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Entscheid

92-057-7

Verwaltungsbehörden 01.10.1992 92.057-7

1. Oktober 1992Deutsch40 min

Source admin.ch

Erwägungen

40.

000 Franken steigt. Es ist also sehr umständlich, bringt Aufwand und kostet etwas, was natürlich der Kunde bezahlt. Das grösste Problem aber ist die Nichtigkeit, die angehängt wird. Wenn die Bank einen Fehler macht, ist dieses Geschäft nichtig, d. h., die Bank kriegt keinen Zins, darf aber beispielsweise die Obligation, die hinterlegt ist, munter weiterverzinsen. Wir müssen uns im klaren sein, dass Abwicklungsfehler in jeder Bank passieren. Die besten Weisungen werden oft übersehen, und wir arbeiten auch nur mit Menschen, die Fehler machen -wie wir in diesem Rat gelegentlich auch. Die grosse Frage, die sich nun stellt, ist die: Können wir die gedeckten Kredite aufgrund der EG-Richtlinien ausnehmen? Der strenge Wortlaut der Richtlinie könnte dagegen sprechen. Nun sind aber alle Gesetze und Richtlinien interpretationsbedürftig. Und man muss ja von der Ratio legis ausgehen. Den Sinn der Richtlinie sehen Sie in der Präambel. Die Präambel sagt deutlich - sie hat zwar keine Gesetzeskraft, aber sie ist ein Auslegungsinstrument-, es gehe um den Schutz des Konsumenten vor Bevorteilung und vor leichtsinniger Kreditaufnahme. Man darf daher diese Richtlinie nichtwortklauberisch auslegen, sondern soll das mit Vernunft tun. Das zeigt vielleicht ein Blick in die ändern EG-Staaten, die das gemacht haben: Deutschland hat das Problem seinerzeit nicht erkannt Dort fallen alle Lombardkredite unter diese Regelung mit all den Schwierigkeiten, die ich jetzt erwähnt habe. Momentan laufen in Deutschland Bestrebungen, die Lombardkredite wieder aus dem Konsumkreditgesetz herauszunehmen. Frankreich war schlauer. Es hat die Lombardkredite herausgenommen, wie mir der französische Bankenverband mitgeteilt hat Frankreich betrachtet sie generell als Geschäftskredite und nimmt sie aus. Es kann ja sein, dass die ganz strengen Juristen etwas Mühe haben, die Richtlinie in diesem Sinne anzuwenden. Ich möchte sie aber auf Ziffer 2 des Artikels 2 verweisen. Zur Not könnte man also auch diese Bestimmung anrufen. Dort heisst es nämlich: «Die Mitgliedstaaten können im Benehmen mit der Kommission Kreditarten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschHessen, die folgende Bedingungen erfüllen: Sie sind zu Zinsen bewilligt worden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen, und sie werden im allgemeinen nicht öffentlich angeboten.» Das ist meines Erachtens bei den Lombardkrediten, bei den gedeckten Krediten der Fall. Sie werden, auch wenn sie als Konsumkredite gebraucht werden, unter den Sätzen der Konsumkredite gewährt, und sie werden auch nichtöffentlich in Inseraten angeboten. Herr Bundesrat Koller, wenn also Ihr juristisches Gewissen hier noch Skrupel hat, möchte ich Sie doch an diesen Punkt erinnern und Sie bitten, diese Möglichkeit auszuschöpfen. Ich gönne Ihnen gerne eine Reise nach Brüssel zu den Verhandlungen mit der Kommission. Wenn Sie gar nicht wollen, dann müssen Sie den Eventualantrag annehmen. Aber das ist nicht sehr elegant Ich würde es richtigerfinden, wenn wir dem Hauptantrag folgen.

