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Entscheid

92-3045

Verwaltungsbehörden 19.06.1992 92.3045

19. Juni 1992Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Eine Risikoforschung bedingt umfangreiche, mehrjährige Projekte, die nur in Angriff genommen werden können, wenn die mutmasslichen Risiken präzis umrissen und in entsprechende Arbeitshypothesen formuliert werden können. Die möglichen biologischen Risiken, die der Versuch in Changins beinhalten könnte, wurden aufgrund der bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Interdisziplinäre Schweizerische Kommission für Biologische Sicherheit in Forschung und Technik (SKBS) beurteilt. Die Kommission hat im Februar 1992, wie bereits zuvor im Jahre 1991, festgestellt, dass die Durchführung des in Changins geplanten Versuches keine untragbaren Risiken beinhaltet

2.

Die Möglichkeit, dass sich andere Kartoffelviren durch heterologe Entkapsidierung in das Hüllprotein des Y-Virus, das in den transgenen Kartoffeln entsteht, einkapseln könnten, wird für den in Changins zur Pflanzung vorgesehenen Kartoffelklon geprüft Derartige Viren wurden bisher nicht festgestellt Mischungen von Kartoffelviren oder Kreuzungen von Virus-Genomen, mit unterschiedlicher Schadwirkung, können unabhängig von der geplanten Versuchstätigkeit stattfinden.

3.

Die Fragestellung der Interpellantin lässt vermuten, dass die Trägerschaft eines Freisetzungsversuches zum voraus den Beweis erbringen soll, dass keine Gefahr entstehen wird. Dies entspricht aber der bereits üblichen Praxis. Soll damit aber gesagt werden, dass das Fehlen sämtlicher Risiken nachgewiesen werden soll, bedeutet dies ein faktisches Verbot sämtlicher Versuche, da es einen Versuch ohne jedes Risiko nicht geben kann. Anderseits kann der Vorschlag der Interpellantin als Anregung für eine Anpassung des Haftpflichtrechtes verstanden werden. Die Trägerschaft eines Versuches müsste dann bei an sie gerichteten Schadenersatzforderungen nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nicht von ihrem Versuch her rührt Dies widerspricht grundsätzlich den heute geltenden haftpflichtrechtlichen Regelungen und kann nicht in singulärer Form festgelegt werden.

4.

Die Beurteilung der Fragen betreffend die biologische Sicherheit und die Sicherheitsmassnahmen bei der Planung des Versuches in Changins wurde durch die SKBS wahrgenommen. Sie stützte sich dabei insbesondere auf eine Gruppe von Forschern, die in verschiedenen Instituten des Bundes und an Universitäten tätig sind.

5.

Die Bewilligung zur Erneuerung des Freisetzungsversuches mit gentechnisch veränderten Kartoffeln in Changins wird, wie im Jahre 1991, aufgrund der Tatsache, dass dieses Projekt als Teil einer innerhalb der Bundesverwaltung betriebenen Forschung gilt, erteilt Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt und beantragt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen

58.

Stimmen

70.

Stimmen #ST# 92.3045 Interpellation Spielmann Nachtarbeit für Frauen und Arbeitsgesetz Travail de nuit des femmes et loi sur le travail Wortlaut der Interpellation vom 2. März 1992 Nach der Aufkündigung des Uebereinkommens mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe hat der Bundesrat die Ansicht vertreten, dass sich zum besseren Schutz der Arbeitnehmerinnen, die in unserem Land Nachtarbeit leisten, eine Revision des Arbeitsgesetzes aufdrängt Die Bewilligung, welche der Kanton Solothurn der Uhrenfirma ETA ausgestellt hat, widerspricht nun aber der Zusicherung des Bundesrates und verletzt eindeutig die Prinzipien unseres Rechtsstaates. Ich fordere den Bundesrat auf, seiner Zusicherung treu zu bleiben und die vom Kanton Solothurn ausgestellte Bewilligung aufzuheben. Texte de l'interpellation du 2 mars 1992 Après la dénonciation par le gouvernement suisse de la convention de l'Organisation internationale du travail (OIT), le Conseil fédéral a estimé qu'une révision de la loi sur le travail s'imposait pour protéger davantage les travailleuses nocturnes avant l'introduction du travail de nuit des femmes dans notre pays. L'autorisation délivrée par le canton de Soleure à l'entreprise horlogère ETA ne respecte pas les engagements pris par le Conseil fédéral et constitue en fait une violation des principes régissant notre état de droit Je demande au Conseil fédéral d'être fidèle à ses engagements en suspendant l'autorisation délivrée par le canton de Soleure. Mitunterzeichner- Cosignataires: Zisyadis (1 ) Schriftliche Begründung - Développement par écrit L'auteur renonce au développement et demande une réponse écrite. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. April 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 avril 1992 Le Conseil fédéral réitère son engagement à ne traduire dans le droit national les effets de la dénonciation de la convention No 89 de l'OIT sur le travail de nuit des femmes qu'au moment de l'entrée en vigueur de la révision de la loi sur le travail. Celle-ci devra améliorer la protection des personnes des deux sexes occupées la nuit Dès la décision de dénoncer la convention prise, l'OFIAMT en a informé tous les cantons et leur a demandé de respecter l'interdiction du travail de nuit des femmes toujours en vigueur et de maintenir la pratique actuelle. En ce qui concerne l'autorisation délivrée à ETA SA, l'OFIAMT a attiré l'attention des autorités soleuroises sur la situation juridique et les a invitées à retirer l'autorisation. Entre-temps, le Département de l'économie publique du canton de Soleure a accepté un recours déposé par la Fédération des travailleurs de la métallurgie et de l'horlogerie et a annulé l'autorisation, dans la mesure où elle concerne le travail de nuit des femmes. Cette décision satisfait à la demande de l'interpellateur. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt und beantragt Diskussion.

