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Entscheid

92-057-3-4

Verwaltungsbehörden 21.09.1992 92.057-3 4

21. September 1992Deutsch58 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Wir begrüssen die Verbesserungen der sozialen Sicherheit für Erwerbstätige, welche in einem anderen EWR-Land arbeiten.

2.

Die Erleichterung im Zusammenhang mit der Freizügigkeit darf sich nicht auf gesunde Erwerbstätige beschränken. Wir wollen den europäischen Raum behindertengerecht bauen. Auch wer nicht erwerbstätig ist, sollte seinen Versicherungsschutz deshalb nicht verlieren.

3.

Die Erleichterung im Zusammenhang mit der Mobilität darf nicht zu Nachteilen für jene führen, welche in der Schweiz bleiben. Einer Eurolex, die einen Sozialabbau mit sich brächte, könnten wir nicht zustimmen. Lieber den ersten Punkt, die soziale Sicherheit der sogenannten Wanderarbeitnehmer, brauchen wir nicht lange zu diskutieren. Dank EWR-Vertrag riskieren sie in AHV und IV keine Versicherungslücken mehr. Für diese Verbesserungen sind keine Gesetzesänderungen notwendig. Unserem zweiten und unserem dritten Grundsatz, dass sich die Erleichterung im Zusammenhang mit der Freizügigkeit nicht auf gesunde Erwerbstätige beschränken und keinesfalls zu einem Sozialabbau führen darf, steht hingegen die Absicht des Bundesrates, die Viertelsrente in der Invalidenversicherung wieder abzuschaffen, diametral entgegen. Die Aufhebung der Viertelsrente käme eindeutig einem sozialen Abbau gleich. Dagegen wehren sich sämtliche Behindertenverbände zu Recht Die Viertelsrente spielt bei der beruflichen Eingliederung eine wichtige Rolle. Sie ermöglicht es behinderten Versicherten, Einkommensverbesserungen zu erzielen, ohne dabei ihre Rente ganz zu verlieren. Für die rund 4000 Personen, welche heute eine IV-Viertelsrente beziehen, stellt diese Rente ein wesentliches Element ihrer Existenzsicherung dar. Wir können nicht zulassen, dass ausgerechnet jene Menschen, welche in ihrer Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt sind, den Preis dafür bezahlen müssen, dass andere sich im EWR frei bewegen können. Ganz im Gegenteil: Wir haben dafür zu sorgen, dass sie weiterhin Anrecht auf eine Viertelsrente haben, auch dann, wenn sie ihrerseits von der Freizügigkeit in Europa Gebrauch machen wollen. Wir sind froh, dass die vorberatende Kommission mit so grosser Mehrheit den entsprechenden Anträgen von Frau Brunner Christiane und Herrn Suter zugestimmt hat Wir zählen darauf, dass Sie dasselbe tun. Andernfalls müssten wir die Aenderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ablehnen. Diese Aenderung ist noch in einem zweiten Punkt heikel. Ich spreche von der Ueberführung der Hilflosenentschädigung in das Ergänzungsleistungsgesetz. Auch gegen diese Ueberführung setzten wir uns ursprünglich zur Wehr, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens befürchteten wir, dass auf längere Sicht auch die Hilflosenentschädigung von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Hilflosen abhängig gemacht werden könnte, wenn wir sie ins Bedarfssystem der EL überführten. Zweitens sind wir der Meinung, auch Bezügern einer Hilflosenentschädigung sollte die Freizügigkeit in Europa zugute kommen. Dazu kam, dass wir den Kantonen keine zusätzlichen Aufgaben aufbürden wollten. Diese Bedenken sind durch die Beratungen in der Kommission weitgehend ausgeräumt worden. Zum ersten hat die Kommission einstimmig beschlossen, in Artikel 9a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (vgl. Systematik gemäss Entwurf des Bundesrates) klar und deutlich zu sagen, dass der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen nichts zu tun hat Sie will auch durch einen neuen Titel des Gesetzes sichtbar machen, dass Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung grundsätzlich zwei verschiedene Dinge sind. Noch lieber wäre uns gewesen, der Bundesrat hätte uns für die Hilflosenentschädigung ein eigenes Gesetz vorgelegt Immerhin wird die Kommission die Ausarbeitung eines solchen Gesetzes nun an die Hand nehmen. Es ist vereinbart worden, eine entsprechende Kommissionsinitiative auf die Traktandenliste unserer nächsten Sitzung zu setzen. In der Praxis sollte sich somit für die Betroffenen auch bei einer Ueberführung der Hilflosenentschädigung ins ELG nichts ändern. Die Abklärungen werden weiterhin von den IV-Stellen vorgenommen. Bereits in 23 Kantonen werden heute sowohl die Hilflosenentschädigung als auch die Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse bezahlt Zusätzliche Aufgaben sollten also den Kantonen kaum zufallen. Zum zweiten hat die Kommission durch die einstimmige Aufnahme von Artikel 9a bis ins ELG dafür gesorgt, dass sich invalide Bezüger von Hilflosenentschädigungen im Ausland niederlassen können, ohne deshalb auf die finanzielle Entschädigung verzichten zu müssen. Damit werden auch sie von der Freizügigkeit profitieren. Schwieriger wäre es gewesen, diese Freizügigkeit auch den AHV-Rentnerinnen und -Rentnern zu gewähren, welche Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben. Hier wären viel mehr zusätzliche Kosten angefallen. Hätten wir auf einen entsprechenden Minderheitsantrag, der es auch den Betagten ermöglicht hätte, im Ausland eine Hilflosenentschädigung zu beziehen, nicht verzichtet, wäre von freisinniger Seite eine Proratisierung aller Hilflosenentschädigungen durchgesetzt worden. Dies hätte einen Sozialabbau für alle Menschen bedeutet, die in der Schweiz eine Hilflosenentschädigung beziehen. Einen solchen Sozialabbau können und wollen wir jedoch nicht in Kauf nehmen. Schliesslich müssten wir-ebenfalls aus Kostengründen-akzeptieren, dass nicht alle Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, in der AHV bleiben können, sondern dass diese Möglichkeit auf Personen beschränkt wird, die im Dienste der Eidgenossenschaft oder für ein Unternehmen in der Schweiz vorübergehend ins Ausland entsandt werden, sowie auf deren Angehörigen. Da wir immer auch an die grosse Mehrheit der Versicherten, die in der Schweiz bleiben, denken und zum