen Absatz aus dem Gesetz herauszustreichen. Angenommen -Adopté Art. 4a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 4a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 4b (neu) Antrag der Kommission b. die unabhängigen schweizerischen Normenorganisationen beauftragen, solche technische Normen zu schaffen. Art. 4b (nouveau) Proposition de la commission b. charger les organisations suisses de normalisation indépendantes d'élaborer de telles normes techniques. Onken, Berichterstatter: Wir folgen auch in diesem Punkt im Grundsatz dem Entwurf des Bundesrates, der die neue Konzeption, die für den harmonisierten Bereich gilt, auch auf den nichtharmonisierten Bereich anwenden möchte. Hier besteht ein gewisser Ermessensspielraum. Wir halten es jedoch für zweckmässig, dass die Konzeption durchgezogen wird und auch hier Anwendung findet Eine Differenz haben wir allerdings in Buchstabe b dieses Artikels geschaffen, wo der Bundesrat für den Erlass von technischen Normen in der Schweiz nur die Schweizerische Normen-Vereinigung, also die Dachorganisation, vorsehen wollte. Wir hingegen respektieren mit unserer Formulierung den Status quo, die heutige bewährte Praxis, in der eben nicht nur die Dachorganisation selbst, sondern auch die unabhängigen Organisationen - wie beispielsweise der Schweizerische Elektrotechnische Verein (SEV) und neuerdings im Bereich der Telekommunikation auch die Pro Telecom-Normen erlassen können. Mit der Formulierung, die wir gewählt haben, ermöglichen wir die Weiterführung des heutigen Zustandes, dies auch ein wenig unter Respektierung des Grundsatzes, dass grundsätzlich nur das zu regeln ist, was vom Gemeinschaftsrecht zwingend vorgeschrieben wird. Hier eine Praxisänderung am heutigen Zustand vorzunehmen, wird uns nicht vorgeschrieben. Deshalb laden wir Sie ein, dieser Formulierung der Kommission zu folgen. Plattner: Ich möchte nur eine Frage stellen. Es fällt mir auf, dass hier ein Departement ausdrücklich genannt wird. Es ist mir neu, dass man in Gesetze schreibt, welches Departement etwas zu tun hat Warum ist das so? Onken, Berichterstatter: Offenbar wird es hier das erste Mal genannt. Die Frage ist nicht diskutiert worden; ich kann sie nicht beantworten.
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Eurolex. Prévoyance professionnelle 690 26 août 1992 Bundesrat Cotti: Nach meiner Erinnerung gibt es auch andere Fälle, wo Departemente erwähnt werden. Dasses hier eine absolute Parallelität in der Gesetzgebung gäbe, würde ich jedoch nicht zu behaupten wagen. Es schadet aber nicht, dass das Departement ausdrücklich erwähnt wird. Angenommen -Adopté Art. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 6 Antrag der Kommission.... Einrichtungen und Geräten. (Rest des Satzes streichen) Art. 6 Proposition de la commission.... techniques. (Biffer le reste de la phrase) Onken, Berichterstatter: Bei Artikel 6 haben wir nur den Begriff in Klammern am Schluss des Satzes gestrichen, weil uns das Wort «Marktüberwachung» etwas missverständlich erschien. Es ist zwar ein gängiger Begriff, der namentlich auch im Bereiche der Europäischen Gemeinschaft gebraucht wird. Aber im Grunde genommen ist er hier im Gesetz nicht erforderlich. Der Satz sagt klar aus, dass es um die nachträgliche Kontrolle geht; deshalb kann der Zusatz, der zu Missverständnissen Anlass geben könnte, gestrichen werden. Angenommen -Adopté Art. 7 Antrag der Kommission.... durch Vollzugsorgane können Gebühren erhoben werden. Das Departement erlässt die Gebührenordnung. Art. 7 Proposition de la commission Pour les contrôles ultérieurs des installations et appareils techniques, des émoluments peuvent être perçus. Le département réglemente ces émoluments. Onken, Berichterstatter: In Artikel 7 haben wir ebenfalls eine Modifikation vorgenommen, die sich materiell nicht auswirkt, sondern lediglich eine Klarstellung bedeutet Der Artikel ist in zwei Sätze unterteilt worden: Der erste Satz enthält den Grundsatz, dass Gebühren für die nachträglichen Kontrollen erhoben werden können. Der zweite Satz besagt, dass das Departement «Gebührenordnungen» erlässt Hier ist noch eine kleine, eher redaktionelle Aenderung zu berücksichtigen. Auf der Ihnen ausgeteilten Fahne lautet der Satz gemäss Kommission: «Das Departement erlässt Gebührenordnungen.» Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass es wahrscheinlich nur eine einzige Gebührenordnung sein wird. In Uebereinstimmung mit dem Antragsteller Jagmetti möchte ich beliebt machen, dass wir den Satz so formulieren: «Das Departement erlässt die Gebührenordnung. » Angenommen -Adopté Art. 8; 10 Abs. 1,2; 11 Abs. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 8; 10 al. 1,2; 11 al. 1,2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Präsidentin: Hier gilt der übliche Vorbehalt Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen An den Nationalrat-Au Conseil national
27.
Stimmen
1.
Stimme #ST# 92.057-28 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité. Modification Botschaft II und Beschlussentwurfvom 15. Juni 1992 (BBIV520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Frau Weber Monika, Berichterstatterin: Wir sprechen über das BVG, das in den Geltungsbereich der EG-Verordnung Nr. 1408/71 fällt Sie haben bereits in der Vorphase unserer Besprechung hier im Rat in verschiedenen Kreisen eine gewisse Unruhe verspüren können. Die Anpassung hat also bereits einiges zu reden gegeben. Trotzdem unterbreiten wir Ihnen einen unveränderten Vorschlag; einen Vorschlag, der gegenüber der bundesrätlichen Fassung unverändert ist Sie finden den Bundesbeschluss auf Seite 33 der Eurolex-Botschaft II. Im gesundheitspolitischen und sozialpolitischen Bereich heisst es: Wenn direkt anwendbare Bestimmungen des EWR-Rechts zu übernehmen sind, ist grundsätzlich das schweizerische Recht anzupassen. Im Sozialversicherungsbereich wird ausnahmsweise von dieser Regel abgewichen, aus verschiedenen Gründen, die ich nicht weiter darlegen muss. Fest steht, dass das BVG auch ohne ausdrückliche Erwähnung automatisch von der EG-Verordnung erfasst wird. Lassen Sie mich vorab nun vier Bemerkungen grundsätzlicher Art zu diesen Anpassungen beziehungsweise zum BVG machen.
1.
Aus materieller Sicht ist klarzustellen, dass unter den Begriffen «schweizerischer Staatsangehöriger» oder «Schweizer» oder gleichbedeutenden Ausdrücken nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens auch Angehörige von EWR-Staaten verstanden werden müssen.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la sécurité d'installations et d'appareils techniques. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band IV Volume Volume Session Augustsession Session Session d'août Sessione Sessione di agosto Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-27 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 26.08.1992 - 08:00 Date Data Seite 688-690 Page Pagina Ref. No 20 021 543 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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