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Entscheid

92-3000

Verwaltungsbehörden 02.06.1993 92.3000

2. Juni 1993Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

80.

Prozent der Institutionen Gebrauch. Eine Erledigung der Beitragsgesuche innert kürzerer Frist (z. B. innerhalb eines halben Jahres) würde die Verdoppelung des Bestandes des mit diesen Aufgaben betrauten Personals bedeuten, was infolge der ausgesprochenen Spezialisierung die Beschäftigung dieser Leute während der übrigen Zeit in Frage stellen müsste. Zudem ist das BSV seit einem Jahr in einer paritätischen Arbeitsgruppe mit dem Schweizerischen Verband von Werken für Behinderte daran, neue Subventionsmodelle zu erarbeiten, welche eine raschere Berechnung der IV-Beiträge ermöglichen und durch mehr Transparenz den Institutionen eine bessere Budgetierungsmöglichkeit bieten sollten. Die vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten einzelner Institutionen könnten ausserdem wesentlich entschärft werden, wenn auch die Kantone analog zur IV Akontozahlungen leisten würden. Die mit diesem Postulat anvisierten Verbesserungen sind somit bereits weitgehend realisiert Weitere Schritte stehen kurz vor der Verwirklichung. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben. Vollmer: Ich bin mit dem Antrag des Bundesrates einverstanden, dieses Postulat sei abzuschreiben. Ich möchte aber doch eine Bemerkung dazu machen. Wenn Sie die Antwort des Bundesrates lesen, stellen Sie fest, dass damit das Begehren, welches im Postulat aufgenommen worden ist, noch nicht vollumfänglich erfüllt worden ist. Der Bundesrat sichert zu, dass weitere Schritte zur Erfüllung dieses Anliegens kurz vor der Verwirklichung stehen. Ich vertraue in diesem Punkt auf den Durchsetzungswillen auch des Bundesrates gegenüber der Verwaltung; ich habe auch festgestellt, dass auf seilen der Verwaltung der Wille offenbar vorhanden ist, diese heute sehr unschöne Situation möglichst rasch zu bereinigen. In diesem Sinne bin ich mit der Abschreibung des Postulates einverstanden und hoffe, dass diese heutige Situation dann tatsächlich bereinigt wird, denn es ist unwürdig, dass sich -- 1 of 3 -Motion Fasel 916 N 2 juin 1993 diese IV-Heime mit Bankkrediten verschulden müssen, nur damit sie die Zeit überbrücken können, bis die Ansprüche, die sie von der Invalidenversicherung zugute haben, dann auch ausbezahlt werden. Abgeschrieben - Classé #ST# 92.3142 Motion Fasel Berufliche Vorsorge. Technischer Zinssatz Prévoyance professionnelle. Taux d'intérêt minimal Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1992, Seite 2156 - Voir année 1992, page 2156 Präsident: Herr Fasel ist mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden. Herr Allenspach bekämpftauch das Postulat Allenspach: Die Motion Fasel enthält nicht zu überbrückende Widersprüche zwischen Titel, Motionstext und Motionsbegründung. Im Titel wird vom technischen Zinssatz gesprochen. ImTextistvon Mindestverzinsung gemässArtikel 15Absatz 2 BVG bzw. Artikel 12 BW 2 die Rede. In der Begründung wird sodann sowohl vom «Mindestzinsfuss» als auch vom «technischen Zinssatz» gesprochen. Technischer Zinssatz und Mindestzinsfuss gemäss BVG sind zwei ganz verschiedene Grossen, haben miteinander nichts zu tun und dienen ganz verschiedenen Aufgaben. Wenn wir einen Vorstoss als Motion oder als Postulat überweisen, dann sollte wenigstens aus Titel, Text und Begründung klarwerden, was der Vorstoss will, und er sollte nicht derartige Widersprüche enthalten. Der technische Zinssatz als interne Grosse der versicherungstechnischen Bilanz hat mit den effektiven Zinserträgen nichts zu tun und ist unabhängig vom jeweiligen Zinsniveau. Die Vorsorgeeinrichtungen verwenden heute technische Zinssätze zwischen 3 und 5 Prozent. Im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes, das wir im Dezember 1992 in diesem Rat beraten haben, haben wir - ohne Diskussion und ohne Gegenstimme - beschlossen, dass der Bundesrat eine Bandbreite von mindestens 1 Prozent für die von den Vorsorgewerken frei zu wählenden technischen Zinssätze festzulegen habe. Wir haben es also vor sechs Monaten ausdrücklich abgelehnt, den technischen Zinssatz zu vereinheitlichen. Die Motion Fasel würde, wenn sie sich auf den technischen Zinssatz beziehen würde, diese Vereinheitlichung des technischen Zinssatzes verlangen. Wenn also gemäss Titel und Begründung der technische Zinssatz gemeint ist, dann steht dieser Vorstoss in klarem Widerspruch zu unseren Beschlüssen im Freizügigkeitsgesetz und müsste abgelehnt werden. Die Begründung dazu haben die damaligen Kommissionssprecher, Frau Brunner Christiane und Herr Deiss, am 9. Dezember 1992 in diesem Rat gegeben. Im Text der Motion spricht Herr Fasel dann aber plötzlich nicht mehr vom technischen Zinssatz, sondern vom Mindestzinssatz gemäss Artikel 12 BW 2. Damit ist der Zinssatz gemeint, mit dem das während der aktiven Erwerbszeit obligatorisch gebildete Alterskapital rechnerisch aufgezinst werden