92-057-22
Verwaltungsbehörden 30.09.1992 92.057-22
30. September 1992Deutsch24 min
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Eurolex Statut des fonctionnaires 1832 N 30 septembre 1992 Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Eintreten) offensichtliche Mehrheit Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) Minderheit Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückweisungsantrag. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Fraktion der Auto-Partei 15 Stimmen Dagegen 57 Stimmen Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. 1,11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, eh. l, II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Präsident: Für die Uebergangsbestimmungen gilt der Vorbehalt der definitiven Regelung des Referendums. Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 68 Stimmen Dagegen 16 Stimmen An den Ständerat-Au Conseil des Etats #ST# 92.057-22 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Beamtengesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Statut des fonctionnaires. Modification Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1 ) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) Beschluss des Ständerates vom 25. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 25 août 1992 Kategorie III, Art 68 GRN-Catégorie III, ari 68RCN Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Ruf, Steinemann) Nichteintreten Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten Antrag der Fraktion der Auto-Partei Rückweisung des Geschäfts 92.057-22 Eurolex an den Bundesrat mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis communautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstellung zeigen. Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Ruf, Steinemann) Ne pas entrer en matière Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-22 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présentent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigences de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission. Frau Zölch, Berichterstatterin: Der EWR-Vertrag verlangt die volle Freizügigkeit für die Arbeitnehmer, die Angehörige von EWR-Staaten sind. Nach Artikel 28 Absatz 4 dieses Vertrages findet das Diskriminierungsverbot allerdings keine Anwendung auf die Beschäftigung im öffentlichen Dienst Diese Ausnahme betrifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht alle öffentlichen Bediensteten, sondern nur diejenigen Arbeitnehmer, die Funktionen im Zusammenhang mit der Ausübung der Hoheitsgewalt und der Verteidigung der allgemeinen Staatsinteressen erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel die Bereiche Armee, Polizei, Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Diplomatie. Diese Bereiche darf ein Mitgliedstaat des EWR eigenen Staatsangehörigen vorbehalten. Artikel 2 des Beamtengesetzes knüpft heute die Wählbarkeit als Beamter an das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts. Will die Schweiz dem EWR beitreten, so muss sie also diesen Artikel - als einzigen Artikel des Beamtengesetzes - ändern. Das EWR-Abkommen lässt hier keinen Spielraum zu. Die praktische Bedeutung dieser Revision des Beamtengesetzes ist allerdings eher gering. Im Sinne einer Ausnahmeregelung kann die jeweilige Wahlbehörde heute schon mit Zustimmung des Bundesrates auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichten. Heute schon sind beim Bund etwa
Erwägungen
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000 oder 8 Prozent Ausländer beschäftigt Davon sind nach Angaben der Verwaltung - etwa 7800 oder 5,6 Prozent Angehörige von Staaten, die künftig dem EWR angehören werden. An diesen Zahlen dürfte sich auch in Zukunft nicht viel ändern. Der Unterschied zum jetzigen Zustand wird einfach der sein, dass es nur noch für die Anstellung oder Wahl von Nicht-EWR-Angehörigen die Zustimmung des Bundesrates braucht, nicht aber für die EWR-Angehörigen. Auf die Minderheitsanträge Fankhauser und Vollmer werde ich später eintreten. Die Kommissionsmehrheit beantragt (mit 18 zu 2 Stimmen) Eintreten auf die Vorlage. M. Darbellay, rapporteur: Le projet que nous vous présentons est très simple, il s'agit d'une modification de l'article 2 du statut des fonctionnaires. Aujourd'hui, le principe de base est que, pour être fonctionnaire, il faut être suisse, et le Conseil fédéral a la possibilité de faire des exceptions pour les étrangers. Il l'a fait 11 000 fois puisqu'ilya11 000 travailleurs étrangers parmi les fonctionnaires, en particulier dans les postes et les chemins de fer. Environ les deux tiers de ces 11 000 fonctionnaires étrangers sont originaires de l'Espace économique européen et un tiers des autres pays. La modification proposée consiste à mettre les personnes de l'EEE sur un pied d'égalité avec les Suisses, en laissant au Conseilfédéral la possibilité défaire des exceptions pour les personnes résidant hors de l'Espace économique européen. Une autre exception, de taille, vous est encore présentée. Dans les domaines et fonctions qui ressortissent à la souveraineté nationale, comme l'armée, la police, la diplomatie et l'administration des finances, on n'a pas l'obligation de retenir des candidatures de l'Espace économique européen. Le problème est traité de manière très claire dans l'Accord sur l'Espace économique européen.