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Interpellation Baumberger 1258 N 19 juin 1992 Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion 55 Stimmen Dagegen 71 Stimmen #ST# 92.3073 Interpellation Baumberger Mit WEG-Bundesgeldern den Wohnungsbau und die Konjunktur fördern oder überhöhte Immobilienpreise finanzieren? Effets pervers des crédits ouverts en vertu de la LCAP Wortlaut der Interpellation vom 9. März 1992 Mit der Aenderung der Verordnung zum WEG hat der Bundesrat die Möglichkeit, mit Hilfe von WEG-Geldern Altbauten zu erwerben, ausgebaut Begründet wurde diese Ausweitung mit der Möglichkeit, auf diese Weise Altwohnungen der Spekulation zu entziehen. Verschiedene im Räume Zürich seither mit WEG-Unterstützung getätigte Liegenschaftenkäufe zeigen ein anderes Bild (überhöhte Liegenschaftenpreise, steigende Mietzinsen, Verschlechterung der Marktverhältnisse, vgl. die beiliegende Begründung). Ich ersuche daher den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:

1.

Hat der Bundesrat Kenntnis von der erwähnten fragwürdigen Verwendung von WEG-Geldern? Ist er bereit, entsprechende Fälle (namentlich im Hinblick auf die Höhe des Erwerbspreises, Bezahlung von Vermittlungsprovisionen und dergleichen) durch seine Finanzkontrolle detailliert abklären zu lassen und darüber zu berichten?

2.

In welchem Umfange wurden WEG-Gelder bisher zum Zwecke des Erwerbs von Altbauten eingesetzt?

3.

Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es selbst dann, wenn Wohnraum in so erworbenen Altbauten im Ergebnis verbilligt (und nicht noch verteuert) würde, unmöglich wäre, ohne Ausweitung der Wohnungsanzahl durch Neuerstellung eine Verbesserung der Marktsituation zu erreichen?

4.

Wie stellt sich der Bundesrat angesichts der bestehenden Finanzknappheit und der konjunkturellen Schwierigkeiten zur ineffizienten Verwendung bedeutender Geldmittel?

5.

Wie sorgt der Bundesrat dafür, dass die knappen Mittel ohne Verzug wieder möglichst vollständig dem gesetzlichen Zwecke, das heisst (neben der Eigentumsförderung) der Förderung des Wohnungsbaus durch Neuerstellung preisgünstiger Wohnungen zugeführt und Fehlallokationen unterbunden werden? Texte de l'interpellation du 9 mars 1992 En modifiant l'ordonnance relative à la LCAP, le Conseil fédéral a étendu la possibilité d'acquérir des logements anciens grâce aux subventions allouées au titre de la LCAP. On voulait par là-même soustraire des logements anciens à la spéculation. Les transactions immobilières effectuées depuis lors grâce à la LACP dans l'agglomération zurichoise ne répondent pas à cette attente (prix des logements excessifs, loyers en hausse, détérioration du marché, cf. développement cijoint). Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1.

Le Conseil fédéral est-il informé de l'utilisation contestable des subventions de la LCAP? Est-il prêt à demander au Contrôle des finances de faire la lumière sur des cas particuliers (notamment en ce qui concerne le prix d'acquisition, le paiement de commissions, etc.) et à établir un rapport à ce sujet?

2.

Quel montant a déjà été alloué au titre de la LCAP pour l'aquisition de logements anciens?

