92-057-42
Verwaltungsbehörden 07.10.1992 92.057-42
7. Oktober 1992Deutsch11 min
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7. Oktober 1992 N 2021 Eurolex Arbeitsvermittlung Frau Heberlem: Zum Antrag Epmey zur Befristung auf ein Jahr möchte ich in meinem persönlichen Namen erklären, dass ich ihm zustimmen kann. Die einzige Begründung der Befristung auf zwei Jahre ist nämlich die, dass bis dahin die Gesetzesrevision über die Bühne gegangen sein soll. Dass dies eine Utopie ist, dessen sind wir uns wahrscheinlich alle bewusst Wenn wir jedes Jahr wieder über die Kosten im Gesundheitswesen diskutieren, kommen wir vielleicht endlich einmal zu einem Beschluss, der diese zu dämpfen vermag. Frau Dormann, Berichterstatterin: Herr Epiney, der Grossteil der Parlamentarier und Parlamentarierinnen bedauert, dass wir den letzten dringlichen Bundesbeschluss statt auf drei Jahre nur auf ein Jahr befristet haben. Wir hätten uns sonst nämlich die Arbeit heute ersparen können. Es ist aber Absicht, Meinung und Wunsch, dass die Totalrevision des Krankenversicherungsgesetzes bis Ende 1994 abstimmungsreif ist Entsprechend dem Terminplan sollte die Totalrevision am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden können. Deshalb ist es richtig, heute diesen Bundesbeschluss auf zwei Jahre zu befristen, um nicht in einem Jahr wieder von vorne beginnen zu müssen. Im übrigen bitte ich Sie namens der Kommission, in der Schlussabstimmung diesem Beschlussentwurf zuzustimmen. Die Kommission hat ihm mit 14 zu 2 Stimmen, bei 2 Enthaltungen zugestimmt M. Cotti, conseiller fédéral: Le Conseil fédéral avait prévu deux ans, car il était et est toujours d'avis qu'avec de la bonne volonté - que nous présumons toujours - on devrait pouvoir arriver à réaliser la révision totale d'ici deux ans. Sauf erreur, la proposition de M. Epiney aurait pour effet que vous devriez débattre l'année prochaine d'un nouvel arrêté fédéral urgent Or, ce n'est certainement pas ce que vous voulez. Essayons donc de préciser maintenant le délai de façon à être un peu plus réalistes, tout en restant optimistes. Une année, c'est tout à fait insuffisant pour achever la révision définitive. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 70 Stimmen Für den Antrag Epiney 52 Stimmen Frau Heberlein: Nach Abschluss der Beratungen über diese Vorlage möchte ich folgende Erklärung der Fraktion abgeben: So, wie er jetzt vorliegt, greift der Beschluss dirigistisch in das Preis- und Taxgefüge sowie in die Kompetenzen der Kantone ein. Wir gefährden damit die heutige, qualitativ gute medizinische Versorgung für alle Versicherten und fördern eine Zweiklassenmedizin. Wir sparen keinen Franken und dämpfen die Kosten in keiner Art und Weise, sondern schaffen einen Nachholbedarf für alle Beteiligten, der sich für die KVG-Revision äusserst nachteilig auswirken wird. Wir verhindern - dies scheint uns das Wesentlichste zu sein - jeden Anreiz zu kostengünstigem Verhalten aller Anbieter im Gesundheitswesen. Alle kurzfristig realisierbaren und unbestrittenen Sparmassnahmen haben wir abgelehnt, dies in einer finanzpolitisch äusserst schwierigen Lage auch der Kantone und der Gemeinden. Wir führen die Krankenkassen in einen finanziellen Engpass und gefährden deren Existenz und damit auch die der Versicherten. Statt zu sparen, haben wir noch Gutachteraufträge erteilt und den Kassen auferlegt, ihre Leistungen auszuweiten. Aus diesen Gründen lehnt die FDP-Fraktion diesen Bundesbeschluss in der Schlussabstimmung klar ab. Rychen: Wir haben die Mengenausweitung mit diesem Bundesbeschluss nicht bekämpft. Wir haben die Leistungserbringer nicht dazu gezwungen, für das Jahr 1993 einen echten Tarif- und Preisstopp zu befolgen. Wir haben in diesen Beratungen beschlossen, einen Prämienstau und damit einen Kostenstau vorzunehmen. Damit haben wir die falsche Hoffnung geweckt, wir hätten eine Kostendämpfung erreicht Das Gegenteil ist der Fall: Später werden die Versicherten eine viel stärkere Prämienerhöhung ertragen müssen. Wir meinen, dass dieser Beschluss zu einer Alibiübung verkommen ist Die SVP-Fraktion lehnt diese Vorlage ab. Frau Oormann, Berichterstatterin: Ich muss nochmals darauf hinweisen, dass die Kommission diesem Bundesbeschluss mit 14 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt hat Wir waren der Auffassung, dass der Beschluss sehr ausgewogen ist, dass er in Artikel 5 und 6 die Krankenkassen, in Artikel 7 die Versicherten und in Artikel 1 die Leistungserbringer erfasst Dadurch wurden alle an der Krankenversicherung beteiligten Personen und Institutionen berücksichtigt, damit auch sie ihren entsprechenden Beitrag zu den Sparmassnahmen leisten können, müssen oder dürfen. Ich bitte Sie dringend, dem Bundesbeschluss zuzustimmen. