92-057-3-4
Verwaltungsbehörden 21.09.1992 92.057-3 4
21. September 1992Deutsch58 min
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21. September 1992 N 1641 Eurolex Ergänzungsleistungen relatif au logement Au Conseil des Etats, lors de la session extraordinaire d'il y a quelques semaines, M. Koller, conseiller fédéral, a parlé - il vient de le répéter aujourd'hui - de l'ordonnance d'exécution dans laquelle doit être prévue une possibilité de révocation de ces autorisations s'il y a abus manifeste, par exemple à travers un bail de complaisance. Votre commission a établi qu'il n'y a pas lieu de régler au niveau de l'ordonnance une telle disposition intéressant les abus manifestes car elle part de l'idée qu'il existe un principe fondamental du droit administratif qui veut que ceux-ci ne sauraient être ni protégés ni, a contrario, interdits par la loi. Bundesrat Koller: Entschuldigen Sie diese Verlängerung. Ich bin der Meinung, dass es rationeller ist, die Sache jetzt zu erledigen, als nächste Woche in einer mühsamen Differenzbereinigung. Meiner Meinung nach ist es intellektuell nicht redlich, wenn wir auf Beschlussesstufe festhalten, dass eine Widerrufsmöglich-keitwegen nachträglichem Wegfall einer angemessenen Wohnung nicht besteht, während wir intern im Rahmen der Eurolex-Verordnungsvorbereitung bereits folgende Bestimmung konkretisiert haben: «Ein Widerruf der Bewilligung ist jedoch möglich, wenn die Bedingung der angemessenen Wohnung innerhalb von 6 Monaten nach der Erteilung der Bewilligung wegfällt und den Umständen nach anzunehmen ist, dass diese Voraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung der Bewilligung erfüllt werden sollte.» Wir können doch nicht im Bundesbeschluss grundsätzlich sagen, das sei kein Grund für einen nachträglichen Widerruf, um dann auf Verordnungsstufe festzuhalten, dass dies eben doch ein Grund sei. Das geht meiner Meinung nach nicht auf. Sonst müssten Sie es wirklich auf ein reines Rechtsmissbrauchsverbot beschränken, das auch keiner Kodifizierung bedarf. Insofern ist es wirklich intellektuell redlicher, wenn Sie Litera c von Artikel 21 Absatz 3 streichen. Präsident: In einem ersten Durchgang haben Sie bei Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c stillschweigend dem Antrag der Kommission (Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates) zugestimmt. Der Bundesrat beantragt Ihnen nun, auf diesen Beschluss zurückzukommen und dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Formell muss ich zuerst über diesen Ordnungsantrag auf Rückkommen abstimmen lassen. Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag des Bundesrates 74 Stimmen Dagegen 49 Stimmen Art. 21 Abs. 3 Bst. c -Art. 21 al. 3 let. c Abstimmung - Vote Für den neuen Antrag des Bundesrates 70 Stimmen Für den Antrag der Kommission 56 Stimmen Art. 22-28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Präsident: Für die Uebergangsbestimmungen gilt der Vorbehalt der definitiven Regelung der Referendumsfrage. Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 69 Stimmen Dagegen 21 Stimmen An den Ständerat-Au Conseil des Etats #ST# 92.057-34 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité. Modification Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) Beschluss des Ständerates vom 26. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 26 août 1992 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art 68 RCN Antrag der Kommission Eintreten Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten Antrag der Fraktion der Auto-Partei Rückweisung des Geschäfts 92.057-34 Eurolex an den Bundesrat mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis communautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in derauf Fahnen üblichen synoptischen Darstellung zeigen. Proposition de la commission Entrer en matière Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-34 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présentent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigences de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission. Allenspach, Berichterstatter: Wir führen eine gemeinsame Eintretensdebatte zu den Vorlagen über die Aenderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (92.057-34), die Aenderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (92.057-33) sowie die Aenderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (92.057-32) durch. Diese gemeinsame Behandlung ist sachbezogen notwendig, weil die Revisionen zum Teil miteinander verzahnt sind. Einleitend ist festzustellen, dass die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nicht direkt und nicht zwingend vom EWR-Recht vorgeschrieben werden. Wir könnten es durchaus bei der bisherigen Gesetzgebung belassen. Die Kostenfolgen wären aber verheerend. Die Grundsätze des EWR - innerhalb des EWR keine unterschiedlichen Behandlungen nach den Nationalitäten sowie keine Differenzierung nach Wohnort - müssen im Bereich der Sozialversicherung gewährleistet werden. Diese Grundsätze verursachen der AHV im Rentenbereich kaum Probleme, da-wie mit den einzelnen EG-/Efta-Staaten heute schon staatsvertraglich abgesichert - die Renten nach der Pro-rata-Methode, d. h. abhängig von der jeweiligen Versi-- 1 of 11 -Eurolex. Prestations complémentaires 1642 N 21 septembre 1992 cherungsdauer, ausgerichtet und jeweils auch an einen allfälligen Wohnsitz des Rentenberechtigten im Ausland ausbezahlt werden. Anders verhält es sich mit den Hilflosenentschädigungen, die im Falle der Hilflosigkeit des Rentenberechtigten zusätzlich zu den AHV- und IV-Renten ausgerichtet werden. Diese Hilflosenentschädigungen sind im Grunde genommen keine Sozialversicherungsleistung, sondern Sozialzulagen. Sie werden unabhängig von der Höhe der Rente des Bezugsberechtigten und unabhängig von der Beitragszeit ausgerichtet Ihr Bezugspunkt ist durch objektive Sachkriterien, die Hilflosigkeit des AHV-Rentners, gegeben. Weil sie aber als Sozialzulagen in den AHV/IV-Gesetzen inkorporiert sind, unterliegen sie den gleichen EWR-Grundsätzen wie Rentenleistungen. Alle EWR-Ausländer, die einmal in der AHV versichert waren und seien es auch nur wenige Tage gewesen -, könnten Anspruch auf Hilflosenentschädigung erheben, selbst wenn sie die Schweiz schon längst wieder verlassen hätten und die Hilflosigkeit viel später - erst im Ausland - entstanden wäre. Heute werden Hilflosenentschädigungen nur an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet Gemäss EWR-Recht müssten sie also, falls die Voraussetzungen zutreffen, auch den EWR-Angehörigen mit Wohnsitz in einem anderen EWR-Staat zukommen. Die Zahl der potentiellen Bezüger von Hilflosenentschädigungen könnte sich vervielfachen. Dazu kommt, dass die Hilflosenentschädigungen heute - unabhängig von der Versicherungsdauer - jedem Hilflosen in der gleichen Höhe ausgerichtet werden, je nach Hilflosigkeit Hielten wir an diesem Prinzip fest, so müsste die Schweiz jedem AHV/IV-Teilrentner im EWR - falls die Voraussetzungen zutreffen - eine volle Hilflosenentschädigung ausrichten mit der Folge, dass diese unter Umständen ein Mehrfaches der eigentlichen Rente ausmachte. Die Kosten des Exports der Hilflosenentschädigungen ins Ausland wären beträchtlich. Das zuständige Bundesamt spricht bei vorsichtiger Schätzung von Mehrkosten in der Grössenordnung von 70 Millionen Franken bei der AHV und von 30 Millionen Franken bei der IV. Diese Mehrkosten könnten an sich verringert werden, wenn die Hilflosenentschädigung -wie die Renten -von der Erfüllung der Beitragszeit abhängig gemacht würde. Die «Proratisierung» könnte aber nicht nur für Bezugsberechtigte in anderen EWR-Staaten angeordnet werden, sie müsste auch für Bezugsberechtigte in der Schweiz gelten und damit bei einem Teil der Bezugsberechtigten in der Schweiz zu einer Reduktion der Hilflosenentschädigung führen. Das Ergänzungsleistungsgesetz ist vom Leistungsexport ausgenommen. Wir können deshalb die im Ergänzungsleistungsgesetz enthaltenen sozialen Instrumente den Einwohnern der Schweiz vorbehalten. Werden die Hilflosenentschädigungen im AHV/IV-Gesetz gestrichen und ins Ergänzungsleistungsgesetz transferiert, ohne dabei an Voraussetzung und Verfahren auch nur etwas zu ändern, dann erhalten - wie bisher nur Bezugsberechtigte Hilflosenentschädigung, die in der Schweiz wohnen. Die Kommission hat nach eingehender Beratung diesem vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom Ständerat bereits gutgeheissenen Transfer mit Stichentscheid des Präsidenten zugestimmt Die Hilflosenentschädigungen sollen nicht mehr Bestandteil der AHV/IV-Gesetzgebung sein, sondern ihre Basis im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen finden. Die Kommission verbindet diesen Transfer mit klaren Bedingungen: Es muss sichergestellt werden, dass die Hilflosenentschädigungen weiterhin selbständige Sozialzulagen bleiben und nicht mit den Ergänzungsleistungen gekoppelt werden. Es wurde in der Kommission befürchtet, die Kantone versuchten, die Hilflosenentschädigung wie Ergänzungsleistungen von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bezügers abhängig zu machen und bei Finanzknappheit allenfalls eine restriktive Zusprechungspraxis zu verfolgen. Die Kommission hat diese Befürchtungen ernst genommen. Wir schlagen deshalb vor, im Titel des Gesetzes neben den Ergänzungsleistungen die Hilflosenentschädigung ausdrücklich zu erwähnen, um damit zu dokumentieren, dass dieses Gesetz zwei verschiedene Sozialzulagen regelt Wir schlagen ferner vor, in Artikel 9a (vgl. Systematik gemäss Entwurf des Bundesrates) deutlich zu sagen, dass die Hilflosenentschädigung ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezugsberechtigten auszurichten ist und nur vom Grade der Hilflosigkeit abhängen darf. Ferner haben wir durch einen neu eingefügten Vorbehalt in Artikel 13 Absatz 1 unterstrichen, dass das Verfahren bei der Zusprechung einer Hilflosenentschädigung anders geregelt sein müsse als das Verfahren für die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung. Das waren die klaren Bedingungen der Kommission für diesen Transfer. Mit diesem Transfer der Hilflosenentschädigung ins Ergänzungsleistungsgesetz hat die Kommission aber auch deutlich gemacht, dass eine «Proratisierung» der Hilflosenentschädigung zu unterbleiben habe. Ein Antrag auf Pro-rata-Ausrichtung wurde zwar gestellt, ausdrücklich aber nur für den Fall, dass dieser Transfer nicht vorgenommen werde. Der zweite grosse Bereich, den die Kommission zu behandeln hatte, betraf die freiwillige AHV für Auslandschweizer. Heute können sich Auslandschweizer der AHV freiwillig anschliessen. Diese Möglichkeit wird von rund 43 000 oder 9 Prozent der immatrikulierten Auslandschweizer benützt. Das durchschnittliche Erwerbseinkommen der freiwillig versicherten Auslandschweizer - soweit es AHV-mässig erfasst werden kann - liegt bei 17 500 Franken. Das beweist, dass jene Auslandschweizer, die aufgrund ihrer höheren Einkommen Solidaritätsbeiträge an die AHV/IV bezahlen müssten, entweder auf die freiwillige Versicherung verzichten oder Wege finden, nicht auf dem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge bezahlen zu müssen. Wem es gelingt, nur den Minimalbeitrag an die AHV bezahlen zu müssen, erhält bei vollständiger Beitragsdauer pro Monat etwa das Dreifache seines Jahresbeitrages zurück. Gemäss den Grundsätzen des EWR müsste die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer auch allen Angehörigen der EWR-Staaten offenstehen. Für diese wäre die freiwillige Versicherung in der Schweiz eine willkommene Zusatzversicherung und ein lukratives Geschäft, da sie ohne jede Beziehung zur Schweiz in grossem Ausmasse von der extrem hohen Solidarität innerhalb der schweizerischen AHV profitieren könnten. Würde auch nur ein Prozent der Berechtigten im EWR von der gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, würde das die AHV und damit die schweizerischen Prämienzahler Milliarden kosten. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat den völligen Verzicht auf die freiwillige AHV für Auslandschweizer beantragt Der Ständerat beschloss, nur die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer im EWR aufzuheben. Auslandschweizer, die nicht in EWR-Staaten wohnen, sollten wegen des Beitritts der Schweiz zum EWR keinen sozialrechtlichen Schaden in Kauf nehmen müssen. Die Kommission stimmte den Anträgen des Ständerates nach eingehender Debatte zu. Sie hat aber eine Ausweitung der Beitrittsmöglichkeiten der Auslandschweizer zur obligatorischen AHV geprüft und verschiedene Präzisierungen vorgenommen. Wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen. Im übrigen ist die Kommission der Auffassung, dass die freiwillige Versicherung im Rahmen der 10. AHV-Revision grundsätzlich und umfassend überprüft werden sollte. Sie hat ein diesbezügliches Kommissionspostulat (Ad 92.057-32) eingereicht Der dritte Problemkreis betrifft die Viertelsrente der IV. Diese Viertelsrente wurde anlässlich der Revision von 1988 bei Invaliditätsgraden von mehr als 40 Prozent neu eingeführt. Sie belastet die IV derzeit mit rund 20 Millionen Franken. Mit der Verwirklichung der EWR-Grundsätze müsste die Viertelsrente auch den Versicherten in anderen EWR-Staaten zugänglich gemacht werden. Da es sich jedoch um Pro-rataViertelsrenten handelt, wäre diese Ausdehnung mit einer relativ bescheidenen Kostenerhöhung von rund 7 Millionen Franken verbunden. Problematischer wären die administrativen Aufwendungen. Heute werden gemäss den Angaben der zentralen Ausgleichsstelle über 30 000 Renten - wovon 12 000 Renten der IV - ausgerichtet, die weniger als 50 Franken betragen. Pro -- 2 of 11 -21. September 1992 N 1643 Eurolex. Ergänzungsleistungen rata ausgerichtete Viertelsrenten könnten sogar nur fünf Franken betragen. Die Kosten der alle zwei bis drei Jahre vorzunehmenden Revisionen betragen jeweils mehrere tausend Franken. Der Bundesrat möchte die Gelegenheit der Eurolex nutzen, die Viertelsrente unter Wahrung des Besitzstandes wiederabzuschaffen, auch für Bezugsberechtigte in der Schweiz. Der Ständerat folgte den Anträgen des Bundesrates ganz knapp. Unsere Kommission verneinte den engen Bezug der EWR-Vorschriften mit der Abschaffung der Viertelsrente, möchte den EWR nicht zur Abschaffung von Sozialleistungen benutzen und betrachtet die Kostenfolge als nicht ins Gewicht fallend. Sie lehnt deshalb die Abschaffung der Viertelsrente der IV im Eurolex-Verfahren mit 22 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab. Eine administrative Vereinfachung der Auszahlungen sollte vorgenommen werden können. Der Bundesrat hat die Möglichkeit - falls der Verordnungsweg nicht ausreicht -, entsprechende Zusatzanträge in die 10. AHV-Revision einzubringen. In der Schlussabstimmung wurde den so bereinigten Vorschlägen jeweils mit 20 zu 0 Stimmen zugestimmt Die Kommission beantragt Eintreten auf die drei Vorlagen und Annahme ihrer Anträge in der Detailberatung. Wir haben es hier beinahe mit einem Wunder zu tun. Es liegt zu diesen drei komplexen Fragen, die die Kommission während zweier voller Sitzungstage beschäftigt haben, kein einziger Minderheitsantrag vor. Das zeugt davon, dasswirdie Probleme eingehend behandelt haben. Es ist auch kein Einzelantrag aus der Mitte des Rates eingereicht worden. Das zeigt, dass wir mit unseren Anträgen wohl etwa die mittlere Liniefinden. In Anbetracht dessen bitte ich Sie um Zustimmung zu den Anträgen der Kommission. Mme Brunner Christiane, rapporteur: La Commission ad hoc du Conseil national pour la 10e révision de l'AVS s'est réunie les 7,8 et 9 septembre pour examiner trois projets d'arrêtés fédéraux proposant des modifications de la loi sur l'AVS, de celle sur l'Ai et de celle sur les prestations complémentaires. Le Conseil national est la deuxième Chambre à délibérer de ces modifications, le Conseil des Etats en ayant débattu et décidé le 26 août. Les modifications proposées par ces arrêtés ont pour objectif d'adapter notre 1er pilier qu'est l'assurance-vieillesse et invalidité à la coordination des systèmes de sécurité sociale présentée par l'Espace économique européen. En effet, chaque Etat membre de l'EEE garde toute liberté de formuler son système de sécurité sociale, à condition de satisfaire aux trois principes suivants: égalité de traitement des citoyennes et des citoyens des Etats membres, égalité de traitement entre hommes et femmes et égalité entre les territoires des Etats membres. La commission a constaté que notre système d'assurances sociales est largement eurocompatible et qu'en soi l'adaptation à l'Eurolex n'exige pas de réforme en profondeur. D'ailleurs, à quelques exceptions près, la plupart des modifications soumises par le Conseil fédéral portent sur des questions de détail. Les exceptions concernent notamment l'abrogation du quart de rente pour les invalides, l'abolition de l'assurance facultative à l'AVS et à l'Ai pour les Suisses à l'étranger, le transfert des rentes extraordinaires et des allocations pour impotents de l'AVS/AI au système des prestations complémentaires. Il convient cependant de préciser que ces amendements sont moins dictés par la nécessité d'adapter notre droit à celui de l'EEE que par des considérations qui relèvent de purs choix nationaux portant sur des questions de coût ou de gestion. Notre commission a eu à coeur de souscrire aux adaptations nécessaires en évitant tout démantèlement des acquis sociaux pour la population résidant en Suisse. La tâche d'examiner les trois projets a été confiée à la commission qui traite de la 10e révision de l'AVS. Celle-ci a pu constater que révolution future de l'AVS n'est pas compromise par les modifications Eurolex dont certaines étaient d'ailleurs déjà prévues dans le message du Conseil fédéral sur la 10e révision du 5 mars 1990. Finalement, les transferts de certaines prestations de l'AVS et de l'Ai au régime des prestations complémentaires exigent un rééquilibrage des charges financières entre la Confédération et les cantons. La commission vous demande d'adhérer aux propositions formulées à cet effet par le Conseil des Etats. C'est avec une claire majorité que la commission a décidé l'entrée en matière sur les trois objets. Dans le cadre de l'AVS, l'une des modifications centrales porte sur l'adhésion facultative à l'AVS/AI pour les ressortissants suisses résidant à l'étranger. L'Accord sur l'EEE exigerait l'ouverture de l'assurance facultative à tous les ressortissants d'autres Etats membres de l'EEE. L'élément de solidarité étant très prononcé dans l'AVS et l'Ai, une telle extension de l'assurance facultative pourrait avoir des conséquences financières fâcheuses pour la Confédération et les cotisants. Il faut donc apporter des modifications tant à l'article premier de l'AVS qui règle l'assurance obligatoire qu'à l'article 2 qui règle aujourd'hui l'assurance facultative pour les Suisses à l'étranger. Concernant l'article premier définissant le cercle des personnes assurées conformément à la loi ou qui peuvent adhérer à l'assurance, la commission vous propose de suivre le Conseil fédéral. Seront assurés obligatoirement les ressortissants d'Etats de l'EEE travaillant à l'étranger au service de la Confédération ou d'institutions désignées par le Conseil fédéral. Pourront adhérer à l'assurance obligatoire les personnes détachées provisoirement à l'étranger, pour du travail ou une formation, par une entreprise établie en Suisse ainsi que les personnes domiciliées en Suisse qui, en raison d'une convention internationale, ne sont pas assurées en Suisse. A l'unanimité, la commission a voté une adjonction visant à empêcher les lacunes inadmissibles dans l'assurance des conjoints qui doivent suivre leur partenaire à l'étranger. Elle a donc étendu le cercle des personnes pouvant adhérer à l'assurance obligatoire aux conjoints sans activité lucrative des personnes qui viennent d'être citées. Concernant l'article 2 qui régit aujourd'hui l'assurance facultative proprement dite pour les ressortissants suisses résidant à l'étranger, le Conseil fédéral en avait proposé l'abrogation pure et simple. Le Conseil des Etats ne l'a pas suivi, partant du constat que beaucoup d'Etats en dehors de l'EEE ne connaissent pas de prévoyance vieillesse et invalidité suffisante. Il a proposé le maintien de l'assurance facultative à l'AVS pour tous les ressortissants suisses établis dans un Etat non membre de l'EEE. La commission est du même avis que le Conseil des Etats et vous propose de maintenir l'article 2, modifié, régissant l'assurance facultative pour les ressortissants suisses établis à l'étranger. Le maintien de ces articles réglant l'assurance facultative pour les ressortissants suisses établis en dehors de l'EEE vaut aussi pour l'assurance-invalidité. Il convient de rappeler ici que les droits actuels resteront acquis pour toutes les personnes qui se sont affiliées à l'assurance facultative avant le 1er janvier 1993. Finalement, la commission souhaite que l'on examine, dans le cadre de la 10e revision de l'AVS, le système et le financement de l'assurance facultative et son éventuelle adaptation au droit de l'EEE et elle a adopté un postulat allant dans ce sens. J'en viens maintenant à la problématique du transfert des allocations pour impotents et des rentes extraordinaires avec limites de revenu dans le régime des prestations complémentaires. La problématique de l'exportation des prestations de la sécurité sociale est focalisée sur les allocations pour impotents. L'allocation pour impotents est une prestation AVS/AI, non liée au revenu, versée aux personnes domiciliées en Suisse qui ont besoin d'aide pour les actes ordinaires de la vie quotidienne. En vertu du droit communautaire, ces prestations devraient être versées aux assurés qui résident sur le territoire de l'EEE, tout comme les rentes extraordinaires avec limites de revenu, si elles restent inscrites dans le cadre de l'AVS et de l'Ai. En effet, le droit communautaire connaît aujourd'hui trois types de prestations sociales: celles qui font partie de la sécurité sociale, partiellement ou entièrement financées par des cotisations, et qui doivent être exportées dans les pays membres de l'EEE; celles qui relèvent de l'aide sociale et qui sont financées par les fonds publics, qui ne doivent pas être exportées; enfin, celles qui ne sont pas financées par des cotisations des assurés mais qui constituent néanmoins un droit ne dépendant pas des normes de l'assistance.