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Eurolex. Crédit à la consommation 1922 N 1er octobre 1992 Bundesrat Koller: Es geht hier um die Frage des Geltungsbereiches des Bundesbeschlusses über den Konsumkredit Herr Fischer-Sursee beantragt Ihnen, nun auch Kreditverträge, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckt sind, vom Geltungsbereich auszunehmen. Ich möchte einfach noch einmal klarstellen, dass dieser Bundesbeschluss ohnehin nurfür private Konsumkredite gilt, also für Kredite, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dienen. Ich darf Sie auch daran erinnern, dass beispielsweise alle Lombardkredite, die über 40 000 Franken hinausgehen, nicht diesem Gesetz unterstehen. Ich würde sogar so weit gehen und sagen, dass dieser Antrag aus der ganzen Teleologie, also aus Sinn und Zweck des Erlasses heraus, zweifellos eine gewisse Berechtigung hat Das juristische Problem, Herr Fischer-Sursee, ist einzig das, ob er wirklich mit dem Text der Richtlinie vereinbar ist, und dies vor allem im Hinblick auf die Praxis, die Sie ja selber genannt haben: In Deutschland fallen zurzeit die Lombardkredite eindeutig unter den Geltungsbereich des Verbraucherschutzkreditgesetzes. Aber man will offenbar in Brüssel vorstellig werden, um sie aus den eben erwähnten teleologischen Ueberlegungen vom Anwendungsbereich auszunehmen. Es ist mir klar, dass die Meinungen - nachdem ich die Fraktionssprecher gehört habe - bereits ziemlich gemacht sind. Ich bin aber einfach verpflichtet, Ihnen zu sagen: Ich kann Ihnen für diesen Artikel nicht den Stempel geben «EWR-konform, vollständig in Ordnung». Sie gehen, wenn Sie diese Bestimmung in den Beschluss aufnehmen, ein gewisses Risiko ein. Das Risiko könnte natürlich auch darin bestehen, dass ein einzelner Bürger sich direkt auf die Richtlinie beruft, womit wir dann wieder den Konflikt hätten, den wir gestern ausführlich miteinander behandelt haben. Zusammenfassend gebe ich zu: Der reine Wortlaut der Richtlinie spricht gegen diesen Antrag. Sinn und Zweck der Richtlinie lassen ihn als Grenzfall, als ein kalkulierbares Risiko erachten. Angenommen gemäss Antrag Fischer-Sursee Adopté selon la proposition Fischer-Sursee Präsident: Damit entfällt der Eventualantrag Fischer-Sursee zu Artikel 11 Absatz 4. Art. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 8 Antrag der Kommission Abs. 1,2Bst.a-c,e,f,h,i Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2Bst. d.... (Art 5 Abs. 5).... Abs. 2 Bst. g.... auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten hat, die auf die nichtbeanspruchte Kreditdauer entfallen; Art. 8 Proposition de la commission Al.1,2let.a-c,e,f,h,i Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2let. d.... (art. 5,5e al.).... Al.2let.g.... intérêts et à une réduction équitable des frais afférents sur la durée non utilisée du crédit en cas de remboursement anticipé; Angenommen -Adopté Art. 9,10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 11 Antrag der Kommission Abs. 1,3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Eventualantrag Fischer-Sursee (Falls der Antrag zu Art 6 Abs. 1 Bst a bis abgelehnt wird) Abs. 4 (neu) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kreditverträge, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckt sind. Art. 11 Proposition de la commission Al. 1,3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition subsidiaire Fischer-Sursee (en cas de rejet de la proposition à l'art 6 al. 1 let a bis) AI. 4 (nouveau) Les dispositions du présent article ne sont pas applicables aux contrats de crédit couverts par le dépôt d'une garantie bancaire usuelle. Frau Danuser, Berichterstatterin: Mit diesem wichtigen Artikel können Konsumkreditverträge nichtig erklärt werden. Bei der Nichtigkeit beantragt Ihnen die Kommission mit 11 zu 2 Stimmen, die Fassung des Bundesrates beizubehalten. Wenn etwas Rechtsfolgen hat - so, wie es der Ständerat will -, ist es nicht nichtig. Wir haben es mit einer knallharten Branche zu tun - ich meine damit nicht den Ständerat! -, und wenn ein solches Finanzinstitut schon Fehler macht - und sonst würde ein solcher Vertrag nicht nichtig -, soll es nicht auch noch Geld dafür bekommen. Nach der ständerätlichen Fassung würden die schwarzen Schafe gewinnen; denn die vorgeschriebenen Sorgfaltspflich-ten sind für jede seriöse Bank und ein ebensolches Institut einfach zu erfüllen. Bei Nichtigkeit sollten Kreditnehmende lediglich die empfangenen Leistungen zurückerstatten müssen. An Banken, die gegen leicht erfüllbare Vorschriften verstossen, sollten Kreditnehmende nicht noch einen Zins von 5 Prozent bezahlen müssen. Nicht sie hätten den Bundesbeschluss missachtet, sondern die Kreditgebenden. Den seriösen Instituten wäre hingegen mit der bundesrätlichen Fassung gedient, weil mit ihr - so, wie die Spreu vom Weizen getrennt wird - die unseriösen Institute für unlautere Machenschaften gestraft würden. M. Theubet, rapporteur: L'article 11 alinéa 2 dispose qu'en cas de nullité du contrat le consommateur est tenu de rembourser, jusqu'à l'expiration de la durée du crédit, le montant déjà reçu ou utilisé. Il ne devra ni intérêts ni frais, prévoit le projet du Conseil fédéral. Or, le Conseil des Etats a estimé que, dans ce cas, le consommateur doit tout de même s'acquitter d'un modeste loyer pour l'argent qu'il a reçu et a prévu dans ce sens un intérêt de 5 pour cent sur le montant utilisé. Après une longue discussion et sur proposition de M. Thür, votre commission a décidé par 11 voix contre 2 et 2 abstentions d'en revenir à la version du Conseil fédéral. Nous vous demandons d'en faire de même.

