92-057-30
Verwaltungsbehörden 26.08.1992 92.057-30
26. August 1992Deutsch8 min
Source admin.ch
26. August 1992 S 699 Eurolex. Unfallversicherungsgesetz desbeiträge entrichtet als für Männer, total 791 Millionen Franken für Frauen, total 279 Millionen Franken für Männer. Die Einführung der Prämiengleichheit-einige Kassen kennen sie bereits freiwillig - sollte den Kassen keine besonderen finanziellen Schwierigkeiten bereiten.» Zitiert aus einem Schreiben des BSV an den Kommissionspräsidenten vom 29. Juli 1992. Zusammenfassend: Wir empfehlen Ihnen bei Artikel 6bis Absatz 2 dem Entwurf zuzustimmen. Angenommen -Adopté Art. 42 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 42 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Huber, Berichterstatter: Bei Artikel 42 geht es um ein Institut, das bisher lediglich in einem Staatsvertrag über Sozialpolitik zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz eingeführt war und sonst im schweizerischen Sozialversicherungsrecht nicht existierte, nämlich um den Begriff der Leistungsaushilfe. Es geht darum, das Institut der Leistungsaushilfe neu ins KVG einzuführen. Die bereits mehrfach zitierte Verordnung Nr. 1408/71 verlangt keine Harmonisierung der Sozialversicherung. Ich habe darauf hingewiesen. Hingegen muss geregelt werden, was geschieht, wenn sich der Bürger eines EWR-Landes, der krankenversichert ist, in einem anderen EWR-Land aufhält und dort Leistungen beansprucht, auf die er gemäss dem Nichtdiskriminierungsgebot Anspruch hat Hier ist die Leistungsaushilfe vorgesehen. Der Staat, in dem sich der Bürger vorübergehend aufhält, muss diesen behandeln lassen, wie wenn er in ihm versichert wäre. Dasheisstz. B., dass ein Schweizer Sozialversicherer für einen französischen Versicherer einspringt, diesem die schweizerische Leistung dann aber in Rechnung stellt Auch das ist direkt anwendbares Recht. Die Schweiz muss nun noch die Organisation der Leistungsaushilfe schaffen. Das ist der Inhalt von Artikel 42 Absatz 2. Der Bundesrat beabsichtigt-sofern der EWR-Vertrag gültiges Recht wird -, den Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenkassen (SVK) mit Sitz in Solothurn mit dieser Aufgabe zu betrauen. Die Absätze 3 und 4 der neuen Norm regeln die Uebernahme der Kosten. Diese Uebernahme erfolgt analog dem heute geltenden zweiten Zusatzabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit vom 2. März 1989. Nach Kenntnisnahme der Unterlagen und nach Anhören der Ausführungen der Verwaltung hat die Kommission auch dieser Aenderung und Ergänzung des KVG einstimmig zugestimmt. Wir hoffen, dass wir diese Aenderung ins neue KVG überführen können, und zwar rasch. Die Kommission ersucht bei dieser Gelegenheit die Redaktionskommission, die jeweiligen Ingresse - wie dies immer erwünscht ist - unter die Lupe zu nehmen und zu straffen, ohne dass ihr Aussagewert reduziert wird. Angenommen -Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Präsidentin: Hier gilt der übliche Vorbehalt. Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 21 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat -Au Conseil national #ST# 92.057-30 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-accidents. Modification Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Huber, Berichterstatter: Der Bundesbeschluss über die Aenderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung bietet keine Probleme. Allgemein ist zu sagen, dass in der Botschaft des Bundesrates (Botschaft II S. 40ff.) die drei Themen angesprochen werden:
Erwägungen
1.
Verhältnis des EWR-Rechts zum nationalen Recht - ich verweise auf meine Ausführungen im Zusammenhang mit der Krankenversicherung - sowie Verzicht auf formelle Anpassungen im schweizerischen Recht
2.
Die Anpassung von Artikel 81 Absatz 1, Unfallverhütung.
3.