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Eurolex. Prestations complémentaires 1644 N 21 septembre 1992 Les prestations complémentaires correspondent à cette troisième définition et ne sont donc pas soumises, selon le droit communautaire, à l'obligation d'exportation. Les allocations pour impotents concernent quelque 20 000 personnes pour qui une impotence de degré moyen ou grave a été reconnue. Il convient d'ajouter que la notion d'impotence de degré moyen, jusqu'ici non pratiquée dans l'AVS, sera introduite dès le 1er janvier de l'année prochaine; le nombre de personnes qu'elle touchera est difficile à estimer. L'abrogation des articles réglant ces allocations de la loi sur l'AVS et sur l'Ai a donné lieu à des discussions approfondies au sein de la commission. Celle-ci craignait que le transfert de cette allocation dans le régime des prestations complémentaires ne conduise à un changement d'esprit par rapport à cette allocation, car les prestations complémentaires sont calculées en fonction du besoin de l'assuré, alors que l'allocation pour impotents est un montant fixe et constitue un droit, quelle que soit par ailleurs la situation économique de la personne concernée. Finalement, la commission s'est laissée convaincre par les arguments avancés, à savoir que les examens approfondis nécessaires pour établir si une personne a droit à l'allocation pour impotents devraient rester de la compétence de l'Etat de résidence et seraient de ce fait difficilement contrôlables; qu'en cas de maintien de l'allocation sous la forme d'un montant fixe - ce que la commission souhaitait - son extension à tous les assurés résidant dans l'EEE entraînerait des dépenses supplémentaires considérables; que pour éviter des coûts excessifs en cas d'exportation dans les Etats membres de l'EEE, il faudrait alors envisager une «proratisation» des allocations, ce qui reviendrait à une diminution du niveau des prestations pour les bénéficiaires actuels. Cependant, la commission a voté quelques amendements pour avoir la garantie que par le transfert de l'allocation pour impotents au régime des prestations complémentaires, l'esprit et le sens de cette prestation sociale ne soient pas détournés. Ces amendements consistent à préciser que le droit aux allocations pour impotents naît sans considération de la situation financière, et à préciser également le titre de la loi sur les prestations complémentaires qui devra s'appeler à l'avenir «Loi fédérale sur les prestations complémentaires et les allocations pour impotents». Ce n'est donc qu'après s'être assurée que les allocations pour impotents, contrairement aux prestations complémentaires, resteraient des prestations fixes, indépendantes du revenu, que la commission a voté leur transfert dans le régime des prestations complémentaires. De ce fait, les droits des personnes résidant en Suisse seront entièrement maintenus et il convient de rappeler que cette décision touche aussi bien les rentiers AVS que ceux de l'Ai. Mais en ce qui concerne les rentiers Al, la commission a estimé qu'il serait inadmissible de limiter le droit à la libre circulation dans l'EEE aux personnes bien portantes, en maintenant des barrières pour toutes les personnes handicapées. Or, si les allocations pour impotents ne peuvent pas être exportées, cela représenterait, de fait, une grave restriction et un empêchement pour les rentiers Al de profiter, eux aussi, de la libre circulation des personnes. C'est pourquoi la commission a tenu à introduire une amélioration pour les rentiers de l'Ai. Elle a voté un alinéa supplémentaire au nouvel article définissant les ayants droit aux allocations pour impotents dans la loi sur les prestations complémentaires: l'article 9abis. Cet alinéa stipule que les invalides suisses bénéficiant déjà d'une allocation pour impotents en Suisse ont droit au versement de cette allocation lorsqu'ils vont vivre à l'étranger. En matière de rente extraordinaire, la commission a été sensible à l'argument du Conseil fédéral que ces rentes ont perdu une grande partie de leur signification et que leur passage au système des prestations complémentaires, tel qu'il est prévu pour la dixième révision de l'AVS, ne pose pas de problèmes importants. Dernier point, une divergence de taille entre notre commission et le Conseil des Etats a surgi en ce qui concerne l'assuranceinvalidité proprement dite. Le Conseil fédéral et le Conseil des Etats proposent de supprimer purement et simplement les quarts de rente pour les personnes ayant un degré d'invalidité entre 40 et 50 pour cent Les arguments avancés contre l'exportation de ce quart de rente sont avant tout de nature économique. Il a été dit qu'aucun pays européen ne connaît les quarts de rente en matière de risque d'invalidité, qu'il était difficile d'évaluer les invalidités légères, que les quarts de rente ne font pas l'objet d'une demande très importante, puisqu'on ne connaît que quelque 4000 cas à l'heure actuelle. Or, il y a quelques années à peine, la création de cette rente avait été saluée en Suisse comme une innovation importante et un pas dans la bonne direction en matière d'assurance-invalidité. Selon les personnes concernées, cet échelonnement plus nuancé des rentes influence positivement la volonté de réadaptation des assurés et permet donc une meilleure réinsertion de ces personnes. On sait que les frais d'évaluation du degré d'invalidité restent les mêmes, quel que soit le résultat final de cette évaluation. Ce n'est donc pas l'existence du quart de rente en soi qui peut causer des frais supplémentaires au niveau de l'évaluation. Quant à la charge pour l'Ai, elle devrait rester tout à fait supportable si des quarts de rente devaient être exportés dans les pays de l'EEE, puisque le Conseil fédéral souligne luimême que le cercle des bénéficiaires est relativement restreint La commission n'a pas voulu souscrire à ce qu'elle considère comme un démontage social injustifié sous prétexte d'adaptation à l'EEE. Elle a donc voté à 22 voix contre 1 et 2 abstentions pour le maintien du quart de rente dans l'assurance-invalidité. Par contre, la suppression de l'article qui prévoit que dans les cas pénibles, une invalidité de 40 pour cent au moins ouvre le droit à une demi-rente, n'a pas donné lieu à controverse. En effet, les personnes concernées ne subissent aucune perte avec la nouvelle solution. Le maintien du quart de rente Al donne aux ayants droit le statut de bénéficiaires de ('assurance-invalidité et leur donne de ce fait aussi le droit aux prestations complémentaires lorsqu'ils ne bénéficient pas d'un revenu suffisant La commission a donc suivi sur ce point le Conseil fédéral et le Conseil des Etats et elle a approuvé l'abrogation de l'article 28, alinéa 1 bis de la LAI. Les modifications de la loi sur les prestations complémentaires découlent du transfert des allocations pour impotents de l'AVS/AI et des rentes extraordinaires dans le système des prestations complémentaires. Comme je viens de le développer, cela n'implique aucune perte en ce qui concerne les prestations fournies par les bénéficiaires eux-mêmes. Une péréquation financière entre cantons et Confédération devient nécessaire à cause du transfert des allocations pour impotents et des rentes extraordinaires aux prestations complémentaires. En guise de compensation des charges supplémentaires imposées aux cantons, le Conseil fédéral a proposé de diviser par deux la contribution des cantons à l'AVS. Le Conseil des Etats en a décidé autrement et suggère d'intervenir dans le cadre des subventions que la Confédération alloue aux cantons. Il propose d'en rester au statu quo en ce qui concerne la contribution des cantons à l'AVS, de diminuer quelque peu la contribution de la Confédération à l'AVS durant les années 1993 à 1995, d'augmenter dans la loi sur les prestations complémentaires les subventions aux cantons. L'article amendé prévoit que les montants des subventions, échelonnées en fonction de la capacité financière des cantons, couvriront 10 pour cent au moins et 55 pour cent au plus des dépenses consenties par chaque canton. La commission vous invite à suivre la solution choisie par le Conseil des Etats. Je vous rends attentifs au fait que, dans les questions touchant à des domaines sociaux importants, la commission a trouvé des solutions de compromis sur tous les points et qu'il n'existe aucune proposition de minorité. C'est à l'unanimité que la commission vous demande d'adopter ces trois arrêtés sur l'AVS, sur l'Ai et sur les prestations complémentaires tels qu'ils résultent, de manière amendée, des travaux de la commission. Frau Hafner Ursula: Von sozialdemokratischer Seite wurde in der Kommission zur Aenderung des Invalidenversicherungsgesetzes ein Nichteintretensantrag gestellt Auf die Gesetzesänderungen in der Fassung der Kommission wird unsere Fraktion jedoch eintreten.