Beispiel für die Senkung des Rentenalters der Männer noch einen finanziellen Spielraum brauchen, verzichten wir auch hier auf einen weiter gehenden Antrag. Die sozialdemokratische Fraktion stellt sich hinter diese Gesetzesänderungen, wie sie aus den Beratungen der Kommission hervorgegangen sind. Wir ersuchen Sie, den Anträgen der Kommission zu folgen und damit zu gewährleisten, dass die Erleichterung im Zusammenhang mit der Mobilität nicht zu einem Sozialabbau für jene führt, die in der Schweiz bleiben, und dass sie sich nicht auf gesunde Erwerbstätige beschränkt Bei der Einrichtung des europäischen Raumes soll auch der Bewegungsfreiheit jener Menschen Beachtung geschenkt werden, die bereits anderweitig mit Behinderungen zu leben haben. Jaeger: Die LdU/EVP-Fraktion bittet um Zustimmung zu den drei Eurolex-Vorlagen im Rahmen der Alters- und Hinterbliebenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Ergänzungsleistungen. Die LdU/EVP-Fraktion liess sich bei ihrem Beschluss - übrigens ähnlich wie die sozialdemokratische Fraktion - von verschiedenen Grundsätzen leiten: erstens, dass die Errungenschaften der Sozialversicherungswerke allen Angehörigen von EWR-Staaten zugute kommen sollen; zweitens, dass im Rahmen dieser Gesetzesanpassungen kein Sozialabbau betrieben werden darf; drittens - vielleicht ein etwas anderer Akzent, als meine Vorrednerin ihn gesetzt hat - auch die Frage der Kostenfolgen. Diesen Grundsatz möchten wir als gleichbedeutend in die Diskussion einbringen: Denn auch bei diesen Anpassungen muss bedacht werden, dass die Kostenfolgen, die daraus entstehen, unsere Reformanliegen nicht in Frage stellen dürfen, dass sie also beispielsweise nicht den Spielraum für die Einführung des Splittings oder andere anstehende Reformen einengen dürfen. Das ist ebenfalls eine sehr wichtige Voraussetzung für unsere Zustimmung zu den drei Gesetzesanpassungen. Wir können heute den Vorschlägen der Kommission und des Bundesrates zustimmen und stellen mit Genugtuung fest was bereits der Kommissionsreferent gesagt hat-, dass in der Kommission sehr intensive Arbeit geleistet worden ist; man hat zwischen den Grundsätzen, die ich vorhin erwähnt habe, -- 5 of 11 -Eurolex Prestations complémentaires 1646 N 21 septembre 1992 offensichtlich einen guten Mittelweg gefunden. Es sind ja Grundsätze, die nicht nur miteinander harmonisieren, sondern zum Teil durchaus in Konflikt zueinander stehen können - um so erstaunlicher, dass es keine Minderheitsanträge gegeben hat! Sie haben von der Haltung der Sozialdemokraten gehört; auch die Sozialdemokraten haben ihre Minderheitshaltung, ihre Opposition, zurückgenommen, und zwar in einer Art und Weise, die der Revision und der Anpassung nur g ut getan hat Es sind im Prinzip drei Elemente, die besonders zur Diskussion Anlass gegeben haben. Sie werden diese Diskussion, diese Debatte, wie ein roter Faden durchziehen. Sie haben es bereits gehört: Es geht erstens um die Frage des Einbezugs sämtlicher Angehöriger von EWR-Staaten in unser Versicherungsobligatorium, zweitens um das Problem der Hilflosenentschädigung, und drittens um das Problem der Viertelsrente. Ich möchte ganz kurz zu diesen drei Problemfeldern Stellung nehmen. Zuerst zur Frage der Ausdehnung unserer sozialen Errungenschaften zugunsten sämtlicher Angehöriger von EWR-Staaten. Da gibt es natürlich das Problem der freiwilligen Versicherung. Sie wissen, das Obligatorium der AHV ist vor allem zugunsten unserer schweizerischen, unserer Inlandbevölkerung geschaffen worden. Für die Auslandschweizer besteht die AHV als freiwillige Versicherung; das ist der Status quo. Im Rahmen von Eurolex könnte diese Ausdehnung auf sämtliche Angehörige von EWR-Staaten zur Folge haben, dass die Kostenfolgen für uns nicht mehr tragbar wären. Warum das? Es ist ganz klar: Die AHV ist keine Aequivalenzversicherung; sie basiert auf dem Prinzip der Solidarität Was heisst das? Die Besserverdienenden sind an sich nur in einem Obligatorium bereit mitzumachen, in einer freiwilligen Versicherung sind sie dazu nicht bereit, weil sie zur Solidarität beitragen müssen und davon relativ wenig profitieren. Auf der anderen Seite werden die ökonomisch relativ schlechter Stehenden bereit sein, in einer freiwilligen Versicherung mitzumachen, weil sie davon mehr profitieren als die, die Solidaritätsbeiträge leisten müssen. Das hat dann zur Folge, dass eine Versicherung, die auf dem Freiwilligkeitsprinzip beruht, ein sehr schlechtes Beitrags-/Leistungsverhältnis hat Wenn Sie dieses System auf sämtliche Angehörige von EWR-Staaten ausdehnen würden - was ja an sich wünschbar wäre-, wäre unser Sozial werk überfordert Das war der Grund, warum man diese Regelung eingeengt hat Nur noch Auslandschweizer ausserhalb des EWR können der freiwilligen Versicherung beitreten, wogegen im Innern des EWR das Obligatorium gelten muss. Das ist an sich nach unserer Auffassung die einzig mögliche Lösung dieses Problems. Nun zum zweiten Problem, das uns in der Kommission zu schaffen gemacht hat, nämlich zur Frage des Transfers der Hilflosenentschädigung in das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen. An sich - da muss ich meiner Vorrednerin zustimmen - wäre es wünschbar gewesen, dieses System im Rahmen der IV zu behalten. Daraus hätte sich aber als Konsequenz ein Export an AHV-Leistungen ergeben, dessen zusätzliche Kosten man mit zwischen 50 und 100 Millionen Franken hätte veranschlagen müssen. Wir sind hier zwischen dem Wünschbaren und dem finanziell Möglichen gestanden und haben uns dann dafür entschieden, dass dieser Export nicht ermöglicht werden soll. Die Hilflosenentschädigung soll jetzt doch im Sinne des Bundesrates im Rahmen des Ergänzungsleistungsgesetzes geregelt werden. Somit können AHV-Leistungen nicht mehr exportiert werden. Nun können Sie natürlich sagen: Das war ein Nachgeben. Aber ich möchte darauf aufmerksam machen, dass wir, die wir an sich eine soziale Lösung angestrebt haben, das nur gemacht haben, nachdem einige wichtige Bedingungen erfüllt worden sind. Dazu gehört folgendes:

1.

