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Entscheid

92-3044

Verwaltungsbehörden 14.12.1992 92.3044

14. Dezember 1992Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

7.

Landwirtschaftsbericht die Trennung von Preis- und Einkommenspolitik, das heisst verstärkte Ausrichtung der Preise nach dem Markt und dafür rasche Einführung von produktunabhängigen, ergänzenden Direktzahlungen. Gemäss Budget 1992 werden bereits heute Direktzahlungen an die Landwirtschaft ausgerichtet, in der Grössenordnung von 1334 Millionen Franken. Bei diesen Direktzahlungen gelten sehr unterschiedliche Beitragsvoraussetzungen bezüglich Einkommen und Vermögen. So werden beispielsweise Kinder- und Familienzulagen nur bis zu einem Einkommen von 27 500 Franken (plus 4000 Franken pro Kind) gewährt. Für eine grosse Anzahl von Direktzahlungen (z. B. Anbauprämien, Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau, Beiträge an Kuhhalter ohne Verkehrsmilchproduktion usw.) gelten überhaupt keine Einkommens- und Vermögensgrenzen. Diese Situation ist sowohl für die Vollzugsorgane in den Kantonen, für die Steuerzahler wie für die Landwirte unhaltbar. Die Neuorientierung in der Agrarpolitik muss auch dazu führen, dass die Beitragsvoraussetzungen für Direktzahlungen möglichst transparent und einheitlich festgelegt werden. Schrittliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3 I.August 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1992 Zurzeit sind die Auszahlungskriterien der verschiedenen Beitragsarten nicht einheitlich, sondern abgestimmt auf die jeweiligen Ziele der Massnahmen. Was die Einkommensobergrenzen angeht, haben wir verschiedene Praktiken, insbesondere für die Familienzulagen. In diesem Bereich ist eine Harmonisierung sicher erwünscht. Die Kommission Direktzahlungen hat bereits eine gewisse Vereinheitlichung vorgeschlagen (vgl. Bericht der Kommission Popp, S. 185). Das Problem stellt sich auf zwei Ebenen. Einerseits sind die Berechnungsmethoden für das vergleichbare Einkommen verschieden, anderseits stimmen die Höhen der Einkommensobergrenzen nicht überein. Wir sind einverstanden, dass die gleiche Berechnungsmethode für das vergleichbare Einkommen gewählt werden sollte, was heute nicht der Fall ist. Der Bundesrat hat deshalb, im Zusammenhang mit seinem Beschluss vom 16. März 1992 zur Anhebung der Einkommensgrenzen und der Beitragssätze für die Familienzulagen in der Landwirtschaft, das Eidgenössische Departement des Innern (Bundesamt für Sozialversicherung) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Bundesamt für Landwirtschaft), die betreffende Berechnungsmethode zu prüfen. Auch das Eidgenössische Finanzdepartement (Eidgenössische Finanzverwaltung) wird an diesem Vorgehen beteiligt sein. Hingegen stösst die Harmonisierung und Vereinheitlichung der Höhe der Einkommens- und Vermögensgrenzen auf gewisse Hindernisse, so wünschbar sie auch wäre. In besonderem Masse betrifft dies wiederum die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) richten sich diese unter anderem an Kleinbauern. Vor diesem Hintergrund wurde das Einkommen als einziges Abgrenzungskriterium für die Kleinbauern gewählt. Dies ist aber nicht der Fall für die anderen Direktzahlungen, wie insbesondere die Tierhalterbeiträge, die nur innerhalb bestimmter Grenzen bezüglich der Betriebsfläche und des Tierbestandes ausgerichtet werden. Für andere Ausgleichszahlungen sind keine Einkommens- und Vermögensgrenzen fixiert worden, jedoch sind deren Beitragssätze nach Tierbestand oder Fläche abgestuft Es sollte im übrigen ein gewisses Gleichgewicht mit den anderen Wirtschaftszweigen gewahrt bleiben. Die Familienzulagen, welche alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Einkommen erhalten, werden vollständig von der Wirtschaft selber finanziert (Arbeitgeberbeiträge). Die Familienzulagen zugunsten der Kleinbauern werden hingegen gänzlich von der öffentlichen Hand bezahlt (Bund 2/3, Kanton 1/3). Dazu kommt, dass in den meisten Kantonen die Selbständigerwerbenden keinen Anspruch auf Kinderzulagen haben. Mit einer Anhebung der Einkommensgrenzen in der Landwirtschaft würde der Bezügerkreis auf die wirtschaftlich besser gestellten Bauern ausgedehnt. Dies würde auf politischer Ebene zu Schwierigkeiten führen. Es würde in weiten Kreisen nicht verstanden, wenn auch an gut und sehr gut situierte Landwirte Kinderzulagen aus öffentlichen Mitteln ausgerichtet würden, währenddem Selbständigerwerbende in bescheideneren Verhältnissen daneben leer ausgehen. Im Rahmen der schrittweisen Eingliederung der verschiedenen bestehenden Direktzahlungen in jene, die im Artikel 31 a LwG vorgesehen sind, wird sich automatisch eine gewisse Harmonisierung ergeben. Es scheint uns deshalb nicht angezeigt, entsprechende Aenderungen der betroffenen Gesetze vorzuziehen.