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21. September 1992 N 1645 Eurolex Ergänzungsleistungen Wir lassen uns bei unserer Stellungnahme zum Thema Sozialversicherungen und EWR von drei Grundsätzen leiten:
Erwägungen
1.
Wir begrüssen die Verbesserungen der sozialen Sicherheit für Erwerbstätige, welche in einem anderen EWR-Land arbeiten.
2.
Die Erleichterung im Zusammenhang mit der Freizügigkeit darf sich nicht auf gesunde Erwerbstätige beschränken. Wir wollen den europäischen Raum behindertengerecht bauen. Auch wer nicht erwerbstätig ist, sollte seinen Versicherungsschutz deshalb nicht verlieren.
3.
Die Erleichterung im Zusammenhang mit der Mobilität darf nicht zu Nachteilen für jene führen, welche in der Schweiz bleiben. Einer Eurolex, die einen Sozialabbau mit sich brächte, könnten wir nicht zustimmen. Lieber den ersten Punkt, die soziale Sicherheit der sogenannten Wanderarbeitnehmer, brauchen wir nicht lange zu diskutieren. Dank EWR-Vertrag riskieren sie in AHV und IV keine Versicherungslücken mehr. Für diese Verbesserungen sind keine Gesetzesänderungen notwendig. Unserem zweiten und unserem dritten Grundsatz, dass sich die Erleichterung im Zusammenhang mit der Freizügigkeit nicht auf gesunde Erwerbstätige beschränken und keinesfalls zu einem Sozialabbau führen darf, steht hingegen die Absicht des Bundesrates, die Viertelsrente in der Invalidenversicherung wieder abzuschaffen, diametral entgegen. Die Aufhebung der Viertelsrente käme eindeutig einem sozialen Abbau gleich. Dagegen wehren sich sämtliche Behindertenverbände zu Recht Die Viertelsrente spielt bei der beruflichen Eingliederung eine wichtige Rolle. Sie ermöglicht es behinderten Versicherten, Einkommensverbesserungen zu erzielen, ohne dabei ihre Rente ganz zu verlieren. Für die rund 4000 Personen, welche heute eine IV-Viertelsrente beziehen, stellt diese Rente ein wesentliches Element ihrer Existenzsicherung dar. Wir können nicht zulassen, dass ausgerechnet jene Menschen, welche in ihrer Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt sind, den Preis dafür bezahlen müssen, dass andere sich im EWR frei bewegen können. Ganz im Gegenteil: Wir haben dafür zu sorgen, dass sie weiterhin Anrecht auf eine Viertelsrente haben, auch dann, wenn sie ihrerseits von der Freizügigkeit in Europa Gebrauch machen wollen. Wir sind froh, dass die vorberatende Kommission mit so grosser Mehrheit den entsprechenden Anträgen von Frau Brunner Christiane und Herrn Suter zugestimmt hat Wir zählen darauf, dass Sie dasselbe tun. Andernfalls müssten wir die Aenderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ablehnen. Diese Aenderung ist noch in einem zweiten Punkt heikel. Ich spreche von der Ueberführung der Hilflosenentschädigung in das Ergänzungsleistungsgesetz. Auch gegen diese Ueberführung setzten wir uns ursprünglich zur Wehr, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens befürchteten wir, dass auf längere Sicht auch die Hilflosenentschädigung von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Hilflosen abhängig gemacht werden könnte, wenn wir sie ins Bedarfssystem der EL überführten. Zweitens sind wir der Meinung, auch Bezügern einer Hilflosenentschädigung sollte die Freizügigkeit in Europa zugute kommen. Dazu kam, dass wir den Kantonen keine zusätzlichen Aufgaben aufbürden wollten. Diese Bedenken sind durch die Beratungen in der Kommission weitgehend ausgeräumt worden. Zum ersten hat die Kommission einstimmig beschlossen, in Artikel 9a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (vgl. Systematik gemäss Entwurf des Bundesrates) klar und deutlich zu sagen, dass der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen nichts zu tun hat Sie will auch durch einen neuen Titel des Gesetzes sichtbar machen, dass Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung grundsätzlich zwei verschiedene Dinge sind. Noch lieber wäre uns gewesen, der Bundesrat hätte uns für die Hilflosenentschädigung ein eigenes Gesetz vorgelegt Immerhin wird die Kommission die Ausarbeitung eines solchen Gesetzes nun an die Hand nehmen. Es ist vereinbart worden, eine entsprechende Kommissionsinitiative auf die Traktandenliste unserer nächsten Sitzung zu setzen. In der Praxis sollte sich somit für die Betroffenen auch bei einer Ueberführung der Hilflosenentschädigung ins ELG nichts ändern. Die Abklärungen werden weiterhin von den IV-Stellen vorgenommen. Bereits in 23 Kantonen werden heute sowohl die Hilflosenentschädigung als auch die Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse bezahlt Zusätzliche Aufgaben sollten also den Kantonen kaum zufallen. Zum zweiten hat die Kommission durch die einstimmige Aufnahme von Artikel 9a bis ins ELG dafür gesorgt, dass sich invalide Bezüger von Hilflosenentschädigungen im Ausland niederlassen können, ohne deshalb auf die finanzielle Entschädigung verzichten zu müssen. Damit werden auch sie von der Freizügigkeit profitieren. Schwieriger wäre es gewesen, diese Freizügigkeit auch den AHV-Rentnerinnen und -Rentnern zu gewähren, welche Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben. Hier wären viel mehr zusätzliche Kosten angefallen. Hätten wir auf einen entsprechenden Minderheitsantrag, der es auch den Betagten ermöglicht hätte, im Ausland eine Hilflosenentschädigung zu beziehen, nicht verzichtet, wäre von freisinniger Seite eine Proratisierung aller Hilflosenentschädigungen durchgesetzt worden. Dies hätte einen Sozialabbau für alle Menschen bedeutet, die in der Schweiz eine Hilflosenentschädigung beziehen. Einen solchen Sozialabbau können und wollen wir jedoch nicht in Kauf nehmen. Schliesslich müssten wir-ebenfalls aus Kostengründen-akzeptieren, dass nicht alle Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, in der AHV bleiben können, sondern dass diese Möglichkeit auf Personen beschränkt wird, die im Dienste der Eidgenossenschaft oder für ein Unternehmen in der Schweiz vorübergehend ins Ausland entsandt werden, sowie auf deren Angehörigen. Da wir immer auch an die grosse Mehrheit der Versicherten, die in der Schweiz bleiben, denken und zum Beispiel für die Senkung des Rentenalters der Männer noch einen finanziellen Spielraum brauchen, verzichten wir auch hier auf einen weiter gehenden Antrag. Die sozialdemokratische Fraktion stellt sich hinter diese Gesetzesänderungen, wie sie aus den Beratungen der Kommission hervorgegangen sind. Wir ersuchen Sie, den Anträgen der Kommission zu folgen und damit zu gewährleisten, dass die Erleichterung im Zusammenhang mit der Mobilität nicht zu einem Sozialabbau für jene führt, die in der Schweiz bleiben, und dass sie sich nicht auf gesunde Erwerbstätige beschränkt Bei der Einrichtung des europäischen Raumes soll auch der Bewegungsfreiheit jener Menschen Beachtung geschenkt werden, die bereits anderweitig mit Behinderungen zu leben haben. Jaeger: Die LdU/EVP-Fraktion bittet um Zustimmung zu den drei Eurolex-Vorlagen im Rahmen der Alters- und Hinterbliebenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Ergänzungsleistungen. Die LdU/EVP-Fraktion liess sich bei ihrem Beschluss - übrigens ähnlich wie die sozialdemokratische Fraktion - von verschiedenen Grundsätzen leiten: erstens, dass die Errungenschaften der Sozialversicherungswerke allen Angehörigen von EWR-Staaten zugute kommen sollen; zweitens, dass im Rahmen dieser Gesetzesanpassungen kein Sozialabbau betrieben werden darf; drittens - vielleicht ein etwas anderer Akzent, als meine Vorrednerin ihn gesetzt hat - auch die Frage der Kostenfolgen. Diesen Grundsatz möchten wir als gleichbedeutend in die Diskussion einbringen: Denn auch bei diesen Anpassungen muss bedacht werden, dass die Kostenfolgen, die daraus entstehen, unsere Reformanliegen nicht in Frage stellen dürfen, dass sie also beispielsweise nicht den Spielraum für die Einführung des Splittings oder andere anstehende Reformen einengen dürfen. Das ist ebenfalls eine sehr wichtige Voraussetzung für unsere Zustimmung zu den drei Gesetzesanpassungen. Wir können heute den Vorschlägen der Kommission und des Bundesrates zustimmen und stellen mit Genugtuung fest was bereits der Kommissionsreferent gesagt hat-, dass in der Kommission sehr intensive Arbeit geleistet worden ist; man hat zwischen den Grundsätzen, die ich vorhin erwähnt habe, -- 5 of 11 -Eurolex Prestations complémentaires 1646 N 21 septembre 1992 offensichtlich einen guten Mittelweg gefunden. Es sind ja Grundsätze, die nicht nur miteinander harmonisieren, sondern zum Teil durchaus in Konflikt zueinander stehen können - um so erstaunlicher, dass es keine Minderheitsanträge gegeben hat! Sie haben von der Haltung der Sozialdemokraten gehört; auch die Sozialdemokraten haben ihre Minderheitshaltung, ihre Opposition, zurückgenommen, und zwar in einer Art und Weise, die der Revision und der Anpassung nur g ut getan hat Es sind im Prinzip drei Elemente, die besonders zur Diskussion Anlass gegeben haben. Sie werden diese Diskussion, diese Debatte, wie ein roter Faden durchziehen. Sie haben es bereits gehört: Es geht erstens um die Frage des Einbezugs sämtlicher Angehöriger von EWR-Staaten in unser Versicherungsobligatorium, zweitens um das Problem der Hilflosenentschädigung, und drittens um das Problem der Viertelsrente. Ich