92-3019
Verwaltungsbehörden 09.06.1992 92.3019
9. Juni 1992Deutsch32 min
Source admin.ch
Motion Lortean 402 9 juin 1992 halb eine Straffung der Verfahren und eine klare Regelung der Zuständigkeiten, wie dies in der Motion des Nationalrates (Fischer-Seengen) vorgeschlagen wird. Besondere Mühe und Sorge - ich muss das aus Aktualitätsgründen sagen, weil Herr Frick es erwähnt hat - bereitet uns die Entwicklung im Kanton Nidwaiden. Die Landsgemeinde dieses Kantons beschloss Aenderungen der Kantonsverfassung, des Bergregalgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. Danach braucht es für die Arbeiten im Untergrund eine Konzession, über deren Erteilung die Landsgemeinde abstimmt Die Nagra hat gegen die drei Aenderungen staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Am 14. April trat das Bundesgericht nicht auf die staatsrechtliche Beschwerde bezüglich der Aenderungen der Kantonsverfassung ein. Der Entscheid des Bundesgerichtes bedeutet: Die Aenderung einer Kantonsverfassung kann nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Die Ueberprüfung der revidierten Kantonsverfassung findet im Gewährleistungsverfahren statt, und dafür ist die Bundesversammlung zuständig. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat einen Botschaftsentwurf zur Gewährleistung der Aenderung der Kantonsverfassung erarbeitet Derzeit findet die Aemterkonsultation statt Anschliessend wird das Parlament darüber befinden. Zwei weitere staatsrechtliche Beschwerden sind hängig. Damit ist noch offen, wie das Bundesgericht über die Aenderungen des Bergregalgesetzes und des Einführungsgesetzes zum ZGB urteilen wird. Es wurde bereits gesagt: Die Ziffer 2 der Motion ist in der vorberatenden Kommission abgelehnt worden. Grund dafür ist wie ich zur Kenntnis nehmen muss-die Befürchtung, dass die Kompetenzen der Kantone zu stark beschnitten würden. Es gibt auch eine gewisse Angst davor, dass dort gebaut werde, wo der Widerstand am geringsten sei. Aber dem ist nicht so. Beim Standortentscheid hat die Sicherheit-ich betone: die Sicherheit-Vorrang. Wir können uns dem Entscheid der vorberatenden Kommission - ich würde sagen - anschliessen. Man muss sich allerdings im klaren sein: Das Verfahren im Atomgesetz ist schon heute gestrafft Vereinfachen und beschleunigen kann man das Verfahren also fast nur in anderen Bereichen, z. B. bei der Raumplanung und beim Bergregal. Ohne eine gewisse Einschränkung bei den Kompetenzen der Kantone aber kann der Auftrag der Ziffer 1 der Motion - und das ist das Entscheidende - nicht erfüllt werden. Deshalb möchte ich Sie dringend bitten, uns nicht Aufgaben zu erteilen, die wir aufgrund der heutigen Situation und aufgrund der Erfahrungen seit 1978 einfach nicht lösen können. Das ist das Problem. Deshalb möchte ich Sie bitten, in Anbetracht der Aufgabe und der Schwierigkeiten auf alle Fälle die Ziffer 1 als Motion und die Ziffer 2 als Postulat zu überweisen. Schallberger, Berichterstatter: Die Kommission schlägt nicht vor, Ziffer 2 der Motion als Postulat zu überweisen; sie schlägt vor, sie zu streichen und der Kreativität des Bundesrates keine Grenzen zu setzen. Ich darf noch etwas beifügen. Ich danke Herrn Bundesrat Ogi dafür, dass er hier ganz klar die Sicherheit in den Vordergrund gestellt hat Ich selber habe ja ausgeführt, die Erreichung des Zieles dürfe nicht durch politischen Widerstand verunmöglicht werden. In diesem Punkte bin ich mit Herrn Plattner nicht einig. Es darf kein zweites «Kaiseraugst» geben. Bei Kaiseraugst ging es allerdings um etwas anderes. Aber es darf nicht durch Widerstand einer Bevölkerung der sicherste Standort verunmöglicht werden. Dazu stehe ich, dazu bin ich seit Jahren gestanden. Es wurde die Verfassung von Nidwaiden erwähnt Die Gewährleistung ist Ihre Sache und die des Nationalrates. Selbstverständlich werde ich als Ständevertreter für die Gewährleistung stimmen müssen, obwohl ich an der Landesgemeinde gegen diese Verfassungsvorschläge gestimmt hatte. Das ist dannzumal meine Pflicht Ich glaube, Sie verstehen, was ich damit meine und sagen will. Bühler Robert: Ich bitte Sie, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen und Ziffer 2 der Motion als Postulat zu überweisen. Es ist sinnvoll, wenn hier diese Meinung bekanntgegeben wird. Im Votum von Herrn Frick kam die Meinung der Kommission nicht richtig zum Ausdruck. Er stellte die Sache so dar, als wollte die Kommission von dieser Ziffer 2 überhaupt nichts wissen. Die Meinung war, man wolle dem Bundesrat völlige Freiheit lassen, um eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Das war der Sinn und nicht die Kantonalisierung dieses Auftrages. Wenn aber jetzt die Meinung so ist, wie Herr Frick dies darstellt, ist es sinnvoll, ein Gegengewicht zu schaffen und diese Ziffer 2 als Postulat zu überweisen. Ich bitte Sie um Zustimmung. Frick: Ich war nicht Kommissionssprecher. Ich spreche im eigenen Namen und gebe meine Meinung wieder, die mit dem Antrag der Kommission übereinstimmt Ich möchte festhalten, dass es bereits in der Kommission nach langem Ringen ein Kompromiss war, nur die Ziffer 1 zu überweisen. Wir haben diese Lösung den anderen Lösungen vorgezogen, nämlich das Ganze als Postulat zu überweisen, aber auch der dritten Lösung, welche jetzt Herr Ogi im nachhinein nochmals beantragt Die Kommission hat diese Lösung nach langer Diskussion und mit guten Gründen einstimmig abgelehnt Z/ff. 1-Ch. 1 Ueberwiesen - Transmis Ziff. 2-Ch. 2 Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat 21 Stimmen Dagegen 12 Stimmen #ST# 92.3019 Motion Loretan Elektrizitätsgesetz. Aenderung von Artikel 5 Loi fédérale concernant les installations électriques. Modification