92-070
Verwaltungsbehörden 26.09.1994 92.070
26. September 1994Deutsch10 min
Source admin.ch
Agriculture. Initiatives populaires 880 26 septembre 1994 #ST# 91.032 StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschungen CP et C P M. Infractions contre le patrimoine et faux dans les titres Differenzen - Divergences Siehe Seile 14 hiervor - Voir page 14 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 1994 Décision du Conseil national du 9 juin 1994 B. Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung B. Loi fédérale sur l'approvisionnement économique du pays Art. 50a; 52 Abs. 4; Ziff. Il, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 50a; 52 al. 4; eh. II, III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Wir befinden uns auf einer nicht unbedingt leicht zu überblickenden Zusatzschlaufe im Parcours zur Bereinigung der Bestimmungen über die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen. Im Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung wurden einzelne Bestimmungen an die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts angepasst Bei Artikel 50a hat sich eine grössere Diskussion ergeben. Der Bundesrat schlug uns seinerzeit vor, eine besondere Norm ins Gesetz aufzunehmen, welche die Strafverfolgung bei zunehmender Bedrohung neu regle. Diese Norm hat das Missfallen des Nationalrates erregt Er war der Meinung, sie müsse gestrichen werden, weil sie zu kompliziert sei. Anstelle der Spezialbestimmung müsse man aber ein Gesetz erarbeiten, das quasi das Strafverfahren im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung regle. Um dies in die Wege zu leiten, beschloss der Nationalrat die Überweisung einer Motion. Unser Rat hielt dafür, das sei nicht der richtige Weg, denn es gebe in unserem Land zurzeit andere Prioritäten als ein Strafverfahrensgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung; er versuchte daher, Artikel 50a zu entschlacken. Sie finden das Resultat auf der Fahne. Unsere Meinung war, dass die Grundsätze, das Wichtige, im Gesetz zu regeln seien und dass der Erlass der Ausführungsbestimmungen per Verordnung dem Bundesrat zu überlassen sei. Darin waren wir uns einig. Das wiederum gefiel dem Nationalrat nicht; er äusserte rechtsstaatliche Bedenken. Er war der Meinung, es gehe um so viel Grundsätzliches und um derart gravierende Eingriffe in Grundrechte, dass man dem Bundesrat nicht derart viel an Rechtsetzungsmaterie übertragen dürfe; er beschloss deshalb Festhalten. Allerdings ist jetzt auch die Motion vom Tisch, weil der Ständerat einer Überweisung selbstverständlich nicht zustimmte, denn er hatte ja in Artikel 50a eine eigene Bestimmung verabschiedet, die kürzer, transparenter und schlanker ist als das, was uns seinerzeit der Bundesrat vorschlug. Wir sind also in einer etwas merkwürdigen Situation: Selbst wenn wir uns dem Nationalrat anschliessen, passiert vorderhand überhaupt nichts. Eine Norm kann nicht mehr in dieses Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung aufgenommen werden, was heisst, dass es dem Bundesrat überlassen bleibt - wenn er es opportun findet -, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen, oder nicht Ein entsprechender formeller Auftrag besteht nämlich nicht mehr, weil die Motion des Nationalrates von uns ja nicht überwiesen wurde. Wenn wir uns also dem Nationalrat anschliessen, bleibt im Prinzip alles beim alten, d. h., es bleibt beim Status quo: Die Kantone sind zuständig für den Vollzug, und der Gesetzgebungsapparat wird dann aktiv, wenn es nötig ist, wenn ein dringender Handlungsbedarf besteht Wenn wir an unserem Entscheid festhalten, provozieren wir umgehend eine Einigungskonferenz in diesem doch recht marginalen Geschäft Diese Ausgangslage hat Ihre Kommission dazu geführt, mit 5 zu 4 Stimmen zu beantragen, dem Nationalrat zuzustimmen, also eine Differenz zu bereinigen, die eigentlich gar keine mehr ist Das ist das nicht gerade transparente Geschäft einer Revision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung in der Differenzbereinigung. Ich beantrage Ihnen im Namen der Kommission, dem Nationalrat zuzustimmen. Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Le rapport de M. Zimmerli est d'une clarté parfaite, dans un sujet qui ne l'est pas. En effet, je crois que la solution que propose votre commission au plénum du Conseil des Etats est la seule pensable: celle de se rallier, de gré ou de force, à la décision du Conseil national. Le Conseil national ayant exprimé, par sa décision, la volonté que le Conseil fédéral accouche d'un projet de loi qui comprendra vraisemblablement quelque chose comme 200 articles, la seule chose que je puisse dire aujourd'hui, faute de délégation, c'est que le Conseil fédéral n'encombrera pas, dans les mois qui viennent, les procédures parlementaires d'un tel projet II ne le considère pas comme une toute première