möchte ganz kurz zu diesen drei Problemfeldern Stellung nehmen. Zuerst zur Frage der Ausdehnung unserer sozialen Errungenschaften zugunsten sämtlicher Angehöriger von EWR-Staaten. Da gibt es natürlich das Problem der freiwilligen Versicherung. Sie wissen, das Obligatorium der AHV ist vor allem zugunsten unserer schweizerischen, unserer Inlandbevölkerung geschaffen worden. Für die Auslandschweizer besteht die AHV als freiwillige Versicherung; das ist der Status quo. Im Rahmen von Eurolex könnte diese Ausdehnung auf sämtliche Angehörige von EWR-Staaten zur Folge haben, dass die Kostenfolgen für uns nicht mehr tragbar wären. Warum das? Es ist ganz klar: Die AHV ist keine Aequivalenzversicherung; sie basiert auf dem Prinzip der Solidarität Was heisst das? Die Besserverdienenden sind an sich nur in einem Obligatorium bereit mitzumachen, in einer freiwilligen Versicherung sind sie dazu nicht bereit, weil sie zur Solidarität beitragen müssen und davon relativ wenig profitieren. Auf der anderen Seite werden die ökonomisch relativ schlechter Stehenden bereit sein, in einer freiwilligen Versicherung mitzumachen, weil sie davon mehr profitieren als die, die Solidaritätsbeiträge leisten müssen. Das hat dann zur Folge, dass eine Versicherung, die auf dem Freiwilligkeitsprinzip beruht, ein sehr schlechtes Beitrags-/Leistungsverhältnis hat Wenn Sie dieses System auf sämtliche Angehörige von EWR-Staaten ausdehnen würden - was ja an sich wünschbar wäre-, wäre unser Sozial werk überfordert Das war der Grund, warum man diese Regelung eingeengt hat Nur noch Auslandschweizer ausserhalb des EWR können der freiwilligen Versicherung beitreten, wogegen im Innern des EWR das Obligatorium gelten muss. Das ist an sich nach unserer Auffassung die einzig mögliche Lösung dieses Problems. Nun zum zweiten Problem, das uns in der Kommission zu schaffen gemacht hat, nämlich zur Frage des Transfers der Hilflosenentschädigung in das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen. An sich - da muss ich meiner Vorrednerin zustimmen - wäre es wünschbar gewesen, dieses System im Rahmen der IV zu behalten. Daraus hätte sich aber als Konsequenz ein Export an AHV-Leistungen ergeben, dessen zusätzliche Kosten man mit zwischen 50 und 100 Millionen Franken hätte veranschlagen müssen. Wir sind hier zwischen dem Wünschbaren und dem finanziell Möglichen gestanden und haben uns dann dafür entschieden, dass dieser Export nicht ermöglicht werden soll. Die Hilflosenentschädigung soll jetzt doch im Sinne des Bundesrates im Rahmen des Ergänzungsleistungsgesetzes geregelt werden. Somit können AHV-Leistungen nicht mehr exportiert werden. Nun können Sie natürlich sagen: Das war ein Nachgeben. Aber ich möchte darauf aufmerksam machen, dass wir, die wir an sich eine soziale Lösung angestrebt haben, das nur gemacht haben, nachdem einige wichtige Bedingungen erfüllt worden sind. Dazu gehört folgendes:
1.
Die Hilflosenentschädigung darf nicht auf die ökonomische Situation des Leistungsberechtigten abgestellt werden; also kein Bedürftigkeitsprinzip.
2.
Keine Proratisierung. Es war der Vorschlag im Raum, für den Fall, dass man jetzt diesen Transfer nicht machen würde, aus Kostengründen die Leistungen zu proratisieren. Das wollten wir nicht; das ist jetzt auch nicht so gekommen.
3.
Das Verfahren für die Hilflosenentschädigung darf nicht nach den Ausrechnungsmodalitäten der Ergänzungsleistungen vorgenommen werden, sondern es soll hier nicht das Bedürftigkeitsprinzip gelten. Mit anderen Worten: Es sind hier soziale Errungenschaften erhalten geblieben; das hat es uns ermöglicht, dieser Regelung so zuzustimmen. Wir finden es einen sehr sinnvollen, sozialen, aber auch finanzpolitisch tragbaren Kompromiss. Zum letzten Problem, zum Problem der Viertelsrente: Ich glaube, all jene, die sich Ende der achtziger Jahre dafür eingesetzt haben, dass die Viertelsrente in unser Invalidengesetz hineinkommt, hätten es ausserordentlich bedauert, wenn nun auf diese Viertelsrente verzichtet worden wäre. Dies nicht nur wegen des sozialen Abbaus, sondern auch wegen der guten Erfahrungen, die man mit dieser Viertelsrente gemacht hat, mit Bezug auf die Möglichkeit, Invalide wieder einzugliedern und somit eben auch Invalide zu Nutzniessern zu machen, die zu
40.
Prozent invalid sind. Das war ebenfalls ein wesentlicher Grund dafür, dass wir uns dafür eingesetzt haben, dass diese Viertelsrente aufrechterhalten bleibt Das ist jetzt der Fall. Wir können auch akzeptieren, dass dieses Regelungswerk auf Angehörige von EWR-Staaten beschränkt wird, und haben zur Kenntnis genommen, dass sich bei der Lösung, wie sie jetzt die Kommission vorschlägt, die Kostenfolgen in einem engen Rahmen verhalten. Somit ist es durchaus verantwortbar, diese Regelung im Sinne der Kommission zu akzeptieren und nicht so, wie es der Bundesrat vorgeschlagen und eine knappe Mehrheit im Ständerat beschlossen hat Wir bitten Sie also, diesen Neuerungen zuzustimmen, und möchten nochmals der Kommission für diese sorgfältige Arbeit und dem Bundesrat für die Vorlage danken. Ich glaube, wir haben eine sehr gute Grundlage gehabt, um hier zu arbeiten, und haben jetzt wahrscheinlich einen guten, sozial- und finanzpolitisch verträglichen Kompromiss gefunden. Luder: Die SVP-Fraktion ist mehrheitlich für Eintreten auf die drei Vorlagen AHV-Gesetz, IV-Gesetz und Gesetz über die Ergänzungsleistungen; eine Minderheit wird dem Nichteintretensantrag zustimmen. Die Anpassungen sollen sich aber auf das Verhältnis zwischen EWR-Recht und nationalem Recht sowie zu anderen zwischenstaatlichen Abkommen beschränken. Auf Anpassungen im schweizerischen Recht ist hier zu verzichten; viel wird ja bei der 10. AHV-Revision geändert werden. Die Schwierigkeit bei diesen Anpassungen ist der Umstand, dass unser Versicherungssystem für die soziale Grundversorgung - um diese geht es hier - nicht mit ausländischen Systemen verglichen werden kann. Die Solidarität innerhalb der Versicherungen, verbunden mit dem Obligatorium für die Inlandbevölkerung, ist der wichtigste Charakterzug unserer staatlichen Versicherungen. Das EG-Recht verlangt für EG/EWR-Angehörige die gleichen Rechte und Pflichten. Wenn man das auf EWR-Angehörige ausdehnte, würde aber jenseits unserer Grenzen die Solidarität nicht mehr spielen. Dazu ein Beispiel, das in der Kommission aufgeführt wurde: Mit einem Jahresbeitrag von 342 Franken - das ist der Minimalbeitrag einer Jahresleistung-könnte sich ein Bürgereines EG-Staates eine Versicherungsleistung von 900 Franken pro Monat in einer freiwilligen Versicherung erkaufen, und dies ohne Bezugspunkte zur Schweiz, wie z. B. Wohnsitz und Arbeit Das hat auch den Ausschlag gegeben, dass die Kommission die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer in EWR-Staaten aufgehoben hat Dann ist festzustellen, dass diejenigen, die vom Ausland her Solidaritätsbeiträge leisten müssten, meistens auf eine freiwillige Versicherung verzichten. In der Kommission wurde ein Weg gesucht und gefunden, der die vorgeschriebenen Anpassungen ohne unverhältnismässigen Export von Leistungen und ohne grossen Abbau sozialer Leistungen bringt Nun zu den einzelnen Gesetzen, ohne der Detailberatung vorgreifen zu wollen: Ich spreche immer für eine Mehrheit der Fraktion; eine Minderheit stimmt den Aenderungen nicht zu. Beim Gesetz über die AHV sind wir für Aufhebung einer generellen freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer im EWR, -- 6 of 11 -21. September 1992 N 1647 Eurolex. Ergänzungsleistungen für Aufhebung der Hilflosenentschädigung in diesem Gesetz und für Ueberführung ins Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen. Beim Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sind wir gegen die Aufhebung der Viertelsrente. Nach wie vor sollen bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent eine Viertelsrente, bei 50 Prozent eine halbe Rente und bei 66,66 Prozent eine ganze Rente ausbezahlt werden. Wir sind - so leid es einem tut - für Aufhebung der Härtefallrente; die Ueberprüfung im Ausland wäre zu aufwendig. Wir sind auch hierfür die Ueberführung der Hilflosenentschädigung in das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen. Beim Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen sind wir für Aufnahme der Hilflosenentschädigung in dieses Gesetz, mit den Anpassungen, die die Kommission beantragt Das zu den drei Gesetzen. Wenn man nun versucht, eine Bilanz zu ziehen, was sich nach Annahme der Kommissionsanträge ergeben würde, kann man feststellen, dass das Verhältnis unserer Sozialversicherungen zu den Ausländern und EWR-Angehörigen nicht wesentlich anders wäre als bisher. Ein Bezugspunkt muss nach wie vor gegeben sein, sei dies Wohnsitz oder Arbeit oder beides zusammen. Schon heute bestehen mit 21 Ländern - darunter alle EGVEfta-Staaten-Abkommen. Für die Angehörigen dieser Staaten gilt, dass AHV- oder IV-Renten grundsätzlich auch bei Wohnsitz im Ausland ausgerichtet werden. Mit der Ueberführung der Hilflosenentschädigung in das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen ist der nötige Verhandlungsspielraum geschaffen, echt schweizerische Soziallösungen nicht durch Europäisierung zu gefährden. Aber es sei nicht verschwiegen: Eine