de l'article 5 Wortlaut der Motion vom 30. Januar 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, eine Aenderung von Artikel 5 des Elektrizitätsgesetzes vorzuschlagen, in dem Sinne, dass die PTT Kantonen und Gemeinden für die unterirdischen Durchleitungsrechte für Telefon- und Telegrafenleitungen bei öffentlichen Plätzen, Strassen, öffentlichen Kanälen und dergleichen eine angemessene Entschädigung zu entrichten haben. Texte de la motion du 30 janvier 1992 Le Conseil fédéral est chargé de proposer une modification de l'article 5 de la loi fédérale concernant les installations électriques prévoyant que les PTT indemnisent les cantons et les communes de manière adéquate pour le droit d'établir des lignes téléphoniques et télégraphiques souterraines sur le domaine public (places, rues ou canaux par exemple). Mitunterzeichner - Cosignataires: Beerli, Bloetzer, Bühler Robert, Büttiker, Huber, Rhyner, Schiesser, Seiler Bernhard (8) Loretan: Mit meiner Motion, die von acht Kolleginnen und Kollegen mitunterzeichnet wurde, will ich den Bundesrat beauftragen, eine Aenderung von Artikel 5 des Elektrizitätsgesetzes in die Wege zu leiten, in dem Sinne, dass die PTT-Betriebe in Zu-- 1 of 4 -9. Juni 1992 403 Motion Loretan kunft den Kantonen und Gemeinden für die unterirdischen Durchleitungsrechte für Telefon- und Telegrafenleitungen bei öffentlichen Plätzen, Strassen, öffentlichen Kanälen usw. eine angemessene Entschädigung zu entrichten haben. Ausgangspunkt der Motion sind das neue Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991 sowie eine darauf gestützt erlassene neue Fernmeldeverordnung. Mit dieser neuen Verordnung wurde auch Artikel 29 der bisherigen Telefonordnung aufgehoben, welcher vorsah, dass den Kantonsregierungen am Amtssitz sowie den Gemeinden, in deren Gebiet eine Telefonzentrale besteht, ein Teil der Telefonhauptanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Dies, wie Artikel 29 ausdrücklich besagte, als «Gegenleistung» unter anderem für die Durchleitungsrechte in öffentlichen Strassen usw., die den PTT-Betrieben gemäss Artikel 5 des Elektrizitätsgesetzes von Kantonen und Gemeinden unentgeltlich überlassen werden müssen. Die «Gegenleistung» macht zum Beispiel für den Kanton Graubünden und die Stadt Chur immerhin eine jährliche Einsparung von 11 000 Franken aus. Die neue Fernmeldeverordnung kennt diese kleine Geste gegenüber Kantonen und Gemeinden nicht mehr. Die Begründung der PTT lautet, das neue Fernmeldegesetz erlaube es nicht mehr, Gratistelefonanschlüsse zu gewähren. Artikel 44 des neuen Fernmeldegesetzes, auf welchen sich die PTT-Generaldirektion sowie, im Rahmen von Korrespondenzen mit dem Schweizerischen Städteverband auch der Vorsteher des EVED - hier im Saale anwesend - berufen, nimmt mit keinem Wort auf den mit meiner Motion aufgegriffenen Fall Bezug. Es ist eine reine Auslegungsfrage, ob Artikel 44 des Fernmeldegesetzes die Weiterführung der bisherigen Ordnung, eben Gratisdurchleitungsrechte für die PTT-Betriebe gegen ein bescheidenes Entgegenkommen im Rahmen von Gratisanschlüssen für Kantone und Gemeinden, erlaubt oder nicht. Der Bundesrat war offenbar beim Erlass der neuen Fernmeldeverordnung der Meinung, Artikel 44 des Gesetzes verbiete die bisher per saldo sehr zugunsten der PTT laufende Lösung. Der Bundesrat «erwischte» die Kantone und Gemeinden bei der Vorbereitung der neuen Verordnung über die Fernmeldedienste recht eigentlich. Es wäre Aufgabe der zuständigen Verwaltung gewesen, die direkt betroffenen Gemeinwesen über diese Aenderungsabsicht rechtzeitig und offen zu orientieren, damit man noch hätte intervenieren können. Nun, gehen wir von der neuen Situation aus. Dann muss logischerweise, wenn die eine Gratisleistung entfällt, die Gratistelefonanschlüsse nämlich, im Interesse der von den PTT immer wieder bemühten Kostentransparenz auch die entsprechende Gratisleistung auf der anderen Seite entfallen, das heisst der Zwang zur unentgeltlichen Gewährung von Durchleitungsrechten durch Kantone und Gemeinden zugunsten der PTT-Betriebe gemäss dem geltenden Artikel 5 des Elektrizitätsgesetzes. Er muss aufgehoben oder geändert werden. Dies ist die Forderung meiner Motion; es sei denn, der Bundesrat erkläre sich bereit, durch eine Aenderung der Fernmeldeverordnung - soeben erlassen - die bisherige Regelung weiterlaufen zu lassen, was für die PTT-Betriebe finanziell zweifellos von Vorteil wäre, denn per saldo dürften die Entschädigungen für Durchleitungsrechte an Kantone und Gemeinden - die ihnen zustehen - um einiges höher liegen als der Betrag, den die bis heute gewährten Gratisleitungen für Telefonanschlüsse ausmachen. Wenn schon glasklare Kostentransparenz-z B. bei den Telefonanschluss-Rechnungen-, dann überall, auch in bezug auf die Abgeltung für Durchleitungsrechte an Kantone und Gemeinden. Die vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg festgelegte neue Ordnung dürfte die Fernmeldedirektionen in den Regionen nicht besonders freuen. Sie haben nämlich Kantonen, Städten und Gemeinden die unangenehme Botschaft übermitteln müssen. Sie sind immer wieder auf die gute Zusammenarbeit mit diesen Körperschaften angewiesen. Diese wird durch das Vorgehen des Bundesrates gewiss nicht gefördert. Der Bundesrat möge sich also überlegen, ob er nicht besser überprüfen lassen will, ob die bisherige bewährte und allseits akzeptierte Regelung nicht wiedereingeführt werden kann. Artikel 44 des Fernmeldegesetzes verbietet dies nicht Wenn der Bundesrat das nicht will, so muss er fairerweise meine Motion aus Gründen der föderalen Gerechtigkeit und aus Gründen der immer wieder beschworenen Kostentransparenz als Auftrag