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 82 Stimmen Dagegen 68 Stimmen Anden Ständerat -Au Conseil des Etats #ST# 92.057-42 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur le service de l'emploi et la location de services. Modification Differenzen - Divergences Siehe Seite 1948 hiervor-Voir page 1948 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 7. Oktober 1992 Décision du Conseil des Etats du 7 octobre 1992 Art. 19 Abs. 7 (neu); 44 Abs. 3 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 19 al. 7 (nouveau); 44 al. 3 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats M. Cavadini Adriano, rapporteur: Je crois qu'il est maintenant possible d'éliminer les dernières divergences avec le Conseil des Etats, qui s'est rallié, en principe, à notre décision de lundi pour ce qui est des articles 19,20 et 44. Toutefois, le Conseil des Etats a apporté deux précisions par rapport à notre décision. A l'article 19, il a précisé que les dispositions imperatives qui s'appliquent sont seulement celles qui peuvent intéresser le travail en matière de location de services. A l'article 20, il n'y a pas de divergence. Enfin, à l'article 44 - proposition des deux rapporteurs - le Conseil des Etats a modifié en partie la formulation de cet article en ajoutant que ces deux articles 19 et 20 seront mis en vigueur par le Conseil fédéral, non seulement si aucune disposition n'a été prise entre-temps en matière sociale et de protection des travailleurs, mais aussi si la situation économique et sociale l'exige. C'est une nouvelle condition qui a été introduite dans l'article 44 par le Conseil des Etats.
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Constructions civiles 1992 2022 N 7 octobre 1992 La commission du Conseil national a examiné à nouveau ce point et elle a décidé, par 11 voix pour et 4 abstentions, de vous proposer d'accepter la nouvelle formulation issue des délibérations du Conseil des Etats, ce qui permettrait de liquider les dernières divergences et de pouvoir ainsi approuver la loi sur le service de l'emploi et la location de services. David, Berichterstatter: Die Kommission kann Ihnen eine Lösung unterbreiten, die vom Ständerat akzeptiert wird und der auch wir mit 11 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen zustimmen können. Mit anderen Worten: Die Differenz kann hier bereinigt werden. Die beiden Punkte, die offengeblieben waren: Bei Artikel 19 Absatz 7 (neu) hat der Ständerat die Formulierung im Sinne einer Klärung, nicht im Sinne einer inhaltlichen Aenderung, etwas abgeändert Es sollen diejenigen zwingenden Vorschriften des Obligationenrechts auf den Arbeitsvertrag im Personalverleih Anwendung finden, die dort auch anwendbar sind. Jene zwingenden Bestimmungen des OR, die für den Bereich des Personalverleihs irrelevant sind, sind hier auch nicht gemeint; das war auch unsere Meinung und wahrscheinlich auch die Meinung von Kollege Allenspach. Wir haben weiter eine Aenderung in Artikel 44 Absatz 3 (neu). Diese ist materieller Natur. Auch dieser Aenderung hat die Kommission zugestimmt, weil sie zweckmässig ist. Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 19 Absatz 7 (neu) und Artikel 20 Absätze 2 und 3 auf den 1. Januar 1995 in Kraft zu setzen, und zwar dann, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Erwägungen
1.
Die wirtschaftliche und soziale Lage muss es erfordern. Wenn der Personalverleih auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu Lohndumping und zu sozial nicht verträglichen Missbräuchen führt, dann ist diese Voraussetzung unseres Erachtens erfüllt Das ist die Komponente «soziale Lage». Es kann aber auch sein, dass es die wirtschaftliche Lage, insbesondere in Grenzregionen - abgesehen von der sozialen Komponente -, erfordert, dass diese Gesetzesbestimmungen in Kraft gesetzt werden.
2.
