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Entscheid

92-306-7

Verwaltungsbehörden 19.06.1992 92.306 7

19. Juni 1992Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Motionär lässt offen, ob sein Vorstoss die gegenwärtige Schwerverkehrsabgabe oder eine allfällige Nachfolgeabgabe betrifft Rechtsgrundlage der heutigen Abgabe bildet Artikel 17 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung. Sie ist zeitlich begrenzt und läuft Ende 1994 aus. Die Ueberführung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe in einen Zuschlag auf den Treibstoffzoll würde eine Verfassungsänderung bedingen, was allein schon aus technischen Gründen vor 1994 kaum realisierbar wäre. Es ist davon auszugehen, die Motion beziehe sich auf eine mögliche Nachfolgeabgabe. Der Bundesrat hat am 27. Januar 1992 die Botschaft über die Verlängerung und Neugestaltung derStrassenbenützungsabgaben (Schwerverkehrsabgabe und Nationalstrassenabgabe) (BBI 1992 II 729) verabschiedet Darin schlägt er u. a die provisorische Weiterführung der bisherigen Schwerverkehrsabgabe mit einigen Anpassungen (insbesondere Zweckbindung) vor. Die pauschale Abgabe soll baldmöglichst durch eine leistungsabhängige abgelöst werden, welche eng mit ähnlichen Bestrebungen in der EG zu koordinieren wäre. Besonderes Augenmerk müsste dabei auf ein praxisfreundliches System zur Erfassung der Fahrleistung gelegt werden.

2.

Die Variante einer Abgabe für den Schwerverkehr in Form eines Zuschlages auf dem Treibstoffpreis wurde bereits wiederholt diskutiert, unter anderem bei den ersten Vorarbeiten für eine Schwerverkehrsabgabe Ende der siebziger Jahre (vgl. u. a Botschaft über eine Autobahnvignette und eine Schwerverkehrsabgabe (BB1198011113ff., Ziff. 78). Die parlamentarische Initiative Villiger (85.232) vom 7. März 1985 verlangte die Aufhebung der Schwerverkehrsabgabe auf dem Dringlich-keitsweg und deren Ersatz durch einen Zuschlag auf dem Dieselölzoll. Sie wurde am 9. Oktober 1987 zurückgezogen.

3.1

Der Bundesrat anerkennt durchaus gewisse Vorteile einer Treibstoffvariante. So ist tatsächlich anzunehmen, dass jede dauerhafte Erhöhung der Säulenpreise tendenziell zu sparsamerem Umgang mit dem Treibstoff führt Der entscheidende Nachteil jedoch ist, dass die Abgabe nur von jenen bezahlt wird, welche in der Schweiz tanken. Bereits heute ist die fiskalische Belastung des Dieseltreibstoffs in der Schweiz um fünf bis elf Rappen pro Liter höher als in den Nachbarländern, mit Ausnahme von Italien, wo der Literpreis etwa 25 Rappen über jenem in der Schweiz liegt Die Harmonisierungsbestrebungen der EG bezüglich der Treibstoffbelastung lassen vermuten, dass das Niveau auch in Zukunft unter dem schweizerischen liegen wird, wobei Italien seine Belastung wird senken -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Zisyadis Aufteilung der elterlichen Gewalt bei geschiedenen Eltern Motion Zisyadis Partage de l'autorité parentale entre parents divorces In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3067 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.06.1992 - 08:00 Date Data Seite 1201-1202 Page Pagina Ref. No 20 021 277 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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