entgegennehmen, Artikel 5 des Elektrizitätsgesetzes und allenfalls auch weitere Artikel zu ändern. Ein anderes Verhalten - Herr Bundesrat Ogi, ich sage das mit aller Deutlichkeit - verstösst gegen Treu und Glauben, gegen ein Prinzip, das auch im Verhältnis und im Verkehr zwischen Bund einerseits und den Kantonen und Gemeinden anderseits Geltung beanspruchen darf. Damit ich nicht noch einmal sprechen muss, ein weiteres Gegenargument zur zu erwartenden Stellungnahme des Bundesrates: In der schriftlichen Stellungnahme der Landesregierung zur analogen Motion Scheidegger im National rat operiert der Bundesrat mit dem Argument, die aus der Abgeltung von Durchleitungsrechten neu entstehenden Kostensteigerungen würden zwangsläufig in eine Benachteiligung der Rand- und Bergregionen umgemünzt. Die PTT-Betriebe wären gezwungen, bei der Erschliessung der Randgebiete und der Berggebiete, wo die Erstellung von Netzen unrentabel sei, Abstriche zu machen. Diese Argumentation wirkt doch etwas an den Haaren herbeigezogen. Ihre Absurdität wird schon allein durch die Tatsache widerlegt, dass es ausgerechnet der Kanton Graubünden und die Stadt Chur sind - die selber einigermassen repräsentative Beispiele für ein Randregionenschicksal sind -, welche gegen die neue Regelung als erste angetreten sind. Man kann und muss Mehrkosten, vor allem dann, wenn sie nicht unbedingt - wie vorliegendes Beispiel zeigt - zwingend sind, durch Rationalisierungen, andere Massnahmen usw. auffangen und darf nicht Kundenkreise benachteiligen, die einem offenbar nicht so sehr am Herzen liegen. Ich bitte den Bundesrat, diese meine Ueberlegungen zu würdigen, die Motion entgegenzunehmen. Für den Fall, dass er dies nicht tun möchte, bitte ich Sie, die Motion dem Bundesrat als Auftrag zu überweisen. Bundesrat Ogi: Der Bundesrat ist bereit, diese Motion als Postulat entgegenzunehmen. An die Adresse von Herrn Loretan möchte ich sagen: Wir würdigen selbstverständlich alle Ihre Ueberlegungen, aber wir können auch zu einem ändern Schluss kommen. Ich möchte Ihnen jetzt begründen, weshalb wir zu einem ändern Schluss gekommen sind, obwohl Sie dann vielleicht sagen, das sei absurd, das sei an den Haaren herbeigezogen, wie Sie das in Ihrer Begründung bereits vorausschauend einfliessen Hessen. Sehen Sie, Herr Loretan, weder das Radio- und Fernsehgesetz noch das neue Fernmeldegesetz sehen eine tarifmässige Privilegierung der Kantone vor. Der Grund für die Kostenbefreiung der PTT-Betriebe bei der Benützung des öffentlichen Bodens liegt in den sonst schon hohen Kosten für die Erstellung der Netze, die indirekt als Infrastrukturbeitrag den Gemeinwesen und damit auch den Kantonen und den Gemeinden von grossem Nutzen sind. Wir haben ja vor einigen Stunden ein kleines Beispiel gehabt Ich erwähne nur das Stichwort Natel C. Weil 5 Prozent der Teilnehmeranschlüsse in den Ballungsgebieten 43 Prozent des Fernmeldeertrages bringen, während 50 Prozent der Kunden, die sich namentlich in infrastrukturschwachen Gebieten befinden, lediglich 10 Prozent des Fernmeldeertrages bringen, bestehtdie Gefahr-schauen Sie zu Ihrem Nachbarn rechts - der Benachteiligung von Rand- und Berggebieten. Die PTT-Betriebe müssten wegen des Kostendrucks bei der Erschliessung dieser wenig rentablen Gebiete Abstriche machen. Dies wäre volkswirtschaftlich nicht sinnvoll. Das wollen Sie, Herr Loretan, wenn ich an Ihre Herkunft denke, sicher hier mit Ihrer Motion auch nicht auslösen. Die Kantone könnten zudem über die Kostenfrage faktisch Einfluss auf die Linienführungshoheit des Bundes nehmen. Das können wir nicht zulassen. Eine Kostenpflicht der PTT-Betriebe würde einerseits eine Kostensteigerung und einen enormen administrativen Aufwand bewirken. Andererseits müsste auch Artikel 8 des EIG in dem Sinne geändert werden, dass inskünftig der Verursacher die Kosten für die Leitungsverlegung zu übernehmen hätte. Dadurch würde der aus einer Durchleitungsentschädigung resul-- 2 of 4 -Motion (Lauber-)Küchler 404 9 juin 1992 tierende Vorteil für die Kantone wieder mehr oder weniger aufgehoben und das Ziel oder die Zielsetzung somit nicht erreicht Es besteht deshalb kein Grund, das seit Jahrzehnten bewährte System jetzt zu ändern. Hingegen kann das Anliegen erneut geprüft werden, wenn die Verordnung zum Fernmeldegesetz etwas angelaufen ist, erste Erfahrungen gezeitigt hat und das aus dem Jahre 1902 stammende EIG aus einem anderen Grund geändert werden muss. Ich bitte Sie deshalb, gegenüber Rand- und Berggebieten nicht diskriminierend zu wirken und Ihr Anliegen, Herr Loretan, als Postulat zu vertreten. Loretan: Es fällt mir etwas schwer, die - zugegebenermassen übliche - Umwandlungsprozedur mitzumachen. Ich erkläre mich aber bereit, die Motion in ein Postulat umwandeln zu lassen, ohne indessen die Argumentation des Bundesrates bis zum letzten anzuerkennen. Ich habe mich bereits zur Beweisführung des Bundesrates geäussert und möchte meine Ausführungen nicht wiederholen. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 91.3340 Motion (Lauber-)Küchler Hilfsfonds zur Bevorschussung von Finanzmitteln an Gemeinden für die Schadenbehebung aus schweren Naturkatastrophen Cataclysmes. Fonds d'aide aux communes Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1991 Der Bundesrat wird eingeladen, einen Fonds zu schaffen und zu äufnen, aus dem Gemeinden bei schweren Naturkatastrophen Finanzmittel rasch und pragmatisch zur Vorfinanzierung der Schadenbehebung abrufen können. Ziel soll es sein, dass schwer getroffenen Gemeinden keine kostspielige Verzinsung von Vorfinanzierungen für Wiederinstandstellungsarbeiten anfällt Bereitgestellte Vorschusszahlungen gehen vollumfänglich in den Fonds zurück, wenn die Endabrechnungen über Subventionen durch Kantone und Bund vorliegen bzw. diese Zahlungen erfolgt sind. Texte de la motion du 2 octobre 1991 Le Conseil fédéral est chargé d'instituer et d'alimenter un fonds auquel pourront faire appel, rapidement et aisément, les communes touchées par de graves catastrophes naturelles et vue du préfinancement des mesures de remise en état L'objectif est d'éviter aux communes les importantes charges d'intérêts résultant du préfinancement de ces travaux Les acomptes versés seront intégralement remboursés au fonds lorsque les cantons et la Confédération auront établi le décompte final des subventions, ou lorsque les versements seront intervenus. Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguin, Bühler Robert, Bührer, Cavadini Jean, Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Dobler, Ducret, Flückiger, Gadient, Gautier, Huber, Hunziker, Iten Andreas, Jaggi, Jagmetti, Jelmini, Kündig, Masoni, Meier Josi, Miville, Onken, Piller, Reichmuth, Reymond, Roth, Ruesch, Schallberger, Schiesser, Schmid Carlo, Schoch, Schönenberger, Seiler Bernhard, Uhlmann, Weber Monika, Ziegler Oswald, Zimmerli (39) Küchler: Unser Land ist in den letzten Jahren immer wieder von schweren Naturkatastrophen heimgesucht worden. Ich möchte lediglich vier erwähnen: - den Felssturz in meinem Heimatkanton Obwalden in der Gemeinde Giswil im Jahre 1986, - die schweren Unwetterschäden im Urnerland 1987, - die Sturmschäden vom Frühjahr 1990, und - den Felssturz in Randa im Jahre 1991. Die Schadenbehebung und der dazu notwendige Mitteleinsatz sind bei solchen Katastrophen jeweils der eine Aspekt, die Finanzierung derWiederinstandstellung der andere. Beim Felssturz in Giswil beispielsweise wurde damals der kantonale Notstand ausgerufen, und der Bundesrat erklärte sich bereit, sämtliche Kosten des Truppeneinsatzes zu übernehmen. Die zu bauende Notstrasse wurde mit 93 Prozent aus Bundesmitteln finanziert Auch bei der Behebung der Unwetterschäden im Urnerland und der Sturmschäden im Jahre 1990 hat der Bund in generöser Weise geholfen. Bei all dieser Bundeshilfe, die ich an dieser Stelle nochmals verdanken möchte, Herr Bundesrat, gilt es doch festzuhalten, dass es den jeweils betroffenen Gemeinden mit ihrem meist sehr engen Finanzhaushalt ausserordentlich schwerfällt, zusätzlich für Sonderfinanzierungen zur Wiederinstandstellung von Naturschäden aufzukommen und diese Sonderfinanzierungsmassnahmen ohne namhafte und dauerhafte Belastungen zu tragen. Gerade solch grosse finanzielle Belastungen traten besonders beim Felssturz im Jahre 1991 in Randa zutage. Die Gemeinde Randa mit einem Steueraufkommen von rund 400 000 Franken pro Jahr hatte bis Ende 1991 Gesamtauslagen von rund 40 Millionen Franken zu tätigen. Es dauerte Monate, bis gewisse Mittel freigestellt werden konnten. Besonders schwer wog der Sachverhalt, wonach sich die Gemeinde für die laufend zu bewerkstelligenden Auslagen stark verschulden musste und für sehr hohe Zinskosten aufzukommen hatte. Auch wenn sich damals Bund und Kanton rasch an Ort und Stelle zu solidarischem Handeln ausgesprochen hatten, war doch der Gang durch all die Instanzen langwierig und aufwendig. Vor allem aber konnte eines nicht bewerkstelligt werden, nämlich die rasche Verfügbarmachung von genügend Mitteln. Kanton und Bund hatten zwar nach einer gewissen Zeit ihre Zahlungen auf der Basis von Zwischenabrechnungen begonnen, aber alles in allem ist der Gemeinde Randa eine Finanzlast allein für die Schuldendienste entstanden, die ihr noch viele Jahre schwer zu schaffen machen wird. Aehnliches könnte auch für kommende schwer getroffene Gemeinwesen der Fall sein. Es stellt sich daher ganz generell die Frage, ob der Bund zwecks einer raschen Bereitschaft im Katastrophenfall wie auch aus Solidarität mit den Kantonen und den Gemeinden nicht einen Hilfsfonds schaffen sollte - ich denke an eine Grössenordnung von 20 Millionen bis 30 Millionen Franken -, aus welchem durch schwere Naturkatastrophen geschädigten Gemeinwesen rasch und vorübergehend Mittel zur Verfügung gestellt werden könnten, bis die Wiederherstellung der normalen Zustände erfolgt ist Es gilt vor allem zu vermeiden, dass den geprüften Gemeinden hohe Zinslasten aus Verschuldung wegen Naturkatastrophen anfallen, nur weil das System der Subventionen von Kanton und Bund wegen gesetzlicher Auflagen langsam anläuft und keine Vorfinanzierungen ermöglicht Diese völlig unnötigen Zinslasten sollten einer Gemeinde durch eine sofortige Bereitstellung notwendiger Finanzmittel erspart werden, indem man sie nämlich gar nicht erst entstehen lässt Aus all diesen Ueberlegungen heraus ersuche ich Sie, Herr Bundesrat, die von den Mitunterzeichnern mitgetragene Motion entgegenzunehmen und einen Fonds zu äufnen, aus dem Gemeinden bei schweren Naturkatastrophen rasch und pragmatisch Finanzmittel zur Vorfinanzierung der Schadenbehebung abrufen können.. Bundesrat Ogi: Der Bundesrat ist bereit, diese Motion als Postulat engegenzunehmen, obwohl seinerzeit, am 2. Oktober 1991, 40 Ständeräte den ursprünglich von Herrn Lauber eingereichten Vorstossfür eine Motion unterschrieben haben. Wir hatten Naturkatastrophen. Aber in all diesen Fällen - sie -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Loretan Elektrizitätsgesetz. Aenderung von Artikel 5 Motion Loretan Loi fédérale concernant les installations électriques. Modification de l'article 5 In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3019 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.06.1992 - 17:00 Date Data Seite 402-404 Page Pagina Ref. No 20 021 416 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Motion