Die Hilflosenentschädigung darf nicht auf die ökonomische Situation des Leistungsberechtigten abgestellt werden; also kein Bedürftigkeitsprinzip.

2.

Keine Proratisierung. Es war der Vorschlag im Raum, für den Fall, dass man jetzt diesen Transfer nicht machen würde, aus Kostengründen die Leistungen zu proratisieren. Das wollten wir nicht; das ist jetzt auch nicht so gekommen.

3.

Das Verfahren für die Hilflosenentschädigung darf nicht nach den Ausrechnungsmodalitäten der Ergänzungsleistungen vorgenommen werden, sondern es soll hier nicht das Bedürftigkeitsprinzip gelten. Mit anderen Worten: Es sind hier soziale Errungenschaften erhalten geblieben; das hat es uns ermöglicht, dieser Regelung so zuzustimmen. Wir finden es einen sehr sinnvollen, sozialen, aber auch finanzpolitisch tragbaren Kompromiss. Zum letzten Problem, zum Problem der Viertelsrente: Ich glaube, all jene, die sich Ende der achtziger Jahre dafür eingesetzt haben, dass die Viertelsrente in unser Invalidengesetz hineinkommt, hätten es ausserordentlich bedauert, wenn nun auf diese Viertelsrente verzichtet worden wäre. Dies nicht nur wegen des sozialen Abbaus, sondern auch wegen der guten Erfahrungen, die man mit dieser Viertelsrente gemacht hat, mit Bezug auf die Möglichkeit, Invalide wieder einzugliedern und somit eben auch Invalide zu Nutzniessern zu machen, die zu

40.