3.

Le Conseil fédéral ne pense-t-il pas qu'il serait impossible d'améliorer la situation sur le marché sans construire de nouveaux logements, même si l'on parvenait à réduire le prix de la surface habitable pour les anciens logements bénéficiant de ces subventions (au lieu de l'augmenter)?

4.

Que pense-t-il du mauvais emploi de ces moyens financiers substantiels, alors que la Confédération manque de fonds et que le pays connaît des difficultés conjoncturelles?

5.

Que fait le Conseil fédéral pour assurer sans délai que les faibles moyens dont il dispose atteignent dans toute la mesure du possible l'objectif assigné par la loi, c'est-à-dire (outre l'encouragement de l'accession à la propriété) la promotion de la construction de logements avantageux, et pour éviter les affectations inadéquates? Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Binder, Blatter, Blocher, Bonny, Bortoluzzi, Bürgi, Cincera, Columberg, David, Dettling, Engler, Epiney, Fehr, Fischer-Sursee, Fischer-Seengen, Fritschi Oscar, Früh, Grossenbacher, Gysin, Hegetschweiler, Hildbrand, Iten Joseph, Jäggi Paul, Kühne, Leu Josef, Miesch, Oehler, Raggenbass, Ruckstuhl, Segmüller, Spoerry, Stamm Judith, Steinegger, Stucky, Vetterli, Wick, Wittenwiler, Wyss, Zwahlen (40) Schriftliche Begründung-Développement par écrit Es entspricht anerkannten Prinzipien, dass Aufgabe des Staates auf dem Gebiete des Wohnungsmarktes höchstens sein kann, zu einem ausreichend hohen Bestand an leerstehenden Wohnungen und damit zur Funktionsfähigkeit des Marktes beizutragen. Solche Wohnungen müssen jedoch zu Marktpreisen zur Verfügung gestellt werden, während Sozialpolitik (mit Zuschüssen) bei der Verteilung des Wohnraumes subjektbezogen zu erfolgen hat In einer ausgeprägt schwierigen Situation ist das WEG darüberhinausgegangen und will - um gleichzeitig den Markt zu erweitern und sozialpolitische Bedürfnisse abzudecken - neben der Eigentumsförderung vor allem die Bereitstellung zusätzlicher Mietwohnungen in Neubauten verbilligen und damit fördern. Mit der Aenderung der Verordnung zum WEG hat der Bundesrat vor kurzem die Möglichkeit ausgebaut, mit Hilfe von WEG-Geldern auch Altbauten zu erwerben in der Meinung, auf diese Weise Altwohnungen der Spekulation zu entziehen, diese mit anderen Worten preisgünstig zu erhalten. Verschiedene im Räume Zürich von Genossenschaftsverbänden/Stiftungen getätigte Liegenschaftenerwerbe zeigen jedoch ein in verschiedener Hinsicht fragwürdiges Bild. So müssen mit WEG-Geldern (Bundesvorschüssen) jährlich erhebliche Kapitalkostenanteile (von einem Drittel bis gegen die Hälfte der erwähnten Erwerbskosten) getragen werden. Diese Gelder fehlen für die Erstellung verbilligter Neubauwohnungen, welche gleichzeitig auch den Wohnungsmarkt vergrössern und damit funktionsfähig machen würden. Sie fehlen auch für die Ueberwindung der bestehenden (in gewissen Regionen schwerwiegenden) konjunkturellen Schwierigkeiten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 mai 1992 Die Bundeshilfe nach Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) beschränkt sich nicht nur auf die Förderung des Neubaues von Wohnungen; vielmehr soll auch ein Beitrag zur Erhaltung des Wohnungsbestandes geleistet werden. Seit jeher hat der Bund überdies die Tätigkeit der gemeinnützigen Bauträger bei der Bereitstellung von Wohnraum zu günstigen Mietzinsen unterstützt Der Bundesrat vertritt die Meinung, dass den gemeinnützigen Bauträgern auch beim Erwerb bestehender Altliegenschaften geholfen werden muss, damit dieser Wohnraum für wirtschaftlich schwache Haushalte finanziell tragbar bleibt Artikel 51 WEG gibt dazu die Möglichkeit Der Erwerb von Liegenschaften ist somit nicht erst durch die Aenderung der Verordnung zum WEG vom 21. November -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Spielmann Nachtarbeit für Frauen und Arbeitsgesetz Interpellation Spielmann Travail de nuit des femmes et loi sur le travail In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3045 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.06.1992 - 08:00 Date Data Seite 1257-1258 Page Pagina Ref. No 20 021 340 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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