Verschlechterung ergibt sich für die Auslandschweizer im EWR sowie für diejenigen, die eine Härtefallrente nach dem Invalidengesetz bezogen haben. Namens der SVP-Fraktion bitte ich um Eintreten auf diese Gesetze und empfehle Ihnen, den Kommissionsanträgen Folge zu leisten. Frau Hollenstein: Die grüne Fraktion stimmt den vorliegenden drei Eurolex-Anpassungen zu, aber nicht etwa, weil wir die nötigen Anpassungen durchweg gut finden, sondern weil uns mit dem EWR-Vertrag nichts anderes mehr übrigbleibt Zum AHV-Gesetz: Wir sind froh, dass die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für Personen ausserhalb des EWR aufrechterhalten bleibt. Die notwendige Aufhebung von Artikel 2, welcher die freiwillige Versicherung regelt, führt aber zu einem unerwünschten Ausschluss von Personen, die ausserhalb der Schweiz im EWR Wohnsitz haben und dort nicht erwerbstätig sind. Personen, die dank der vielgepriesenen Freiheiten ihren Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz haben und nicht erwerbstätig sind, werden in Zukunft keine freiwillige AHV mehr abschliessen können. Dies ist eine klare Benachteiligung in unserem sozialen System und für die Schweiz ein Rückschritt Damit geben wir einen wichtigen Artikel dieses Gesetzes auf. Wer wird von dieser genannten Benachteiligung betroffen sein? Einmal mehr werden es vorwiegend Frauen sein. Es sind jene Frauen, die als nichterwerbstätige Frauen und Mütter mit der Familie in einen anderen EWR-Staat ziehen. Sie sorgen dort während 24 Stunden für die Familie und garantieren damit das Einkommen des Ehemannes; aber wegen Nichterwerbstätigkeit werden sie eine entsprechende Versicherungslücke aufweisen und später im Rentenalter finanzielle Einbussen hinzunehmen haben. Es sind auch jene vor allem junge Menschen, die für längere Zeit in einem anderen EWR-Staat z. B. ihr Weiterstudium absolvieren werden. Dadurch sind sie nicht erwerbstätig und oft ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz Auch diese jungen Leute können in Zukunft, wenn sie von keinem schweizerischen Arbeitgeber angestellt sind, keine freiwillige AHV mehr abschliessen. Auch sie haben später entsprechende Renteneinbussen in Kauf zu nehmen. Andererseits leuchtet mir nicht ein, weshalb diesbezüglich z. B. für Diplomatenfrauen eine spezielle Regelung getroffen wurde, für Frauen aber, deren Ehemann nicht im diplomatischen Dienst steht, die indessen ebenso für die Familie sorgen, nicht Dadurch ergibt sich eine klare Bevorteilung ohnehin finanziell Bessergestellter. Die vielgepriesene Freizügigkeit für Personen innerhalb des EWR ist also nur eine Scheinfreizügigkeit Sie gilt für Vermögende und Arbeitskräfte mit Arbeitsvertrag. Hier wird eine soziale Massnahme, die sich in unserem schweizerischen System bewährt hat, wirtschaftlichen Zielen geopfert. Gefragt ist einmal mehr der Mann, der leistungsfähig und flexibel ist und bezahlte Arbeit leistet Wer keine Erwerbstätigkeit vorzuweisen hat, fällt durch die Maschen des Sozialleistungsnetzes. Vergessen wir nicht, dass in anderen EWR-Staaten die Gelegenheit zu freiwilligen Versicherungen - z. B. für Hausfrauen meist nicht gegeben ist Zur Aenderung des IVG: Die grüne Fraktion unterstützt wie die Kommission des Nationalrates die Beibehaltung der Viertelsrenten. Die Abschaffung der Viertelsrenten, wie es Bundesrat und Ständerat wollen, ist für uns nicht akzeptabel: Es geht nicht an, dass ein erst 1988 eingeführtes Gesetz, welches die Integration von Behinderten in den Arbeitsprozess fördert und stützt, und das sich damit sowohl sozial als auch finanziell auszahlt, dem Druck des EWR geopfert wird. Zum Gesetz der Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung: Damit im Vergleich zum Status quo keine zu grossen Benachteiligungen entstehen, können wir der Ueberführung der Hilflosenentschädigung ins Ergänzungsleistungssystem zustimmen. Wir wünschen aber, dass im Hinblick auf die unbefriedigenden Lösungen in verschiedenen Kantonen möglichst bald zusammen mit dem Bund eine gute Gesamtlösung gefunden wird. Dies an die Adresse des Bundesrates. Ich bitte Sie, allen Vorlagen zuzustimmen. Frau Spoerry: Ich spreche nur zum AHV-Gesetz, mein Kollege Marc Suter wird sich zum IV- bzw. Ergänzungsleistungsgesetz äussern. Die FDP-Fraktion stimmt den Anträgen der Kommission zu. Wir sind insbesondere der Meinung, dass wir das Problem der freiwilligen AHV für Auslandschweizer gut gelöst haben. Sie erinnern sich: Der Bundesrat wollte zunächst ganz auf die freiwillige AHV für Auslandschweizer verzichten. Das scheint auf den ersten Blick eine harte Massnahme zu sein, und sie hat auch für einige Beunruhigung gesorgt Aber erst die Beschäftigung mit Eurolex hat wohl uns allen in der ganzen Grosse aufgezeigt, in welchem Umfang die freiwillige AHV für Auslandschweizer eine Solidaritätsleistung ist. Warum ist das so? In der Schweiz bezahlen alle Versicherten obligatorisch ihre Beiträge auf einem uniimitierten Erwerbseinkommen. Die Auslandschweizer müssen nicht bezahlen, sie dürfen bezahlen, wenn sie wollen. Nur zehn Prozent aller Auslandschweizer machen davon Gebrauch. Sie leisten im Schnitt Beiträge auf einem Einkommen von 17 500 Franken. Im Klartext: Nur jene Auslandschweizer, die keine Solidaritätsbeiträge an die AHV abliefern, versichern sich in der freiwilligen AHV, die anderen verzichten darauf. Nur für jene, die mit ihren Beiträgen eine deutlich höhere Leistung auslösen können als diejenigen, die sie mit ihren Beiträgen begründet haben, ist die freiwillige AHV überhaupt interessant Die Tatsache, dass das Verhältnis zwischen Beiträgen und Leistung ein Verhältnis von eins zu sieben ist, belegt diese Aussage. Eine solch grosse Solidarität mag für Schweizer Bürger im Ausland akzeptierbar sein. Sie ist nicht mehr zu rechtfertigen und finanziell nicht zu verkraften, wenn wir sie sämtlichen EWR-Angehörigen gewähren müssten. Damit hätten wir über kurz oder lang alle schlechten EWR-Risiken in unserer AHV versichert Das könnten wir schlicht nicht mehr bezahlen. Trotzdem hat unsere Kommission nicht gemäss Bundesrat ganz auf die freiwillige AHV für Auslandschweizer verzichtet, sondern wir sind der Lösung des Ständerates gefolgt Wir lassen die freiwillige AHV für Schweizer ausserhalb des EWR bestehen. Zusätzlich räumen wir auch im EWR bestimmte Ausnahmen ein, die in Artikel 1 festgehalten sind. Zusammenfassend kann man sagen, dass sich alle Arbeitnehmer, die im EWR erwerbstätig sind und bei denen ein Arbeitgeber in der Schweiz die auf ihn entfallenden Beiträge übernimmt, der obligatorischen AHV anschliessen können. Dabei sind wir sogar noch einen Schritt weiter gegangen als der -- 7 of 11 -Eurolex. Prestations complémentaires 1648 N 21 septembre 1992 Ständerat: Wir schliessen in diese Ausnahmeregelung auch die nichterwerbstätigen Ehegatten dieser Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ein. Das ist für die grenzüberschreitende Mobilität unserer Arbeitnehmer wichtig, sei es nun im Dienste des Staates oder sei es im Dienste schweizerischer Unternehmen. Damit begründen wir auch keine ungerechtfertigte Solidaritätsleistung, weil ja der erwerbstätige Ehegatte die Beiträge auf seinem vollen Erwerbseinkommen bezahlt, so wie das jeder tun muss, der in der Schweiz lebt Würde durch den Umzug ins Ausland der nichterwerbstätige Gatte aus dieser Versicherung herausfallen, dann würde er - im allgemeinen ist es eine Frau - riskieren, keine IV zu haben, wenn er in dieser Zeitspanne invalid würde, oder er müsste ebenfalls Beitragskürzungen in Kauf nehmen. Dies wegen des einzigen Grundes, dass er mit seinem Partner eine Zeitlang im EWR ausserhalb der Schweiz gelebt hat Aus diesem Grunde bitten wir Sie sehr um Zustimmung zu dieser ausgewogenen Lösung. Frau Hollenstein möchte ich noch sagen: Es ist nicht so, dass die Studenten aus dieser freiwilligen Versicherung herausfallen. Wenn man als Student im Ausland ist, bleibt man bis zu fünf Jahre in der Schweiz versichert, weil für einen Studenten das Domizil Schweiz weiterhin gilt Ich bitte doch, nicht Angst zu schüren, wo niemand Angst zu haben braucht Des weiteren wurde beim AHV-Gesetz entschieden, die Hilflosenentschädigung ins ELG zu überführen. Dazu wird sich für die FDP-Fraktion Marc Suter äussern. Suter: Wie Frau Spoerry bereits erläutert hat, spreche ich nur zum Bereich des Invalidenversicherungsgesetzes und des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen. Unsere Fraktion steht geschlossen hinter den Beschlüssen der Kommission, die alle diese Fragen sehr eingehend diskutiert und einen Konsens gefunden hat Für mich ist die Einigkeit fast beängstigend, und ich hoffe, dass das Plenum in den einzelnen Punkten, wo eine Differenz zwischen Bundesrat/Ständerat und Kommission besteht, der Kommission folgen wird. Der Kommissionspräsident und Frau Brunner Christiane haben die Gründe dargelegt, welche die Aenderungen im Bereich des Invalidenversicherungsgesetzes notwendig machen. Unsere Fraktion unterstützt diese Ueberlegungen; wir sind namentlich auch mit den Ausführungen von Frau Hafner und Herrn Jaeger einverstanden. Die wichtigste Aenderung betrifft den Transfer der Hilflosenentschädigung in das Ergänzungsleistungsgesetz, dies deshalb, weil nach der