Prozent invalid sind. Das war ebenfalls ein wesentlicher Grund dafür, dass wir uns dafür eingesetzt haben, dass diese Viertelsrente aufrechterhalten bleibt Das ist jetzt der Fall. Wir können auch akzeptieren, dass dieses Regelungswerk auf Angehörige von EWR-Staaten beschränkt wird, und haben zur Kenntnis genommen, dass sich bei der Lösung, wie sie jetzt die Kommission vorschlägt, die Kostenfolgen in einem engen Rahmen verhalten. Somit ist es durchaus verantwortbar, diese Regelung im Sinne der Kommission zu akzeptieren und nicht so, wie es der Bundesrat vorgeschlagen und eine knappe Mehrheit im Ständerat beschlossen hat Wir bitten Sie also, diesen Neuerungen zuzustimmen, und möchten nochmals der Kommission für diese sorgfältige Arbeit und dem Bundesrat für die Vorlage danken. Ich glaube, wir haben eine sehr gute Grundlage gehabt, um hier zu arbeiten, und haben jetzt wahrscheinlich einen guten, sozial- und finanzpolitisch verträglichen Kompromiss gefunden. Luder: Die SVP-Fraktion ist mehrheitlich für Eintreten auf die drei Vorlagen AHV-Gesetz, IV-Gesetz und Gesetz über die Ergänzungsleistungen; eine Minderheit wird dem Nichteintretensantrag zustimmen. Die Anpassungen sollen sich aber auf das Verhältnis zwischen EWR-Recht und nationalem Recht sowie zu anderen zwischenstaatlichen Abkommen beschränken. Auf Anpassungen im schweizerischen Recht ist hier zu verzichten; viel wird ja bei der 10. AHV-Revision geändert werden. Die Schwierigkeit bei diesen Anpassungen ist der Umstand, dass unser Versicherungssystem für die soziale Grundversorgung - um diese geht es hier - nicht mit ausländischen Systemen verglichen werden kann. Die Solidarität innerhalb der Versicherungen, verbunden mit dem Obligatorium für die Inlandbevölkerung, ist der wichtigste Charakterzug unserer staatlichen Versicherungen. Das EG-Recht verlangt für EG/EWR-Angehörige die gleichen Rechte und Pflichten. Wenn man das auf EWR-Angehörige ausdehnte, würde aber jenseits unserer Grenzen die Solidarität nicht mehr spielen. Dazu ein Beispiel, das in der Kommission aufgeführt wurde: Mit einem Jahresbeitrag von 342 Franken - das ist der Minimalbeitrag einer Jahresleistung-könnte sich ein Bürgereines EG-Staates eine Versicherungsleistung von 900 Franken pro Monat in einer freiwilligen Versicherung erkaufen, und dies ohne Bezugspunkte zur Schweiz, wie z. B. Wohnsitz und Arbeit Das hat auch den Ausschlag gegeben, dass die Kommission die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer in EWR-Staaten aufgehoben hat Dann ist festzustellen, dass diejenigen, die vom Ausland her Solidaritätsbeiträge leisten müssten, meistens auf eine freiwillige Versicherung verzichten. In der Kommission wurde ein Weg gesucht und gefunden, der die vorgeschriebenen Anpassungen ohne unverhältnismässigen Export von Leistungen und ohne grossen Abbau sozialer Leistungen bringt Nun zu den einzelnen Gesetzen, ohne der Detailberatung vorgreifen zu wollen: Ich spreche immer für eine Mehrheit der Fraktion; eine Minderheit stimmt den Aenderungen nicht zu. Beim Gesetz über die AHV sind wir für Aufhebung einer generellen freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer im EWR, -- 6 of 11 -21. September 1992 N 1647 Eurolex. Ergänzungsleistungen für Aufhebung der Hilflosenentschädigung in diesem Gesetz und für Ueberführung ins Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen. Beim Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sind wir gegen die Aufhebung der Viertelsrente. Nach wie vor sollen bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent eine Viertelsrente, bei 50 Prozent eine halbe Rente und bei 66,66 Prozent eine ganze Rente ausbezahlt werden. Wir sind - so leid es einem tut - für Aufhebung der Härtefallrente; die Ueberprüfung im Ausland wäre zu aufwendig. Wir sind auch hierfür die Ueberführung der Hilflosenentschädigung in das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen. Beim Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen sind wir für Aufnahme der Hilflosenentschädigung in dieses Gesetz, mit den Anpassungen, die die Kommission beantragt Das zu den drei Gesetzen. Wenn man nun versucht, eine Bilanz zu ziehen, was sich nach Annahme der Kommissionsanträge ergeben würde, kann man feststellen, dass das Verhältnis unserer Sozialversicherungen zu den Ausländern und EWR-Angehörigen nicht wesentlich anders wäre als bisher. Ein Bezugspunkt muss nach wie vor gegeben sein, sei dies Wohnsitz oder Arbeit oder beides zusammen. Schon heute bestehen mit 21 Ländern - darunter alle EGVEfta-Staaten-Abkommen. Für die Angehörigen dieser Staaten gilt, dass AHV- oder IV-Renten grundsätzlich auch bei Wohnsitz im Ausland ausgerichtet werden. Mit der Ueberführung der Hilflosenentschädigung in das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen ist der nötige Verhandlungsspielraum geschaffen, echt schweizerische Soziallösungen nicht durch Europäisierung zu gefährden. Aber es sei nicht verschwiegen: Eine Verschlechterung ergibt sich für die Auslandschweizer im EWR sowie für diejenigen, die eine Härtefallrente nach dem Invalidengesetz bezogen haben. Namens der SVP-Fraktion bitte ich um Eintreten auf diese Gesetze und empfehle Ihnen, den Kommissionsanträgen Folge zu leisten. Frau Hollenstein: Die grüne Fraktion stimmt den vorliegenden drei Eurolex-Anpassungen zu, aber nicht etwa, weil wir die nötigen Anpassungen durchweg gut finden, sondern weil uns mit dem EWR-Vertrag nichts anderes mehr übrigbleibt Zum AHV-Gesetz: Wir sind froh, dass die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für Personen ausserhalb des EWR aufrechterhalten bleibt. Die notwendige Aufhebung von Artikel 2, welcher die freiwillige Versicherung regelt, führt aber zu einem unerwünschten Ausschluss von Personen, die ausserhalb der Schweiz im EWR Wohnsitz haben und dort nicht erwerbstätig sind. Personen, die dank der vielgepriesenen Freiheiten ihren Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz haben und nicht erwerbstätig sind, werden in Zukunft keine freiwillige AHV mehr abschliessen können. Dies ist eine klare Benachteiligung in unserem sozialen System und für die Schweiz ein Rückschritt Damit geben wir einen wichtigen Artikel dieses Gesetzes auf. Wer wird von dieser genannten Benachteiligung betroffen sein? Einmal mehr werden es vorwiegend Frauen sein. Es sind jene Frauen, die als nichterwerbstätige Frauen und Mütter mit der Familie in einen anderen EWR-Staat ziehen. Sie sorgen dort während 24 Stunden für die Familie und garantieren damit das Einkommen des Ehemannes; aber wegen Nichterwerbstätigkeit werden sie eine entsprechende Versicherungslücke aufweisen und später im Rentenalter finanzielle Einbussen hinzunehmen haben. Es sind auch jene vor allem junge Menschen, die für längere Zeit in einem anderen EWR-Staat z. B. ihr Weiterstudium absolvieren werden. Dadurch sind sie nicht erwerbstätig und oft ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz Auch diese jungen Leute können in Zukunft, wenn sie von keinem schweizerischen Arbeitgeber angestellt sind, keine freiwillige AHV mehr abschliessen. Auch sie haben später entsprechende Renteneinbussen in Kauf zu nehmen. Andererseits leuchtet mir nicht ein, weshalb diesbezüglich z. B. für Diplomatenfrauen eine spezielle Regelung getroffen wurde, für Frauen aber, deren Ehemann nicht im diplomatischen Dienst steht, die indessen ebenso für die Familie sorgen, nicht Dadurch ergibt sich eine klare Bevorteilung ohnehin finanziell Bessergestellter. Die vielgepriesene Freizügigkeit für Personen innerhalb des EWR ist also nur eine Scheinfreizügigkeit Sie gilt für Vermögende und Arbeitskräfte mit Arbeitsvertrag. Hier wird eine soziale Massnahme, die sich in unserem schweizerischen System bewährt hat, wirtschaftlichen Zielen geopfert. Gefragt ist einmal mehr der