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I.Oktober 1992 N 1923 Eurolex. Konsumkredit Bundesrat Koller: Ich möchte Sie bitten, bei Absatz 2 entgegen dem Beschluss des Ständerates Ihrer Kommission und damit dem Bundesrat zuzustimmen. Wenn Sie das tun, kann ich auch bereits hier erklären, dass ich mit der Streichung der Strafbestimmungen einverstanden sein werde. Aber es ginge natürlich nicht an, dass wir auf der einen Seite die Strafrechtsbestimmungen herausnehmen und auch bei der zivilrechtlichen Nichtigkeit keine wirklich effiziente Sanktion vorsehen. Wenn Sie dagegen an dieser harten zivilrechtlichen Sanktion festhalten, wonach der Kreditnehmer nur den Kreditbetrag, und zwar ohne jeglichen Zins und ohne Kosten, zurückbezahlen muss, dann haben wir ein zivilrechtlich wirksames Instrument, das auch präventiv wirken wird - vor allem gegenüber schwarzen Schafen, die es leider auf diesem Tätigkeitsgebiet noch gibt In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, dem Bundesrat zuzustimmen. Präsident: Der Eventualantrag Fischer-Sursee entfällt gemäss Entscheid bei Artikel 6. Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission Art. 12,13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 14 Antrag der Kommission Abs.1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 (neu) Ist ein Wechsel oder ein Check entgegen Absatz 1 angenommen worden, so kann ihn der Konsument jederzeit vom Kreditgeber zurückverlangen. Abs. 3 (neu) Der Kreditgeber haftet für den Schaden, der dem Konsumenten aus der Begebung des Wechsels oder Checks entstanden ist Art. 14 Proposition de la commission AI.1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 (nouveau) Si, en violation du 1er alinéa, le prêteur accepte une lettre de change ou un chèque, le consommateur peut en exiger la restitution en tout temps. Al. 3 (nouveau) Le prêteur répond du domage causé au consommateur du fait de l'émission de la lettre de change ou de chèque. Frau Danuser, Berichterstatterin: Der Ständerat hat bei diesem Artikel gegenüber der Fassung des Bundesrates ebenfalls eine einschneidende Aenderung vorgenommen, welche massiv in das geltende Wechselrecht eingreift Die Verwaltung hat unserer Kommission eine Fassung vorgeschlagen, die das Wechselrecht nicht berührt und eine rein zivilrechtliche Lösung darstellt Sie enthält das Verbot, Zahlungen in Form von Wechseln entgegenzunehmen. Wenn Kreditgebende dies dennoch tun, können Kreditnehmende die Rückgabe des Wechsels verlangen. Dies ist nicht voll befriedigend, weil nicht sie, die somit aktiv werden müssen, sondern die Kreditgebenden gegen ein Verbot verstossen haben. Absatz 3 sieht vor, dass die Bank dem Aussteller des Wechsels für den Schaden haftet, der aus der Weiterleitung desselben entstehen kann. Diese Fassung wird dem Schutz der Kreditnehmenden viel eher gerecht als die Fassung des Ständerates. Die Kommission hat sie deshalb angenommen. M. Theubet, rapporteur: Comme cela a déjà été dit dans l'exposé d'entrée en matière, l'article 14 interdit au prêteur d'accepter le paiement ou la garantie du crédit au moyen de lettres de change. Il s'agit là d'une mesure de protection du consommateur. Le texte accepté par la commission est issu d'une proposition de l'administration qui ne retient pas, à l'instar de la version du Conseil des Etats, de sanction pénale envers les contrevenants. Cette solution se référant uniquement au droit civil a en outre, contrairement à celle du Conseil des Etats, l'avantage de ne pas contrevenir au droit de change. Nous vous invitons à accepter cette nouvelle formulation. Angenommen -Adopté Art. 15,16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 17 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Hämmerle, Baumann, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür) Abs.) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 17 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Hämmerle, Baumann, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür) Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Art. 18,19 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Hämmerle, Baumann, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 18,19 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Hämmerle, Baumann, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür) Adhérer au projet du Conseil fédéral Hämmerle, Sprecher der Minderheit: Im Bereich der Konsumkreditgeschäfte herrschen Missstände; das ist nicht zu bestreiten. Deshalb ist dieses Gesetz mit seinen formellen und materiellen Minimalbestimmungen zum Schutz der Kreditnehmerinnen und -nehmer sehr zu begrüssen. Diese Bestimmungen werden jedoch nur ernst genommen, dieses Gesetz hat nur wirklich Zähne, wenn seine Umgehung oder Missachtung mit Sanktionen belegt wird. Dies hat der Bundesrat in seinem ursprünglichen Vorschlag auch klar erkannt, indem er für die Nichtbeachtung der Vorschriften zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen vorsah. Der Ständerat hat die strafrechtlichen Sanktionen aus der Vorlage gekippt, und mit ihm hat dies auch die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission getan. Leider!