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September 1992 N 1833 Eurolex Beamtengesetz La commission vous propose, par 18 voix contre 2, d'entrer en matière. Nous reviendrons ensuite sur les propositions de minorité. Frau Bühlmann: Im wesentlichen geht es bei der vorliegenden Aenderung des Beamtengesetzes darum - wie wir von den Kommissionssprechern gehört haben -, das bestehende Gesetz den Erfordernissen des EWR-Rechts anzupassen. Laut geltendem Recht setzt die Anstellung als Beamtin oder Beamter in der Regel die schweizerische Staatsangehörigkeit voraus. Diese Regel ist aufgrund des EWR-Vertrages nicht mehr gültig. Alle Angehörigen von EWR-Staaten können sich um die entsprechenden Stellen bewerben und auch gewählt werden. Ausnahmen davon - Sie haben es gehört - sind nur sensiblere Bereiche wie Polizei, Militär, Justiz, Diplomatie und Finanzverwaltung. Gegen diesen Grundsatz hat die grüne Fraktion keine Einwände vorzubringen. Im übrigen sind Ausländerinnen und Ausländer in Mangelzeiten ja schon immer in solchen Arbeitsverhältnissen willkommen gewesen. Denken wir nur an die in den letzten Jahren wegen des einheimischen Lehrermangels erfolgten Anstellungen von Lehrkräften aus der Bundesrepublik Deutschland. Wir unterstützen auch die Anträge der Kommissionsminderheiten Fankhauser und Vollmer. Der Minderheitsantrag Fankhauser will verhindern, dass Teilzeitbeschäftigte, die ein Pensum von weniger als 50 Prozent innehaben, von der Anstellung als Beamtin oder Beamter ausgeschlossen werden können. Aufgrund der Tatsache, dass Teilzeitbeschäftigung in grosser Mehrzahl Frauenbeschäftigung ist, hat diese 50-Prozent-Hürde den Charakter einer indirekten Frauendiskriminierung und ist demzufolge abzulehnen; dasheisst, dass wir dem Minderheitsantrag Fankhauser zustimmen werden. Der Minderheitsantrag Vollmer richtet sich gegen die Wohnsitzpflicht von Beamtinnen und Beamten. Wir betrachten diese Wohnsitzpflicht als alten Zopf; diese Pflicht ist in Zeiten der Wohnungsnot - wie das heute der Fall ist - sowieso ausserordentlich schwierig zu erfüllen. Zudem kommt es ja immer häufiger vor, dass in einer Familie nicht mehr nur der Mann erwerbstätig ist, sondern Frau und Mann. Nach wessen Anstellung soll in einem solchen Fall die Wohnsitzpflicht begründet werden? Oder was geschieht, wenn Mann und Frau Beamte sind, aber nicht beim gleichen Gemeinwesen, und wenn von beiden verlangt wird, dass sie am Arbeitsort ihre Wohnsitzpflicht zu erfüllen haben? Sie sehen: Das Ganze passt nicht mehr in unsere Zeit. Deshalb werden wir auch diesem Minderheitsantrag zustimmen und bitten Sie, dies auch zu tun. Wir sind für Eintreten auf die Vorlage und möchten, dass die beiden geringfügigen Aenderungen gleichzeitig mit der Eurolex-Anpassung vorgenommen werden. Ich bitte Sie, das auch zutun. Sie sehen: Ich habe den Glauben, dass über das zwingende EWR-Recht hinaus noch Verbesserungen gemacht werden können, immer noch nicht ganz aufgegeben. Präsident: Die Fraktionen der CVP, der FDP, der SP und der Liberalen Partei lassen mitteilen, dass sie für Eintreten stimmen werden. Seiler Hanspeter: Die SVP-Fraktion ist bereit, auf diese Vorlage einzutreten. Im Sinne effizienter Ratsarbeit äussere ich mich auch gleich zu den zwei Minderheitsanträgen. Minderheitsantrag Fankhauser (Art. 4 Abs. 3): Diese Minderheit will etwas Zusätzliches einbringen, das «eurolexisch» nicht notwendig ist Wir glauben, dass derjenige, der den Beamtenstatus beansprucht, seine Arbeitskraft möglichst voll dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat Nach dem Antrag der Minderheit wäre es möglich, mit 20 Prozent - oder einem noch geringeren Anstellungsgrad - gleich den Beamtenstatus zu erreichen. Das lehnen wir ab, vor allem auch, weil man mit diesem Status die Teilzeitbeschäftigung fördert Das ist aus der Sicht des Arbeitnehmers unter Umständen richtig und begreiflich, hingegen aus der Sicht des Arbeitgebers nicht Ich werde in