Mann, der leistungsfähig und flexibel ist und bezahlte Arbeit leistet Wer keine Erwerbstätigkeit vorzuweisen hat, fällt durch die Maschen des Sozialleistungsnetzes. Vergessen wir nicht, dass in anderen EWR-Staaten die Gelegenheit zu freiwilligen Versicherungen - z. B. für Hausfrauen meist nicht gegeben ist Zur Aenderung des IVG: Die grüne Fraktion unterstützt wie die Kommission des Nationalrates die Beibehaltung der Viertelsrenten. Die Abschaffung der Viertelsrenten, wie es Bundesrat und Ständerat wollen, ist für uns nicht akzeptabel: Es geht nicht an, dass ein erst 1988 eingeführtes Gesetz, welches die Integration von Behinderten in den Arbeitsprozess fördert und stützt, und das sich damit sowohl sozial als auch finanziell auszahlt, dem Druck des EWR geopfert wird. Zum Gesetz der Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung: Damit im Vergleich zum Status quo keine zu grossen Benachteiligungen entstehen, können wir der Ueberführung der Hilflosenentschädigung ins Ergänzungsleistungssystem zustimmen. Wir wünschen aber, dass im Hinblick auf die unbefriedigenden Lösungen in verschiedenen Kantonen möglichst bald zusammen mit dem Bund eine gute Gesamtlösung gefunden wird. Dies an die Adresse des Bundesrates. Ich bitte Sie, allen Vorlagen zuzustimmen. Frau Spoerry: Ich spreche nur zum AHV-Gesetz, mein Kollege Marc Suter wird sich zum IV- bzw. Ergänzungsleistungsgesetz äussern. Die FDP-Fraktion stimmt den Anträgen der Kommission zu. Wir sind insbesondere der Meinung, dass wir das Problem der freiwilligen AHV für Auslandschweizer gut gelöst haben. Sie erinnern sich: Der Bundesrat wollte zunächst ganz auf die freiwillige AHV für Auslandschweizer verzichten. Das scheint auf den ersten Blick eine harte Massnahme zu sein, und sie hat auch für einige Beunruhigung gesorgt Aber erst die Beschäftigung mit Eurolex hat wohl uns allen in der ganzen Grosse aufgezeigt, in welchem Umfang die freiwillige AHV für Auslandschweizer eine Solidaritätsleistung ist. Warum ist das so? In der Schweiz bezahlen alle Versicherten obligatorisch ihre Beiträge auf einem uniimitierten Erwerbseinkommen. Die Auslandschweizer müssen nicht bezahlen, sie dürfen bezahlen, wenn sie wollen. Nur zehn Prozent aller Auslandschweizer machen davon Gebrauch. Sie leisten im Schnitt Beiträge auf einem Einkommen von 17 500 Franken. Im Klartext: Nur jene Auslandschweizer, die keine Solidaritätsbeiträge an die AHV abliefern, versichern sich in der freiwilligen AHV, die anderen verzichten darauf. Nur für jene, die mit ihren Beiträgen eine deutlich höhere Leistung auslösen können als diejenigen, die sie mit ihren Beiträgen begründet haben, ist die freiwillige AHV überhaupt interessant Die Tatsache, dass das Verhältnis zwischen Beiträgen und Leistung ein Verhältnis von eins zu sieben ist, belegt diese Aussage. Eine solch grosse Solidarität mag für Schweizer Bürger im Ausland akzeptierbar sein. Sie ist nicht mehr zu rechtfertigen und finanziell nicht zu verkraften, wenn wir sie sämtlichen EWR-Angehörigen gewähren müssten. Damit hätten wir über kurz oder lang alle schlechten EWR-Risiken in unserer AHV versichert Das könnten wir schlicht nicht mehr bezahlen. Trotzdem hat unsere Kommission nicht gemäss Bundesrat ganz auf die freiwillige AHV für Auslandschweizer verzichtet, sondern wir sind der Lösung des Ständerates gefolgt Wir lassen die freiwillige AHV für Schweizer ausserhalb des EWR bestehen. Zusätzlich räumen wir auch im EWR bestimmte Ausnahmen ein, die in Artikel 1 festgehalten sind. Zusammenfassend kann man sagen, dass sich alle Arbeitnehmer, die im EWR erwerbstätig sind und bei denen ein Arbeitgeber in der Schweiz die auf ihn entfallenden Beiträge übernimmt, der obligatorischen AHV anschliessen können. Dabei sind wir sogar noch einen Schritt weiter gegangen als der -- 7 of 11 -Eurolex. Prestations complémentaires 1648 N 21 septembre 1992 Ständerat: Wir schliessen in diese Ausnahmeregelung auch die nichterwerbstätigen Ehegatten dieser Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ein. Das ist für die grenzüberschreitende Mobilität unserer Arbeitnehmer wichtig, sei es nun im Dienste des Staates oder sei es im Dienste schweizerischer Unternehmen. Damit begründen wir auch keine ungerechtfertigte Solidaritätsleistung, weil ja der erwerbstätige Ehegatte die Beiträge auf seinem vollen Erwerbseinkommen bezahlt, so wie das jeder tun muss, der in der Schweiz lebt Würde durch den Umzug ins Ausland der nichterwerbstätige Gatte aus dieser Versicherung herausfallen, dann würde er - im allgemeinen ist es eine Frau - riskieren, keine IV zu haben, wenn er in dieser Zeitspanne invalid würde, oder er müsste ebenfalls Beitragskürzungen in Kauf nehmen. Dies wegen des einzigen Grundes, dass er mit seinem Partner eine Zeitlang im EWR ausserhalb der Schweiz gelebt hat Aus diesem Grunde bitten wir Sie sehr um Zustimmung zu dieser ausgewogenen Lösung. Frau Hollenstein möchte ich noch sagen: Es ist nicht so, dass die Studenten aus dieser freiwilligen Versicherung herausfallen. Wenn man als Student im Ausland ist, bleibt man bis zu fünf Jahre in der Schweiz versichert, weil für einen Studenten das Domizil Schweiz weiterhin gilt Ich bitte doch, nicht Angst zu schüren, wo niemand Angst zu haben braucht Des weiteren wurde beim AHV-Gesetz entschieden, die Hilflosenentschädigung ins ELG zu überführen. Dazu wird sich für die FDP-Fraktion Marc Suter äussern. Suter: Wie Frau Spoerry bereits erläutert hat, spreche ich nur zum Bereich des Invalidenversicherungsgesetzes und des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen. Unsere Fraktion steht geschlossen hinter den Beschlüssen der Kommission, die alle diese Fragen sehr eingehend diskutiert und einen Konsens gefunden hat Für mich ist die Einigkeit fast beängstigend, und ich hoffe, dass das Plenum in den einzelnen Punkten, wo eine Differenz zwischen Bundesrat/Ständerat und Kommission besteht, der Kommission folgen wird. Der Kommissionspräsident und Frau Brunner Christiane haben die Gründe dargelegt, welche die Aenderungen im Bereich des Invalidenversicherungsgesetzes notwendig machen. Unsere Fraktion unterstützt diese Ueberlegungen; wir sind namentlich auch mit den Ausführungen von Frau Hafner und Herrn Jaeger einverstanden. Die wichtigste Aenderung betrifft den Transfer der Hilflosenentschädigung in das Ergänzungsleistungsgesetz, dies deshalb, weil nach der EG-Verordnung Nr. 1408/71 das ELG ja nicht der Exportpflicht unterworfen ist Wir hoffen und zählen darauf, dass es mit dieser Zusage, die bei den EWR-Partnern noch eingeholt werden muss, klappt Unsere Fraktion liess sich vom Gedanken leiten, dass wir nichts ausbauen möchten, aber wir möchten auch nichts abbauen. Nichts ausbauen, weil damit Mehrkosten verbunden wären; nichts abbauen, weil wir nicht möchten, dass den Behinderten ein Rückschritt zugemutet wird. Das hat zwei Dinge zur Folge: Wir wollen bei den Hilflosenentschädigungen grundsätzlich keinen Export, und wir wollen auch keine Proratisierung. Unsere Fraktion teilte - und teilt vielleicht immer noch - gewisse Bedenken gegen den Transfer der Hilflosenentschädigung in das Ergänzungsleistungssystem. Wir sind heute aber überzeugt, dass mit den Sicherheitsvorkehrungen, die die Kommission eingebaut hat, die Gefahren und Befürchtungen für die Zukunft ausgeräumt sind und dass der gefundene Kompromiss tragfähig ist Das Problem der Hilflosenentschädigung und der Invalidenviertelsrente mag im Rat vielleicht auf wenig Interessestossen. Ich habe mir jedoch sagen lassen, dass die Fragen, die von den Bürgern an das Integrationsbüro gestellt werden, zur Hälfte Fragen sind, die den AHV- und IV-Bereich betreffen. Wie ich bereits sagte, wollen wir grundsätzlich keinen Abbau, aber auch nichts hinzufügen. Gleichwohl haben wir die Bedingung zu stellen, dass in einem