Vorausgesetzt ist, dass in der Zwischenzeit, d. h. bisundmit 1. Januar 1995, keine anderen geeigneten Massnahmen getroffen worden sind. Wir erwarten allerdings - und das hat uns Biga-Direktor Nordmann nochmals zugesichert-, dass in diesen zwei Jahren Anstrengungen unternommen werden, um zu prüfen, ob es bessere, zweckmässigere, gezieltere Massnahmen gibt, als sie hier vorgeschlagen sind. Wenn solche Massnahmen gefunden werden, werden sie uns in dieser Zeit auch vorgeschlagen werden, und wir können im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren diese Bestimmungen erlassen. Insgesamt betrachte ich diese Lösung im Eurolex-Verfahren als sehr konstruktiv. Wir können damit sicher eine wichtige Auseinandersetzung in diesem Rat beenden und können diese Vorlage in der EWR-Abstimmung vor dem Volk mit gutem Gewissen vertreten. Ich bitte Sie namens der Kommission, diesen Bereinigungsvorschlägen zuzustimmen. Angenommen -Adopté An den Ständerat-Au Conseil des Etats #ST# 92.055 Zivile Baubotschaft 1992 Constructions civiles 1992 Botschaft und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIII11593) Message et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF III 1513) Kategorie III, Art 68 GRN-Catégorie III, art 68RCN Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Meyer Theo, Berichterstatter: Die zivile Baubotschaft 1992 enthält wiederum eine Reihe von Kreditbegehren im Gesamtbetrag von etwas über 310 Millionen Franken. Eines dieser Kreditbegehren, der Neubau der ETH Zürich auf dem Hönggerberg, wird jedoch ein Bauvolumen vorbereiten, das noch wesentlich über das gesamte Investitionsvolumen dieser Baubotschaft hinausgeht Auch wenn man privat mit Bauen zu tun hat, muss man sich zuerst an diese Riesensummen gewöhnen, die da im Hochbau verbaut werden sollen. Im Strassenund Tunnelbau ist es ja nichts Besonderes, im Hochbau schon. Trotzdem sind verschiedene Kredite unbestritten. Im Falle der ETH Hönggerberg ist es weniger die Tatsache, dass ein Neubau erstellt werden muss, als vielmehr das Wie des Vorgehens, bis man zu dieser Lösung gekommen ist, das zu Fragen Anlass gab. Gestatten Sie mir deshalb, auf die umstrittenen Vorhaben detaillierter einzugehen als auf sachlich unbestrittene Projekte. Wir haben uns in der Kommission überzeugen lassen, dass die Höhe der Kreditbegehren nicht über den Daumen gepeilt, sondern aufgrund von detaillierten Offerten zusammengestellt worden ist. Wir haben sowohl die Gesamtverteidigungsanlage für die Landesregierung als auch die ETH Zürich besucht und haben die Objekte im Zentrum wie auch auf dem Hönggerberg angesehen; wir konnten uns somit ein Bild über den Gesamtrahmen der ETH-Pläne machen. Ich beginne mit der ETH Zürich: Der grosse Investitionsschub für die ETH Zürich war seinerzeit die erste Etappe auf dem Hönggerberg gemäss Baubotschaft 1965; die zweite Etappe erfolgte gemäss Baubotschaft 1970, als die bautechnischen Berufe auf den Hönggerberg kamen. In den Folgejahren konzentrierte man sich voll auf die ETH Lausanne, während sich die ETH Zürich mit kleineren Bauten und mit Anpassungen und Einmietungen begnügen musste. In der Zeit zwischen 1979 - als das Hill-Gebäude der bautechnischen Abteilungen bezogen war - und 1991 erhöhte sich die Studentenzahl von 7176 auf 11 238 Personen, was einer Zunahme von 56,9 Prozent entspricht Die Zunahme der Studierenden an der ETH Zürich in diesem Zeitraum ist grösser als die Gesamtzahl der Studierenden an der ETH Lausanne. Dies ging nicht ohne Engpässe, Provisorien und Einmietungen, die - da sie zum Teil weit voneinander entfernt liegen - nicht sehr glücklich sind. Technische Studiengänge beginnen sich immer mehr zu vernetzen, und es war deshalb immer klar, dass eine Erweiterung auf dem Hönggerberg geplant werden musste und nicht an einem dritten oder vierten Standort bzw. -wenn Sie die Provisorien bereits als Standorte annehmen - an einem fünften und sechsten Standort. Man begann deshalb 1985 zuerst an der Architekturabteilung mit Studien für die Erweiterung auf dem Areal Hönggerberg und führte 1989/1990 einen öffentlichen Richtplanwettbewerb durch. 1989 erfolgte aufgrund dieses Richtplanes mit der Stadt Zürich auch die Festlegung des Umfanges der dritten Bauetappe. 1990 wurde nach öffentlich ausgeschriebener Präqualifikation auf Einladung ein Projektwettbewerb durchgeführt Das Preisgericht schlägt nun nach einer -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur le service de l'emploi et la location de services. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-42 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1992 - 08:15 Date Data Seite 2021-2022 Page Pagina Ref. No 20 021 651 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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