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Entscheid

92-057-37

Verwaltungsbehörden 25.08.1992 92.057-37

25. August 1992Deutsch4 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Die Vorschrift in Artikel 13 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes, wonach das ständige Personal in der Regel aus Schweizer Bürgern bestehen soll, ist ebenfalls nicht EWR-konform. Die Bestimmung ist ohne praktische Bedeutung, weil aufgrund der Besitzverhältnisse ohnehin keine Gefahr besteht, dass eine konzessionierte Transportunternehmung «überfremdet» wird. Die Aufhebung der Bestimmung schliesst jedoch nicht aus, dass zum Beispiel für einen EWR-Angehörigen als SBB-Angestellten nötigenfalls die Wohnsitzpflicht am Dienstort vorgeschrieben werden kann. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Streichung von Artikel 13 zu genehmigen. Die Streichung ist zwingend. Angenommen -Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-37 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les Chemins de fer fédéraux. Modification Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Küchler, Berichterstatter: Im Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen wird nur der Ingress geändert. Im Gesetz selbst befinden sich keine EWR-widrigen Bestimmungen. Die im Ingress aufgeführten, einschlägigen EG-Vorschriften verpflichten den Bundesrat, allfällige EWR-widrige Verordnungen dannzumal anzupassen. Im Ingress besonders zu erwähnen ist jedoch die auf der Fahne aufgeführte Richtlinie Nr. 91/440, die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmungen der Gemeinschaft Diese Richtlinie ist erst am 24. August 1991 publiziert worden. Sie fällt deshalb grundsätzlich noch nicht unter den Acquis communautaire, der nur Vorschriften umfasst, die vordem 31. Juli 1991 publiziert worden sind. Es ist aber aufgrund des gegenwärtigen Standes der definitiven Bereinigung des Acquis höchst wahrscheinlich, dass diese Richtlinie trotzdem in den Acquis aufgenommen wird. Weil diese EG-Richtlinie ohnehin nicht im Widerspruch zum SBB-Gesetz und der Verkehrspolitik des Bundes steht, erscheint es zweckmässig, sie in die Vorlage aufzunehmen. Eine wichtige Bestimmung der Richtlinie Nr. 91/440 ist übrigens in Artikel 10 enthalten. Danach kann eine internationale Gruppierung, das heisst eine Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmungen, mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen die Zugangs- und Transitrechte in den Mitgliedstaaten quasi erzwingen. Ein typisches Beispiel dafür ist der sogenannte Hotelzug Schweiz-Spanien. Absatz 2 von Artikel 10 der erwähnten Richtlinie gibt den Eisenbahnunternehmungen für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr ein Zugangsrecht zur Infrastruktur der übrigen Mitgliedstaaten. Damit soll der kombinierte Verkehr gefördert werden. Im Transitabkommen EG/Schweizwird übrigens in Artikel 13 ein ähnliches Zugangsrecht vereinbart Wir werden diesen Transitvertrag in der Herbstsession behandeln. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Aenderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen im Sinne der Ingressanpassung zu genehmigen. Angenommen -Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 31 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat-Au Conseil national -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les Chemins de fer fédéraux. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band IV Volume Volume Session Augustsession Session Session d'août Sessione Sessione di agosto Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-37 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.08.1992 - 08:00 Date Data Seite 656-656 Page Pagina Ref. No 20 021 534 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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