beschränkten Umfange eine Auszahlung der Hilflosenentschädigung an bisherige Bezüger ins Ausland neu ermöglicht wird. Ein weiteres Bedenken, das in der Kommission zur Sprache kam, betraf die finanziellen Auswirkungen: Es wurde bereits ausgeführt, dass mit keinen nennenswerten Mehrkosten zu rechnen ist Es besteht aber mit der Ueberführung der Hilflosenentschädigung in das EL-System eine gewisse Verlagerung der Kosten auf die Kantone. Heute werden 77 Prozent der Kosten des Ergänzungsleistungsgesetzes durch die Kantone getragen, den Rest, 23 Prozent, übernimmt der Bund. Dieses Finanzierungsverhältnis kann zukünftig zu Problemen führen. Deshalb sind wirfroh, dass man in der Kommission einen Riegel vorgeschoben und ausdrücklich betont hat, dass Betroffene inskünftig - wie das bisher der Fall war - ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse Anspruch auf diese Hilflosenentschädigung haben sollen. Das Problem der künftigen Finanzierung der Ergänzungsleistungen bleibt aber noch offen. Ich erinnere an die überwiesene Motion des Ständerates (Hänsenberger), welche das ganze Ergänzungsleistungssystem quasi als vierte Säule in der Verfassung verankern möchte. Wir halten dafür, dass diese Absicherung der Ergänzungsleistungen um so wichtigerwird, als jetzt auch die Hilflosenentschädigungen über dieses Gesetz ausbezahlt werden. Es ist festzustellen, dass das revidierte Gesetz über Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung zwei Bereiche aufweisen wird, die von zwei verschiedenen Voraussetzungen abhängen: vom finanziellen Bedarfsnachweis einerseits sowie von persönlichen Voraussetzungen andererseits. In der Detailberatung möchte ich nochmals auf eines unserer Anliegen zurückkommen, nämlich auf die beschränkte Auszahlung von Hilflosenentschädigungen ins Ausland. Unsere Fraktion ist sodann geschlossen gegen eine Abschaffung der IV-Viertelsrente; die Gründe dazu wurden bereits erwähnt Wir haben ebenfalls unterstützt, dass man bei den Prüfungen im Vorgang zur Auszahlung von Hilflosenentschädigungen darauf verzichten soll, finanzielle Abklärungen zu treffen. Wir haben das auch im Gesetz festschreiben wollen. Zusammenfassend bitte ich Sie, einzutreten und der Kommission in allen Punkten zu folgen. Präsident: Die liberale Fraktion lässt mitteilen, dass sie für Eintreten ist und der Kommission zustimmen wird. M. Deiss: Les adaptations en matière de sécurité sociale sont une suite logique de la libre circulation des travailleurs. Coordonner et non harmoniser ni, bien sûr, unifier les systèmes de sécurité sociale, telle est la règle fondamentale de l'Espace économique européen. Et à l'intérieur de ce cadre, il s'agit de réaliser le principe fondamental de l'égalité de traitement entre étrangers et habitants du pays, d'une part, et de garantir le maintien des acquis pour chaque travailleur ou travailleuse migrant, d'autre part Ces objectifs sont déjà largement acquis, puisque cela fonctionne sur la base des traités que la Suisse a conclus avec la plupart des Etats partenaires de l'EEE. Il est donc normal - et cela mérite d'être souligné - que les adaptations en matière de sécurité sociale restent modestes dans le contexte de l'Espace économique européen. Si elles sont relativement mineures par rapport à l'ensemble de notre appareil de sécurité sociale, elles n'en restent néanmoins pas sans importance pour les personnes directement concernées. Cela a été justement relevé par mon prédécesseur, puisque, dans les contacts que vous avez probablement avec les citoyens, les questions relatives aux assurances sociales sont souvent abordées. J'ai d'ailleurs constaté que pas mal d'erreurs circulent quant aux implications. C'est ainsi qu'on parle de la suppression de l'exemption de cotiser pour le conjoint qui n'exerce pas d'activité lucrative, alors qu'il s'agit à l'évidence d'un point qui n'est pas touché par l'EEE. Il est donc également important que nous ayons soin de faire passer le message avec exactitude. En ce qui concerne les points de détail de ces trois objets, j'ai l'avantage de vous apporter l'appui du groupe démocratechrétien aux diverses propositions de la commission. D'une part, nous soutenons les dispositions prévues pour garantir aux ressortissants suisses qui se trouvent dans un pays qui ne fait pas partie de l'Espace économique européen la -- 8 of 11 -21. September 1992 N 1649 Eurolex Ergänzungsleistungen possibilité de s'assurer facultativement à l'AVS, tout comme la modification proposée par la commission pour l'assurance facultative en faveur des conjoints sans activité lucrative, de personnes assurées en vertu d'un service accompli pour la Confédération à l'étranger. Le deuxième objet reçoit également l'appui du groupe PDG, à savoir le maintien des quarts de rente en matière d'assurance-invalidité. Nous sommes aussi d'avis qu'il n'est pas question, par le biais de la ratification du Traité sur l'Espace économique européen, de supprimer une prestation sociale, même si elle ne touche qu'une proportion relativement faible d'assurés. Enfin, le groupe démocrate-chrétien souscrit aussi au transfert des allocations pour impotents dans le domaine des prestations complémentaires. Toutefois, il est partagé par moitié quant à l'octroi de l'exportabilité limitée de ces allocations pour impotents. Pour les opposants à cette modification de la loi, ce sont des difficultés administratives, les coûts ou le caractère non directement lié à la ratification du Traité qui ont prévalu. L'autre moitié, à laquelle j'appartiens, votera cette exportabilité précisément parce qu'elle est limitée et, d'autre part, parce que le geste consistant à faire bénéficier les invalides de cette liberté de circulation à l'intérieur de l'Espace économique européen suscite une certaine sympathie. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Eintreten) offensichtliche Mehrheit Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) 11 Stimmen Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückweisungsantrag. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Fraktion der Auto-Partei 9 Stimmen Dagegen offensichtliche Mehrheit Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Ziff. l Einleitung Antrag der Kommission.... Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen und die Hilflosenentschädigung.... Ch. l introduction Proposition de la commission.... loi fédérale sur les prestations complémentaires et les allocations pour impotents.... Allenspach, Berichterstatter: Die Kommission will mit der Einfügung der Hilflosenentschädigung in den Titel betonen, dass die Hilflosenentschädigung eine eigenständige Sozialleistung ist, die sich in Zielsetzung und Form klar von den üblichen Ergänzungsleistungen abhebt. Die Kommission hat darüber diskutiert, ob es nicht zweckmässig wäre, zwei getrennte Gesetze zu erlassen, also ein Gesetz über die Ergänzungsleistungen und ein Gesetz über die Hilflosenentschädigung. So erwägenswert dieser Gedanke an sich wäre, es dürfte wohl ausgeschlossen sein, im Eurolex-Verfahren eine solche Zweiteilung durchzuführen. Die Kommission wird sich aber weiter damit befassen. Mit der Einfügung des Wortes «Hilflosenentschädigung» in den Titel ist gleichzeitig auch die Aenderung in Artikel 9a (vgl. Systematik gemäss Entwurf des Bundsrates) und in Artikel 13 begründet Beide Aenderungen beziehen sich auf den selbständigen Charakter der Hilflosenentschädigung gegenüber der Ergänzungsleistung. Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommission zuzustimmen. Angenommen -Adopté Gliederungstitel vor Art. 1; Art. 2 Abs. 1, Iquater, 2,2bis, 5; 2a-2c; 3 Abs. 3 Bst. d; 9 Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 9a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre précédant l'art. 1;art. 2 al. 1, Iquater, 2,2bis, 5;2a-2c;