unserem Betrieb selber mit solchen Fragen konfrontiert Wir nutzen mit der Teilzeitbeschäftigung einen eingerichteten Arbeitsplatz nur schlecht. Die Investitionskosten für einen Arbeitsplatz sind so gross, dass man ihn möglichst hundertprozentig ausnützen sollte. Wir lehnen deshalb den Minderheitsantrag Fankhauser ab. Bezüglich Minderheitsantrag Vollmer (Art 8) sind wir geteilter Meinung: Die Mehrheit der SVP-Fraktion ist der Meinung, auch dieser Antrag sei abzulehnen, weil die Aufhebung der Wohnsitzpflicht vor allem im grenznahen Raum unter Umständen negative Folgen haben könnte. Eine Minderheit der SVP-Fraktion ist der Meinung, dass man dieser Aufhebung der Wohnsitzpflicht zustimmen könnte, weil dieser Antrag - wie Frau Bühlmann bereits gesagt hat - eigentlich nur einen gegenwärtigen Zustand legalisiert. Ich bitte Sie, einzutreten. Meier Samuel: Namens der Fraktion des Landesrings und der EVP empfehle ich Ihnen Eintreten auf die Aenderung des Beamtengesetzes und Beschlussfassung gemäss Mehrheit der vorberatenden Kommission. Im Grunde genommen handelt es sich bei der vorliegenden Gesetzesänderung um eine politisch hochsensible Materie. Diese Tatsache darf nicht unterschätzt werden. Es geht um nicht weniger als um die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen, von Ausländern - wenn auch von Bürgerinnen und Bürgern anderer EWR-Staaten - zu den Beamtenstellen des Bundes. In Anbetracht dieser Tatsache - so scheint es mir - sollten wir uns bei der Anpassung des Beamtengesetzes an das EWR-Recht auf die notwendigen Aenderungen beschränken. Unsere Fraktion verkennt nicht, dass gewisse Optionen, wie diejenige bezüglich Wohnsitzpflicht oder diejenige bezüglich Beschäftigungsgrad, erfüllt und neu geregelt werden sollten. Aber es ist unseres Erachtens nicht der Ort und nicht die Zeit dazu, diese weitreichenden materiellen Aenderungen vorzunehmen. Im weiteren begründen wir unsere Fraktionshaltung auch damit, dass der Ständerat als Erstrat den notwendigen Anpassungen des Beamtengesetzes an das EWR-Recht zugestimmt hat, ohne auf diverse Optionen einzugehen. Es erscheint uns deshalb sinnlos, mit der Schaffung von Differenzen zum Ständerat weitere Verzögerungen zu provozieren. Zusammenfassend darf ich Sie bitten, auf die Aenderung des Beamtengesetzes einzutreten und es gemäss Mehrheit der Kommission zum Beschluss zu erheben. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit (Eintreten) offensichtliche Mehrheit Für den Antrag der Minderheit/SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) Minderheit Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückweisungsantrag. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Fraktion der Auto-Partei Minderheit Dagegen offensichtliche Mehrheit Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Ingress, Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, eh. l préambule, art. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 4 Abs. 3 Antrag der Kommission Mehrheit Unverändert -- 2 of 6 -Eurolex. Statut des fonctionnaires 1834 N 30 septembre 1992 Minderheit (Fankhauser, Borei François, Bühlmann, Caspar-Hutter, Gross Andreas, Stamm Judith, Tschäppät Alexander, Vollmer) Zum Beamten oder zur Beamtin kann gewählt werden, wer in einem Amt dauernd beschäftigt ist, unabhängig des Beschäftigungsgrades. Art. 4 al. 3 Proposition de la commission Majorité Inchangé Minorité (Fankhauser, Borei François, Bühlmann, Caspar-Hutter, Grass Andreas, Stamm Judith, Tschäppät Alexander, Vollmer) Peut être nommé fonctionnaire l'agent ou l'agente régulièrement affecté à une fonction indépendamment du degré d'occupation. Frau Fankhauser, Sprecherin der Minderheit: In Artikel 4 Absatz 3 des Beamtengesetzes ist eine Diskriminierung begraben, die weggeräumt werden muss. Es geht darum, dass den Frauen allgemein der Zugang zum Beamtenstatus nicht erschwert wird. Wir wissen, dass 52 Prozent der Frauen teilzeitbeschäftigt sind - also eine Mehrheit der