Lortean 402 9 juin 1992 halb eine Straffung der Verfahren und eine klare Regelung der Zuständigkeiten, wie dies in der Motion des Nationalrates (Fischer-Seengen) vorgeschlagen wird. Besondere Mühe und Sorge - ich muss das aus Aktualitätsgründen sagen, weil Herr Frick es erwähnt hat - bereitet uns die Entwicklung im Kanton Nidwaiden. Die Landsgemeinde dieses Kantons beschloss Aenderungen der Kantonsverfassung, des Bergregalgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. Danach braucht es für die Arbeiten im Untergrund eine Konzession, über deren Erteilung die Landsgemeinde abstimmt Die Nagra hat gegen die drei Aenderungen staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Am 14. April trat das Bundesgericht nicht auf die staatsrechtliche Beschwerde bezüglich der Aenderungen der Kantonsverfassung ein. Der Entscheid des Bundesgerichtes bedeutet: Die Aenderung einer Kantonsverfassung kann nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Die Ueberprüfung der revidierten Kantonsverfassung findet im Gewährleistungsverfahren statt, und dafür ist die Bundesversammlung zuständig. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat einen Botschaftsentwurf zur Gewährleistung der Aenderung der Kantonsverfassung erarbeitet Derzeit findet die Aemterkonsultation statt Anschliessend wird das Parlament darüber befinden. Zwei weitere staatsrechtliche Beschwerden sind hängig. Damit ist noch offen, wie das Bundesgericht über die Aenderungen des Bergregalgesetzes und des Einführungsgesetzes zum ZGB urteilen wird. Es wurde bereits gesagt: Die Ziffer 2 der Motion ist in der vorberatenden Kommission abgelehnt worden. Grund dafür ist wie ich zur Kenntnis nehmen muss-die Befürchtung, dass die Kompetenzen der Kantone zu stark beschnitten würden. Es gibt auch eine gewisse Angst davor, dass dort gebaut werde, wo der Widerstand am geringsten sei. Aber dem ist nicht so. Beim Standortentscheid hat die Sicherheit-ich betone: die Sicherheit-Vorrang. Wir können uns dem Entscheid der vorberatenden Kommission - ich würde sagen - anschliessen. Man muss sich allerdings im klaren sein: Das Verfahren im Atomgesetz ist schon heute gestrafft Vereinfachen und beschleunigen kann man das Verfahren also fast nur in anderen Bereichen, z. B. bei der Raumplanung und beim Bergregal. Ohne eine gewisse Einschränkung bei den Kompetenzen der Kantone aber kann der Auftrag der Ziffer 1 der Motion - und das ist das Entscheidende - nicht erfüllt werden. Deshalb möchte ich Sie dringend bitten, uns nicht Aufgaben zu erteilen, die wir aufgrund der heutigen Situation und aufgrund der Erfahrungen seit 1978 einfach nicht lösen können. Das ist das Problem. Deshalb möchte ich Sie bitten, in Anbetracht der Aufgabe und der Schwierigkeiten auf alle Fälle die Ziffer 1 als Motion und die Ziffer 2 als Postulat zu überweisen. Schallberger, Berichterstatter: Die Kommission schlägt nicht vor, Ziffer 2 der Motion als Postulat zu überweisen; sie schlägt vor, sie zu streichen und der Kreativität des Bundesrates keine Grenzen zu setzen. Ich darf noch etwas beifügen. Ich danke Herrn Bundesrat Ogi dafür, dass er hier ganz klar die Sicherheit in den Vordergrund gestellt hat Ich selber habe ja ausgeführt, die Erreichung des Zieles dürfe nicht durch politischen Widerstand verunmöglicht werden. In diesem Punkte bin ich mit Herrn Plattner nicht einig. Es darf kein zweites «Kaiseraugst» geben. Bei Kaiseraugst ging es allerdings um etwas anderes. Aber es darf nicht durch Widerstand einer Bevölkerung der sicherste Standort verunmöglicht werden. Dazu stehe ich, dazu bin ich seit Jahren gestanden. Es wurde die Verfassung von Nidwaiden erwähnt Die Gewährleistung ist Ihre Sache und die des Nationalrates. Selbstverständlich werde ich als Ständevertreter für die Gewährleistung stimmen müssen, obwohl ich an der Landesgemeinde gegen diese Verfassungsvorschläge gestimmt hatte. Das ist dannzumal meine Pflicht Ich glaube, Sie verstehen, was ich damit meine und sagen will. Bühler Robert: Ich bitte Sie, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen und Ziffer 2 der Motion als Postulat zu überweisen. Es ist sinnvoll, wenn hier diese Meinung bekanntgegeben wird. Im Votum von Herrn Frick kam die Meinung der Kommission nicht richtig zum Ausdruck. Er stellte die Sache so dar, als wollte die Kommission von dieser Ziffer 2 überhaupt nichts wissen. Die Meinung war, man wolle dem Bundesrat völlige Freiheit lassen, um eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Das war der Sinn und nicht die Kantonalisierung dieses Auftrages. Wenn aber jetzt die Meinung so ist, wie Herr Frick dies darstellt, ist es sinnvoll, ein Gegengewicht zu schaffen und diese Ziffer 2 als Postulat zu überweisen. Ich bitte Sie um Zustimmung. Frick: Ich war nicht Kommissionssprecher. Ich spreche im eigenen Namen und gebe meine Meinung wieder, die mit dem Antrag der Kommission übereinstimmt Ich möchte festhalten, dass es bereits in der Kommission nach langem Ringen ein Kompromiss war, nur die Ziffer 1 zu überweisen. Wir haben diese Lösung den anderen Lösungen vorgezogen, nämlich das Ganze als Postulat zu überweisen, aber auch der dritten Lösung, welche jetzt Herr Ogi im nachhinein nochmals beantragt Die Kommission hat diese Lösung nach langer Diskussion und mit guten Gründen einstimmig abgelehnt Z/ff. 1-Ch. 1 Ueberwiesen - Transmis Ziff. 2-Ch. 2 Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat 21 Stimmen Dagegen 12 Stimmen #ST# 92.3019 Motion Loretan Elektrizitätsgesetz. Aenderung von Artikel 5 Loi fédérale concernant les installations électriques. Modification de l'article 5 Wortlaut der Motion vom 30. Januar 