priorité. Il retournera par conséquent à la case départ, à savoir qu'en cas de nécessité, il devra légiférer, fût-ce par droit d'urgence, pour trouver une solution à un problème qui ne revêt actuellement aucune espèce d'actualité. C'est la raison pour laquelle le Conseil fédéral, contemplant l'aboutissement du parcours parlementaire, joint sa voix faible à la voix forte de M. Zimmerli pour vous recommander en effet d'adhérer à la décision du Conseil national. Il ajoute cependant que l'exécution du mandat de faire une législation complète sur ce point n'obéira pas au calendrier des priorités. Angenommen -Adopté An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.070 Landwirtschaft. Volksinitiativen Agriculture. Initiatives populaires Differenzen - Divergences Siehe Jahrgang 1993, Seite 930 - Voir année 1993, page 930 Beschluss des Nationalrates vom 19. September 1994 Décision du Conseil national du 19 septembre 1994 A. Bundesbeschluss über die Volksinitiative »für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft» A. Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour une agriculture paysanne compétitive et respectueuse de l'environnement» Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Die Differenzbereinigung ist im allgemeinen nicht der Zeitpunkt für ein Grundsatzreferat. Es ist aber schon sehr lange her, seit diese -- 1 of 3 -26. September 1994 881 Schweizerische Verkehrszentrale. Bundesbeschluss. Änderung Volksinitiativen zum letzten Mal auf unserer Traktandenliste gestanden haben; ich gestatte mir deshalb, Ihnen ganz kurz einen Überblick über diese Vorlagen zu geben. Bis heute figuriert die Landwirtschaft in unserer Verfassung nur als Ausnahme von der Handels- und Gewerbefreiheit. In Artikel 31 bis Absatz 3 der Bundesverfassung heisst es nämlich: «Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist der Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen:.... b. zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft, sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes.» Die eigentliche Landwirtschaftspolitik des Bundes wird jeweils in den Landwirtschaftsberichten festgeschrieben. Die heutige Landwirtschaftspolitik basiert auf dem 7. Landwirtschaftsbericht Anfang 1990 wurde von bäuerlicher Seite eine Initiative mit dem Titel «Für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft» eingereicht. Die Volksinitiative verlangt die Einfügung eines neuen Artikels 31 octies in die Bundesverfassung, in dem Ziele und Mittel der Landwirtschaftspolitik festgeschrieben werden sollen. Ein gutes Jahr später, Ende 1991, wurde aus kleinbäuerlichen Kreisen eine zweite Initiative zum selben Thema eingereicht: «Bauern und Konsumenten - für eine naturnahe Landwirtschaft». Diese Initiative will Absatz 3 Buchstabe b des bereits bestehenden Artikels 31 bis ändern und neue Ziele einfügen. Ferner verlangt sie einen neuen Absatz 6 von Artikel 31 bis, der über die Mittel zur Erreichung dieser Ziele Auskunft gibt. Der Bundesrat präsentierte 1992 als Gegenentwurf zu den Initiativen einen erweiterten Absatz 3 Buchstabe b des bestehenden Artikels 31 bis, der die vier Oberziele der Landwirtschaft hinzufügte, nämlich die Ernährungssicherheit, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen, die Riege der Kulturlandschaft und die dezentrale Besiedlung des Landes. Der Ständerat war Erstrat und hat als solcher den bundesrätlichen Entwurf noch erweitert, indem er zu den Zielen auch die Mittel hinzufügte und dieses Ganze neu als Artikel 31 octies konzipierte. In der Sommersession 1993 behandelte der Ständerat diese Vorlage. Der Nationalrat behandelte die Vorlage in der Wintersession 1993. Er wies sie damals an die Kommission zurück mit dem Auftrag, einen Absatz über die Finanzierung von Direktzahlungen aufzunehmen. Dazu wurde auf den Bericht des Bundesrates über die Direktfinanzierungen gewartet; sobald dieser Bericht vorlag, haben sich sofort nachdem die nationalrätliche Kommission und diese Woche auch der Nationalrat zu dieser Vorlage geäussert Der Nationalrat folgte weitgehend dem Ständerat, hat aber einen neuen Absatz 3 aufgenommen, der diese Direktzahlungen zum Gegenstand hat. Die Vorlage, wie sie jetzt vorliegt, entspricht der Politik, wie sie im 7. Landwirtschaftsbericht vorgelegt wird. Akzentverschiebungungen in Richtung mehr Ökologie, wie sie im Nationalrat beantragt wurden, hatten keinen Erfolg. Die Differenzen zwischen Ständerat und Nationalrat sind somit gering. Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben empfiehlt Ihnen, dem Nationalrat zuzustimmen. Art. 2 Abs. 2 Einleitung, Art. 31 octies Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. c, e, Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 2 al. 2 introduction, art. 31 octies al. 1 lei. a, al. 2 lei. c, e, al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Bei Artikel
Erwägungen
31.