erwerbstätigen Frauen -, hingegen nur 8 Prozent der Männer. Teilzeitarbeit ist ein Phänomen, das vorwiegend die Frauen betrifft Teilzeitarbeit ermöglicht den Frauen, die Bereiche Familie und Erwerbsarbeit miteinander zu verbinden. Dies sei vor allem an die Adresse von denjenigen gesagt, die immer wieder zu Recht betonen, wie wichtig es sei, dass Frauen im Berufsleben bleiben können. Da ist reden gut; etwas tun, in diesem Fall etwas beschliessen, ist aber viel besser. Aus dem ersten Satz des Gleichheitsgebots «Mann und Frau sind gleichberechtigt» in Artikel 4 Absatz 2 unserer Bundesverfassung ergibt sich ein grundsätzliches Diskriminierungsverbot Die Diskriminierung kann direkt oder indirekt - also versteckt-sei n. Beide Formen der Diskriminierung widersprechen dem Gleichheitsgebot. Indirekte Diskriminierung liegt dann vor, wenn das Recht oder eine Massnahme beide Geschlechter zwar formal gleich behandelt, Frauen und Männer wegen ihres Geschlechts aber ungleich betrifft Im Rahmen der Gesetzesanpassungen Eurolex ist immer wieder die Wichtigkeit der Gleichstellung von Frau und Mann betont worden. Im Zusammenhang mit der Uebernahme des Acquis communautaire übernimmt die Schweiz die fünf EG-Richtlinien zur Gleichstellung der Geschlechter. Richtlinie Nr. 76/207 verpflichtet die Schweiz, ein gesetzliches Verbot jeglicher direkter oder indirekter Diskriminierung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, des Aufstiegs oder des Zugangs zur Berufsbildung sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen einzuführen. Der Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann erlaubt, die Richtlinien Nr. 75/117 und Nr. 76/207 ins schweizerische Recht umzusetzen. Dieser Entwurfsieht ein allgemeines Diskriminierungsverbot im Erwerbsleben vor, wobei gewisse Bestimmungen nur bei Lohndiskriminierung - das sei zugestanden - anwendbar sind. Diese Bestimmungen müssten - so schreibt der Bundesrat in der EWR-Botschaft - auf alle Diskriminierungen im Erwerbsleben ausgedehnt werden. Artikel 4 des Beamtengesetzes in der heutigen Form stellt eine klare indirekte Diskriminierung der Frauen dar, die mit dem EG-Recht nicht vereinbar ist Zu den horizontalen Bestimmungen im Zusammenhang mit den vier Freiheiten des EWR-Vertrags ist noch zu sagen, dass nach Artikel 70 des Vertrages die Vertragsparteien den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen mit Bestimmungen zur Verwirklichung dieser Gleichbehandlung fördern. Gleichbehandlung heisst Ausmerzen von indirekten oder direkten Diskriminierungen. Es geht darum, den Zugang der Frauen zum Beamtenstatus zu sichern, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen, damit wir nicht nur von Gleichbehandlung und Gleichberechtigung sprechen, sondern tatsächlich nach den Grundsätzen, die wir beschlossen haben, handeln. Fischer-Seengen: Wir sind bisher immer vom Prinzip ausgegangen, dass wir im Rahmen der Eurolex nur jene Aenderungen unserer Gesetzgebung vornehmen wollen, die absolut notwendig sind. Die beiden Minderheitsanträge - ich spreche gleich zu beiden Minderheitsanträgen (Fankhauser und Vollmer) - nehmen auf dieses Prinzip keine Rücksicht Sie beschlagen Materien, die im Eurolex-Verfahren nicht geregelt werden müssen. Ich bin deshalb schon aus formellen Gründen der Meinung, dass wir davon absehen sollten, solche Aenderungen in dieses Verfahren einzubeziehen. Wenn die Antragsteller diese Aenderungen wollen, sollen sie sie im regulären Gesetzgebungsverfahren anstrengen. Auch in materieller Hinsicht bin ich der Ueberzeugung, dass es wenig sinnvoll ist, den Beamtenstatus auch Personen einzuräumen, die weniger als 50 Prozent beschäftigt sind. Der Beamtenstatus bedeutet eine gewisse Repräsentanz des Staates; diese Repräsentanz soll von Personen ausgeübt werden, die auch bereit sind, einen angemessenen Teil ihrer Zeit für dieses Amt zu investieren. Im übrigen ist es so-Frau Fankhauser hat das durchaus zugegeben -, dass formell Mann und Frau in dieser Frage gleichbehandelt sind, dass man also gar nicht von einer Diskriminierung der Frau sprechen kann. Schon deshalb ist es auch in materieller Hinsicht nicht sinnvoll, mit diesem Argument zu versuchen, hier eine Frauendiskriminierungsdebatte heraufzubeschwören. Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Fankhauser ebenso wie den Minderheitsantrag Vollmer abzulehnen; dieser Fall muss hier nicht geregelt werden. Frau Stamm Judith: Die Möglichkeit, Teilzeitarbeit zu leisten, gehört zur heutigen Zeit und ist zu begrüssen. Wenn Sie nur jenen Personen den Beamtenstatus zugestehen, die mindestens 50 Prozent arbeiten, so trifft das vor allem Frauen, denn es ist bekannt, dass zahlenmässig viel mehr Frauen in der öffentlichen Verwaltung - übrigens auf allen Ebenen - Teilzeitstellen innehaben, die unter 50 Prozent liegen. Meine Beurteilung geht dahin, dass Sie damit im Gesetz den Tatbestand der sogenannten indirekten Diskriminierung festsetzen, Herr Fischer-Seengen. Und weil Sie den Tatbestand der indirekten Diskriminierung festsetzen, gehört dieses Problem in die Eurolex-Verhandlungen. Denn ich sehe nicht, welches objektive Erfordernis vorliegt, um zu verlangen, dass ein Beamter mindestens 50 Prozent arbeiten müsse. Es gibt Kantone, die auch Personen den Beamtenstatus zugestehen, die weniger als 50 Prozent arbeiten. Und ich sehe nicht ein, wieso eine Person, die 40 Prozent arbeitet, sich als Beamtin oder Beamter nicht unvergleichlich mehr zugunsten ihres Arbeitgebers einsetzen kann als eine Person, die 100 Prozent arbeitet Ihre Argumentation überzeugt nicht Im EWR-Vertrag übernehmen wir die Richtlinien, welche sowohl die direkte als auch die indirekte Ungleichbehandlung von Mann und Frau untersagen. Alle, die dem EWR-Vertrag zustimmen, übernehmen diese Richtlinie. Diese Richtlinie besagt, dass ein Tatbestand, der das eine Geschlecht ungleich mehr trifft als das andere, ohne dass der Tatbestand eine andere Begründung hat, indirekt diskriminierend ist Meine Beurteilung geht dahin, dass die geltende Bestimmung des Beamtengesetzes, wie sie die Mehrheit vertritt, eine indirekte Diskriminierung darstellt und deshalb der EWR-Richtlinie widerspricht Aus diesem Grund bitte ich Sie, im Rahmen dieser Eurolex-Beratungen der Minderheit Fankhauser zuzustimmen. Frau Zölch, Berichterstatterin: Nach dem heute geltenden Wortlaut von Artikel 4 Absatz 3 des Beamtengesetzes kann zum Beamten oder zur Beamtin gewählt werden, wer in einem Amt dauernd beschäftigt wird und durchschnittlich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit verbringt Die Minderheit Fankhauser möchte nun diese Wahlvoraussetzung lockern und neu festlegen, dass zum Beamten oder zur Beamtin gewählt werden könne, wer in einem Amt dauernd beschäftigt ist, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Damit -- 3 of 6 -30. September 1992 N 1835 Eurolex. Beamtengesetz soll die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, die weniger als die Hälfte der normalen wöchentlichen Arbeitszeit erbringen, ausgemerzt werden. In der Kommission ist das Anliegen grundsätzlich auf Verständnis gestossen. Eine knappe Mehrheit der Kommission stellte sich jedoch auch hier auf den Standpunkt, dass bei dieser Vorlage im Rahmen von Eurolex nur die zwingend notwendigen Aenderungen vorgenommen werden sollten. Das Anliegen der Minderheit Fankhauser müsste im normalen Gesetzgebungsverfahren geprüft und gegebenenfalls realisiert werden. Die Räte haben bekanntlich bereits eine Motion für die Teilrevision des Beamtengesetzes überwiesen, und der Bundesrat hat im Rahmen der Legislaturplanung eine entsprechende Botschaft für das Jahr 1994 in Aussicht gestellt Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen mit 9 zu 8 Stimmen, den Antrag der Minderheit Fankhauser abzulehnen. M. Darbellay, rapporteur: Jusqu'en 1987, pour avoir le statut de fonctionnaire, il fallait être employé par la Confédération à
100.