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Motion Darbellay 2544 N 14 décembre 1992 Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Baumann: Herr Bundesrat, Sie haben jetzt im Zusammenhang mit dem Gatt viel von Direktzahlungen gesprochen. Direktzahlungen sind aber nicht tel quel einfach gut; es hängt im wesentlichen davon ab, nach welchen Kriterien diese Direktzahlungen letztlich ausgerichtet werden. Bei meiner Motion geht es um die Vereinheitlichung der Einkommens- und Vermögensgrenzen bei den landwirtschaftlichen Direktzahlungen, eines der sehr wichtigen Kriterien, wie ich meine. Wir haben heute bei über einer Milliarde Franken landwirtschaftlicher Direktzahlungen vier verschiedene Einkommens- und Vermögensgrenzen. Das verstehen die Vollzugsorgane, die Kantone, nicht mehr, und das verstehen im besonderen die Begünstigten bei den Direktzahlungen, die betroffenen Bauern, nicht mehr. So werden beispielsweise Kinder- und Familienzulagen bis zu einem Einkommen von 30 000 Franken ausbezahlt, Tierhalter- und Kostenbeiträge hingegen erhalten Bauern mit einem Einkommen bis zu 80 000 Franken oder einem Vermögen bis 700 000 Franken. Die neuen Direktzahlungen nach den Artikeln 31 a und 31 b des Landwirtschaftsgesetzes kennen noch eine neue Variante: Begrenzung nur beim landwirtschaftlichen Einkommen, dafür keine Begrenzung beim Vermögen; aber im gleichen Erlass wird noch ein bäuerlicher Bewirtschafter definiert, was wiederum dazu führt, dass auch das ausserlandwirtschaftliche Einkommen mitberücksichtigt werden muss. Schliesslich der vierte Punkt: Anbauprämien, Beiträge an Kuhhalter ohne Verkehrsmilchproduktion usw. werden ohne jegliche Einkommens- und Vermögensgrenzen ausbezahlt Ich habe hier, Herr Bundesrat, 10 Seiten Text mit 19 verschiedenen Beiträgen für die Landwirtschaft Bei allen 19 verschiedenen Beiträgen sind unterschiedliche Einkommens- und Vermögensgrenzen. Ich frage Sie, Herr Bundesrat: Was soll dieses Tohuwabohu? Ist das wirklich notwendig? Will man unbedingt so viel Bürokratie in der Landwirtschaft aufrechterhalten, auch wenn man einen ganzen Nachmittag von Deregulierung gesprochen hat? Das ist insbesondere für die vollziehenden Kantone - sie müssen das vollziehen, nicht der Bund - einfach nicht mehr zu bewältigen. Es gibt keinen plausiblen Grund, warum für 19 Beitragsarten jedesmal verschiedene Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten sollen. Das Ziel ist überall das gleiche: Erhaltung einer leistungsfähigen, einer bäuerlichen Landwirtschaft. Sie wollten, Herr Bundesrat, die Motion nur als Postulat annehmen. Ich muss auf der Motion beharren. Sie führen aus, dass sich mit den Direktzahlungen nach Artikel 31 a «automatisch eine gewisse Harmonisierung ergeben wird». Leider ist dem gerade nicht so, im Gegenteil! Mit Artikel 31a im Landwirtschaftsgesetz haben wir bekanntlich für die kantonalen Vollzugsorgane noch eine vierte, ungleich kompliziertere Variante eingeführt, wonach nun noch das landwirtschaftliche Einkommen für jeden Betroffenen eruiert werden muss. Es geht mir bei meiner Motion nicht darum, mehr oder weniger Direktzahlungen für bäuerliche Landwirtschaftsbetriebe zu verlangen, sondern nur darum, hier endlich die Beiträge nach sinnvollen Kriterien auszurichten. Herr Bundesrat Delamuraz, Sie haben heute in der Fragestunde gesagt, der Bundesrat sei besser. Einverstanden, mit Ihrer Bereitschaft zur Annahme meiner Motion könnten Sie das heute auch noch beweisen. M. Delamuraz, conseiller fédéral: C'est vrai, Monsieur Baumann, vous avez vraiment rédigé une proposition «cool» et «soft» puisque vous dites: «Le Conseil fédéral est chargé d'uniformiser, autant que faire se peut, les limites de revenu et de fortune déterminantes.» C'est très nuancé. Eh bien, écoutez, j'ai quand même deux raisons pour vous dire que, même cette formule plutôt douce, je préfère la recevoir sous forme de postulat plutôt que sous forme de motion. Premier argument C'est le Parlement lui-même qui, après les interminables débats qu'on a eus ici et au Conseil des Etats sur