I.Oktober 1992 N 1923 Eurolex. Konsumkredit Bundesrat Koller: Ich möchte Sie bitten, bei Absatz 2 entgegen dem Beschluss des Ständerates Ihrer Kommission und damit dem Bundesrat zuzustimmen. Wenn Sie das tun, kann ich auch bereits hier erklären, dass ich mit der Streichung der Strafbestimmungen einverstanden sein werde. Aber es ginge natürlich nicht an, dass wir auf der einen Seite die Strafrechtsbestimmungen herausnehmen und auch bei der zivilrechtlichen Nichtigkeit keine wirklich effiziente Sanktion vorsehen. Wenn Sie dagegen an dieser harten zivilrechtlichen Sanktion festhalten, wonach der Kreditnehmer nur den Kreditbetrag, und zwar ohne jeglichen Zins und ohne Kosten, zurückbezahlen muss, dann haben wir ein zivilrechtlich wirksames Instrument, das auch präventiv wirken wird - vor allem gegenüber schwarzen Schafen, die es leider auf diesem Tätigkeitsgebiet noch gibt In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, dem Bundesrat zuzustimmen. Präsident: Der Eventualantrag Fischer-Sursee entfällt gemäss Entscheid bei Artikel 6. Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission Art. 12,13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 14 Antrag der Kommission Abs.1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 (neu) Ist ein Wechsel oder ein Check entgegen Absatz 1 angenommen worden, so kann ihn der Konsument jederzeit vom Kreditgeber zurückverlangen. Abs. 3 (neu) Der Kreditgeber haftet für den Schaden, der dem Konsumenten aus der Begebung des Wechsels oder Checks entstanden ist Art. 14 Proposition de la commission AI.1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 (nouveau) Si, en violation du 1er alinéa, le prêteur accepte une lettre de change ou un chèque, le consommateur peut en exiger la restitution en tout temps. Al. 3 (nouveau) Le prêteur répond du domage causé au consommateur du fait de l'émission de la lettre de change ou de chèque. Frau Danuser, Berichterstatterin: Der Ständerat hat bei diesem Artikel gegenüber der Fassung des Bundesrates ebenfalls eine einschneidende Aenderung vorgenommen, welche massiv in das geltende Wechselrecht eingreift Die Verwaltung hat unserer Kommission eine Fassung vorgeschlagen, die das Wechselrecht nicht berührt und eine rein zivilrechtliche Lösung darstellt Sie enthält das Verbot, Zahlungen in Form von Wechseln entgegenzunehmen. Wenn Kreditgebende dies dennoch tun, können Kreditnehmende die Rückgabe des Wechsels verlangen. Dies ist nicht voll befriedigend, weil nicht sie, die somit aktiv werden müssen, sondern die Kreditgebenden gegen ein Verbot verstossen haben. Absatz 3 sieht vor, dass die Bank dem Aussteller des Wechsels für den Schaden haftet, der aus der Weiterleitung desselben entstehen kann. Diese Fassung wird dem Schutz der Kreditnehmenden viel eher gerecht als die Fassung des Ständerates. Die Kommission hat sie deshalb angenommen. M. Theubet, rapporteur: Comme cela a déjà été dit dans l'exposé d'entrée en matière, l'article 14 interdit au prêteur d'accepter le paiement ou la garantie du crédit au moyen de lettres de change. Il s'agit là d'une mesure de protection du consommateur. Le texte accepté par la commission est issu d'une proposition de l'administration qui ne retient pas, à l'instar de la version du Conseil des Etats, de sanction pénale envers les contrevenants. Cette solution se référant uniquement au droit civil a en outre, contrairement à celle du Conseil des Etats, l'avantage de ne pas contrevenir au droit de change. Nous vous invitons à accepter cette nouvelle formulation. Angenommen -Adopté Art. 15,16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Art. 17 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Hämmerle, Baumann, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür) Abs.) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 17 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Hämmerle, Baumann, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür) Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Art. 18,19 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Hämmerle, Baumann, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 18,19 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Hämmerle, Baumann, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür) Adhérer au projet du Conseil fédéral Hämmerle, Sprecher der Minderheit: Im Bereich der Konsumkreditgeschäfte herrschen Missstände; das ist nicht zu bestreiten. Deshalb ist dieses Gesetz mit seinen formellen und materiellen Minimalbestimmungen zum Schutz der Kreditnehmerinnen und -nehmer sehr zu begrüssen. Diese Bestimmungen werden jedoch nur ernst genommen, dieses Gesetz hat nur wirklich Zähne, wenn seine Umgehung oder Missachtung mit Sanktionen belegt wird. Dies hat der Bundesrat in seinem ursprünglichen Vorschlag auch klar erkannt, indem er für die Nichtbeachtung der Vorschriften zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen vorsah. Der Ständerat hat die strafrechtlichen Sanktionen aus der Vorlage gekippt, und mit ihm hat dies auch die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission getan. Leider!