3.

al. 3 let. d; 9 al. 2; titre précédant l'art. 9a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art.9a Antrag der Kommission Abs. 1 Ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse haben Anspruch auf Hilflosenentschädigung Personen.... Abs. 2,3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 9a Proposition de la commission AI.1 Sans considération de leur situation financière, ont droit à l'allocation pour impotent, les personnes.... Al. 2,3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 9a bis (neu) Antrag der Kommission Bezieht ein invalider Schweizer Bürger, dessen Hilflosigkeit in der Schweiz entstanden ist, eine Hilflosenentschädigung, so ist diese auch bei Wohnsitznahme im Ausland weiterhin auszurichten, solange die Hilflosigkeit andauert Art. 9a bis (nouveau) Proposition de la commission Si un ressortissant suisse invalide, dont l'impotence est survenue en Suisse, est titulaire d'une allocation pour impotent, celle-ci continuera d'être versée même en cas de transfert du domicile à l'étranger aussi longtemps que l'impotence demeure. Allenspach, Berichterstatter: Die Kommission ist mit Artikel 9a bis (vgl. Systematik gemäss Entwurf des Bundesrates) über den Entwurf des Bundesrates und den Beschluss des Ständerates (vgl. Art 8a gemäss Beschluss des Ständerates) hinausgegangen. Und dennoch steht unser Antrag in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem EWR. Die Freizügigkeit im Personenverkehr ist eine tragende Säule des Europäischen Wirtschaftsraums. Dieser Freizügigkeit sollte nicht nur von den Ländern, in die jemand einreisen will, keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, auch die Ausreisestaaten sollten von den gleichen Grundsätzen ausgehen. Bezieht ein invalider Schweizer eine Hilflosenentschädigung, so verliert er diese Sozialzulage, wenn er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt Wir können uns durchaus plausible und ehrenwerte Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel vorstellen, etwa eine billigere Wohnung im Ausland, eine bessere Betreuung, ein zusagenderes Klima usw. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein invalider Schweizer, dessen Hilflosigkeit in der Schweiz entstanden ist, weiterhin die in der Schweiz zugesprochenen Hilflosenentschädigungen erhalten soll, auch wenn er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt Das ist der Sinn des von der Kommission neu eingefügten Artikels 9a bis.