l'article 31 a et l'article 31 b de la loi sur l'agriculture cet été et cet automne, a inventé une notion nouvelle avec laquelle j'ai bien dû me déclarer d'accord, faute de mieux. Cette notion nouvelle, c'est le revenu agricole. C'est quelque chose d'absolument inédit dans notre panorama Vous l'avez d'ailleurs vous-mêmes dénoncée et je me rappelle très bien que, lorsque j'acceptai de guerre lasse cette notion, vous me dîtes: «Mais vous aurez de la peine à l'appliquer. Ce sont vos fonctionnaires qui me l'ont dit» N'est-ce pas! J'ai le souvenir très vif de cette partie du débat que nous avions ici. Eh bien voilà, il a été accepté ce concept de revenu agricole. Vous ne le retrouvez nulle part ailleurs dans les autres lois. Par conséquent, il est tout à fait illusoire de vouloir uniformiser des notions qui correspondent à des définitions totalement différentes. La deuxième raison que j'ai de m'opposer à votre motion est de lui préférer la formule légère du postulat, ce sont les fameuses allocations familiales. Il faut appeler un chat un chat, mesdames et messieurs les députés. Dans tous les secteurs économiques, ce sont les employeurs et les travailleurs qui paient les allocations familiales. Dans le secteur de l'agriculture, c'est l'Etat qui les prend en charge, c'est la Confédération qui les paie. Cela représente quelques dizaines de millions de francs par année, pour ne pas dire quelques centaines de millions. Cela, c'était une politique d'aide à l'agriculture engendrée à la belle époque. Mais pour être social, Monsieur Baumann, on appliquait dans ce secteur des limites de revenu beaucoup plus basses qu'ailleurs. Je ne sais pas si le chiffre est juste, mais c'est quelque chose comme 30 000 francs, c'est-à-dire le quart ou le tiers de ce que l'on a comme autre mesure. On a voulu aider les petits paysans. On a voulu particulièrement soutenir les familles de paysans et on n'a pas pris en compte les revenus économiques qui sont pris en compte dans d'autres secteurs comme limites de revenu. C'est la raison pour laquelle l'harmonisation sera, sinon pour toujours, en tout cas pour l'immédiat, impossible. Et c'est la raison pour laquelle je préfère accepter votre mandat d'essayer de simplifier vraiment la bureaucratie sous forme de postulat en sachant d'entrée de cause qu'il y a là deux exemples: le revenu agricole des articles 31 a et 31 b et les allocations familiales, qui rendent absolument illusoire une recherche de convergence. Votez le postulat Cela me paraît plus conforme à l'idée que vous poursuivez. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat 65 Stimmen Für Ueberweisung als Motion 39 Stimmen #ST# 92.3427 Motion Darbellay Landwirtschaftspolitik. Direktzahlungen Politique agricole et paiements directs Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1992 Das revidierte Landwirtschaftsgesetz sieht vor, zur Sicherung eines angemessenen Einkommens ergänzende Direktzahlungen auszurichten. Der Bundesrat wird ersucht, einen Bundesbeschluss zu verabschieden, der die Anwendung des Gesetzes nach folgenden Grundsätzen regelt:

1.

Die Direktzahlungen werden zum einen Teil proportional zu den Betriebsaufwendungen, zum ändern Teil entsprechend der Fläche ausgerichtet.

2.

Die Flächen, die einen Anspruch auf Direktzahlungen begründen, werden nach einem Koeffizienten umgerechnet, der die Arbeitsintensität des Betriebes und die Produktionserschwernisse angemessen berücksichtigt. Dadurch wird die

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Baumann Vereinheitlichung der Einkommens- und Vermögensgrenzen bei landwirtschaftlichen Direktzahlungen Motion Baumann Paiements directs à l'agriculture. Uniformisation des revenus et fortunes limites In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band VI Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3044 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1992 - 14:30 Date Data Seite 2543-2544 Page Pagina Ref. No 20 022 050 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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