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, eine Aenderung von Artikel 5 des Elektrizitätsgesetzes vorzuschlagen, in dem Sinne, dass die PTT Kantonen und Gemeinden für die unterirdischen Durchleitungsrechte für Telefon- und Telegrafenleitungen bei öffentlichen Plätzen, Strassen, öffentlichen Kanälen und dergleichen eine angemessene Entschädigung zu entrichten haben. Texte de la motion du 30 janvier 1992 Le Conseil fédéral est chargé de proposer une modification de l'article 5 de la loi fédérale concernant les installations électriques prévoyant que les PTT indemnisent les cantons et les communes de manière adéquate pour le droit d'établir des lignes téléphoniques et télégraphiques souterraines sur le domaine public (places, rues ou canaux par exemple). Mitunterzeichner - Cosignataires: Beerli, Bloetzer, Bühler Robert, Büttiker, Huber, Rhyner, Schiesser, Seiler Bernhard (8) Loretan: Mit meiner Motion, die von acht Kolleginnen und Kollegen mitunterzeichnet wurde, will ich den Bundesrat beauftragen, eine Aenderung von Artikel 5 des Elektrizitätsgesetzes in die Wege zu leiten, in dem Sinne, dass die PTT-Betriebe in Zu-- 1 of 4 -9. Juni 1992 403 Motion Loretan kunft den Kantonen und Gemeinden für die unterirdischen Durchleitungsrechte für Telefon- und Telegrafenleitungen bei öffentlichen Plätzen, Strassen, öffentlichen Kanälen usw. eine angemessene Entschädigung zu entrichten haben. Ausgangspunkt der Motion sind das neue Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991 sowie eine darauf gestützt erlassene neue Fernmeldeverordnung. Mit dieser neuen Verordnung wurde auch Artikel 29 der bisherigen Telefonordnung aufgehoben, welcher vorsah, dass den Kantonsregierungen am Amtssitz sowie den Gemeinden, in deren Gebiet eine Telefonzentrale besteht, ein Teil der Telefonhauptanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Dies, wie Artikel 29 ausdrücklich besagte, als «Gegenleistung» unter anderem für die Durchleitungsrechte in öffentlichen Strassen usw., die den PTT-Betrieben gemäss Artikel 5 des Elektrizitätsgesetzes von Kantonen und Gemeinden unentgeltlich überlassen werden müssen. Die «Gegenleistung» macht zum Beispiel für den Kanton Graubünden und die Stadt Chur immerhin eine jährliche Einsparung von 11 000 Franken aus. Die neue Fernmeldeverordnung kennt diese kleine Geste gegenüber Kantonen und Gemeinden nicht mehr. Die Begründung der PTT lautet, das neue Fernmeldegesetz erlaube es nicht mehr, Gratistelefonanschlüsse zu gewähren. Artikel 44 des neuen Fernmeldegesetzes, auf welchen sich die PTT-Generaldirektion sowie, im Rahmen von Korrespondenzen mit dem Schweizerischen Städteverband auch der Vorsteher des EVED - hier im Saale anwesend - berufen, nimmt mit keinem Wort auf den mit meiner Motion aufgegriffenen Fall Bezug. Es ist eine reine Auslegungsfrage, ob Artikel 44 des Fernmeldegesetzes die Weiterführung der bisherigen Ordnung, eben Gratisdurchleitungsrechte für die PTT-Betriebe gegen ein bescheidenes Entgegenkommen im Rahmen von Gratisanschlüssen für Kantone und Gemeinden, erlaubt oder nicht. Der Bundesrat war offenbar beim Erlass der neuen Fernmeldeverordnung der Meinung, Artikel 44 des Gesetzes verbiete die bisher per saldo sehr zugunsten der PTT laufende Lösung. Der Bundesrat «erwischte» die Kantone und Gemeinden bei der Vorbereitung der neuen Verordnung über die Fernmeldedienste recht eigentlich. Es wäre Aufgabe der zuständigen Verwaltung gewesen, die direkt betroffenen Gemeinwesen über diese Aenderungsabsicht rechtzeitig und offen zu orientieren, damit man noch hätte intervenieren können. Nun, gehen wir von der neuen Situation aus. Dann muss logischerweise, wenn die eine Gratisleistung entfällt, die Gratistelefonanschlüsse nämlich, im Interesse der von den PTT immer wieder bemühten Kostentransparenz auch die entsprechende Gratisleistung auf der anderen Seite entfallen, das heisst der Zwang zur unentgeltlichen Gewährung von Durchleitungsrechten durch Kantone und Gemeinden zugunsten der PTT-Betriebe gemäss dem geltenden Artikel 5 des Elektrizitätsgesetzes. Er muss aufgehoben oder geändert werden. Dies ist die Forderung meiner Motion; es sei denn, der Bundesrat erkläre sich bereit, durch eine Aenderung der Fernmeldeverordnung - soeben erlassen - die bisherige Regelung weiterlaufen zu lassen, was für die PTT-Betriebe finanziell zweifellos von Vorteil wäre, denn per saldo dürften die Entschädigungen für Durchleitungsrechte an Kantone und Gemeinden - die ihnen zustehen - um einiges höher liegen als der Betrag, den die bis heute gewährten Gratisleitungen für Telefonanschlüsse ausmachen. Wenn schon glasklare Kostentransparenz-z B. bei den Telefonanschluss-Rechnungen-, dann überall, auch in bezug auf die Abgeltung für Durchleitungsrechte an Kantone und Gemeinden. Die vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg festgelegte neue Ordnung dürfte die Fernmeldedirektionen in den Regionen nicht besonders freuen. Sie haben nämlich Kantonen, Städten und Gemeinden die unangenehme Botschaft übermitteln müssen. Sie sind immer wieder auf die gute Zusammenarbeit mit diesen Körperschaften angewiesen. Diese wird durch das Vorgehen des Bundesrates gewiss nicht gefördert. Der Bundesrat möge sich also überlegen, ob er nicht besser überprüfen lassen will, ob die bisherige bewährte und allseits akzeptierte Regelung nicht wiedereingeführt werden kann. Artikel 44 des Fernmeldegesetzes verbietet dies nicht Wenn der Bundesrat das nicht will, so muss er fairerweise meine Motion aus Gründen der föderalen Gerechtigkeit und aus Gründen der immer wieder beschworenen Kostentransparenz als Auftrag entgegennehmen, Artikel 5 des Elektrizitätsgesetzes und allenfalls