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Eurolex. Loi fédérale sur la procédure administrative 1924 N 1er octobre 1992 Im Namen der Kommissionsminderheit bitte ich Sie, diesen Fehler zu korrigieren und wenigstens die vorsätzliche Missachtung der Vorschriften mit Strafe zu belegen. Die Fahrlässigkeit soll im Unterschied zur Fassung des Bundesrates straffrei bleiben. Ich weiss, dass in anderen Eurolex-Vorlagen die Aufnahme von Strafbestimmungen abgelehnt worden ist Doch erstens müssen wir diesen Fehler hier nicht wiederholen, und zweitens ist das Konsumkreditgesetz ungleich wichtiger als die Gesetze, bei denen Sie die Strafbestimmungen abgelehnt haben. Es geht hier um mehr Geld. Ich bitte Sie, unserem Minderheitsantrag zuzustimmen. Gestatten Sie mir eine kurze persönliche Bemerkung zum Ratsbetrieb. Was wir hier in diesen Tagen betreiben, ist Berufsparlamentarismus zum Nulltarif unter Amateurbedingungen und unter Umgehung sämtlicher Arbeiterschutzbestimmungen. Präsident: Herr Hämmerle, Sie sollten nur zur Sache sprechen. Hämmerle, Sprecher der Minderheit: Das hat mit der Sache direkt zu tun; ich komme gleich darauf zurück. Für Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten ist dies ein eigentlicher Streikgrund. Trotzdem haben wir und viele von Ihnen auch durchgehalten, immer und immer wieder mitgemacht, die Sachen seriös angeschaut usw. Einer aber, der von Streiks sonst gar nichts hält, wird in diesem Saal kaum je gesehen, weder im Plenum noch in der Kommission, die gerade diese Fragen des Konsumkreditgesetzes behandelt Er foutiert sich darum; er interessiert sich nicht für die mühsame Parlamentsarbeit; er kapriziert sich lieber darauf, Abend für Abend die sogenannte Classe politique schlechtzumachen, oder dann zelebriert er zum x-ten Male sein Firmenjubiläum. Es ist der gleiche Politiker, der ganz wesentlich daran beteiligt ist, dass die Parlamentsreform abgelehnt worden ist Ich protestiere in aller Form gegen diese Art von Parlamentsarbeit und bitte Sie, ein Gleiches zu tun! (TeilweiserBeifall) Frau Danuser, Berichterstatterin: Wie Sie gehört haben, will die Minderheit Artikel 17 Absatz 2 streichen, d. h. Kreditgebende, wenn sie fahrlässig gehandelt haben, nur mit Busse bestrafen - und nicht mit Haft und Busse, wie dies der Fall wäre, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben. Dennoch muss ich Sie im Namen der Kommission bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen - dies allerdings nur, weil Sie bei der Nichtigkeit dem Bundesrat und unserer Kommission und nicht dem Ständerat gefolgt sind. Eine Streichung der strafrechtlichen Sanktionen wäre für die Kommission und wie Herr Bundesrat Koller sagte - auch für den Bundesrat nicht in Frage gekommen, wenn Sie wie der Ständerat bei der Behandlung der Nichtigkeit eine Missachtung des Bundesbeschlusses mit einem Zins von 5 Prozent aus dem Portemonnaie der Kreditnehmenden hätten berappen lassen. Weil dies nach unserem Beschluss bei Artikel 11 Absatz 2 nun nicht der Fall ist, kann die Mehrheit der Kommission auf die Sanktionen verzichten. Die EG-Richtlinie sieht keine Sanktionen vor. Folgen wir dem vielbeschworenen Minimum minimorum, müssen wir von den Artikeln 17 bis 19 absehen. Es gilt Artikel 2 des Zivilgesetzbuches, wonach jeder Rechtsmissbrauch verboten ist Die strafrechtliche