pour cent. Nous avons modifié ce statut en 1987 et, à partir de ce moment-là, on peut être fonctionnaire dès que l'occupation atteint 50 pour cent. Aujourd'hui, Mme Fankhauser nous propose de supprimer cette limitation de 50 pour cent et d'accorder le statut de fonctionnaire à tous ceux qui travaillent pour la Confédération. Je suis personnellement d'accord sur le fond du problème et la commission s'est également montrée très ouverte dans ce domaine, mais la relation avec l'égalité entre hommes et femmes n'est que très indirecte. Mme Fankhauser nous a dit tout à l'heure que 52 pour cent des femmes étaient occupées à temps partiel et seulement 8 pour cent des hommes. Il faut noter cependant qu'une bonne partie de ces personnes occupées à temps partiel le sont à raison de 50, 60, 70, voire
80.
pour cent Les chiffres sont toutàfait différents pour les personnes occupées à moins de 50 pour cent. D'autre part, les personnes occupées à30 ou 40 pour cent ont aussi leur statut, et un statut tout à fait convenable. Elles sont employées de la Confédération, mais n'ont pas le titre de fonctionnaires. Il y a quelques différences en ce qui concerne par exemple la possibilité de donner le congé. Nous estimons donc que nous devons nous en tenir à la manière de faire qui a été adoptée jusqu'ici par le Conseil national, à celle qui a été adoptée par le Conseil des Etats, c'està-dire ne modifier ici que ce qui est strictement nécessaire en fonction du Traité sur l'Espace économique européen. Nous pensons que cette modification doit intervenir dans un autre cadre. Le Conseil fédéral présentera une proposition de modification du statut des fonctionnaires et c'est à ce moment-là qu'il faudra traiter ce problème. Il n'y a pas lieu ici de créer avec le Conseil des Etats une divergence, qui n'aurait d'ailleurs aucune chance d'être reprise par ce conseil. Bundesrat Stich: Ich bitte die Minderheit Fankhauser und die Minderheit Vollmer, ihre Anträge zurückzuziehen. Mit Eurolex haben sie nichts zu tun. Es ist richtig, dass wir eine Motion im Hause haben, die verlangt, dass das Beamtengesetz total revidiert wird. Dazu muss ich sagen, dass wir Ihnen noch in diesem Jahr eine Botschaft über die Flexibilisierung unterbreiten. Das ist auch eine Aenderung des Beamtengesetzes. Dort haben solche Anträge durchaus Platz, aber hier nicht Ich bitte Sie, die Minderheitsanträge Fankhauser und Vollmer abzulehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
84.
Stimmen
48.
Stimmen Art. 8 Antrag der Kommission Mehrheit Unverändert Minderheit (Vollmer, Borei François, Bühlmann, Caspar-Hutter, Fankhauser, Gross Andreas, Seiler Hanspeter, Tschäppät Alexander) Dem Beamten kann eine Wohnsitzpflicht nur dann auferlegt werden, wenn dies die Dienstbesorgung zwingend erfordert Art. 8 Proposition de la commission Majorité Inchangé Minorité (Vollmer, Borei François, Bühlmann, Caspar-Hutter, Fankhauser, Gross Andreas, Seiler Hanspeter, Tschäppät Alexander) Le fonctionnaire ne peut être tenu à l'obligation de résidence que lorsque l'accomplissement du service l'exige de manière imperative. Vollmer, Sprecher der Minderheit: Der Minderheitsantrag wurde schon von verschiedenen Fraktionssprechern bekämpft, und auch der Bundesrat hat mir empfohlen, ihn zurückzuziehen. Ich kann ihm diesen Gefallen