octies Absatz 3 sehen Sie, dass unterschiedliche Begriffe verwendet werden: «besonders umweit- und tiergerecht» in unserem ersten Beschluss, «besonders naturnah, umweltund tierfreundlich» beim Nationalrat. Im Umweltschutzgesetz gibt es auch den Begriff «umweltverträglich». Die Kommission ist der Meinung, dass wir zustimmen, die Redaktionskommission aber beauftragen sollten, auf die Übereinstimmung der einzelnen Erlasse zu achten. Angenommen -Adopté Art. 32 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 32 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Hier fehlen ganz am Schluss zwei Punkte. Es sollten dort drei Punkte stehen, denn Artikel 32 Absatz 1 der Bundesverfassung hört nach «eingeführt werden» nicht auf, sondern er lautet im Original «.... dürfen nur durch Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse eingeführt werden, für welche die Volksabstimmung verlangt werden kann. Für Fälle dringlicher Art in Zeiten wirtschaftlicher Störungen bleibt Artikel 89 Absatz 3 vorbehalten.» Es war nicht die Meinung, dass diese Fortsetzung wegfallen sollte, sondern es müsste eben durch drei Punkte angedeutet werden, dass der Absatz weitergeht, dass der ganze Absatz gemeint ist Sonst müsste die Fortsetzung ausgeschrieben werden. Angenommen -Adopté #ST# 94.058 Schweizerische Verkehrszentrale. Bundesbeschluss. Änderung Office national suisse du tourisme. Arrêté fédéral. Révision Botschaft und Beschlussentwürfe vom 13. Juni 1994 (BBIII11121} Message et projets d'arrêté du 13 juin 1994 (FF II11101) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Gadient Ulrich (V, GR), Berichterstatter: Wir haben zwei für die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Tourismus wichtige Beschlüsse zu fassen. Bei der Änderung des veralteten Bundesbeschlusses über die Schweizerische Verkehrszentrale von 1955 geht es darum, grünes Licht für die umfassende Neuorientierung der Schweizerischen Verkehrszentrale (SVZ) zu geben. Beim Bundesbeschluss über die finanziellen Leistungen 1995-1999 an die Schweizerische Verkehrszentrale steht die ausreichende finanzielle Sicherstellung des Grundbedarfs dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Bundes bis zum Ende des Jahrhunderts im Vordergrund. Ich schlage Ihnen vor, die beiden Beschlüsse in globo zu behandeln. Ich erinnere Sie daran, dass wir im Herbst 1992 bereits über die SVZ gesprochen haben. Damals haben wir die jährliche Finanzhilfe des Bundes für die Jahre 1993 und 1994 an die Inlandteuerung angepasst. Zudem haben wir die bundesrätliche Absicht unterstützt, die Tätigkeit der SVZ zu evaluieren, und deshalb auch von weiter gehenden, höheren Beiträgen abgesehen. Was bei den damaligen Beratungen in diesem Rat festgehalten wurde, gilt noch heute. Ein Tourismusland wie die Schweiz braucht eine schlagkräftige Plattform für das nationale Reisezielmarketing. Es wird vielfach zuwenig zur Kenntnis genom-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Landwirtschaft. Volksinitiativen Agriculture. Initiatives populaires In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.070 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 26.09.1994 - 17:15 Date Data Seite 880-881 Page Pagina Ref. No 20 024 713 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
-- 3 of 3 --