Absicherung zivilrechtlicher Sanktionen erachtet die Kommission nicht als nötig. Hingegen müsstesie auf ihren Beschluss zurückkommen, wenn Sie bezüglich der Nichtigkeit dem Ständerat gefolgt wären. Die Richtlinie sieht nämlich vor, dass Kreditinstitute, welche Konsumkredite gewähren, einer Bewilligungspflicht unterstellt werden. Davon wird im Bundesbeschluss kein Gebrauch gemacht Das müsste aber andernfalls erwogen werden. M. Theubet, rapporteur: Considérant que les directives communautaires laissent aux Etats membres le soin de prévoir la mise en oeuvre du droit matériel en matière de sanctions pénales, la majorité de la commission, comme le Conseil des Etats et pour les mêmes raisons, a estimé que l'on pouvait renoncer à ces dispositions pénales par 9 voix contre 6 et une abstention. Nous vous demandons ici aussi de suivre la majorité de la commission. Bundesrat Koller: Sie müssen diesen Minderheitsantrag im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Nichtigkeit nach Artikel 11 KKB sehen. Dort stehen Sie einem Entscheid des Ständerates gegenüber, der die zivilrechtliche Nichtigkeit wesentlich gemildert hat, indem er auch im Falle der Nichtigkeit dem Kreditgeber noch einen Anspruch auf einen Sprozentigen Zins gewähren möchte. Das wäre eindeutig falsch, wie ich vorhin gesagt habe. Ich glaube aber nicht, dass Sie vom Ständerat erwarten können, dass er bei Artikel 11 auf seinen Entscheid zurückkommt und gleich auch noch die Strafbestimmungen in Kauf nähme. Deshalb möchte ich Sie bitten, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimen. Erlauben Sie mir zuhanden der Materialien noch eine Präzisierung zu Artikel 11, die ich vorhin unterlassen habe: Absatz 2 besagt, dass der Kreditnehmer im Falle der Nichtigkeit den Kreditbetrag zurückzuzahlen und grundsätzlich weder Zinsen noch Kosten zu bezahlen hat Wenn er dagegen in bezug auf diese Regelung in Artikel 11 Absatz 2 in Verzug kommt, dann gilt natürlich das allgemeine Obligationenrecht, dann muss er Verzugszinsen zahlen. Das ist an sich eine Selbstverständlichkeit; aber ich möchte dies hier noch festgehalten haben. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 65 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 44 Stimmen Art. 20,21 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Präsident: Artikel 21 wird unter Berücksichtigung der heute genehmigten Formulierung betreffend Publikation und Referendum beschlossen. Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 94 Stimmen Dagegen 6 Stimmen An den Ständerat -Au Conseil des Etats #ST# 92.057-45 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la procédure administrative. Modification Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) Beschluss des Ständerates vom 24. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 24 août 1992 Kategorie IV, Art 68 GRN - Catégorie IV, art 68 RCN Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Konsumkredit. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Crédit à la consommation. Arrêté fédéral In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-7 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 01.10.1992 - 08:00 Date Data Seite 1918-1924 Page Pagina Ref. No 20 021 619 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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