leider nicht tun. Was ich hieraufgreife, ist eigentlich etwas, bei dem ich, auch in der Kommission, gespürt habe, dass es ein völlig unbestrittenes Anliegen ist. Es ist eine völlig antiquierte Gesetzesbestimmung, dass Beamte an demjenigen Ort wohnen müssen, der auch ihr Dienstort ist. Diese Gesetzesbestimmung wird durch eine Verordnung aufgeweicht Sehr viele Beamte machen von dieser Verordnung Gebrauch. Das Resultat dieser heute sehr liberalen Regelung ist einzig und allein, dass wir ein bisschen viel Bürokratie haben, obwohl wir alle der Auffassung wären, man könnte mit dieser Wohnsitzpflicht aufhören. So weit besteht, glaube ich, Einigkeit in diesem Rat Die Frage ist nun die: Was hat dieser Antrag im Eurolex-Paket zu suchen, weshalb stelle ich diesen Antrag in der Eurolex-Debatte? Wir haben ja gesagt, im Eurolex sollen wir nur das ändern, was aus dem Acquis communautaire abzuleiten ist Und jetzt geht es um die Frage, ob diese Wohnsitzpflicht etwas mit Eurolex zu tun hat Ich meine, das hat sehr viel damit zu tun. Rein formaljuristisch kann man zwar konstruieren, dass uns das Gemeinschaftsrecht die Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung nicht zwingend vorschreibt Wenn wir aber den Geist dieses EWR-Abkommens erfassen, erkennen wir, dass diese Wohnsitzpflicht mit diesem Geist des EWR-Abkommens in totalen Konflikt gerät. Dort ist nämlich der Grundsatz der Freizügigkeit auch für Personen verankert Ich habe mir den Spass geleistet und dieses viel empfohlene Eurotelefon, das unsere Bundesverwaltung eingerichtet hat, angerufen und habe gesagt: «Guten Tag, ich hätte gerne eine Auskunft betreffend den EWR-Vertrag. Was bedeutet es für mich, wenn der EWR-Vertrag angenommen wird? Ich wohne in einer Grenzregion, und ich möchte eigentlich meinen Wohnsitz gerne im Ausland haben, aber in der Schweiz weiterhin arbeiten. Kann ich das?» Und die freudige Antwort der Person am Eurotelefon war: «Genau das wird Ihnen der EWR-Vertrag bringen. Sie können in Zukunft Ihren Wohnsitz auch im Ausland haben und in der Schweiz arbeiten. Sie werden in Zukunft bezüglich Ihres Wohnorts völlige Freizügigkeit haben.» Ich hoffe, Sie merken den Zusammenhang mit der Wohnsitzpflicht im Beamtengesetz: Wenn dieses Beamtengesetz so bleibt, bedeutet das, dass diese Freizügigkeit wohl nach Eurolex oder nach dem EWR-Vertrag allgemein gilt; aber sie gilt nicht für Beamte, respektive für Beamte braucht es noch ein administratives Verfahren. Sie müssen noch um eine Bewilligung nachsuchen, und dann können sie eventuell auch frei wählen. Hören wir doch mit solchen antiquierten Bestimmungen auf! Streichen wir diese Bestimmung, oder passen wir sie entsprechend dem Minderheitsantrag an! Erfüllen wir damit den Geist der Freizügigkeit in diesem EWR-Abkommen auch für die Beamten! Ich meine, dieser Minderheitsantrag hat sehr viel mit dem EWR-Abkommen zu tun. Wenn Sie schon materiell damit einverstanden sind, können Sie diesem Minderheitsantrag ja auch unter dem Aspekt der Eurolex-Anpassung ohne weiteres zustimmen. Frau Zölch, Berichterstatterin: Der heute geltende Wortlaut von Artikel 8 des Beamtengesetzes sieht vor, dass der Beamte an dem ihm von der Wahlbehörde angewiesenen Dienstorte zu wohnen hat. Mit Ermächtigung der zuständigen Amtsstelle darf aber der Wohnsitz verlegt werden.