muss. Dieser Mindestzinssatz beträgt gemäss BW 2 zurzeit 4 Prozent und gilt nurfür das BVG-Obligatorium. Der Bundesrat besitzt keine Rechtsgrundlage, die es gestatten würde, diesen Mindestzinssatz in der ausserobligatorischen Vorsorge vorzuschreiben. Dazu bedürfte es einer vorgängigen Aenderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenvorsorge (BVG). Die Motion verlangt aber vom Bundesrat ausdrücklich die Ausdehnung der Vorschriften über die Mindestverzinsung des BVG-Obligatoriums auch auf den ausserobligatorischen Bereich, und sie verlangt damit vom Bundesrat ein Handeln ohne gesetzliche Grundlage. Aber selbst mit einer gesetzlichen Grundlage wäre eine solche Vorschrift wenig wirksam. Eine Vorschrift über die Mindestverzinsung kann sich nur bei den Beitragsprimatkassen auswirken. Bei all jenen Vorsorgewerken, die die Renten in Prozenten des Lohnes festlegen, sind überhaupt keine Vorschriften über die Mindestverzinsung sinnvoll und möglich. Die Mehrheit der bestehenden, bedeutenden Vorsorgewerke sind Leistungsprimatkassen, und damit würde das Begehren des Motionärs, die Mindestverzinsung auch im überobligatorischen Bereich vorzuschreiben, mehr zur Verwirrung und zur Verunsicherung der Vorsorgewerke beitragen als zur Klärung. Vorschriften über die Mindestverzinsung haben mit den effektiven Zinserträgen wenig zu tun. Auch bei tiefem Mindestzinsfuss sind die Vorsorgeeinrichtungen gehalten, optimale Zinserträge auf den Kapitalanlagen der Vorsorgewerke zu erzielen. Solange der Markt höhere Zinserträge gibt, sind Anlagen zum Mindestzinssatz verboten. Ein tiefer Mindestzinssatz entzieht also weder den Vorsorgewerken noch den Destinatären der Vorsorgewerke auch nur einen Franken. Die Differenz zwischen dem Mindestzinsfuss und den effektiv erzielten Zinsen wird von den meisten Pensionskassen für die Finanzierung des Teuerungsausgleichs auf den laufenden Renten oder für die Anpassung der Vorsorgepläne an die steigende Lebenserwartung verwendet Ständen dafür keine Finanzierungsquellen mehr zur Verfügung, dann müsste auf die Ausrichtung von Teuerungszulagen verzichtet werden, oder es müssten höhere Beiträge dafür bezahlt werden. Derzeit wird eine Revision des BVG vorbereitet. Die Frage der Teuerungszulage ist der wesentliche Punkt in dieser Revision. Mit einer Heraufsetzung des Mindestzinsfusses auf mindestens 4,5 Prozent könnte die Frage des Teuerungsausgleichs beim BVG nach Meinung der meisten Experten überhaupt nicht mehr zufriedenstellend angegangen werden. Abschliessend wäre noch zu bemerken: Bei Neuanlagen ist heute der effektiv erzielte Zinsertrag oftmals nicht mehr wesentlich höher als 4,5 Prozent, insbesondere dann, wenn die wenig ertragreichen liquiden Mittel einer Pensionskasse berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen ist der Vorstoss Fasel auch in der Form eines Postulates selbst dann abzulehnen, wenn er sich - entgegen Titel und Begründung - nur auf die Mindestverzinsung beziehen sollte. Fasel: Es ist nicht meine Absicht, mit meinem Vorstoss ein Verwirrspiel anzuzetteln. Im Gegenteil: Das, was verlangt wird, wird auch ganz klar gesagt, es geht um den Mindestzinssatz in Artikel 12 BW 2. Damit ist absolute Klarheit geschaffen, worum es geht Artikel 12, Mindestzinssatz, hält fest, dass das Altersguthaben mit mindestens 4 Prozent verzinst wird; um diesen Aspekt geht es hier. Mein Anliegen ist also bei weitem nicht von der Dramatik, wie dies Herr Allenspach zu zeichnen versuchte. Es geht einzig und allein darum, dass die Werterhaltung der Altersguthaben gewährleistet ist Wenn ich von Werterhaltung der Altersguthaben spreche, meine ich damit Werterhaltung der Altersversicherung überhaupt. Es kann doch nicht sein, dass in einer Hochzinsphase, in der auch das schlechteste Sparkonto in den letzten Jahren mehr als 4 Prozent Zins abgeworfen hat, bei der Führung der individuellen Alterskonten die alten 4 Prozent beibehalten werden! Das heisst, in Zeiten der hohen Inflation würden diese Altersguthaben sogar an Wert verlieren. Selbstverständlich werden die Zinsdifferenzen dazu verwendet, Teuerungszulagen zu gewähren. Nur: Bevor ich Teuerungszulagen gewähren möchte, ist es notwendig, dass die Altersguthaben erhalten bleiben und in ihrem Wert nicht Einbussen erleiden. Das ist das Ziel. Der Bundesrat hat dieses Anliegen erkannt, indem er in seiner Antwort klar sagt, dass er bereits eine entsprechende Kommission eingesetzt hat, um diese Frage konstruktiv anzugehen. Er ist nämlich bereit, die -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Vollmer Finanzierungsmodus der IV-Heime durch das BSV Postulat Vollmer Homes pour handicapés. Mode de financement pratiqué par l'Ofas In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3000 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 02.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 915-916 Page Pagina Ref. No 20 022 749 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. 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