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Eurolex. Assurance-invalidité 1650 N 21 septembre 1992 Die präzise Formulierung der Kommission vermeidet den Sozialtourismus. Diese Formulierung ist auch finanziell nicht von sehr grosser Tragweite. Wir rechnen damit, dass die dadurch entstehenden Ausgaben etwa 10 Millionen Franken erreichen. Dieser Antrag zeugt von Rücksichtnahme gegenüber invaliden, hilflosen Mitbürgern. Wir bitten Sie in diesem Sinne, dem Antrag der Kommission zuzustimmen. M. Cotti, conseiller fédéral: Vous avez pu constater que j'essaie de charger le moins possible vos débats. Nous nous trouvons face à des propositions partielles et limitées, qui sont en relation avec le droit européen, et nous ne sommes pas ici pour reprendre l'assurance sociale à la base. Indiscutablement, la proposition faite par la commission ne dépend pas nécessairement du droit européen. Vous pouvez l'introduire ou non. En ne l'introduisant pas, vous ne violez pas les dispositions européennes. On pourrait longuement discuter, Monsieur le président, quant à l'utilité et surtout quant à l'équité de cette proposition. En effet, la majorité des pays européens ne disposent pas d'une norme de ce type. Je pense toutefois que le premier problème auquel nous sommes confrontés aujourd'hui est bien celui d'entraver, autant que possible, pour des questions de détails -je souligne questions de détail car il s'agit ici, je le rappelle après M. Allenspach, de dépenses de l'ordre de quelque 10 millions de francs, au total - d'entraver ultérieurement la discussion relative à Eurolex. C'est la raison pour laquelle je déclare la neutralité du Conseil fédéral. Le Conseil national devrait s'exprimer librement à ce sujet Angenommen -Adopté Art. 9b-9f; 9 Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 10,12; Art. 12 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 9b-9f; 9 al. 2; titre précédant l'art. 10,12; art. 12 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 13 Abs. 1,3 Antrag der Kommission Abs.1 vorbehalten bleibt Artikel 9a Absatz 1. Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 13 al. 1,3 Proposition de la commission Al. 1 sous réserve de l'article 9a, 1er alinéa Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 15 Abs. 1 erster Satz, Gliederungstitel vor Art. 17, Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 15 al. 1 première phrase, titre précédant l'art. 17, ch. Il, III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Präsident: Für die Uebergangsbestimmungen gilt der Vorbehalt der definitiven Regelung der Referendumsfrage. Noch offen ist auch die Frage der Dringlichkeit Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 85 Stimmen Dagegen 7 Stimmen An den Ständerat -Au Conseil des Etats #ST# 92.057-33 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-invalidité. Modification Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506) Beschluss des Ständerates vom 26. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 26 août 1992 Kategorie III, Art 68GRN-Catégorie III, ait 68RCN Antrag der Kommission Eintreten Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten Antrag der Fraktion der Auto-Partei Rückweisung des Geschäfts 92.057-33 Eurolex an den Bundesrat mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis communautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstellung zeigen. Proposition de la commission Entrer en matière Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-33 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présentent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigences de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission. Präsident: Die Eintretensdebatte hat schon stattgefunden. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Eintreten) offensichtliche Mehrheit Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) Minderheit Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückweisungsantrag. Abstimmung - Vote Fürden Antrag der Fraktion der Auto-Partei Minderheit Dagegen offensichtliche Mehrheit -- 10 of 11 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-34 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.09.1992 - 14:30 Date Data Seite 1641-1650 Page Pagina Ref. No 20 021 576 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Eurolex. Assurance-invalidité 1650 N 21 septembre 1992 Die präzise Formulierung der Kommission vermeidet den Sozialtourismus. Diese Formulierung ist auch finanziell nicht von sehr grosser Tragweite. Wir rechnen damit, dass die dadurch entstehenden Ausgaben etwa 10 Millionen Franken erreichen. Dieser Antrag zeugt von Rücksichtnahme gegenüber invaliden, hilflosen Mitbürgern. Wir bitten Sie in diesem Sinne, dem Antrag der Kommission zuzustimmen. M. Cotti, conseiller fédéral: Vous avez pu constater que j'essaie de charger le moins possible vos débats. Nous nous trouvons face à des propositions partielles et limitées, qui sont en relation avec le droit européen, et nous ne sommes pas ici pour reprendre l'assurance sociale à la base. Indiscutablement, la proposition faite par la commission ne dépend pas nécessairement du droit européen. Vous pouvez l'introduire ou non. En ne l'introduisant pas, vous ne violez pas les dispositions européennes. On pourrait longuement discuter, Monsieur le président, quant à l'utilité et surtout quant à l'équité de cette proposition. En effet, la majorité des pays européens ne disposent pas d'une norme de ce type. Je pense toutefois que le premier problème auquel nous sommes confrontés aujourd'hui est bien celui d'entraver, autant que possible, pour des questions de détails -je souligne questions de détail car il s'agit ici, je le rappelle après M. Allenspach, de dépenses de l'ordre de quelque 10 millions de francs, au total - d'entraver ultérieurement la discussion relative à Eurolex. C'est la raison pour laquelle je déclare la neutralité du Conseil fédéral. Le Conseil national devrait s'exprimer librement à ce sujet Angenommen -Adopté Art. 9b-9f; 9 Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 10,12; Art. 12 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 9b-9f; 9 al. 2; titre précédant l'art. 10,12; art. 12 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 13 Abs. 1,3 Antrag der Kommission Abs.1 vorbehalten bleibt Artikel 9a Absatz 1. Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 13 al. 1,3 Proposition de la commission Al. 1 sous réserve de l'article 9a, 1er alinéa Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 15 Abs. 1 erster Satz, Gliederungstitel vor Art. 17, Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 15 al. 1 première phrase, titre précédant l'art. 17, ch. Il, III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Präsident: Für die Uebergangsbestimmungen gilt der Vorbehalt der definitiven Regelung der Referendumsfrage. Noch offen ist auch die Frage der Dringlichkeit Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 85 Stimmen Dagegen 7 Stimmen An den Ständerat -Au Conseil des Etats #ST# 92.057-33 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-invalidité. Modification Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506) Beschluss des Ständerates vom 26. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 26 août 1992 Kategorie III, Art 68GRN-Catégorie III, ait 68RCN Antrag der Kommission Eintreten Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten Antrag der Fraktion der Auto-Partei Rückweisung des Geschäfts 92.057-33 Eurolex an den Bundesrat mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis communautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstellung zeigen. Proposition de la commission Entrer en matière Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-33 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présentent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigences de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission. Präsident: Die Eintretensdebatte hat schon stattgefunden. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Eintreten) offensichtliche Mehrheit Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) Minderheit Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückweisungsantrag. Abstimmung - Vote Fürden Antrag der Fraktion der Auto-Partei Minderheit Dagegen offensichtliche Mehrheit -- 10 of 11 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-34 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.09.1992 - 14:30 Date Data Seite 1641-1650 Page Pagina Ref. No 20 021 576 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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