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Accord sur l'EEE 1836 N 30 septembre 1992 Die Uebernahme des EWR-Rechts verpflichtet uns nicht zwingend, diese Wohnsitzpflicht zu eliminieren, da ja in Zukunft ausländische Beamtinnen und Beamte dem gleichen Recht unterstellt wären wie die Schweizer Beamten. Deshalb läge eben keine Diskriminierung vor; hier - Herr Vollmer - hat sich die Dame oder der Herr am Eurotelefon wohl geirrt Die Kommissionsmehrheit hielt sich auch hier strikte an das Prinzip, dass im Rahmen von Eurolex nur die zwingend notwendigen Aenderungen vorgenommen werden sollten. Wir werden aber die Frage, ob eine Wohnsitzpflicht wirklich noch sinnvoll ist, bei der bevorstehenden Totalrevision des Beamtengesetzes diskutieren müssen. Der Antrag, der von der Minderheit Vollmer übernommen wurde, wurde in der Kommission mit 8 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. M. Darbellay, rapporteur: Le droit actuel permet à l'autorité de nomination de préciser où doit habiter le fonctionnaire désigné. Cette obligation est effectivement quelque peu désuète et je pense que la proposition Vollmer «Le fonctionnaire ne peut être tenu à l'obligation de résidence que lorsque l'accomplissement du service l'exige de manière imperative« est un postulat tout à fait convenable. Cependant, si tout à l'heure nous ne voyions que difficilement la relation entre la proposition Fankhauser et le droit EEE, ici nous ne la voyons plus du tout Je suis d'avis que cette proposition peut très bien être reprise dans le cadre de la modification du statut du personnel à laquelle nous nous attaquerons. Il n'y a donc pas lieu de créer ici une divergence avec le Conseil des Etats. Je vous invite à refuser cette proposition, à l'instar de la commission qui l'a ainsi décidé par 8 voix contre 7. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit 45 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit 80 Stimmen Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Präsident: Für die Uebergangsbestimmungen gilt der Vorbehalt der definitiven Regelung des Referendums. Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 93 Stimmen Dagegen 17 Stimmen An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 92.052 EWR-Abkommen Accord sur l'EEE Differenzen - Divergences Siehe Seite 1371 hiervor-Voir page 1371 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 29. September 1992 Décision du Conseil des Etats du 29 septembre 1992 Ziff. 11 Art. 20 Abs. 4 (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Streichen Minderheit l (Segmüller, Darbellay, Fischer-Hägglingen, Ruckstuhl) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit II (Frey Walter, Moser, Steffen) Festhalten Ch. 11 art. 20 al. 4 (nouveau) Proposition de la commission Majorité Biffer Minorité I (Segmüller, Darbellay, Fischer-Hägglingen, Ruckstuhl) Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité II (Frey Walter, Moser, Steffen) Maintenir Rychen, Berichterstatter: Der Ständerat hat gestern beim Beschlussentwurf EWR zwei Differenzen zum Nationalrat geschaffen. Die erste Differenz ist im Artikel 20 Absatz 4 und die zweite Differenz im Artikel 21. Die Aussenpolitische Kommission hat gestern bereits getagt, und ich kann Ihnen heute ihre Beschlüsse unterbreiten. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass bei Artikel 20 Absatz 4 der Ständerat neu beschlossen hat: «Das unmittelbar anwendbare Recht des EWR geht vor.» Wir haben seinerzeit in diesem Plenum beschlossen: «Der Vorrang des Völkerrechts bleibt für alle rechtsetzenden und rechtsanwendenden Organevorbehalten.» Wir haben nun einen Antrag der Mehrheit der Kommission, auf diesen Absatz 4 überhaupt zu verzichten: Streichung von Artikel 20 Absatz 4. Die Minderheit l (Segmüller) will den Ständerat unterstützen. Die Minderheit II (Frey Walter) will am Beschluss des Nationalrates vom 26. August 1992 festhalten. Damit wäre die Ausgangslage kurz skizziert Für eine ausdrückliche Verankerung des Vorranges im Bundesbeschluss über den Europäischen Wirtschaftsraum sprechen vor allem Gründe der Rechtssicherheit und der Transparenz, da durch das nachträgliche Referendum für die Eurolex-Vorlagen Illusionen über die Tragweite dieses Referendums geweckt werden könnten. Immer wieder wird betont, man solle den Bürgern keinen Sand in die Augen streuen. Das ist ein schon oft zitiertes Wort Direkt anwendbares Recht muss nämlich durchgesetzt werden, wie Sie wissen, und von den rechtsanwendenden Organen trotz einem erfolgreichen Referendum angewandt werden. Die Mehrheit der Kommission kommt jedoch zum Schluss, dass die Erläuterungen in der Botschaft (92.052, Bd.1) - wir verweisen auf Seite 93 im deutschen Text und auf Seite 88 im französischen Text - diesem Anliegen genügend Rechnung tragen. Die Botschaft hält ausreichend fest, was der Vorrang des EWR-Rechts bedeutet.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Beamtengesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Statut des fonctionnaires. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-22 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 30.09.1992 - 08:00 Date Data Seite 1832-1836 Page Pagina Ref. No 20 021 609 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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