auch weitere Artikel zu ändern. Ein anderes Verhalten - Herr Bundesrat Ogi, ich sage das mit aller Deutlichkeit - verstösst gegen Treu und Glauben, gegen ein Prinzip, das auch im Verhältnis und im Verkehr zwischen Bund einerseits und den Kantonen und Gemeinden anderseits Geltung beanspruchen darf. Damit ich nicht noch einmal sprechen muss, ein weiteres Gegenargument zur zu erwartenden Stellungnahme des Bundesrates: In der schriftlichen Stellungnahme der Landesregierung zur analogen Motion Scheidegger im National rat operiert der Bundesrat mit dem Argument, die aus der Abgeltung von Durchleitungsrechten neu entstehenden Kostensteigerungen würden zwangsläufig in eine Benachteiligung der Rand- und Bergregionen umgemünzt. Die PTT-Betriebe wären gezwungen, bei der Erschliessung der Randgebiete und der Berggebiete, wo die Erstellung von Netzen unrentabel sei, Abstriche zu machen. Diese Argumentation wirkt doch etwas an den Haaren herbeigezogen. Ihre Absurdität wird schon allein durch die Tatsache widerlegt, dass es ausgerechnet der Kanton Graubünden und die Stadt Chur sind - die selber einigermassen repräsentative Beispiele für ein Randregionenschicksal sind -, welche gegen die neue Regelung als erste angetreten sind. Man kann und muss Mehrkosten, vor allem dann, wenn sie nicht unbedingt - wie vorliegendes Beispiel zeigt - zwingend sind, durch Rationalisierungen, andere Massnahmen usw. auffangen und darf nicht Kundenkreise benachteiligen, die einem offenbar nicht so sehr am Herzen liegen. Ich bitte den Bundesrat, diese meine Ueberlegungen zu würdigen, die Motion entgegenzunehmen. Für den Fall, dass er dies nicht tun möchte, bitte ich Sie, die Motion dem Bundesrat als Auftrag zu überweisen. Bundesrat Ogi: Der Bundesrat ist bereit, diese Motion als Postulat entgegenzunehmen. An die Adresse von Herrn Loretan möchte ich sagen: Wir würdigen selbstverständlich alle Ihre Ueberlegungen, aber wir können auch zu einem ändern Schluss kommen. Ich möchte Ihnen jetzt begründen, weshalb wir zu einem ändern Schluss gekommen sind, obwohl Sie dann vielleicht sagen, das sei absurd, das sei an den Haaren herbeigezogen, wie Sie das in Ihrer Begründung bereits vorausschauend einfliessen Hessen. Sehen Sie, Herr Loretan, weder das Radio- und Fernsehgesetz noch das neue Fernmeldegesetz sehen eine tarifmässige Privilegierung der Kantone vor. Der Grund für die Kostenbefreiung der PTT-Betriebe bei der Benützung des öffentlichen Bodens liegt in den sonst schon hohen Kosten für die Erstellung der Netze, die indirekt als Infrastrukturbeitrag den Gemeinwesen und damit auch den Kantonen und den Gemeinden von grossem Nutzen sind. Wir haben ja vor einigen Stunden ein kleines Beispiel gehabt Ich erwähne nur das Stichwort Natel C. Weil 5 Prozent der Teilnehmeranschlüsse in den Ballungsgebieten 43 Prozent des Fernmeldeertrages bringen, während 50 Prozent der Kunden, die sich namentlich in infrastrukturschwachen Gebieten befinden, lediglich 10 Prozent des Fernmeldeertrages bringen, bestehtdie Gefahr-schauen Sie zu Ihrem Nachbarn rechts - der Benachteiligung von Rand- und Berggebieten. Die PTT-Betriebe müssten wegen des Kostendrucks bei der Erschliessung dieser wenig rentablen Gebiete Abstriche machen. Dies wäre volkswirtschaftlich nicht sinnvoll. Das wollen Sie, Herr Loretan, wenn ich an Ihre Herkunft denke, sicher hier mit Ihrer Motion auch nicht auslösen. Die Kantone könnten zudem über die Kostenfrage faktisch Einfluss auf die Linienführungshoheit des Bundes nehmen. Das können wir nicht zulassen. Eine Kostenpflicht der PTT-Betriebe würde einerseits eine Kostensteigerung und einen enormen administrativen Aufwand bewirken. Andererseits müsste auch Artikel 8 des EIG in dem Sinne geändert werden, dass inskünftig der Verursacher die Kosten für die Leitungsverlegung zu übernehmen hätte. Dadurch würde der aus einer Durchleitungsentschädigung resul-- 2 of 4 -Motion (Lauber-)Küchler 404 9 juin 1992 tierende Vorteil für die Kantone wieder mehr oder weniger aufgehoben und das Ziel oder die Zielsetzung somit nicht erreicht Es besteht deshalb kein Grund, das seit Jahrzehnten bewährte System jetzt zu ändern. Hingegen kann das Anliegen erneut geprüft werden, wenn die Verordnung zum Fernmeldegesetz etwas angelaufen ist, erste Erfahrungen gezeitigt hat und das aus dem Jahre 1902 stammende EIG aus einem anderen Grund geändert werden muss. Ich bitte Sie deshalb, gegenüber Rand- und Berggebieten nicht diskriminierend zu wirken und Ihr Anliegen, Herr Loretan, als Postulat zu vertreten. Loretan: Es fällt mir etwas schwer, die - zugegebenermassen übliche - Umwandlungsprozedur mitzumachen. Ich erkläre mich aber bereit, die Motion in ein Postulat umwandeln zu lassen, ohne indessen die Argumentation des Bundesrates bis zum letzten anzuerkennen. Ich habe mich bereits zur Beweisführung des Bundesrates geäussert und möchte meine Ausführungen nicht wiederholen. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 91.3340 Motion (Lauber-)Küchler Hilfsfonds zur Bevorschussung von Finanzmitteln an Gemeinden für die Schadenbehebung aus schweren Naturkatastrophen Cataclysmes. Fonds d'aide aux communes Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1991 Der Bundesrat wird eingeladen, einen Fonds zu schaffen und zu äufnen, aus dem Gemeinden bei schweren Naturkatastrophen Finanzmittel rasch und pragmatisch zur Vorfinanzierung der Schadenbehebung abrufen können. Ziel soll es sein, dass schwer getroffenen Gemeinden keine kostspielige Verzinsung von Vorfinanzierungen für Wiederinstandstellungsarbeiten anfällt Bereitgestellte Vorschusszahlungen gehen vollumfänglich in den Fonds zurück, wenn die Endabrechnungen über Subventionen durch Kantone und Bund vorliegen bzw. diese Zahlungen erfolgt sind. Texte de la motion du 2 octobre 1991 Le Conseil fédéral est chargé d'instituer et d'alimenter un fonds auquel pourront faire appel, rapidement et aisément, les communes touchées par de graves catastrophes naturelles et vue du préfinancement des mesures de remise en état L'objectif est d'éviter aux communes les importantes charges d'intérêts résultant du préfinancement de ces travaux Les acomptes versés seront intégralement remboursés au fonds lorsque les cantons et la Confédération auront établi le décompte final des subventions, ou lorsque les versements seront intervenus. Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguin, Bühler Robert, Bührer, Cavadini Jean, Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Dobler, Ducret, Flückiger, Gadient, Gautier, Huber, Hunziker, Iten Andreas, Jaggi, Jagmetti, Jelmini, Kündig, Masoni, Meier Josi, Miville, Onken, Piller, Reichmuth, Reymond, Roth, Ruesch, Schallberger, Schiesser, Schmid Carlo, Schoch, Schönenberger, Seiler Bernhard, Uhlmann, Weber Monika, Ziegler Oswald, Zimmerli (39) Küchler: Unser Land ist in den letzten Jahren immer wieder von schweren Naturkatastrophen heimgesucht worden. Ich möchte lediglich vier erwähnen: - den Felssturz in meinem Heimatkanton Obwalden in der Gemeinde Giswil im Jahre 1986, - die schweren Unwetterschäden im Urnerland 1987, - die Sturmschäden vom Frühjahr 1990, und - den Felssturz in Randa im Jahre 1991. Die Schadenbehebung und der dazu notwendige Mitteleinsatz sind bei solchen Katastrophen jeweils der eine Aspekt, die Finanzierung derWiederinstandstellung der andere. Beim Felssturz in Giswil beispielsweise wurde damals der kantonale Notstand ausgerufen, und der Bundesrat erklärte sich bereit, sämtliche Kosten des Truppeneinsatzes zu übernehmen. Die zu bauende Notstrasse wurde mit 93 Prozent aus Bundesmitteln finanziert Auch bei der Behebung der Unwetterschäden im Urnerland und der Sturmschäden im Jahre 1990 hat der Bund in generöser Weise geholfen. Bei all dieser Bundeshilfe, die ich an dieser Stelle nochmals verdanken möchte, Herr Bundesrat, gilt es doch festzuhalten, dass es den jeweils betroffenen Gemeinden mit ihrem meist sehr engen Finanzhaushalt ausserordentlich schwerfällt, zusätzlich für Sonderfinanzierungen zur Wiederinstandstellung von Naturschäden aufzukommen und diese Sonderfinanzierungsmassnahmen ohne namhafte und dauerhafte Belastungen zu tragen. Gerade solch grosse finanzielle Belastungen traten besonders beim Felssturz im Jahre 1991 in Randa zutage. Die Gemeinde Randa mit einem Steueraufkommen von rund 400 000 Franken pro Jahr hatte bis Ende 1991 Gesamtauslagen von rund 40 Millionen Franken zu tätigen. Es dauerte Monate, bis gewisse Mittel freigestellt werden konnten. Besonders schwer wog der Sachverhalt, wonach sich die Gemeinde für die laufend zu bewerkstelligenden Auslagen stark verschulden musste und für sehr hohe Zinskosten aufzukommen hatte. Auch wenn sich damals Bund und Kanton rasch an Ort und Stelle zu solidarischem Handeln ausgesprochen hatten, war doch der Gang durch all die Instanzen langwierig und aufwendig. Vor allem aber konnte eines nicht bewerkstelligt werden, nämlich die rasche Verfügbarmachung von genügend Mitteln. Kanton und Bund hatten zwar nach einer gewissen Zeit ihre Zahlungen auf der Basis von Zwischenabrechnungen begonnen, aber alles in allem ist der Gemeinde Randa eine Finanzlast allein für die Schuldendienste entstanden, die ihr noch viele Jahre schwer zu schaffen machen wird. Aehnliches könnte auch für kommende schwer getroffene Gemeinwesen der Fall sein. Es stellt sich daher ganz generell die Frage, ob der Bund zwecks einer raschen Bereitschaft im Katastrophenfall wie auch aus Solidarität mit den Kantonen und den Gemeinden nicht einen Hilfsfonds schaffen sollte - ich denke an eine Grössenordnung von 20 Millionen bis 30 Millionen Franken -, aus welchem durch schwere Naturkatastrophen geschädigten Gemeinwesen rasch und vorübergehend Mittel zur Verfügung gestellt werden könnten, bis die Wiederherstellung der normalen Zustände erfolgt ist Es gilt vor allem zu vermeiden, dass den geprüften Gemeinden hohe Zinslasten aus Verschuldung wegen Naturkatastrophen anfallen, nur weil das System der Subventionen von Kanton und Bund wegen gesetzlicher Auflagen langsam anläuft und keine Vorfinanzierungen ermöglicht Diese völlig unnötigen Zinslasten sollten einer Gemeinde durch eine sofortige Bereitstellung notwendiger Finanzmittel erspart werden, indem man sie nämlich gar nicht erst entstehen lässt Aus all diesen Ueberlegungen heraus ersuche ich Sie, Herr Bundesrat, die von den Mitunterzeichnern mitgetragene Motion entgegenzunehmen und einen Fonds zu äufnen, aus dem Gemeinden bei schweren Naturkatastrophen rasch und pragmatisch Finanzmittel zur Vorfinanzierung der Schadenbehebung abrufen können.. Bundesrat Ogi: Der Bundesrat ist bereit, diese Motion als Postulat engegenzunehmen, obwohl seinerzeit, am 2. Oktober 1991, 40 Ständeräte den ursprünglich von Herrn Lauber eingereichten Vorstossfür eine Motion unterschrieben haben. Wir hatten Naturkatastrophen. Aber in all diesen Fällen - sie -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Loretan Elektrizitätsgesetz. Aenderung von Artikel 5 Motion Loretan Loi fédérale concernant les installations électriques. Modification de l'article 5 In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3019 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.06.1992 - 17:00 Date Data Seite 402-404 Page Pagina Ref. No 20 021 416 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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