Die Anpassung von Artikel 92 Absatz 6, Festsetzung der Prämien. Sie finden in der Zusatzbotschaft II, Seite 43, den entsprechenden Entwurf. Eintreten ist von Ihrer Kommission einstimmig beschlossen worden. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 81 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 81 al. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral -- 1 of 3 -Eurolex. Allocations familiales dans l'agriculture 700 26 août 1992 Huber, Berichterstatter: Die heute geltende Formulierung lautet: «Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die obligatorisch versicherte Arbeitnehmer beschäftigen.» Das heisst, dass die Unfallverhütung an die Unfallversicherung geknüpft ist. Nun sind jene Arbeitnehmer nicht versichert, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz gesandt werden. Im EWR sollen für diese Arbeitnehmer - so die Darlegungen der Verwaltung - im Bereich der Unfallverhütung die gleichen Vorschriften gelten wie für schweizerische Arbeitnehmer. Entgegen dem heutigen Recht bedeutet das, dass die Unfallverhütung nicht mehr an die Unfallversicherung geknüpft ist. Heute wird die Unfallverhütung durch einen Zuschlag auf die Versicherungsprämie finanziert. In solchen neuen Fällen soll kein solcher Zuschlag erhoben werden, weil der administrative Aufwand unverhältnismässig hoch wäre. Unsere Kommission hat sich von diesen Argumenten überzeugen lassen und der Aenderung von Artikel 81 Absatz 1 UVG einhellig zugestimmt. Angenommen -Adopté Art. 92 Abs. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 92 al. 6 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Huber, Berichterstatter: In Artikel 92 Absatz 6 geht es wie beim Krankenversicherungsgesetz darum, entsprechend der Richtlinie Nr. 79/7 bei der Prämienfestlegung dem Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau zu genügen. Nach der Botschaft des Bundesrates ist dies bei der Berufsunfallversicherung umfassend verwirklicht, aber nicht bei der Nichtberufsunfallversicherung. Es drängt sich daher auf, in Artikel 92 Absatz 6 einen Satz anzufügen: «Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.» Es entspricht folgerichtig dem, was die Kommission einstimmig bei der Krankenversicherung beschlossen hat, wenn sie Ihnen auch hier einstimmig empfiehlt, dieser Lösung zuzustimmen. Angenommen -Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Präsidentin: Auch hier gilt der Referendumsvorbehalt. Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 25 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-31 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les allocations familiales dans l'agriculture. Modification Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FFV506) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Frau Beerli, Berichterstatterin: Das Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft regelt den Anspruch der Kleinbauern und der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, das heisst der selbständigerwerbenden und der unselbständigerwerbenden Landwirte, auf Familienzulagen. Der Unterschied zwischen selbständigerwerbenden und unselbständigerwerbenden Landwirten wirkt sich in zweifacher Hinsicht aus: Der Kleinbauer hat nur Anspruch, wenn sein Einkommen eine gewisse Grenze nicht überschreitet, und der unselbständige Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu der Kinderzulage noch eine Haushaltszulage. Es stellt sich in diesem Gesetz die Frage: Wie sind die mitarbeitenden Familienmitglieder zu behandeln? Sind sie Arbeitnehmer, oder sind sie selbständige Landwirte? Diese Frage wird in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes beantwortet. Bis anhin wurde sie wie folgt geregelt: Die Verwandten in auf- und absteigender Linie und die Schwiegertöchter sind selbständig, die Schwiegersöhne hingegen sind nur dann selbständig, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Diese Ungleichbehandlung von Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern widerspricht dem im EWR-Recht verankerten Gleichheitsgrundsatz. Der Bundesrat schlägt uns zwei Abänderungsmöglichkeiten vor, um diese Gleichbehandlung herzustellen: Entweder gelten die Schwiegersöhne und die Schwiegertöchter nur dann als selbständigerwerbende Landwirte, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen; oder die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter gelten ohne weitere Voraussetzungen als Selbständigerwerbende. Die Kommission hat beide Lösungsmöglichkeiten geprüft und ist mit dem Bundesrat zur Ansicht gelangt, die erste Variante zu wählen, nach welcher Schwiegersöhne und neu nun auch Schwiegertöchter nur dann als selbständigerwerbende Landwirte gelten, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen. Dieser Lösung wurde einstimmig zugestimmt Ihre Kommission empfiehlt Ihnen Eintreten. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Titel und Ingress, Ziff. l, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l, II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-accidents. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band IV Volume Volume Session Augustsession Session Session d'août Sessione Sessione di agosto Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-30 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 26.08.1992 - 08:00 Date Data Seite 699-700 Page Pagina Ref. No 20 021 546 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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