EG-Verordnung Nr. 1408/71 das ELG ja nicht der Exportpflicht unterworfen ist Wir hoffen und zählen darauf, dass es mit dieser Zusage, die bei den EWR-Partnern noch eingeholt werden muss, klappt Unsere Fraktion liess sich vom Gedanken leiten, dass wir nichts ausbauen möchten, aber wir möchten auch nichts abbauen. Nichts ausbauen, weil damit Mehrkosten verbunden wären; nichts abbauen, weil wir nicht möchten, dass den Behinderten ein Rückschritt zugemutet wird. Das hat zwei Dinge zur Folge: Wir wollen bei den Hilflosenentschädigungen grundsätzlich keinen Export, und wir wollen auch keine Proratisierung. Unsere Fraktion teilte - und teilt vielleicht immer noch - gewisse Bedenken gegen den Transfer der Hilflosenentschädigung in das Ergänzungsleistungssystem. Wir sind heute aber überzeugt, dass mit den Sicherheitsvorkehrungen, die die Kommission eingebaut hat, die Gefahren und Befürchtungen für die Zukunft ausgeräumt sind und dass der gefundene Kompromiss tragfähig ist Das Problem der Hilflosenentschädigung und der Invalidenviertelsrente mag im Rat vielleicht auf wenig Interessestossen. Ich habe mir jedoch sagen lassen, dass die Fragen, die von den Bürgern an das Integrationsbüro gestellt werden, zur Hälfte Fragen sind, die den AHV- und IV-Bereich betreffen. Wie ich bereits sagte, wollen wir grundsätzlich keinen Abbau, aber auch nichts hinzufügen. Gleichwohl haben wir die Bedingung zu stellen, dass in einem beschränkten Umfange eine Auszahlung der Hilflosenentschädigung an bisherige Bezüger ins Ausland neu ermöglicht wird. Ein weiteres Bedenken, das in der Kommission zur Sprache kam, betraf die finanziellen Auswirkungen: Es wurde bereits ausgeführt, dass mit keinen nennenswerten Mehrkosten zu rechnen ist Es besteht aber mit der Ueberführung der Hilflosenentschädigung in das EL-System eine gewisse Verlagerung der Kosten auf die Kantone. Heute werden 77 Prozent der Kosten des Ergänzungsleistungsgesetzes durch die Kantone getragen, den Rest, 23 Prozent, übernimmt der Bund. Dieses Finanzierungsverhältnis kann zukünftig zu Problemen führen. Deshalb sind wirfroh, dass man in der Kommission einen Riegel vorgeschoben und ausdrücklich betont hat, dass Betroffene inskünftig - wie das bisher der Fall war - ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse Anspruch auf diese Hilflosenentschädigung haben sollen. Das Problem der künftigen Finanzierung der Ergänzungsleistungen bleibt aber noch offen. Ich erinnere an die überwiesene Motion des Ständerates (Hänsenberger), welche das ganze Ergänzungsleistungssystem quasi als vierte Säule in der Verfassung verankern möchte. Wir halten dafür, dass diese Absicherung der Ergänzungsleistungen um so wichtigerwird, als jetzt auch die Hilflosenentschädigungen über dieses Gesetz ausbezahlt werden. Es ist festzustellen, dass das revidierte Gesetz über Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung zwei Bereiche aufweisen wird, die von zwei verschiedenen Voraussetzungen abhängen: vom finanziellen Bedarfsnachweis einerseits sowie von persönlichen Voraussetzungen andererseits. In der Detailberatung möchte ich nochmals auf eines unserer Anliegen zurückkommen, nämlich auf die beschränkte Auszahlung von Hilflosenentschädigungen ins Ausland. Unsere Fraktion ist sodann geschlossen gegen eine Abschaffung der IV-Viertelsrente; die Gründe dazu wurden bereits erwähnt Wir haben ebenfalls unterstützt, dass man bei den Prüfungen im Vorgang zur Auszahlung von Hilflosenentschädigungen darauf verzichten soll, finanzielle Abklärungen zu treffen. Wir haben das auch im Gesetz festschreiben wollen. Zusammenfassend bitte ich Sie, einzutreten und der Kommission in allen Punkten zu folgen. Präsident: Die liberale Fraktion lässt mitteilen, dass sie für Eintreten ist und der Kommission zustimmen wird. M. Deiss: Les adaptations en matière de sécurité sociale sont une suite logique de la libre circulation des travailleurs. Coordonner et non harmoniser ni, bien sûr, unifier les systèmes de sécurité sociale, telle est la règle fondamentale de l'Espace économique européen. Et à l'intérieur de ce cadre, il s'agit de réaliser le principe fondamental de l'égalité de traitement entre étrangers et habitants du pays, d'une part, et de garantir le maintien des acquis pour chaque travailleur ou travailleuse migrant, d'autre part Ces objectifs sont déjà largement acquis, puisque cela fonctionne sur la base des traités que la Suisse a conclus avec la plupart des Etats partenaires de l'EEE. Il est donc normal - et cela mérite d'être souligné - que les adaptations en matière de sécurité sociale restent modestes dans le contexte de l'Espace économique européen. Si elles sont relativement mineures par rapport à l'ensemble de notre appareil de sécurité sociale, elles n'en restent néanmoins pas sans importance pour les personnes directement concernées. Cela a été justement relevé par mon prédécesseur, puisque, dans les contacts que vous avez probablement avec les citoyens, les questions relatives aux assurances sociales sont souvent abordées. J'ai d'ailleurs constaté que pas mal d'erreurs circulent quant aux implications. C'est ainsi qu'on parle de la suppression de l'exemption de cotiser pour le conjoint qui n'exerce pas d'activité lucrative, alors qu'il s'agit à l'évidence d'un point qui n'est pas touché par l'EEE. Il est donc également important que nous ayons soin de faire passer le message avec exactitude. En ce qui concerne les points de détail de ces trois objets, j'ai l'avantage de vous apporter l'appui du groupe démocratechrétien aux diverses propositions de la commission. D'une part, nous soutenons les dispositions prévues pour garantir aux ressortissants suisses qui se trouvent dans un pays qui ne fait pas partie de l'Espace économique européen la -- 8 of 11 -21. September 1992 N 1649 Eurolex Ergänzungsleistungen possibilité de s'assurer facultativement à l'AVS, tout comme la modification proposée par la commission pour l'assurance facultative en faveur des conjoints sans activité lucrative, de personnes assurées en vertu d'un service accompli pour la Confédération à l'étranger. Le deuxième objet reçoit également l'appui du groupe PDG, à savoir le maintien des quarts de rente en matière d'assurance-invalidité. Nous sommes aussi d'avis qu'il n'est pas question, par le biais de la ratification du Traité sur l'Espace économique européen, de supprimer une prestation sociale, même si elle ne touche qu'une proportion relativement faible d'assurés. Enfin, le groupe démocrate-chrétien souscrit aussi au transfert des allocations pour impotents dans le domaine des prestations complémentaires. Toutefois, il est partagé par moitié quant à l'octroi de l'exportabilité limitée de ces allocations pour impotents. Pour les opposants à cette modification de la loi, ce sont des difficultés administratives, les coûts ou le caractère non directement lié à la ratification du Traité qui ont prévalu. L'autre moitié, à laquelle j'appartiens, votera cette exportabilité précisément parce qu'elle est limitée et, d'autre part, parce que le geste consistant à faire bénéficier les invalides de cette liberté de circulation à l'intérieur de l'Espace économique européen suscite une certaine sympathie. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Eintreten) offensichtliche Mehrheit Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) 11 Stimmen Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückweisungsantrag. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Fraktion der Auto-Partei 9 Stimmen Dagegen offensichtliche Mehrheit Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Ziff. l Einleitung Antrag der Kommission.... Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen und die Hilflosenentschädigung.... Ch. l introduction Proposition de la commission.... loi fédérale sur les prestations complémentaires et les allocations pour impotents.... Allenspach, Berichterstatter: Die Kommission will mit der Einfügung der Hilflosenentschädigung in den Titel betonen, dass die Hilflosenentschädigung eine eigenständige Sozialleistung ist, die sich in Zielsetzung und Form klar von den üblichen Ergänzungsleistungen abhebt. Die Kommission hat darüber diskutiert, ob es nicht zweckmässig wäre, zwei getrennte Gesetze zu erlassen, also ein Gesetz über die Ergänzungsleistungen und ein Gesetz über die Hilflosenentschädigung. So erwägenswert dieser Gedanke an sich wäre, es dürfte wohl ausgeschlossen sein, im Eurolex-Verfahren eine solche Zweiteilung durchzuführen. Die Kommission wird sich aber weiter damit befassen. Mit der Einfügung des Wortes «Hilflosenentschädigung» in den Titel ist gleichzeitig auch die Aenderung in Artikel 9a (vgl. Systematik gemäss Entwurf des Bundsrates) und in Artikel 13 begründet Beide Aenderungen beziehen sich auf den selbständigen Charakter der Hilflosenentschädigung gegenüber der Ergänzungsleistung. Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommission zuzustimmen. Angenommen -Adopté Gliederungstitel vor Art. 1; Art. 2 Abs. 1, Iquater, 2,2bis, 5; 2a-2c; 3 Abs. 3 Bst. d; 9 Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 9a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre précédant l'art. 1;art. 2 al. 1, Iquater, 2,2bis, 5;2a-2c;
3.
al. 3 let. d; 9 al. 2; titre précédant l'art. 9a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art.9a Antrag der Kommission Abs. 1 Ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse haben Anspruch auf Hilflosenentschädigung Personen.... Abs. 2,3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 9a Proposition de la commission AI.1 Sans considération de leur situation financière, ont droit à l'allocation pour impotent, les personnes.... Al. 2,3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 9a bis (neu) Antrag der Kommission Bezieht ein invalider Schweizer Bürger, dessen Hilflosigkeit in der Schweiz entstanden ist, eine Hilflosenentschädigung, so ist diese auch bei Wohnsitznahme im Ausland weiterhin auszurichten, solange die Hilflosigkeit andauert Art. 9a bis (nouveau) Proposition de la commission Si un ressortissant suisse invalide, dont l'impotence est survenue en Suisse, est titulaire d'une allocation pour impotent, celle-ci continuera d'être versée même en cas de transfert du domicile à l'étranger aussi longtemps que l'impotence demeure. Allenspach, Berichterstatter: Die Kommission ist mit Artikel 9a bis (vgl. Systematik gemäss Entwurf des Bundesrates) über den Entwurf des Bundesrates und den Beschluss des Ständerates (vgl. Art 8a gemäss Beschluss des Ständerates) hinausgegangen. Und dennoch steht unser Antrag in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem EWR. Die Freizügigkeit im Personenverkehr ist eine tragende Säule des Europäischen Wirtschaftsraums. Dieser Freizügigkeit sollte nicht nur von den Ländern, in die jemand einreisen will, keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, auch die Ausreisestaaten sollten von den gleichen Grundsätzen ausgehen. Bezieht ein invalider Schweizer eine Hilflosenentschädigung, so verliert er diese Sozialzulage, wenn er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt Wir können uns durchaus plausible und ehrenwerte Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel vorstellen, etwa eine billigere Wohnung im Ausland, eine bessere Betreuung, ein zusagenderes Klima usw. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein invalider Schweizer, dessen Hilflosigkeit in der Schweiz entstanden ist, weiterhin die in der Schweiz zugesprochenen Hilflosenentschädigungen erhalten soll, auch wenn er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt Das ist der Sinn des von der Kommission neu eingefügten Artikels 9a bis.
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Eurolex. Assurance-invalidité 1650 N 21 septembre 1992 Die präzise Formulierung der Kommission vermeidet den Sozialtourismus. Diese Formulierung ist auch finanziell nicht von sehr grosser Tragweite. Wir rechnen damit, dass die dadurch entstehenden Ausgaben etwa 10 Millionen Franken erreichen. Dieser Antrag zeugt von Rücksichtnahme gegenüber invaliden, hilflosen Mitbürgern. Wir bitten Sie in diesem Sinne, dem Antrag der Kommission zuzustimmen. M. Cotti, conseiller fédéral: Vous avez pu constater que j'essaie de charger le moins possible vos débats. Nous nous trouvons face à des propositions partielles et limitées, qui sont en relation avec le droit européen, et nous ne sommes pas ici pour reprendre l'assurance sociale à la base. Indiscutablement, la proposition faite par la commission ne dépend pas nécessairement du droit européen. Vous pouvez l'introduire ou non. En ne l'introduisant pas, vous ne violez pas les dispositions européennes. On pourrait longuement discuter, Monsieur le président, quant à l'utilité et surtout quant à l'équité de cette proposition. En effet, la majorité des pays européens ne disposent pas d'une norme de ce type. Je pense toutefois que le premier problème auquel nous sommes confrontés aujourd'hui est bien celui d'entraver, autant que possible, pour des questions de détails -je souligne questions de détail car il s'agit ici, je le rappelle après M. Allenspach, de dépenses de l'ordre de quelque 10 millions de francs, au total - d'entraver ultérieurement la discussion relative à Eurolex. C'est la raison pour laquelle je déclare la neutralité du Conseil fédéral. Le Conseil national devrait s'exprimer librement à ce sujet Angenommen -Adopté Art. 9b-9f; 9 Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 10,12; Art. 12 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 9b-9f; 9 al. 2; titre précédant l'art. 10,12; art. 12 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 13 Abs. 1,3 Antrag der Kommission Abs.1 vorbehalten bleibt Artikel 9a Absatz 1. Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 13 al. 1,3 Proposition de la commission Al. 1 sous réserve de l'article 9a, 1er alinéa Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 15 Abs. 1 erster Satz, Gliederungstitel vor Art. 17, Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 15 al. 1 première phrase, titre précédant l'art. 17, ch. Il, III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Präsident: Für die Uebergangsbestimmungen gilt der Vorbehalt der definitiven Regelung der Referendumsfrage. Noch offen ist auch die Frage der Dringlichkeit Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 85 Stimmen Dagegen 7 Stimmen An den Ständerat -Au Conseil des Etats #ST# 92.057-33 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-invalidité. Modification Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506) Beschluss des Ständerates vom 26. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 26 août 1992 Kategorie III, Art 68GRN-Catégorie III, ait 68RCN Antrag der Kommission Eintreten Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten Antrag der Fraktion der Auto-Partei Rückweisung des Geschäfts 92.057-33 Eurolex an den Bundesrat mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis communautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstellung zeigen. Proposition de la commission Entrer en matière Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-33 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présentent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigences de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission. Präsident: Die Eintretensdebatte hat schon stattgefunden. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Eintreten) offensichtliche Mehrheit Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) Minderheit Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückweisungsantrag. Abstimmung - Vote Fürden Antrag der Fraktion der Auto-Partei Minderheit Dagegen offensichtliche Mehrheit -- 10 of 11 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-34 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.09.1992 - 14:30 Date Data Seite 1641-1650 Page Pagina Ref. No 20 021 576 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Eurolex. Assurance-invalidité 1650 N 21 septembre 1992 Die präzise Formulierung der Kommission vermeidet den Sozialtourismus. Diese Formulierung ist auch finanziell nicht von sehr grosser Tragweite. Wir rechnen damit, dass die dadurch entstehenden Ausgaben etwa 10 Millionen Franken erreichen. Dieser Antrag zeugt von Rücksichtnahme gegenüber invaliden, hilflosen Mitbürgern. Wir bitten Sie in diesem Sinne, dem Antrag der Kommission zuzustimmen. M. Cotti, conseiller fédéral: Vous avez pu constater que j'essaie de charger le moins possible vos débats. Nous nous trouvons face à des propositions partielles et limitées, qui sont en relation avec le droit européen, et nous ne sommes pas ici pour reprendre l'assurance sociale à la base. Indiscutablement, la proposition faite par la commission ne dépend pas nécessairement du droit européen. Vous pouvez l'introduire ou non. En ne l'introduisant pas, vous ne violez pas les dispositions européennes. On pourrait longuement discuter, Monsieur le président, quant à l'utilité et surtout quant à l'équité de cette proposition. En effet, la majorité des pays européens ne disposent pas d'une norme de ce type. Je pense toutefois que le premier problème auquel nous sommes confrontés aujourd'hui est bien celui d'entraver, autant que possible, pour des questions de détails -je souligne questions de détail car il s'agit ici, je le rappelle après M. Allenspach, de dépenses de l'ordre de quelque 10 millions de francs, au total - d'entraver ultérieurement la discussion relative à Eurolex. C'est la raison pour laquelle je déclare la neutralité du Conseil fédéral. Le Conseil national devrait s'exprimer librement à ce sujet Angenommen -Adopté Art. 9b-9f; 9 Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 10,12; Art. 12 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 9b-9f; 9 al. 2; titre précédant l'art. 10,12; art. 12 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 13 Abs. 1,3 Antrag der Kommission Abs.1 vorbehalten bleibt Artikel 9a Absatz 1. Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 13 al. 1,3 Proposition de la commission Al. 1 sous réserve de l'article 9a, 1er alinéa Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 15 Abs. 1 erster Satz, Gliederungstitel vor Art. 17, Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 15 al. 1 première phrase, titre précédant l'art. 17, ch. Il, III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Präsident: Für die Uebergangsbestimmungen gilt der Vorbehalt der definitiven Regelung der Referendumsfrage. Noch offen ist auch die Frage der Dringlichkeit Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 85 Stimmen Dagegen 7 Stimmen An den Ständerat -Au Conseil des Etats #ST# 92.057-33 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-invalidité. Modification Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506) Beschluss des Ständerates vom 26. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 26 août 1992 Kategorie III, Art 68GRN-Catégorie III, ait 68RCN Antrag der Kommission Eintreten Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten Antrag der Fraktion der Auto-Partei Rückweisung des Geschäfts 92.057-33 Eurolex an den Bundesrat mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis communautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstellung zeigen. Proposition de la commission Entrer en matière Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-33 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présentent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigences de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission. Präsident: Die Eintretensdebatte hat schon stattgefunden. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Eintreten) offensichtliche Mehrheit Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) Minderheit Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückweisungsantrag. Abstimmung - Vote Fürden Antrag der Fraktion der Auto-Partei Minderheit Dagegen offensichtliche Mehrheit -- 10 of 11 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-34 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.09.1992 - 14:30 Date Data Seite 1641-1650 Page Pagina Ref. No 20 021 576 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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